Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.880/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_880/2017  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, 
vom 5. September 2017 (VB.2017.00087). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1985) ist kenianischer Staatsangehöriger. Er durchlief in der
Schweiz erfolglos ein Asylverfahren (negativer Entscheid vom 16. Dezember
2014). Im August 2014 ging er mit der Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1983)
eine Beziehung ein. Da die beiden beabsichtigten zu heiraten, gewährte das
Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ am 30. April 2015 eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe. Sie verlängerte diese
letztmals bis zum 31. Oktober 2015. Ein weiteres Verlängerungsgesuch wies das
Amt am 26. Oktober 2015 ab: Aufgrund des im Ehevorbereitungsverfahren
eingereichten gefälschten Reisepasses - so die Begründung - könne nicht mehr in
absehbarer Zeit mit einer Heirat gerechnet werden. Es sei A.________ zumutbar,
den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. 
 
B.  
Die von A.________ gegen die Verfügung des Migrationsamts eingereichten
kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg: 
 
B.a. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ging in
ihrem Entscheid vom 29. Dezember 2016 davon aus, dass aufgrund des gefälschten
Passes die Identität von A.________ nicht erstellt sei, weshalb das
Zivilstandsamt die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens denn auch
verweigert habe. Es sei unwahrscheinlich, dass A.________ von der Fälschung des
Reisepasses nichts gewusst habe. Die eingetretenen Verzögerungen seien
selbstverschuldet.  
 
B.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid am
5. September 2017: Die Beziehung der Verlobten sei nicht derart gesichert und
stabil, dass ein im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK
anspruchsbegründendes Konkubinat bestehe. Die Kurzaufenthaltsbewilligung sei
wiederholt verlängert und für insgesamt sechs Monate erteilt worden. Im
Hinblick auf den gefälschten Pass und die wieder neu einzuholenden
Bestätigungen lägen keine Umstände vor, welche einen verfassungs- und
konventionsrechtlichen Anspruch auf eine Verlängerung der
Kurzaufenthaltsbewilligung zu begründen vermöchten; eine Heirat in den nächsten
Monaten sei nach dem Stand des Vorbereitungsverfahrens praktisch ausgeschlossen
(verweigerte Fortsetzung des Verfahrens mangels Nachweises des rechtmässigen
Aufenthalts [Art. 98 Abs. 4 ZGB]).  
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 5. September 2017 aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventuell sei seine
Anwesenheit zur Vorbereitung der Heirat zu dulden. Subeventuell sei die Sache
im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A.________ macht geltend, im Rahmen des Konkubinats mit B.________ über einen
konventions- bzw. verfassungsrechtlichen Bewilligungsanspruch zum Verbleib bei
dieser zu verfügen. Die Zürcher Behörden hätten den Sachverhalt falsch
festgestellt und seinen Anspruch auf Schutz des Familien- bzw. Privatlebens
nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sowie sein Recht auf Ehefreiheit (Art. 12 EMRK
bzw. Art. 14 BV) verletzt. 
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich haben darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) hat keine Stellungnahme eingereicht. 
Mit Verfügung vom 1. November 2017 legte der Abteilungspräsident der Eingabe
antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten
genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein
Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweiligen
Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, bildet Gegenstand der materiellen
Prüfung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E.
3.3 S. 500 f.; Urteil 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 1.1).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit einer Schweizer Bürgerin
zusammenzuwohnen und diese heiraten zu wollen. Die Verweigerung der beantragten
Bewilligung beeinträchtige seinen Anspruch auf Schutz des Familien- und
Privatlebens (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) und vereitle sein Recht auf Ehe (Art.
14 BV und Art. 8 in Verbindung mit Art. 12 EMRK). Aufgrund seines Sachvortrags
sind eine Verletzung dieser Rechte und der damit verbundenen potenziellen
Ansprüche auf die beantragte Bewilligung nicht zum Vornherein auszuschliessen.
Seine Eingabe ist deshalb als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten entgegenzunehmen (Art. 82 ff., Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art.
90 BGG). Da diese durch den in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffenen
Beschwerdeführer (Art. 89 Abs. 1 BGG) frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und
formgerecht (Art. 42 und Art. 106 BGG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 95 lit. a und
Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E.
2.1 S. 245 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254). Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in
seinem Verfahren nicht mehr thematisiert werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
geht auf entsprechende Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und sachbezogen in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Mit ungenügend motivierten
Einwänden und bloss allgemein gehaltener, appellatorischer Kritik an der
Sachverhaltsfeststellung oder der Beweiswürdigung setzt es sich nicht weiter
auseinander.  
 
