Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.878/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_878/2017            

 
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
Steuerrekurskommission des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Amtliche Bewertung ab 2012 
(Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15.12.2015; 100 13
563), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung vom 29. August 2017 (100.2016.36U). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid 100.2016.36U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 29. August 2017, worin dieses die
Beschwerde der Eheleute A.A.________ und B.A.________ abweist, die sich gegen
die ab der Steuerperiode 2012 wirksame ausserordentliche Neubewertung ihres
Grundeigentums in U.________/BE gewandt hatten, 
in den "track and trace"-Auszug der Schweizerischen Post, woraus sich ergibt,
dass die Steuerpflichtigen den angefochtenen Entscheid am Montag, 11. September
2017 in Empfang nahmen, was die Steuerpflichtigen in ihrer Eingabe bestätigen, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der
Steuerpflichtigen, die das Datum vom 11. Oktober 2017 trägt, die gemäss dem
postamtlichen Aufkleber auf dem Briefumschlag aber erst am 12. Oktober 2017,
11.09 Uhr, als Einschreibebrief aufgegeben wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), wobei
die Frist am Tag nach erfolgter Zustellung zu laufen beginnt (Art. 44 Abs. 1
BGG) und eingehalten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der
Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass die Zustellung am 11. September 2017 erfolgte, der Fristenlauf damit am
12. September 2017 einsetzte und die 30-tägige Frist folglich am Mittwoch, 11.
Oktober 2017, 24.00 Uhr, endete, 
dass die Postaufgabe vom 12.Oktober 2017, 11.09 Uhr, damit verspätet erfolgte, 
dass die Beschwerde daher unzulässig ist, weshalb auf sie nicht einzutreten
ist, was durch den Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann, 
dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip den Steuerpflichtigen
aufzuerlegen sind (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei diese die
Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung tragen (Art. 66 Abs.
5 BGG), 
dass dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine
Entschädigung auszurichten ist (Art. 68 Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftung. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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