Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.883/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
2C_883/2017            

 
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Züst, 
 
gegen  
 
Amt für Bevölkerung und Migration 
des Kantons Freiburg. 
 
Gegenstand 
Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I.
Verwaltungsgerichtshof, vom 11. September 2017 (601 2017 164 und 165). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________, 1983 geborener Serbe, reiste am 12. Dezember 2000 als Asylbewerber
in die Schweiz ein. Das Asylgesuch wurde am 23. März 2001 abgelehnt und der
Betroffene reiste anfangs 2002 aus. Nach erneuter - illegaler - Einreise im
Oktober 2005 heiratete er am 5. Juni 2006 eine serbische Staatsangehörige mit
Niederlassungsbewilligung, worauf er vom Kanton Freiburg eine bis 4. Juli 2007
gültige Aufenthaltsbewilligung erhielt. Im Laufe des Jahres 2007 trennte sich
das Ehepaar. Ein Gesuch um Kantonswechsel lehnte der Kanton Wallis am 9. August
2007 ab, worauf A.________ am 20. Dezember 2007 im Kanton Freiburg um
Bewilligungsverlängerung ersuchte. In der Folge gestaltete sich die
Kontaktaufnahme mit den Behörden schwierig, und verschiedene Aufforderungen,
für die Prüfung des Gesuchs notwendige Informationen zu liefern, blieben
unbeachtet. Am 2. Dezember 2013 wurde das Gesuch erneuert. Das Amt für
Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg schrieb das Gesuchsverfahren am
19. August 2014 ab, weil die angeforderten Informationen nie eingereicht worden
seien. Des Weiteren trat das Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit Verfügung
vom 14. Januar 2016 auf ein dort gestelltes Gesuch um Kantonswechsel nicht ein
und ordnete die Wegweisung an. 
Am 23. November 2015 wurde A.________ zweitinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe
von 24 Monaten verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf
Jahren; dies wegen Veruntreuung, Betrugs, Zechprellerei, Nötigung, sexueller
Nötigung, Vergehens gegen das Waffengesetz, Beschäftigung von Ausländern ohne
Bewilligung, Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens ohne Führerausweis. 
Am 18. Juli 2017 verfügte das Amt für Migration und Bevölkerung des Kantons
Freiburg die Wegweisung von A.________, da dieser seit dem 4. Juli 2007 über
keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr verfüge. In seiner dagegen an das
Kantonsgericht des Kantons Freiburg erhobenen Beschwerde führte A.________ aus,
er sei mit einer Ausländerin verlobt, mit welcher zusammen er ein am 13. März
2015 geborenes Kind habe, und er ersuchte auf diesem Hintergrund um Erteilung
einer (humanitären) Aufenthaltsbewilligung. 
Mit Urteil vom 11. September 2017 wies das Kantonsgericht Freiburg, I.
Verwaltungsgerichtshof, die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das
Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben; es sei von einer Wegweisung
abzusehen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. 
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.   
 
2.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet sein Rechtsmittel ohne Präzisierung als
"Beschwerde". Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit
eines Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier
Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137
III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft,
beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht
gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die
für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden
(vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356,
400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit
des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller
Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332;
136 II 177 E. 1.1 S. 179).  
 
2.2. Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie betreffend die Wegweisung (Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer befasst sich mit den keineswegs evidenten
Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht.  
Ausgangspunkt des Verfahrens ist die Verfügung des Amtes für Bevölkerung und
Migration des Kantons Freiburg vom 18. Juli 2017. Diese hat einzig die
Wegweisung des über keine Aufenthaltsbewilligung verfügenden Beschwerdeführers
zum Gegenstand. Gegen Entscheide betreffend die ausländerrechtliche Wegweisung
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausnahmslos
unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren
vor dem Kantonsgericht zusätzlich die Frage einer Bewilligungserteilung ins
Spiel gebracht; er tut dies auch vor Bundesgericht. Das Kantonsgericht erklärt,
dass diese Frage nicht neu zum Gegenstand erst des Beschwerdeverfahrens gemacht
werden könne, und tritt insofern auf die Beschwerde nicht ein. Mit dieser
prozessrechtlichen Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer in Missachtung
der sich aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergebenden Begründungspflicht in keiner Weise
auseinander. Selbst wenn aber die Bewilligungsfrage noch aufgeworfen werden
dürfte, änderte dies an der Unzulässigkeit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nichts:
Der Beschwerdeführer will sich gestützt auf die Beziehung zu seiner Verlobten
und deren Kind im Hinblick auf eine ausländerrechtliche Bewilligung auf Art. 8
EMRK berufen. In Bezug auf das Kind fällt dies bereits darum ausser Betracht,
weil er es auch mehr als zweieinhalb Jahre nach der Geburt nicht anerkannt hat
und dies von einem Vaterschaftstest abhängig machen will, den er bisher nicht
in die Wege geleitet hat. Zudem liesse sich von einer unter dem Aspekt von Art.
8 EMRK ausländerrechtlich relevanten familiären Beziehung nur sprechen, wenn
das hier lebende "Familienmitglied" über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in
der Schweiz verfügte, wozu eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig nicht
genügt, es sei denn, sie beruhe ihrerseits auf einer Anspruchsnorm (vgl. BGE
139 I 330 E. 1.2 S. 332 f.; 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 S.
285 f.). Der Beschwerdeführer begnügt sich damit zu erwähnen, dass seine
Verlobte über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, ohne deren Natur zu
präzisieren. Damit allein lässt sich nicht in vertretbarer Weise ein ihm
zustehender Anspruch auf Bewilligungserteilung geltend machen, selbst wenn
trotz fehlender (schon länger angekündigter) Schritte zur Eheschliessung ein in
den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallendes Konkubinat vorliegen würde. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit in jeder
Hinsicht offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.3. Als bundesrechtliches Rechtsmittel kommt die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 113 ff. BGG). Damit kann die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen
bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 117 BGG). Die Berechtigung zur Verfassungsbeschwerde setzt
voraus, dass der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG).
 
Als einziges verfassungsmässiges Recht nennt der Beschwerdeführer Art. 8 EMRK.
Da er im Hinblick auf eine Bewilligungserteilung keine Rechte aus dieser
Konventionsnorm ableiten kann (vorstehend E. 2.2), fehlt es insofern an einem
rechtlich geschützten Interesse. Was die Wegweisung betrifft, legt der
Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dar, inwiefern im Falle fehlender
Bewilligung Art. 8 EMRK dieser Anordnung entgegenstehen sollte. Das
Rechtsmittel ist auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensichtlich
unzulässig, bzw. es fehlt offensichtlich eine taugliche Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I.
Verwaltungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben