Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.882/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_882/2017            

 
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Ausländerrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 18.
September 2017 (7H 17 121/7U 17 18). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 20. April 1961) ist deutscher Staatsangehöriger und
reiste am 1. November 2004 erstmals in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er
zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Seit 24. Mai 2012 verfügt er
über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA.  
A.________ war nie für längere Zeit bei einem Arbeitgeber beschäftigt.
Nachgewiesen sind drei Einsatzverträge für die Jahre 2004, 2005 und 2007. Vom
17. März 2008 bis 31. Mai 2008 sowie vom 24. September 2008 bis 31. März 2010
war er zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Vom 20. Mai 2015 bis
31. März 2016 beschäftigte ihn zu 50% ein Sozialunternehmen für Menschen, die
lange ohne Arbeit waren. Im Übrigen sind der Regionalen Arbeitsvermittlung
(RAV) Wolhusen seit Januar 2014 keine Arbeitseinsätze mehr bekannt. Von Mai
2015 bis Februar 2016 reichte A.________ der RAV Wolhusen trotz entsprechender
Aufforderung keine oder nur ungenügende Nachweise über Arbeitsbemühungen ein. 
Ab Mai 2010 musste A.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt
werden. Bis August 2016 summierten sich diese Leistungen auf insgesamt Fr.
109'155.55. In der Zeit vom 4. August 2011 bis 25. Januar 2016 wurden ausserdem
Betreibungen in der Höhe von Fr. 11'035.07 gegen ihn eingeleitet. Am 4. August
2016 bestanden Verlustscheine im Betrag von Fr. 13'330.40. Auch strafrechtlich
ist A.________ in Erscheinung getreten; mit Strafbefehlen vom 18. November
2013, 3. September 2014 und 3. Juni 2015 wurde er wegen
Strassenverkehrsdelikten verurteilt (mehrfaches Führen eines Personenwagens
trotz entzogenen Führerausweises; mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs mit
ausländischem Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschildern, obwohl ein
schweizerischer Fahrzeugausweis und schweizerische Kontrollschilder hätten
erworben werden müssen; Führen eines Motorfahrzeugs in nicht
vorschriftsgemässem Zustand). Dies zog im Januar 2017 den Vollzug einer
Ersatzfreiheitsstrafe nach sich. 
Am 24. Mai 2015 wurde A.________ vom Amt für Migration des Kantons Luzern wegen
des Bezugs von wirtschaftlicher Sozialhilfe, strafrechtlicher Verurteilung
sowie Verlustscheinen ausländerrechtlich verwarnt. 
 
1.2. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 widerrief das Amt für Migration die
Niederlassungsbewilligung von A.________ aufgrund fortgesetzten Bezugs von
wirtschaftlicher Sozialhilfe und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen
gerichtete Verwaltungsbeschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Luzern mit Entscheid vom 21. März 2017 ab. Gegen diesen Entscheid
gelangte A.________ erfolglos an das Kantonsgericht des Kantons Luzern (Urteil
vom 18. September 2017).  
 
1.3. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 an das Bundesgericht beantragt A.________
die Aufhebung des Urteils vom 18. September 2017 und die "C Bewilligung" für
weitere fünf Jahre.  
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Von weiteren
Instruktionsmassnahmen wurde abgesehen. 
 
2.  
 
2.1. Gegen das verfahrensabschliessende, kantonal letztinstanzliche Urteil
eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts gelangt
der Beschwerdeführer fristgerecht und in der gesetzlichen Form an das
Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d
und Abs. 2 BGG, Art. 90, Art. 100 Abs. 1). Gegen den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung, auf deren Fortbestehen grundsätzlich ein Anspruch
besteht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig
(Art. 83 lit. c e contrario BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Auf das Rechtsmittel
des bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten und dort unterlegenen
Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 89 Abs. 1 BGG). Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde indes offensichtlich
unbegründet, sodass sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG
lit. b und Abs. 3 BGG abzuweisen ist.  
 