2.2. Das Bundesgericht übernimmt den Sachverhalt im Übrigen grundsätzlich so,
wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
Sachverhaltsfeststellung kann nur als unzutreffend kritisiert bzw. vom
Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, falls sie in
einem entscheidwesentlichen Punkt  offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, was von der
beschwerdeführenden Person detailliert begründet aufzuzeigen ist. Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei von einem offensichtlich
falschen Sachverhalt ausgegangen; ob er diese Rüge rechtsgenügend begründet
erhebt, kann dahingestellt bleiben, da sich seine Kritik auf nicht
entscheidwesentliche Elemente bezieht (vgl. unten E. 4.1).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen Bewilligungsanspruch auf das
Konkubinat mit einer Schweizer Bürgerin und die mit dieser gelebten familiären
Beziehung (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8
EMRK im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit Hinweisen). In den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse,
sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht;
entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche
Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat
hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch
dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich
gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit
hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und
Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob
die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge
ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch
Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger
Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGE 2C_222/2017 vom 29. November 2017 E.
6.1; 135 I 143 E. 3.1 S. 148; GRABENWARTER/PABEL, Europäische
Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 22 N. 16; MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM/
VON RAUMER, EMRK, 4. Aufl. 2017, N. 54 zu Art. 8 EMRK; BESSON/KLEBER, in:
Nguyen/Amarelle, Code annoté de droit des migrations, vol. I: Droits humains,
Bern 2014, N. 3 zu Art. 8 EMRK; OLIVER DIGGELMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney
[Hrsg.], BSK Bundesverfassung, 2015, N. 18 zu Art. 13 BV; Urteil der Grossen
Kammer des EGMR  Yigit gegen die Türkei vom 2. November 2010 [Nr. 3976/05] §§
93 und 96).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Im Urteil 2C_97/2010 vom 4. November 2010 hat das Bundesgericht in
Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) eine hinreichende Stabilität der Beziehung in einem
Fall verneint, in dem die Betroffenen seit drei Jahren zusammengelebt hatten,
keine Heiratsabsichten bestanden und die Beziehung kinderlos geblieben war. Das
Bundesgericht wies darauf hin, dass nach der Rechtsprechung ein Zusammenleben
von 18 Monaten zur Begründung eines Bewilligungsanspruchs in der Regel (noch)
nicht genügt (so die Urteile 2C_225/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.2 und 2C_300/
2008 vom 17. Juni 2008 E. 4.2) und die Konventionsorgane beim Fehlen von
gemeinsamen Kindern einen Bewilligungsanspruch bisher im Wesentlichen in Fällen
bejaht haben, in denen die Beziehungen jeweils sechs bis achtzehn Jahre
gedauert hätten (E. 3.3). Im Entscheid 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 liess
das Bundesgericht ein Zusammenleben von vier Jahren alleine nicht genügen und
wies auf das Fehlen konkreter Anzeichen für eine unmittelbar bevorstehende
Hochzeit sowie auf den Umstand hin, dass die Konkubinatspartner weder
gemeinsame Kinder hatten noch gemeinsam Kinder eines Partners aufzogen. Am 31.
Januar 2011 bejahte das Bundesgericht einen Bewilligungsanspruch bei einem
Konkubinatspaar, das zwei Jahre zusammengelebt hatte, wobei eine Heirat
beabsichtigt und aus der Beziehung bereits ein gemeinsames Kind hervorgegangen
war (Urteil 2C_661/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3). Im Entscheid 2C_25/2010 vom
2. November 2010 liess das Bundesgericht ein Zusammenleben von zwei Jahren
nicht genügen, zumal die Partner beide noch verheiratet waren (E. 6).  
 
