Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.851/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_851/2017  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration 
des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 30. August 2017 (WBE.2016.114). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ (geb. 1966) ist kolumbianischer Staatsangehöriger. Er heiratete
am 10. Juni 1999 die Schweizer Bürgerin A.________ (geb. 1966), worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Ab dem 23. Juni
2004 verfügte B.________ im Kanton Aargau über eine Niederlassungsbewilligung.
Aus der Beziehung mit A.________ sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen
(geb. am 27. Dezember 1999 und 12. Juli 2001).  
 
A.b. Am 18. Februar 2009 verhafteten die polnischen Sicherheitsbehörden
B.________ im Zusammenhang mit einem internationalen Drogenhandel. Das
Bezirksgericht Warschau verurteilte ihn am 18. Juli 2011 in einem abgekürzten
Verfahren wegen des versuchten Inverkehrbringens von knapp einer Tonne Kokain
zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie einer Geldstrafe von 360
Tagessätzen zu je Zloty 300.00. Die Geldstrafe wurde in eine zusätzliche
Freiheitsstrafe von sechs Monaten umgewandelt. Am 17. August 2014 ist
B.________ aus dem Strafvollzug in die Auslieferungshaft versetzt worden.
Nachdem die amerikanischen Behörden ihr Auslieferungsgesuch ihm gegenüber
bereits am 7. Juli 2014 zurückgezogen hatten, wurde er Ende August 2014 aus der
Haft entlassen.  
 
A.c. Das Auslieferungsbegehren gegen die Mitangeklagten zogen die
amerikanischen Behörden am 29. Dezember 2014 zurück. Die anderen an der Tat
angeblich beteiligten Personen befinden sich seit dem 26. Januar 2015 wieder
auf freiem Fuss. Am 14. April 2015 reichte B.________ in Polen ein Revisions-
bzw. Wiederaufnahmegesuch ein, da sich ergeben habe, dass er Opfer eines "Agent
provocateurs" der amerikanischen "Drug Enforcement Administration" (DEA)
geworden sei. Am 12. November 2015 lehnten die amerikanischen Behörden es ab,
einem polnischen Rechtshilfebegehren zu entsprechen. Die polnischen Behörden
ersuchten am 2. Februar bzw. 16. August 2016 die amerikanischen Instanzen
darum, das Hauptverfahren zu übernehmen, wozu diese jedoch (offenbar) nicht
Hand boten.  
 
B.  
 
B.a. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau hielt die
Niederlassungsbewilligung von B.________ während vier Jahren aufrecht; am 8.
Mai 2013 stellte es fest, dass die Bewilligung nunmehr erloschen sei. Am 24.
August 2014 ersuchte A.________ darum, ihrem Gatten im Familiennachzug wieder
eine Bewilligung zu erteilen und ihm die Einreise in die Schweiz zu gestatten.
B.________ kam am 13. September 2014 in die Schweiz zurück und nahm bei seiner
Familie Wohnsitz.  
 
B.b. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau wies am 22.
September 2015 das Gesuch um Familiennachzug ab, nachdem es das Verfahren im
Hinblick auf das in Polen am 14. April 2015 eingereichte Wiederaufnahmegesuch
ursprünglich vorübergehend ausgesetzt hatte. Falls die polnischen
Gerichtsbehörden - so das Amt für Migration und Integration - künftig das
Urteil vom 18. Juli 2011 zu Gunsten von B.________ revidieren und das Verfahren
wieder aufnehmen sollten, stehe es dem Ehepaar frei, erneut um die Bewilligung
des Familiennachzugs zu ersuchen.  
 
B.c. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg
(Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amts für Migration und Integration
vom 10. Februar 2016). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ging in seinem
Urteil vom 30. August 2017 davon aus, dass der Anspruch auf Familiennachzug
wegen der Verurteilung von B.________ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
erloschen sei. Es bestehe keine Veranlassung, das - auf Antrag von B.________
im abgekürzten Verfahren ergangene - Urteil des Bezirksgerichts Warschau vom
18. Juli 2011 infrage zu stellen. Es stehe den migrationsrechtlichen Behörden
nicht zu, die Rechtmässigkeit ausländischer Strafurteile zu hinterfragen,
soweit rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze nicht offenkundig und gravierend
verletzt worden seien.  
 
C.  
 
C.a. A.________ und B.________ beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2017 aufzuheben;
B.________ sei eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu
erteilen; eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur
Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ und
B.________ machen geltend, dass auf das polnische Urteil nicht abgestellt
werden dürfe, da es grundlegende rechtsstaatliche Grundsätze verletze. Die
Vorinstanz habe "objektive Anhaltspunkte" für gravierende rechtsstaatliche
Mängel im polnischen Verfahren zu Unrecht nicht geprüft. B.________ sei Opfer
eines "Agent provocateur" der amerikanischen Drogenfahndungsbehörde DEA
geworden.  
 
