Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.86/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_86/2017, 2C_87/2017          

 
 
 
Urteil vom 26. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Genner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher K. Urs Grütter, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern. 
 
Gegenstand 
2C_86/2017 
Kantons- und Gemeindesteuern 2009, 
 
2C_87/2017 
Direkte Bundessteuer 2009, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 27. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ war vom 1. April 1973 bis 30. September 2009 bei der B.________ AG
angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde mit "Aufhebungsvertrag" vom 19. Juni
2009 "im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung [...] im gegenseitigen
Einvernehmen" aufgelöst. Der Vertrag sah weiter vor, dass die B.________ AG
A.________ gestützt auf eine am 30. Juni 1997 abgeschlossene Vereinbarung eine
Kapitalleistung von brutto Fr. 2 Mio. ausrichtet. Die Kapitalleistung wurde im
Lohnausweis für das Jahr 2009 unter der Rubrik "unregelmässige Leistungen"
aufgeführt und mit dem Vermerk "Gewinnbeteiligung" versehen. 
 
B.  
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern berücksichtigte die Kapitalleistung von
Fr. 2 Mio. als Haupterwerbseinkommen und veranlagte A.________ für das
Steuerjahr 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'578'200.-- bei den
Kantons- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. 1'585'800.-- bei der direkten
Bundessteuer. Daran hielt sie mit Einspracheentscheiden vom 5. März 2013 fest. 
Die von A.________ dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos
(Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 16. Dezember 2014,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dezember 2016). 
 
C.  
A.________ erhebt am 26. Januar 2017 Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil
aufzuheben und "die Sache zur neuen Veranlagung im Sinne der nachfolgenden
Begründung an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückzuweisen". Eventuell
sei die "Gewinnbeteiligung" von Fr. 2 Mio. als Kapitalabfindung aus Vorsorge
privilegiert zu besteuern, subeventuell im Umfang von Fr. 1'683'453.70. 
Das Verwaltungsgericht und die Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der
Beschwerde sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch
betreffend die direkte Bundessteuer. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
verzichtet hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern auf Vernehmlassung;
hinsichtlich der direkten Bundessteuer schliesst sie auf Abweisung der
Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Urteil der Vorinstanz wird in Bezug auf beide Steuerarten angefochten
(BGE 135 II 260 E. 1.3.2 am Ende S. 264). Da diese auf demselben Sachverhalt
beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen, sind die beiden Verfahren zu
vereinigen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]).  
 
1.2. Gegen das angefochtene Urteil ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 146 DBG [SR 642.11]
und Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR
642.14], Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als
Steuerpflichtiger zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1
BGG und Art. 73 Abs. 2 StHG). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und
formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Anträge
sind dabei so zu verstehen, dass die privilegierte Besteuerung nach Art. 38 DBG
bzw. Art. 44 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG
661.11) im Hauptpunkt im vollen Umfang und im Eventualstandpunkt im Umfang von
Fr. 1'683'453.70 verlangt wird. Ein Subeventualantrag entfällt.  
 
 I. Direkte Bundessteuer  
 
2.  
 
2.1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG). Steuerbar sind alle Einkünfte aus
privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss
der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen,
Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder,
Tantiemen und andere geldwerte Vorteile (Art. 17 Abs. 1 DBG in der Fassung vom
14. Dezember 1990 [AS 1991 1184], in Kraft bis 31. Dezember 2012). Die
Einkommenssteuer wird grundsätzlich nach dem Tarif gemäss Art. 36 DBG
berechnet; die Sonderfälle sind in den Art. 37 - 38 DBG geregelt.  
Kapitalleistungen nach Art. 22 DBG (Einkünfte aus Vorsorge) sowie Zahlungen bei
Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden
gesondert besteuert; sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer (Art. 38
Abs. 1 DBG). Die Steuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Art. 36 DBG
berechnet (Art. 38 Abs. 2 DBG in der Fassung vom 14. Dezember 1990 [AS 1991
1184], in Kraft bis 31. Dezember 2012). Kapitalabfindungen aus einer mit dem
Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige
Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Art. 38 DBG besteuert (Art. 17
Abs. 2 DBG). 
 