3.2.2. Im Urteil 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 stellte das Bundesgericht
fest (E. 3.3.2 in fine), dass in Anbetracht eines höchstens anderthalbjährigen
Zusammenlebens der Partner, der vagen bzw. widersprüchlichen Angaben zur
bisherigen Lebensgemeinschaft und dem Fehlen gemeinsamer Kinder, (noch) kein im
Sinne der Rechtsprechung anspruchsbegründendes Konkubinat bestehe. An ein
solches seien in Fällen wie dem zu beurteilenden erhöhte Anforderungen zu
stellen: Nach Art. 14 Abs. 1 AsylG (SR 142.31; "Vorrang des Asylverfahrens")
könne ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig
angeordneten Wegweisung kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden, es sei denn, es bestehe ein Anspruch
auf deren Erteilung. Ein Gesuch, das sich ausschliesslich auf Art. 8 Ziff. 1
EMRK und keinen gesetzlichen Bewilligungsanspruch stütze, sei in diesem Rahmen
nur an die Hand zu nehmen, wenn der Anspruch "offensichtlich" erscheine (vgl.
das Urteil 2A.8/2005 vom 30. Juni 2005 E. 3.1). Eine anspruchsbegründende
Konkubinatsbeziehung verneinte das Bundesgericht schliesslich auch im Verfahren
2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013: Es hielt dort fest, dass ein knapp dreijähriges
Zusammenleben noch kein "eheähnliches" Konkubinat begründe, wie es dies bereits
im Zusammenhang mit einem drei- bzw. vierjährigen Zusammenleben festgestellt
habe (Urteil 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.3; 2C_97/2010 vom 4.
November 2010 E. 3.3). Zwar könne in der finanziellen Unterstützung eine
Übernahme wechselseitiger Verantwortung liegen, doch müsse auch diese von einer
gewissen Dauer sein und dürfe sich zeitlich nicht bloss auf das laufende
ausländerrechtliche Verfahren beschränken (E. 4.4).  
 
4.  
 
4.1. Vorliegend ist im besten Fall - d.h. bei Abstellen auf die
Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 2.2) - davon
auszugehen, dass die Konkubinatspartner seit Juli 2014 ein Paar bilden und sie
seit dem 1. November 2014 zusammenleben. Seit diesem Zeitpunkt will die
Partnerin auch für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufkommen.
Immerhin ergibt sich aus einer Mutationsmeldung an das kantonale Sozialamt vom
8. März 2015, dass sie dies offenbar erst seit dem 1. März 2015 tut. Unter
diesen Umständen besteht kein anspruchsbegründendes Konkubinat im Sinne der
zitierten Rechtsprechung: Das Zusammenleben dauerte etwas mehr als drei Jahre;
dies genügt ohne zusätzliche Elemente nicht, um sich auf einen
Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen zu können. Die
Partnerin des Beschwerdeführers kommt zwar für dessen Lebensunterhalt auf, dies
aber erst seit relativ kurzer Zeit. Die beiden haben sich um eine Heirat
bemüht, doch scheiterte diese bis jetzt daran, dass sie die erforderlichen,
amtlich bestätigten Unterlagen nicht rechtzeitig einreichten, obwohl das
Migrationsamt die Kurzaufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers für die
Ehevorbereitung wiederholt verlängert hatte. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer einen gefälschten Pass einreichte und er sich diesbezüglich in
Widersprüche zu seinen Aussagen im Asylverfahren verwickelte. Das Paar hat
schliesslich keine Kinder und kümmert sich auch nicht gemeinsam um solche.
Besteht aufgrund des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts kein
anspruchsbegründendes Konkubinatsverhältnis, ist auf seine Ausführungen, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch und in Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt, nicht weiter einzugehen. Die
diesbezüglichen Rügen beziehen sich auf keine entscheidwesentlichen
Sachverhaltselemente (vgl. oben E. 2.2).  
 