C.b. Das Verwaltungsgericht und der Rechtsdienst des Amts für Migration und
Integration des Kantons Aargau beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen.  
 
C.c. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 erklärte der Abteilungspräsident das
Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Erlass einer vorsorglichen Massnahme für
gegenstandslos: Gemäss der ursprünglich angefochtenen Verfügung des Amts für
Migration und Integration vom 22. September 2015 habe B.________ das Land
"innerhalb von sieben Tagen nach Rechtskraft" der Verfügung zu verlassen. Diese
sei angesichts der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw.
dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2017
bisher nicht rechtskräftig geworden, sodass er aktuell nicht verpflichtet sei
auszureisen.  
 
C.d. Am 6. November 2017 teilte B.________ dem Gericht mit, dass das
Bezirksgericht Warschau mit Beschluss vom 4. September 2017 das Strafverfahren
gegen seine Mitangeklagten mangels Kooperation seitens der amerikanischen
Behörden mit der Begründung ausgesetzt habe, es bestehe ein "langjähriges
Hindernis". Rückblickend betrachtet, sei festzustellen, dass das gegen ihn
gefällte Strafurteil nur habe ergehen können, weil er - zermürbt durch die
Untersuchungshaft - zu einem abgekürzten Verfahren Hand geboten und es das
urteilende Gericht unterlassen habe, die Prozessvoraussetzungen und die
Angemessenheit der beantragten Sanktion korrekt zu prüfen.  
 
 
 Erwägungen:  
 
 
1.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder
das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG). Ein solcher besteht im vorliegenden Fall potentiell gestützt auf 
Art. 42 Abs. 1 AuG (Familiennachzug zu Schweizer Bürgern) sowie Art. 8 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz des Familienlebens). Ob die jeweils erforderlichen
Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage der materiellen
Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass - wie hier - ein Anspruch auf
Familiennachzug in vertretbarer Weise dargetan wird (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1
S. 179). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 und Art.
106 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(vgl. Art. 82 ff. und Art. 86 lit. d BGG) der in ihrem Anspruch auf Schutz des
Familienlebens berührten Beschwerdeführer (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG) ist
einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es
ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich möglicherweise
stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in seinem Verfahren nicht mehr
formell korrekt (Begründungs- und Mitwirkungspflicht) vorgebracht werden (vgl.
BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 274
E. 1.6 S. 280 f.).  
 
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in
einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E.
1.3 S. 351 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien
gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_402/
2015 vom 11. November 2016 E. 2.2.2).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99
Abs. 1 BGG; BGE 139 II 373 E. 1.6 S. 378; 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.).
Nachträglich eingetretene Tatsachen und entsprechende Beweismittel ("echte
Noven") bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 138 II
393 E. 3.5 S. 397; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; vgl.
auch das detailliert begründete Urteil 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer ist nicht weiter einzugehen,
soweit sie die Sachverhaltsfeststellung nicht verfassungsbezogen in
Auseinandersetzung mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid, sondern rein
appellatorisch als unzutreffend bzw. unvollständig rügen.  
 
2.4.2. Die Beschwerdeführer reichen verschiedene Unterlagen ein, die sich auf
Vorkommnisse vor dem Erlass des angefochtenen Urteils beziehen, ihnen indessen
erst nachträglich zugänglich gemacht wurden ("Beschluss des Berufungsgerichts
Warschau vom 5. Mai 2011" und "report of Investigation" betr. Kokaintransport
durch die DEA). Soweit es sich dabei um Belege für Sachverhaltselemente
handelt, die sich vor dem angefochtenen Entscheid realisiert haben und implizit
im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden, sind die entsprechenden
Ergänzungen vor Bundesgericht zulässig, da erst der angefochtene Entscheid
Anlass gab, die entsprechenden Unterlagen zu den Akten zu geben (vgl. Art. 99
BGG).  
 
2.4.3. Anders verhält es sich mit dem am 4. September 2017 ergangenen Beschluss
des Bezirksgerichts Warschau, womit das Strafverfahren gegen die Mitangeklagten
des Beschwerdeführers mangels Kooperation seitens der amerikanischen Behörden
mit der Begründung ausgesetzt wurde, es bestehe ein "langjähriges Hindernis".
Hierbei handelt es sich um ein echtes Novum, da der entsprechende Beschluss
erst nach dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts ergangen ist.  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer
Bürgerin Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird,
wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt; der Anspruch entfällt, falls ein
Widerrufsgrund gemäss Art. 63 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art.
63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32, 16
E. 2.1 S. 18). Einen solchen setzt die ausländische Person unter anderem, wenn
sie "zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe", d.h. einer solchen von mehr als
einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 62 lit. b i.V.m. Art. 63 lit. a AuG).
Dabei spielt keine Rolle, ob die Strafbehörde die Sanktion bedingt, teilbedingt
oder unbedingt ausgesprochen hat (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32, 16 E. 2.1 S. 18).
 