2.2. Durch die getrennte Besteuerung der Kapitalleistung im Sinn von Art. 38
Abs. 1 DBG bzw. der Kapitalabfindung im Sinn von Art. 17 Abs. 2 DBG vom übrigen
Einkommen wird die Progression gebrochen, woraus in Verbindung mit der
Ermässigung des Steuerbetrags um 80% eine doppelte Privilegierung resultiert.
Der Zweck von Art. 38 DBG ist sozialpolitisch motiviert, indem
Kapitalleistungen im Bereich der Vorsorge dem Ausgleich der Folgen des Alters
dienen (IVO P. BAUMGARTNER, in: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
[DBG], 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 38 DBG; Urteil 2C_158/2013 / 2C_159/2013 vom
26. August 2013 E. 3.2).  
 
2.3. Von der gesonderten Besteuerung nach Art. 38 DBG sind drei Arten von
Kapitalleistungen erfasst: (1) Kapitalleistungen nach Art. 22 DBG, (2)
Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile
und (3) Kapitalabfindungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter (BAUMGARTNER,
a.a.O., N. 6a zu Art. 38 DBG). In jedem Fall bedingt die Anwendung des Tarifs
nach Art. 38 DBG, dass die Kapitalzahlung Vorsorgecharakter aufweist
(BAUMGARTNER, a.a.O., N. 6b zu Art. 38 DBG).  
 
2.3.1. Nach der Praxis der ESTV haben Abgangsentschädigungen Vorsorgecharakter,
wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich dazu dienen, die mit den Risiken
Alter, Invalidität und Tod verbundenen finanziellen Folgen zu mildern. Dazu
gehören beispielsweise freiwillig geleistete Entschädigungen des Arbeitgebers
an den Arbeitnehmer, um die durch den vorzeitigen Austritt entstandenen Lücken
in dessen beruflicher Vorsorge zu schliessen. Bei deren Berechnung sind die
vorsorgerechtlichen Grundsätze zu beachten. Die Entschädigung muss analog den
BVG-Leistungen objektiv dazu dienen, im Vorsorgefall (Alter, Tod, Invalidität)
dem Empfänger die Fortsetzung seiner gewohnten Lebenshaltung in angemessener
Weise sicherzustellen (Kreisschreiben Nr. 1 der ESTV vom 3. Oktober 2002 Ziff.
3.2).  
 
2.3.2. Gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers im Sinn von Art. 17
Abs. 2 DBG können steuerlich als Vorsorgeleistung betrachtet werden, wenn
folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: (1) die steuerpflichtige
Person verlässt das Unternehmen ab dem vollendeten 55. Altersjahr; (2) die
(Haupt-) Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben oder muss aufgegeben
werden; (3) durch den Austritt aus dem Unternehmen und dessen
Vorsorgeeinrichtung entsteht eine Vorsorgelücke. Diese ist durch die
Vorsorgeeinrichtung zu berechnen. Dabei dürfen nur künftige Vorsorgelücken im
Umfang der ordentlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zwischen dem
Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung bis zum Erreichen des ordentlichen
Terminalters aufgrund des bisher versicherten Verdienstes berücksichtigt
werden. Ein im Zeitpunkt des Austritts bereits bestehender Einkaufsbedarf kann
nicht in die Berechnung einbezogen werden. Bei den Abgangsentschädigungen des
Arbeitgebers ist daher jeweils zu ermitteln, welcher Teil davon zur Deckung der
Vorsorgelücke nötig ist, die durch das vorzeitige Ausscheiden aus dem
Unternehmen verursacht wurde (Kreisschreiben Nr. 1 der ESTV vom 3. Oktober 2002
Ziff. 3.2; DANIEL OBERHÄNSLI, Berufliche Vorsorge: Neuigkeiten aus dem Jahr
2016 sowie das Spezialthema Abgangsentschädigung, TREX 2016 S. 342 ff.).  
Von einer Vorsorgelücke ist auszugehen, wenn die Rentenleistungen der 1. und
der 2. Säule zusammen voraussichtlich unter 60 % des zuletzt bezogenen Salärs
liegen werden (vgl. THOMAS HENGARTNER, Die Vorsorgelücke selbst auffüllen,
Finanz und Wirtschaft vom 3. Februar 2017; DANIEL OBERHÄNSLI,
Einkaufsbeschränkung in die berufliche Vorsorge seit dem 1. Januar 2001, TREX
2001, S. 400). 
 
