Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.855/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_855/2017            

 
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch B.________, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht. 
 
Gegenstand 
Bestätigung der Ausschaffungshaft; 
vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, Abteilungspräsident, vom 2. Oktober 2017 (VB.2017.00644). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Der 1990 geborene algerische Staatsangehörige A.________ ersuchte 2015 in
Frankreich um Asyl; das Gesuch wurde abgelehnt. Am 11. Juli 2017 ersuchte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Am 3. August 2017 ersuchte
das Staatssekretariat für Migration (SEM) die französischen Behörden gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem/einer Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um
Wiederaufnahme von A.________ zwecks Behandlung von dessen Asylgesuch. Die
französischen Behörden bestätigten am 8. August 2017 dem SEM gegenüber die
Wiederaufnahme des Betroffenen. Mit Verfügung vom 1. September 2017 trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG auf das Asylgesuch von
A.________ nicht ein und wies ihn aus der Schweiz in den zuständigen
Dublin-Staat Frankreich zurück. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton
Zürich beauftragt. Mit Urteil D-4994/2017 vom 13. September 2017 wies das
Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde
ab, soweit auf diese eingetreten wurde. Gegen dieses Urteil reichte A.________
am 18. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein,
wobei er unter anderem darum ersuchte, es sei der Vollzug der Wegweisung
auszusetzen. Im gestützt auf dieses Revisionsgesuch eröffneten Verfahren D-5294
/ 2017 wies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgericht mit
Zwischenverfügung vom 20. September 2017 das Gesuch um Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs ab.  
Korrespondenz von A.________ bzw. von dessen Vertreter zu den vorstehend
erwähnten Vorfällen wurde im Auftrag des Präsidenten der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung mit Schreiben vom 28. September 2017
namentlich dahin gehend beantwortet, dass die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet des
Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, gemäss Art. 83
lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig ist. 
 
 
1.2. Das Migrationsamt des Kantons Zürich nahm A.________ am 8. September 2017
zwecks Sicherstellung des Vollzug der asylrechtlichen Wegweisung in
Ausschaffungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich
bestätigte die Anordnung der Haft und bewilligte sie bis zum 19. Oktober 2017.
Dagegen erhob der Betroffene am 29. September 2017 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, verbunden mit einem Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen im Sinne eines Vollzugsstopps hinsichtlich der
Wegweisung. Mit Verfügung des Präsidenten seiner 1. Abteilung vom 2. Oktober
2017 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch ab (Verfahren VB.2017.00644). Gegen
diesen Zwischenentscheid hat A.________ am 4. Oktober 2017 beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht.  
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. sich auf den durch den
angefochtenen Entscheid vorgegeben Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu
beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat dabei in gezielter
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen
die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen). Wird, wie vorliegend, ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen
angefochten, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (
Art. 98 BGG). Entsprechende Rügen sind spezifisch zu erheben und zu begründen (
Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht, in welchem
die Rechtsmässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht bestätigten Haft zu
überprüfen sein wird, ist noch hängig. Mit der vorliegend angefochtenen
Zwischenverfügung wurde einzig über ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
entschieden, welches auf einen Vollzugsstopp für die Wegweisung abzielte.
Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zur Zulässigkeit bzw. Rechtmässigkeit
der Haft macht, ist er nicht zu hören, weil dies über den beschränkten
Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinausgeht. Gründe, warum er - dennoch -
in diesem Verfahrensstadium eine Haftentlassung gestützt auf Art. 80a Abs. 7
oder Abs. 8 AuG will beantragen können, nennt er nicht und sind nicht
ersichtlich.  
Was den (abgelehnten) sofortigen Stopp des Wegweisungsvollzugs betrifft, hat
das Verwaltungsgericht erläutert, dass die Rechtmässigkeit des
Wegweisungsentscheids grundsätzlich nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens
bildet; bloss ausnahmsweise könnten auch noch in jenem Stadium rechtliche oder
tatsächliche Gründe der Ausschaffung entgegenstehen, wie das Gebot des
Non-Refoulements oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs; solche Gründe mache der
Beschwerdeführer vorliegend nicht geltend; so genüge die Tatsache, dass er eine
Verlobte in der Schweiz habe, mit der er sich 2016 in Frankreich religiös
verheiratet haben will, und die in diesem Zusammenhang stehende Anrufung des
Rechts auf Heirat sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht; der
Beschwerdeführer verkenne, dass über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
weiterhin primär die für die Wegweisung zuständige (Asyl-) Behörde zu befinden
habe und ein Einschreiten im Haftprüfungsverfahren sich nur bei augenfälliger
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Ausschaffung rechtfertige. Zu dieser
verfahrensrechtlichen Argumentation lässt sich der dem Bundesgericht
vorgelegten Rechtsschrift nichts entnehmen; insbesondere wird nicht dargelegt,
inwiefern in dieser Hinsicht verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein
sollen. Vielmehr wird argumentiert, als liesse sich im Haftprüfungsverfahren
die Wegweisung umfassend überprüfen. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als
das Bundesverwaltungsgericht als hierfür grundsätzlich letztinstanzlich
zuständige Behörde umfassend, unter Berücksichtigung namentlich der
Heiratsabsichten des Beschwerdeführers und der aktuellsten tatsächlichen
Umstände, über die Zulässigkeit der Wegweisung erst gerade, nämlich am 13.
September 2017, entschieden hat. Noch neuer, vom 20. September 2017 datierend,
ist die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts über die Ablehnung
eines gleichlautenden Massnahmengesuchs. 
Soweit die Rechtsschrift überhaupt den eingeschränkten Verfahrensgegenstand
beschlägt, enthält sie offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Angesichts der gesamten Umstände (Verfahrensstadium,
zeitliche Nähe der umfassenden Beurteilung der Rechtsmässigkeit der Wegweisung
durch die hierfür zuständige Behörde, bundesgerichtliches Schreiben vom 28.
September 2017) grenzt die Prozessführung vorliegend zudem an Trölerei bzw.
Rechtsmissbrauch (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Auf die Beschwerde ist mit
Entscheid des Abteilungspräsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. 
 
