Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.864/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_864/2017  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiberin Straub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 4. September 2017 (VB.2017.00317). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der serbische Staatsangehörige kosovarischer Abstammung A.________ wurde am 17.
Mai 1989 in der Schweiz geboren und lebte ununterbrochen hier. Seit 1995
verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. A.________ ist mehrfach
straffällig geworden. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 6. Juli 2011 wegen teilweise grober Verletzung der
Verkehrsregeln und Tätlichkeiten mit einer bedingten Geldstrafe von 20
Tagessätzen à Fr. 100.- und einer Busse von Fr. 900.- bestraft. Mit Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 25. September 2015 wurde er wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, Hausfriedensbruchs, Gehilfenschaft zu Diebstahl und
Sachbeschädigung sowie Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug zu einer
Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Das Obergericht stellte mit Urteil
vom 27. Mai 2016 die Rechtskraft des Schuldspruchs fest und erhöhte die
Freiheitsstrafe auf vier Jahre. 
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 die Niederlassungsbewilligung von
A.________ und ordnete an, dieser habe das schweizerische Staatsgebiet
unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. 
 
B.  
Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich am 20. April 2017 ab. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil vom 4. September 2017). 
 
C.  
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 6. Oktober 2017 erhebt A.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2017 sei
aufzuheben, er sei zu verwarnen und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
sei ihm lediglich anzudrohen. 
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht verzichten auf
Vernehmlassung. Das kantonale Migrationsamt und das Staatssekretariat für
Migration lassen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e
contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt
nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe
bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1 S.
32). 
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs.
1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG angesichts seiner Verurteilung zu
einer vierjährigen Freiheitsstrafe erfüllt ist. Er rügt jedoch, der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz hätte ihn
stattdessen verwarnen müssen mit der Androhung, die Bewilligung im Falle eines
erneuten Fehlverhaltens zu widerrufen. 
 
3.  
Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob diese Massnahme
verhältnismässig erscheint (Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).
Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der
Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der
Prüfung sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit
der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der
betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I
16 E. 2.2.1 S. 19). Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Interesse an der
Verhütung weiterer Straftaten (Art. 80 Abs. 2 VZAE; vgl. Urteil 2C_833/2015 vom
24. März 2016 E. 3.3 in fine mit Hinweisen). Für die Beurteilung der
Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen bei Ausländerinnen und Ausländern
der zweiten Generation sind die gleichen Elemente massgebend (BGE 139 I 16 E.
2.2.2 S. 20 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung
widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter oder schwerer
Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier
geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I
16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter
Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran,
die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die öffentliche Sicherheit und
Ordnung beeinträchtigt (vgl. Urteil 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2 mit
Hinweisen). 
Das Bundesgericht trägt bei der Interessenabwägung im Rahmen des den einzelnen
Signatarstaaten der EMRK zustehenden Beurteilungsspielraums den
verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV insoweit
Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere
der EMRK - führt (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31). Nach dieser Verfassungsnorm
und deren Umsetzung in Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB, der auf den vorliegenden
Fall noch keine Anwendung findet, soll eine Verurteilung wegen eines
Gewaltdelikts, wozu die schwere Körperverletzung zählt, inskünftig zu einer
obligatorischen Landesverweisung führen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz des Privatlebens gemäss 
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV und macht geltend, es liege kein
ausländerrechtlich schweres Verschulden vor. Er habe sich sozial und
wirtschaftlich insgesamt erfolgreich in der Schweiz integriert. Demgegenüber
handle es sich bei den Erwägungen der Vorinstanz, wonach er mit den
Gepflogenheiten im Kosovo vertraut sei, um blosse Mutmassungen. Er spreche
Albanisch weit weniger gut als Deutsch und werde im Kosovo faktisch auf sich
allein gestellt sein. Durch eine Ausweisung werde er wirtschaftlich und sozial
entwurzelt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er die Zeit, die er nach der Tat
nicht in Untersuchungshaft gewesen sei, genutzt habe, um wirtschaftlich auf
eigenen Beinen zu stehen und Schulden abzuzahlen. Es könne ihm daher
hinsichtlich einer erneuten Straffälligkeit eine positive Prognose gestellt
werden. Sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiege daher das
sicherheitspolizeiliche öffentliche Interesse am Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung.  
 
