Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.884/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_884/2017            

 
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Münsterlingen, 
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
Montage eines Prepayment-Stromzählers; Nichteintreten wegen Nichtleistung des
Kostenvorschusses, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30.
August 2017 (VG.2017.101/E). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Gemeinderat Münsterlingen teilte A.________ am 8. Juni 2017 mit, dass sie
beschlossen habe, den bereits angekündigten Prepaid-Zähler definitiv zu
montieren, nachdem offene Stromrechnungen trotz mehrfacher schriftlicher
Aufforderung nicht bezahlt worden waren. Auf den gegen den Beschluss des
Gemeinderats erhobenen Rekurs trat das Departement für Inneres und
Volkswirtschaft des Kantons Thurgau am 4. Juli 2017 nicht ein. Dagegen gelangte
A.________ am 13. Juli 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.
Dessen Vizepräsident forderte sie am 18. Juli 2017 auf, innert einer nicht
erstreckbaren Frist bis 4. August 2017 eine den Formanforderungen genügende
Beschwerdeschrift (Darstellung Sachverhalt und auf die Eintretensfrage vor dem
Departement bezogene Begründung) nachzureichen. Ebenso setzte der Vizepräsident
Frist bis 4. August 2017 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu
leisten, unter Hinweis darauf, dass mit einem kostenpflichtigen
Nichteintretensentscheid zu rechnen sei, falls der Kostenvorschuss nicht
fristgerecht bezahlt werde. A.________ gelangte mit einem vom 2./3. August 2017
datierten Schreiben an das Verwaltungsgericht. Den Kostenvorschuss bezahlte sie
nicht, vielmehr retournierte sie den Einzahlungsschein dem Verwaltungsgericht.
Mit Entscheid vom 30. August 2017 trat das Verwaltungsgericht wegen
Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein, unter
Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. 
Mit einem am 14. Oktober 2017 zur Post gegebenen, den Datumsstempel vom 16.
Oktober tragenden, an den Bundesgerichtspräsidenten adressierten Schreiben
beschwert sich A.________ über den verwaltungsgerichtlichen
Nichteintretensentscheid. 
 
2.  
Soweit mit dem an den Bundesgerichtspräsidenten gerichteten Schreiben formell
Beschwerde geführt werden soll, ist für deren Behandlung die II.
öffentlich-rechtliche Abteilung zuständig (Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 9 des
Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGer R; SR
173.110.131]). 
 
3.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. sich auf den durch den
angefochtenen Entscheid vorgegebenen Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu
beschränken; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt
haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). 
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid, der darauf beruht, dass der
erhobene Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist und trotz Hinweises auf
die Säumnisfolgen bei dessen Nichtleistung nicht bezahlt worden ist. Mit diesem
einzigen möglichen Verfahrensgegenstand, den diesbezüglichen vom
Verwaltungsgericht herangezogenen kantonalrechtlichen Verfahrensnormen und
deren Anwendung auf den konkreten Fall setzt sich die Beschwerdeführerin in
keiner Weise auseinander. Auf die offensichtlich einer sachbezogenen Begründung
entbehrende Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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