Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.85/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_85/2017

Urteil vom 27. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 14. Dezember 2016.

Erwägungen:

1. 
A.________, am 21. Dezember 1979 geborener mazedonischer Staatsangehöriger,
reiste am 4. März 1996 im Alter von gut 16 Jahren im Familiennachzug zu seinen
Eltern in die Schweiz und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Am 15.
November 2002 heiratete er eine Landsfrau, die er in die Schweiz nachzog; das
Ehepaar hat einen am 27. Juni 2004 geborenen Sohn. Die Ehe wurde am 21.
Dezember 2009 geschieden und der Sohn unter die elterliche Sorge der Mutter
gestellt.
A.________ erwirkte zwischen 2004 und November 2015 insgesamt 18 Strafen. Unter
anderem wurde er am 9. Dezember 2008 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu 13 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt, und am 27. März 2015 sprach das Obergericht des
Kantons Zürich gegen ihn eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen mehrfachen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs aus,
wobei es gleichzeitig eine ambulante Suchtbehandlung (Alkohol) anordnete. Im
Januar 2007 sowie im Oktober 2007 und am 9. September 2009 ergingen
ausländerrechtliche Verwarnungen. Der Betroffene war nur mit Unterbrüchen
erwerbstätig und bezog Sozialhilfe (bisher im Betrag von rund Fr. 110'000.--);
zudem ist er verschuldet.
Am 15. Dezember 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Niederlassungsbewilligung von A.________ und verfügte seine Wegweisung. Ein
Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit
Urteil vom 14. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die
gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.
Mit vom 24. Januar 2017 datierter, am 26. Januar 2017 zur Post gegebener
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ dem
Bundesgericht, den Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufzuheben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen).

2.2. Das Verwaltungsgericht stützt den Bewilligungswiderruf auf Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verb. mit Art. 62 lit. b AuG. Es bejaht die Verhältnismässigkeit der
Massnahme bei Berücksichtigung der langen Landesanwesenheit unter Hinweis auf
das weder durch zahlreiche Verurteilungen noch durch drei Verwarnungen
beeinflussbare negative Verhalten des Beschwerdeführers, seine unzureichende
(etwa wegen erheblichen Sozialhilfebezugs) wirtschaftliche Integration, die
nicht dokumentierte affektive und zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht
fehlende Beziehung zum Sohn sowie die mangelnde Relevanz der Beziehung zur
weitgehend hier lebenden "Grossfamilie" des heute 37-jährigen
Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht erwähnt auch Art. 121 Abs. 3 BV und
die Ausführungsgesetzgebung dazu, deren Wertungen bei der Interessenabwägung im
Auge zu behalten seien. In E. 3.5 seines Urteils erläutert es schliesslich,
warum die Alkoholsucht des Beschwerdeführers die Interessenabwägung nicht zu
dessen Gunsten beeinflussen kann.
Der Beschwerdeführer führt zusammengefasst aus, seine heutigen grossen
Anstrengungen zur Bekämpfung seiner Alkoholprobleme, die wesentlich für seine
früheren Delikte gewesen seien, seien nicht genügend berücksichtigt worden; er
bereue seine Untaten; er habe auch mit einer Psychotherapie begonnen, schon das
Verwaltungsgericht hätte sich beim Therapeuten erkundigen müssen; zu
berücksichtigen sei, dass er nun erstmals eine Therapie besuchen und seine
Probleme behandeln lassen könne; er habe jetzt eingesehen, was für unnötigen
Blödsinn er angestellt habe; die Diebstähle seien "nicht viel wert" gewesen;
seine Integration in der Schweiz sei sicher gut, er habe mehr als 20 Jahre hier
gelebt, sei verheiratet gewesen und habe einen Sohn, der ihn brauche; er habe
auch immer wieder arbeiten dürfen; er spreche ausreichend Deutsch; seine
gesamte Grossfamilie lebe in der Schweiz, seine älteren Brüder schauten bestens
zu ihm; in Mazedonien habe er niemanden mehr. Er bestreitet ein
ausserordentliches Interesse am Verlassen der Schweiz; dass nach seinen Taten
neue Vorschriften geschaffen worden seien, könne für seinen Fall keine
Bedeutung haben. Er bittet darum, ihm nach seiner erfolgreichen Therapie noch
einmal eine letzte Chance zu geben.
Diese Ausführungen lassen die notwendige gezielte Auseinandersetzung mit den
umfassenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Es lässt sich damit
nicht aufzeigen, inwiefern diese bzw. der Entscheid im Ergebnis schweizerisches
Recht verletzten.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten
als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Der Beschwerdeführer ersucht darum, er sei nicht mit Gerichtskosten zu
belasten. Diesem Gesuch um Kostenbefreiung kann wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die
Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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