2.3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts können unter die
gleichartigen Kapitalabfindungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 DBG nur solche mit
überwiegendem Vorsorgecharakter fallen (Urteile 2C_931/2013 / 2C_932/2013 vom
6. September 2014 E. 2.2; 2C_538/2009 vom 19. August 2010 E. 4.2, 4.4 und 4.5;
2A.50/2000 vom 6. März 2001 E. 3e).  
 
3.  
 
3.1. Streitig ist, ob die Kapitalleistung von Fr. 2 Mio. gewöhnliches Einkommen
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 17 Abs. 1 DBG (in der
Fassung vom 14. Dezember 1990 [AS 1991 1184], in Kraft bis 31. Dezember 2012)
darstellt und (zusammen mit den übrigen regulären Einkünften) dem ordentlichen
Tarif für die Einkommenssteuer unterliegt, oder ob es sich dabei um eine (der
Vorsorge dienenden) gleichartige Kapitalabfindung im Sinn von Art. 17 Abs. 2
DBG handelt, welche separat und zum privilegierten Tarif nach Art. 38 DBG zu
besteuern ist.  
 
3.2. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hatte sich im "Aufhebungsvertrag"
vom 19. Juni 2009 "entgegenkommenderweise" verpflichtet, dem damals 61-jährigen
Beschwerdeführer "gestützt auf die Vereinbarung zwischen den Parteien vom
30.06.1997 betreffend Gewinnbeteiligung" einen Betrag von (brutto) Fr. 2 Mio.
auszubezahlen. Die Vereinbarung vom 30. Juni 1997 (welche keinen spezifischen
Titel trägt) war zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden, in dem der damals
49-jährige Beschwerdeführer Mitglied der Geschäftsleitung seiner Arbeitgeberin
gewesen war. Ziff. 1 der Vereinbarung trägt die Überschrift "Ausgangslage und
Zielsetzungen". In Ziff. 1.2 heisst es:  
 
"1.2 
Herr A.________, Mitglied der Geschäftsleitung der Walter Wettsein AG, ist aus
heutiger Sicht ein für die Zukunft der Gesellschaft wichtiger Kadermitarbeiter.
Um die von Herrn C.________ eingeleitete Nachfolgeregelung besser zu
gewährleisten, soll Herr A.________ an der künftigen Gewinnentwicklung der
B.________ AG angemessen partizipieren. Die Gewinnbeteiligung, die Herr
A.________ als Kadermitarbeiter an die B.________ AG binden soll, hat auch die
Funktion einer Verbesserung der Leistungen der Vorsorgeeinrichtung der Walter
Wettsein AG gegen Alter, Invalidität und Tod." 
 
Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Gewinnbeteiligung
ausbezahlt würde, wird in Ziff. 1.3 anhand von vier Fallkonstellationen
umschrieben. Von Interesse sind die folgenden Varianten: 
 
"1.31 
Ausscheiden bei Erreichen des Zielalters: Scheidet Herr A.________ zwischen dem
60. und 65. Altersjahr (oder später) aus der B.________ AG aus, steht ihm eine
innerhalb dieser Zeitspanne ansteigende Gewinnbeteiligung in Form einer
Kapitalleistung zu. 
 
1.32 
Ausscheiden vor Erreichen des Zielalters infolge Todes oder Invalidität: Ist
das Ausscheiden vor Erreichen des 60. Altersjahres auf Gründe zurückzuführen,
die nicht im Einflussbereich von Herrn A.________ liegen (z.B. infolge Todes
oder Invalidität), wird eine reduzierte Kapitalleistung an Herrn A.________
bzw. an dessen Nachkommen ausgerichtet. Möglich ist die Auszahlung
entsprechender, periodischer Leistungen. 
 
1.33 
Ausscheiden vor Erreichen des Zielalters aus in der Person von Herrn A.________
liegenden Gründen: Scheidet Herr A.________ vor Erreichen des 60. Altersjahres
aus Gründen, die in seinem Einflussbereich liegen bzw. die er selbst zu
verantworten hat (einschliesslich wichtige Gründe), aus der B.________ AG aus,
steht ihm keine Gewinnbeteiligung zu." 
 