2.2. Mit seiner Eingabe an das Bundesgericht reicht der Beschwerdeführer neue
Beweismittel zu den Akten. Zudem legt er dar, dass er sich stets um Arbeit
bemüht habe. Obwohl er über zwei Facharbeiterausbildungen als Schweisser und
Trockenbaumonteur verfüge, habe ihm die Regionale Arbeitsvermittlung untersagt,
sich für entsprechende Stellen zu bewerben. Damit macht er geltend, dass die
Vorinstanz den Sachverhalt im Zusammenhang mit seinen Arbeitsbemühungen falsch
festgestellt habe.  
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so
weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (
Art. 99 Abs. 1 BGG). Inwieweit das auf die neu eingereichten Aktenstücke
zutreffen soll, legt der Beschwerdeführer allerdings nicht dar und ist auch
nicht ersichtlich. Im vorliegenden Verfahren bleiben sie daher unbeachtlich.
Soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen, sind seine
sachverhaltsbezogenen Ausführungen sodann nicht geeignet, eine offensichtliche
Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzutun (Art. 97
Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG, BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E.
1.4.3 S. 254 f.; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.2 [nicht publ. in:
BGE 143 II 87]). Im bundesgerichtlichen Verfahren ist daher in allen Punkten
auf den Sachverhalt abzustellen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. 
 
2.3. Sofern das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende oder günstigere
Bestimmung enthält, kann die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des
Beschwerdeführers unter den Voraussetzungen von Art. 63 AuG (SR 142.20)
widerrufen werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 der Verordnung
vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und
deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation [Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs, VEP; SR 142.203]).  
 
2.3.1. Arbeitnehmende, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des FZA sind,
erhalten unter den in Art. 6 Anhang I FZA genannten Voraussetzungen eine
Aufenthaltserlaubnis (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Eine gültige
Aufenthaltserlaubnis darf Arbeitnehmenden nicht allein deshalb entzogen werden,
weil sie keine Beschäftigung mehr haben, entweder weil sie infolge von
Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder weil sie unfreiwillig
arbeitslos geworden sind, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt
ordnungsgemäss bestätigt wird (Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA; BGE 141 II 1 E. 2.1
S. 3 f.). Ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als Arbeitnehmende verliert
eine Person unter anderem dann, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass
keinerlei ernsthafte Aussicht mehr darauf besteht, dass sie in absehbarer Zeit
eine andere Arbeit finden wird. Arbeitslosenversicherungsrechtliche
Beschäftigungsmassnahmen begründen oder erstrecken keine
Arbeitnehmereigenschaft im freizügigkeitsrechtlichen Sinne (vgl. BGE 141 II 1
E. 2.2.1 S. 4 und E. 2.2.5 S. 6 f. mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2007 letztmals auf dem ersten Arbeitsmarkt
erwerbstätig und mit Unterbrüchen bis 31. März 2010 zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung gemeldet. Auch unter Begleitung der RAV bemühte sich
der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 nicht oder dann nur ungenügend
um eine neue Arbeitsstelle. Ernsthafte Aussichten auf eine Arbeitsstelle
bestehen demnach in absehbarer Zeit nicht. Wie die Vorinstanz in E. 6.2 des
angefochtenen Urteils zutreffend ausführt, kann sich der Beschwerdeführer bei
dieser Ausgangslage nicht auf eine freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 6 Anhang I FZA berufen. Auch seine
Beschäftigung vom 20. Mai 2015 bis 31. März 2016 bei einem sozialen Unternehmen
zwecks Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt verschafft ihm diesen Status
nicht (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.5 S. 6 f). 
 
2.3.2. Kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz
ergibt sich alsdann aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Anhang
I FZA. Beide Bestimmungen setzen voraus, dass die betreffende Person über die
für den Unterhalt ausreichenden finanziellen Mittel verfügt (vgl. Art. 18 Abs.
2 VEP und zu Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA auch BGE 130 II 388 E. 3 S. 391 ff.).
Das ist beim von der Sozialhilfe abhängigen Beschwerdeführer offensichtlich
nicht der Fall. Ebensowenig kann sich der Beschwerdeführer auf einen Anspruch
nach Art. 4 Anhang I FZA berufen (Verbleiberecht nach Erreichen des
Rentenalters, bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder bei Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA mit wöchentlicher
Rückkehr in die Schweiz; vgl. BGE 141 II 1 E. 4 S. 10 ff.; Urteile 2C_1034/2016
vom 13. November 2017 E. 2.2; 2C_750/2015 vom 14. März 2016 E. 4.3).  
 
2.3.3. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer keinen
freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Entsprechend
steht einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung auch Art. 5 Anhang I FZA
nicht entgegen (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 6). Die Zulässigkeit des
Bewilligungswiderrufs ist nach Massgabe der innerstaatlichen Bestimmungen zu
prüfen, zumal die Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und
der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (SR 0.142.111.364) in
Art. IV die gesetzlichen Vorschriften über den Entzug der
Niederlassungsbewilligung ausdrücklich vorbehält (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG).
 
 
2.4. Die Niederlassungsbewilligung einer Person, die sich noch nicht 15 Jahre
ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, kann widerrufen
werden, wenn sie dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen
ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VEP). Ein
Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie
in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Urteil 2C_120/2015 vom
2. Februar 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt in jedem Fall die
Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG;
Urteile 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.1; 2C_1058/2013 vom 11. September
2014 E. 2.1). Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit sind die Schwere des
Fehlverhaltens und das Verschulden der betroffenen Person, die seit dem
massgeblichen Ereignis vergangene Zeit, das Verhalten der Person während
dieser, der Grad ihrer Integration und die Dauer ihrer bisherigen Anwesenheit
sowie die ihr durch die aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; Urteil 2C_120/2015 vom 2.
Februar 2016 E. 3.1).  
 
2.4.1. Das Kantonsgericht ist zutreffend von einer dauerhaften und erheblichen
Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Dass er in absehbarer
Zeit selber für seinen Unterhalt aufkommen wird, ist angesichts der bisherigen,
vergeblichen Bemühungen seitens der Behörden um Ablösung des Beschwerdeführers
von der Sozialhilfe unwahrscheinlich. Etwas anderes wird von ihm im Übrigen
auch nicht substanziiert geltend gemacht. Damit liegt ein Widerrufsgrund im
Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG vor.  
 
2.4.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu Recht bejaht hat die
Vorinstanz auch die Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs. Das
öffentliche Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts ist aufgrund
seiner langjährigen Fürsorgeabhängigkeit bedeutend. Hinzu kommen seine
Verschuldung und die eher geringfügigen, im Rahmen einer Interessenabwägung
aber gleichwohl negativ ins Gewicht fallenden Verstösse gegen das
Strassenverkehrsgesetz. Demgegenüber erscheint das Interesse des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nach objektiven
Gesichtspunkten betrachtet eher gering. Besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindungen zu hier gefestigt
anwesenheitsberechtigten Personen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV oder Art. 8
Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; Urteil 2C_74/2017 vom 1.
Juni 2017 E. 2.1) sind ebensowenig dargelegt wie eine besondere Härte bei einer
Rückkehr nach Deutschland. Da er erst im Alter von 43 Jahren in der Schweiz
Aufenthalt nahm, mit zwei in der Heimat wohnhaften, erwachsenen Töchtern
jedenfalls telefonischen Kontakt pflegt und kulturelle Hürden einer Rückkehr
nicht entgegen stehen, ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ohne
Weiteres verhältnismässig.  
 
3.  
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Von der Auferlegung von
Gerichtskosten an den Beschwerdeführer wird umständehalber abgesehen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und
Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann 

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