 
2.3. Da die Beschwerde in einer ins Auge springenden Weise aussichtslos
erschien, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen.
Damit sind grundsätzlich Gerichtskosten zu erheben.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie
verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach der Rechtsprechung (auch schon zum mit 
Art. 66 Abs. 3 BGG übereinstimmenden Art. 156 Abs. 6 OG) sind die Kosten
ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter
aufzuerlegen, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen
musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist
oder die von ihm praktizierte Prozessführung mutwillig erscheint (BGE 129 IV
206 E. 2 S. 207 f. mit Hinweisen; zu Art. 66 Abs. 3 BGG selber Urteile 2C_822/
2017 vom 27. September 2017 E. 3; 9C_644/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 3;
2C_1038/2013 vom 7. November 2013 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine Kostenauflage
an den Vertreter (insbesondere den fachkundig auftretenden Vertreter) kommt
namentlich dann in Betracht, wenn den gesetzlichen Begründungsanforderungen in
keiner Weise Genüge getan wird (Urteile 2C_822/2017 vom 27. September 2017 E.
3; 2C_1011/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4; 2C_686/2010 vom 21. September 2010 E.
3.2; 1B_116/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3; vgl. auch AIMO JAN ZÄHNDLER, Die
Auferlegung von Gerichtskosten an Parteivertreter, Justice-Justiz-Giustizia
2015/2, Rz. 35 ff.).  
Der als Jurist auftretende Vertreter des Beschwerdeführers hat eine in jeder
Hinsicht untaugliche Rechtsschrift verfasst. Er hat es, unter Missachtung der
klaren gesetzlichen Regelung (Art. 42 Abs. 2 BGG), unterlassen, auf die
massgebliche Erwägung des Verwaltungsgerichts einzugehen und sie auch nur
wahrzunehmen, um dann Rügen zu erheben, die im Lichte dieser Erwägung
offensichtlich unzulässig sind. Der Verfasser der Rechtsschrift hat die
elementarsten Sorgfaltspflichten vermissen lassen und eine Rechtsschrift
verfasst, von der er wissen musste, dass das Bundesgericht darauf nicht
eintreten würde. Unter diesen Umständen lässt sich nicht rechtfertigen, die von
ihm unnötig verursachten Kosten seinem Mandanten aufzuerlegen; er hat sie
selber zu tragen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers,
B.________, auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer
selber, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich,
Zwangsmassnahmengericht, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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