Ziff. 2 der Vereinbarung trägt die Überschrift "Berechnung der
Gewinnbeteiligung". Als Grundlage wurde der damalige Ertragswert des
Unternehmens festgelegt. Die Höhe der auszurichtenden Leistung war in Funktion
zur Dauer des Verbleibs in der Unternehmung abgestuft; bei Erreichen des 65.
Altersjahres war die Auszahlung einer Gewinnbeteiligung von Fr 2 Mio. "im Sinne
einer Zielgrösse" vorgesehen. Ob die Voraussetzungen dafür bei der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses erfüllt waren, ist nicht im Einzelnen bekannt. Im
"Aufhebungsvertrag" erklärte sich die Arbeitgeberin "entgegenkommenderweise"
bereit, eine Gewinnbeteiligung von Fr. 2 Mio. zu bezahlen. 
 
3.3. Den Vorsorgecharakter der Zahlung verneinte die Vorinstanz mit folgender
Begründung: Gemäss Kreisschreiben Nr. 1 der ESTV vom 3. Oktober 2002 hätten
Abgangsentschädigungen bei der direkten Bundessteuer (nur) Vorsorgecharakter,
wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich dazu dienen würden, die mit den
Risiken Alter, Invalidität und Tod verbundenen finanziellen Folgen zu mildern.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liege eine gleichartige
Kapitalabfindung im Sinn von Art. 17 Abs. 2 DBG vor, wenn die Kapitalabfindung
überwiegend der Vorsorge diene. Dies sei anhand der gesamten Umstände zu
beurteilen. Beruhe die Kapitalabfindung auf einer vertraglichen Verpflichtung,
so spreche dies grundsätzlich gegen den Vorsorgecharakter, jedenfalls komme es
in derartigen Fällen entscheidend auf die Absichten der Vertragsparteien an. In
diesem Zusammenhang falle auf, dass die Leistung in der Vereinbarung vom 30.
Juni 1997, im Aufhebungsvertrag vom 19. Juni 2009 und im Lohnausweis 2009
konsequent als Gewinnbeteiligung bezeichnet worden sei. Weiter liessen die
Zweckumschreibung und die Berechnung der Auszahlung darauf schliessen, dass es
den Parteien nur am Rande um die bessere finanzielle Absicherung von
Vorsorgerisiken bzw. um eine allfällige Ergänzung der Leistungen der
beruflichen Vorsorge gegangen sei. So werde bei Ausscheiden aus dem Unternehmen
vor dem 60. Altersjahr grundsätzlich keine Leistung erbracht, obwohl in diesem
Fall die Vorsorgelücke grösser ausfallen würde als bei einem späteren Austritt.
Die ansteigende Ausgestaltung der Leistung ab Erreichen des Zielalters von 60
Jahren bis zum Erreichen des 65. Altersjahres verdeutliche deren Zweck als
Gewinnbeteiligung und das Ziel der langfristigen Bindung des Beschwerdeführers
an das Unternehmen. Bei Ausscheiden vor dem 60. Altersjahr sei nur unter
gewissen Voraussetzungen - genannt würden beispielhaft Tod oder Invalidität -
eine (deutlich reduzierte) Kapitalleistung geschuldet. Der Grund für die
Zahlung liege somit nicht in der vorzeitigen Pensionierung, sondern in der
Jahre zuvor vereinbarten Gewinnbeteiligung. Hauptzweck der Leistung sei die
Belohnung für die langjährige Treue zum Unternehmen, weshalb es am
überwiegenden Vorsorgecharakter fehle.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer hält dafür, die Voraussetzungen für eine
privilegierte Besteuerung nach Art. 38 DBG seien erfüllt. Er moniert, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt,
indem sie den überwiegenden Vorsorgecharakter verneint habe, ohne abzuklären,
ob eine Vorsorgelücke bestehe. Bereits im Jahr 1997 habe eine Vorsorgelücke
bestanden. Der damalige Versicherungsberater der B.________ AG habe
festgestellt, dass die BVG-Lösung lediglich 33 % des Lohns gedeckt habe
anstelle der üblichen 60 %. Im Jahr 2009 sei ein substantieller Einkauf
getätigt worden; dennoch ergebe die aktuelle BVG-Altersrente bei Pensionierung
im 65. Altersjahr lediglich rund 33 % des letzten ordentlichen Lohns. Somit
bestehe auch nach dem Einkauf noch eine erhebliche Vorsorgelücke. Es
widerspreche dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV, diese Vorsorgelücke nicht zu
berücksichtigen.  
 