4.2. Das Bundesgericht hat am 23. November 2011 entschieden, dass zur
Vermeidung einer Verletzung von Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV die
Migrationsbehörden in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB
, (Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts) gehalten sind, eine (Kurz-)
Aufenthaltsbewilligung für den Eheschluss zu erteilen, wenn keine Hinweise
dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt
(Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.;
vgl. hierzu das Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3), und "klar"
erscheint, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner in der Schweiz wird leben dürfen. Dies
gilt trotz des Vorrangs des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 AsylG) und der
Bindung an die Bundesgesetze (Art. 190 BV) auch für abgewiesene Asylsuchende,
die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben.
Es sei ihnen in dieser Situation im Lichte des EGMR-Urteils  O'Donoghue u.
Mitb. gegen Vereinigtes Königreich vom 14. Dezember 2010 (Nr. 34848/07) nicht
zumutbar, vorgängig in die Heimat zurückkehren zu müssen (vgl. BGE 137 I 351
ff.).  
 
4.3. Im Urteil 2C_702/2011 am 23. Februar 2012 hat das Bundesgericht
klargestellt, dass die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des
Eheschlusses nur erteilt werden soll, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der
hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer
Zeit zu rechnen ist; die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit
Blick auf den Eheschluss dürfe nicht dazu dienen, die Anwesenheit längerfristig
zu sichern. Können für die Heirat erforderliche Papiere aus objektiven Gründen
(zerstörte Archive nach Bürgerkrieg usw.) nicht erhältlich gemacht werden, sei
eine Bewilligungserteilung nur im Rahmen der Rechtsprechung zum verfassungs-
und konventionsrechtlichen Schutz der Beziehungen bei einem gefestigten
Konkubinat zulässig. Die Voraussetzungen hierfür sind im vorliegenden Fall -
wie dargelegt - nicht erfüllt. Im Übrigen haben die kantonalen Behörden den
Konkubinatspartnern sechs Monate Zeit gegeben, um die nötigen Papiere zu
beschaffen und zu heiraten (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Nr. 5 N. 3 in fine zu Art. 98 ZGB). Nachdem der
Beschwerdeführer einen gefälschten Pass eingereicht hatte, durften die
kantonalen Behörden davon ausgehen, dass das Ehevorbereitungsverfahren kaum
mehr in absehbarer Zeit würde abgeschlossen werden können, weshalb sie nicht
mehr verpflichtet waren, die Kurzaufenthaltsbewilligung ein weiteres Mal zu
verlängern. In dieser Situation gilt grundsätzlich die Regel von Art. 17 Abs. 1
AuG, wonach Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden
Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung
für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland
abzuwarten haben, was der Regelung von Art. 14 AsylG entspricht; eine Ausnahme
besteht jeweils nur, falls die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich gegeben
sind.  
 
4.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, über kein gültiges Reisepapier
zu verfügen, um in seine Heimat zurückkehren zu können, verkennt er, dass die
Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet. Die Zulässigkeit der Wegweisung ist von ihm nicht
rechtsgenüglich begründet infrage gestellt worden. Der Beschwerdeführer ist
inzwischen einer kenianischen Delegation vorgeführt worden, die seine
Staatsbürgerschaft anerkannt hat, aber bisher offenbar nicht bereit war, ein
Ersatzreisepapier auszustellen. Es wäre im Rahmen der Mitwirkungspflicht im
ausländer- wie im zivilrechtlichen Verfahren am Beschwerdeführer gewesen, die
erforderlichen Papiere zu beschaffen und keinen gefälschten Pass einzureichen.
Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass die nötigen Unterlagen auch bis
zum 5. September 2017 (dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids) nicht
vorlagen. Selbst in seiner Eingabe an das Bundesgericht macht der
Beschwerdeführer nicht geltend, inzwischen über die erforderlichen Papiere für
eine Heirat zu verfügen. Der Zeitablauf bestätigt die Annahme, dass die
Beschaffung der Papiere und die Heirat in der Schweiz nicht als absehbar gelten
konnten.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde ist abzuweisen. Zur Ergänzung der Begründung kann auf die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.  
 
5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar 

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