4.2. Ausgangspunkt und Massstab für die Beurteilung des migrationsrechtlichen
Verschuldens ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S.
23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens
erfolgt keine erneute Abwägung der Elemente, die zur verschuldensabhängigen
Strafzumessung führten. Das Bundesgericht geht regelmässig vom im
Strafverfahren festgestellten Verschulden aus.  
Die vom Beschwerdeführer verübten, schwerwiegenden Delikte (versuchte schwere
Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Gehilfenschaft zu Diebstahl und
Sachbeschädigung, Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug) führten zur
Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe. Das Verwaltungsgericht
hielt gestützt auf die strafrechtlichen Urteile hinsichtlich der versuchten
schweren Körperverletzung fest, das objektive Tatverschulden des
Beschwerdeführers sei als erheblich einzustufen. Das Tatvorgehen weise
hinterhältige Züge auf und erscheine besonders verwerflich und feige, da er
sich die Rückendeckung von Kollegen verschafft und auch dann nicht von seinem
Opfer abgelassen habe, als dieses bereits wehrlos am Boden lag. Die Tat zeige
eine grosse Aggressivität und ein beträchtliches Mass an krimineller Energie.
Bei den anderen Delikten sei dagegen von einem leichten Tatverschulden
auszugehen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits im Juli
2011 wegen teilweise grober Verletzung der Verkehrsregeln und Tätlichkeiten
verurteilt worden sei, wobei er auch damals ein rechtswidriges, rücksichtsloses
und potentiell gewalttätiges Verhalten gezeigt habe. Die Vorinstanz ging
infolge des hohen Strafmasses und der erheblichen Gewaltausübung auch gegen das
bereits wehrlose Opfer berechtigterweise von einem beträchtlichen Verschulden
und einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung aus. Die Erwägung im angefochtenen Entscheid, wonach
das Vorgehen bei der versuchten schweren Körperverletzung skrupellose Züge
erkennen lasse, kann entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht als
eigene Bewertung der Tat durch die Vorinstanz zu seinen Ungunsten bezeichnet
werden. Hinsichtlich der geltend gemachten, im angefochtenen Entscheid nicht
berücksichtigten Alkoholisierung des Beschwerdeführers ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass gemäss dem strafrechtlichen Urteil
keine verminderte Schuldfähigkeit vorlag. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz nicht von einem infolge der Alkoholisierung verminderten
Verschulden ausging. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Zeit, die er nach der Tat nicht
in Untersuchungshaft gewesen sei, genutzt, um wirtschaftlich auf eigenen Beinen
zu stehen und Schulden abzuzahlen. Es sei zu erwarten, dass ihm das Straf- und
Migrationsverfahren eine Lehre seien und er sich nicht mehr strafbar machen
werde. Wie die Vorinstanz ausführte, kann dem Umstand, dass er sich seit der
Tatbegehung wohlverhalten habe, keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen
werden. Er befand sich zeitweise in Untersuchungshaft und später im
Strafvollzug, wo ein tadelloses Verhalten von ihm erwartet werden durfte (BGE
139 II 121 E. 5.5.2 S. 128). Die straffreie Zeit ausserhalb der
Untersuchungshaft ist sodann insofern zu relativieren, als er unter dem
Eindruck des (zunächst noch hängigen) Strafverfahrens und des bevorstehenden
Strafvollzugs stand. Zu beachten ist auch, dass bei schweren Straftaten selbst
ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden muss und
generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden dürfen. Der
Beschwerdeführer hat hochwertige Rechtsgüter verletzt, und die von ihm
begangene Straftat bildet im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober
2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung (vgl. E. 3
hiervor). 
An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht nach dem Gesagten ein grosses
sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige
private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich
schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. 
 
4.3. Das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ergibt sich
vor allem aus der Tatsache, dass er hier geboren und aufgewachsen ist. Seine
engsten Familienmitglieder leben hier, während er offenbar keinen Kontakt zu
seinen im Kosovo lebenden Verwandten pflegt und ihm dieses Land weitgehend
fremd ist. Ausserhalb der Familie macht der Beschwerdeführer keine engen
Kontakte zur Schweiz geltend. Zudem lässt seine Delinquenz an einer
erfolgreichen sozialen Integration zweifeln. Im Rahmen der Interessenabwägung
fällt seine soziale Integration daher nicht wesentlich ins Gewicht. Der
Beschwerdeführer hat zeitweise gearbeitet und war zwischendurch immer wieder
arbeitslos. Er bemüht sich offenbar um die Tilgung seiner bestehenden Schulden.
Wenngleich er keine Sozialhilfe bezogen hat, vermochte er sich damit nur
bedingt wirtschaftlich zu integrieren. Seine wirtschaftliche Integration ist
jedenfalls nicht derart, dass sie das öffentliche Interesse an seiner
Wegweisung aus der Schweiz aufzuwiegen vermöchte.  
Für den Beschwerdeführer wird es zweifellos nicht einfach sein, sich in seinem
Herkunftsland ein neues Leben aufzubauen. Er ist aber unbestrittenermassen der
Landessprache mächtig, die er als seine zweite Muttersprache bezeichnet. Zudem
ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ihm die in der Schweiz genossene
Schulbildung und die gesammelte Berufserfahrung zugute kommen werden. Dem
jungen und gesunden Beschwerdeführer ist es daher trotz der schwierigen
wirtschaftlichen Situation im Kosovo grundsätzlich zumutbar, sich dort eine
neue Existenz aufzubauen. Die Vorbringen in der Beschwerde, wonach er faktisch
in einer ihm kaum vertrauten Gesellschaft auf sich selbst gestellt sein werde,
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Seine Integration in der
Schweiz steht einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung somit nicht
entgegen. 
 
4.4. Die Vorinstanz hat die massgebenden Kriterien für einen Widerruf der
Niederlassungsbewilligung korrekt dargestellt, sich mit allen relevanten
Aspekten auseinandergesetzt, die lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers
gewürdigt und das Gesetz sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichts richtig
angewendet. Die Schlussfolgerung, dass das grosse sicherheitspolizeiliche
Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers seine privaten Interessen an
einem Verbleib in der Schweiz überwiegt, ist nicht zu beanstanden. Der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als verhältnismässig.  
 
5.  
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten abzuweisen ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art.
68 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub 

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