4.  
 
4.1. Die Anerkennung des überwiegenden Vorsorgecharakters einer Kapitalleistung
im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Altersrücktritt setzt voraus, dass die
Leistung des Arbeitgebers der  Abgeltung einer Vorsorgelücke dient,  welche
infolge fehlender Beiträge in der Zeit zwischen dem Austritt und der
ordentlichen Pensionierung entsteht. Eine bereits bestehende Einkaufslücke für
fehlende Beitragsjahre darf nicht mitberücksichtigt werden (vgl. E. 2.3.2).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es habe bereits im Jahr 1997 eine
Vorsorgelücke bestanden, kann er nicht gehört werden.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer blendet aus, dass die streitige Kapitalleistung nicht
aus Anlass seiner vorzeitigen Pensionierung gewährt, sondern zwölf Jahre zuvor
vertraglich vereinbart worden war, wobei die Auszahlung an verschiedene
Bedingungen geknüpft und je nach Zeitpunkt und Gründen des Ausscheidens
betragsmässig abgestuft war. Entgegen der Ansicht der ESTV kann zwar nicht
grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass eine derartige Vereinbarung der
Schliessung zukünftiger Vorsorgelücken (soweit vorhersehbar) dient. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kommt es entscheidend auf die Absicht der
Parteien an: Führt die Auslegung des entsprechenden Vertrags zum Ergebnis, dass
die Kapitalleistung nicht in erster Linie dem Ausgleich einer zukünftigen,
durch die vorzeitige Pensionierung verursachten Vorsorgelücke dienen soll,
erübrigt sich die Frage, ob durch den vorzeitigen Altersrücktritt eine
Vorsorgelücke entsteht. Anders ausgedrückt: Sofern die Kapitalleistung nicht
überwiegend zur Deckung einer beim Altersrücktritt entstehenden Vorsorgelücke
vereinbart bzw. ausbezahlt worden ist, kann der fehlende Vorsorgecharakter in
steuerlicher Hinsicht nicht durch den Eintritt einer solchen Lücke kompensiert
werden.  
Es geht somit um die Frage, ob die Vereinbarung vom 30. Juni 1997 in erster
Linie dem Zweck gedient hat, eine durch vorzeitige Pensionierung bedingte
Vorsorgelücke des Beschwerdeführers auszugleichen. Die Vorinstanz hat dies mit
überzeugenden Argumenten verneint, worauf verwiesen werden kann (vgl. E. 3.3).
Der Hauptzweck der Gewinnbeteiligung lag in der Belohnung für langjährige Treue
zum Unternehmen, während die (nicht näher erläuterte) Verbesserung der
Vorsorgesituation lediglich als (wenn auch beabsichtigter) Nebeneffekt zu
werten ist. Die Vorinstanz musste daher (wie auch die Steuerbehörden) nicht
eruieren, ob und in welchem Mass durch die vorzeitige Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 30. September 2009 eine Vorsorgelücke entstanden ist. 
 
4.3. Schliesslich führt auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der
Begriff der Vorsorge im Sinn von Art. 38 DBG gemäss Urteil 2C_158/2013 / 2C_159
/2013 vom 26. August 2013 E. 4.3 weit auszulegen sei, nicht dazu, dass der
Vorsorgecharakter der Kapitalleistung zu bejahen wäre: In jenem Urteil ging es
um die Frage, ob eine Kapitalabfindung aus der Haftpflichtversicherung des
Unfallversicherers unter Art. 37 DBG oder Art. 38 DBG zu subsumieren sei. Der
Vorsorgecharakter der Kapitalleistung war dort nicht umstritten, weshalb die
Erwägung für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.  
 
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer im Juni
2009 zugesicherte Kapitalleistung von Fr. 2 Mio. keinen überwiegenden
Vorsorgecharakter aufweist. Die Besteuerung zum Normaltarif nach Art. 36 DBG
ist somit rechtens.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009
abzuweisen. 
 
 
 II. Kantons- und Gemeindesteuern  
 
6.  
 
6.1. Die kantonalen gesetzlichen Grundlagen stimmen im Wesentlichen mit denen
des Bundes überein: Art. 19 Abs. 1 StG/BE entspricht Art. 16 Abs. 1 DBG. Art.
20 Abs. 1 StG/BE entspricht Art. 17 Abs. 1 DBG (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG). 
Art. 42 StG/BE regelt den Normaltarif entsprechend Art. 36 DBG. Art. 43 StG/BE
entspricht Art. 37 DBG (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 StHG). Art. 44 StG/BE regelt
den Vorsorgetarif entsprechend Art. 38 DBG (vgl. auch Art. 11 Abs. 3 StHG).
Gleichartige Kapitalabfindungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 DBG finden weder im
Steuerharmonisierungsgesetz noch im bernischen Steuerrecht eine explizite
Entsprechung. Erfasst sind Kapitalleistungen aus Vorsorge (Art. 44 Abs. 1 lit.
a StG/BE, der Art. 38 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 22 DBG entspricht), Zahlungen bei
Tod sowie für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile (Art. 44 Abs.
1 lit. b StG/BE, der Art. 38 Abs. 1 DBG entspricht), und Kapitalabfindungen aus
einem Arbeitsverhältnis, die wegen Invalidität oder nach dem vollendeten 55.
Altersjahr ausgerichtet werden (Art. 44 Abs. 1 lit. c StG/BE, der Ähnlichkeit
mit der zweiten Tatbestandsvariante von Art. 17 Abs. 2 DBG aufweist).  
 
6.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass Kapitalabfindungen im Sinn von Art. 44
Abs. 1 lit. c StG/BE einen (überwiegenden) Vorsorgecharakter aufweisen müssen.
Es kann offen bleiben, ob sich dies aus dem Gebot der vertikalen
Steuerharmonisierung (BGE 133 II 114 E. 3.2 S. 116; 130 II 65 E. 5.2 S. 73 f.)
ergibt, oder ob die Kantone in diesem Bereich einen Gestaltungsspielraum haben,
in dem die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt ist. Der
Beschwerdeführer zeigt jedenfalls nicht auf, inwiefern die Auslegung der
Vorinstanz willkürlich sein soll. Sie ergibt sich bereits aus dem Randtitel von
Art. 44 StG/BE ("Kapitalleistungen aus Vorsorge") und entspricht zudem der
Lösung des DBG. Der Ansicht des Beschwerdeführers, nach dem 55. Altersjahr des
Empfängers ausgerichtete Kapitalabfindungen hätten gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c
StG/BE "immer" Vorsorgecharakter, kann nicht gefolgt werden, handelt es sich
doch nicht um eine Legaldefinition. Die Vorinstanz hat anhand der
Entstehungsgeschichte von Art. 44 Abs. 1 lit. c StG/BE überzeugend dargelegt,
dass die Bestimmung (entsprechend der vormaligen Rechtslage) nur
Kapitalabfindungen erfassen sollte, welche der Schliessung von durch den
vorzeitigen Altersrücktritt entstehenden Vorsorgelücken dienen. Schliesslich
ergibt sich durch die Umschreibung dieser Kapitalabfindungen in den Materialien
als "bestimmte vorsorgeähnliche Leistungen" eine deutliche Parallele zu den
"gleichartigen Kapitalabfindungen des Arbeitgebers" gemäss Art. 17 Abs. 2 DBG
(vgl. auch REICH/CAVELTI, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden [StHG], 3. Aufl. 2017, N. 40 zu Art. 11 StHG). Eine dem Bundesrecht
entsprechende Auslegung des kantonalen Rechts ist somit nicht willkürlich.  
 
6.3. Hinsichtlich des fehlenden Vorsorgecharakters der streitigen
Kapitalleistung kann vollumfänglich auf die Erwägungen zur direkten
Bundessteuer (vgl. E. 4) verwiesen werden. Die Beschwerde erweist sich damit
auch hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern als unbegründet und ist
abzuweisen.  
 
III. Kosten  
 
7.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG
). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 2C_86/2017 und 2C_87/2017 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 wird
abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner 

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