 
3.2. Auf ausländische Urteile darf in diesem Zusammenhang abgestellt werden,
wenn es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen
Rechtsordnung ebenfalls um Verbrechen oder Vergehen handelt und der
Schuldspruch in einem Staat bzw. in einem Verfahren erfolgt ist, in dem die
minimalen rechtsstaatlichen Grundsätze und Verteidigungsrechte gewahrt wurden
(Urteile 2C_8/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.2; 2C_694/2013 vom 26. März 2014 E.
4.1; 2C_264/2011 vom 15. November 2011 E. 3.3; 2C_427/2008 vom 23. Januar 2009
E. 3.1 mit Hinweisen; ferner BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29).  
 
3.3. Das ausländische Urteil darf überdies dem schweizerischen "Ordre public"
nicht zuwiderlaufen. Ein Verstoss gegen diesen liegt vor, wenn die Anerkennung
des ausländischen Strafurteils zu einem Ergebnis führt, welches fundamentale
Grundsätze verletzt und der fragliche Akt daher mit der schweizerischen Rechts-
und Wertordnung schlechthin unvereinbar ist bzw. wenn die Anwendung des fremden
Rechts zu einem Ergebnis führt, welches das einheimische Rechtsgefühl in
unerträglicher Weise beeinträchtigt und grundlegende Vorschriften der
schweizerischen Rechtsordnung missachtet (vgl. BGE 138 III 322 E. 4.1 S. 327;
131 III 182 E. 4.1 S. 185; Urteil 2C_662/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.1 und
E. 2.3.1).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das polnische Urteil vom 18. Juli
2011, das im abgekürzten Verfahren ergangen sei, genüge grundlegenden
rechtsstaatlichen Prinzipien nicht. Er habe unter dem Eindruck der äusserst
belastenden Haftbedingungen (Überbelegung der Zelle, Postzensur, eingeschränkte
bzw. inexistente Besuchsmöglichkeiten, Aussicht auf mildere Strafe usw.)
zermürbt und psychisch wie physisch schwer angeschlagen dem vereinfachten
Verfahren zugestimmt; hinzugekommen sei der Tod der Mutter seiner beiden
minderjährigen Söhne in Kolumbien, der ihn stark mitgenommen habe.  
 
4.2. Die Vorinstanz hält ihrerseits fest, dass keine Hinweise darauf bestünden,
dass das polnische Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht korrekt
durchgeführt worden wäre. Die verfahrensrechtlichen Minimalgarantien seien
eingehalten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer sich unter Zwang und ohne jegliche Schuld oder im
Widerspruch zu den damaligen Prozessaussichten einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe unterworfen habe. Unter diesen Umständen müsse er sich bis zu
einer allfälligen Korrektur des Strafurteils des Bezirksgerichts Warschau
dieses im ausländerrechtlichen Verfahren entgegenhalten lassen.  
 
5.  
 
5.1. Die inhaltliche Richtigkeit eines ausländischen Strafurteils ist nicht
durch die hiesigen ausländerrechtlichen Behörden zu prüfen; hierfür zuständig
sind die Strafgerichte bzw. die Rechtsmittelinstanzen des Staates, in dessen
Namen die Verurteilung erfolgte. Den schweizerischen Migrationsbehörden fehlt
für eine entsprechende Kontrolle das erforderliche Fachwissen bezüglich des
angewandten ausländischen Straf- und Strafprozessrechts, auch haben sie keinen
oder nur einen sehr beschränkten Zugang zum Beweisergebnis des Strafurteils. Es
kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie für die sich ihnen stellenden
migrationsrechtlichen Fragen Zeugen bezüglich der Berechtigung der
strafrechtlichen Vorwürfe anhören oder weitere Abklärungen im Ausland
vornehmen; das Verwaltungsgericht hat die entsprechenden Anträge des
Beschwerdeführers deshalb zu Recht und ohne Verletzung von dessen Anspruch auf
rechtliches Gehör abgewiesen. Auch die Kontrolle der Rechtsstaatlichkeit des
ausländischen Verfahrens kann durch die schweizerischen Migrationsbehörden
bloss beschränkt überprüft werden: Nur wenn sich die Verletzung minimaler
Verfahrensgarantien als offensichtlich erweist, ist den entsprechenden Mängeln
im Bewilligungsverfahren Rechnung zu tragen. Das ausländische Urteil ist auf
die Einhaltung des schweizerischen "Ordre public" zu prüfen und nicht
hinsichtlich des Strafpunkts als solchem. Der Beschwerdeführer hat im
Zusammenhang mit diesem richtigerweise am 14. April 2015 in Polen darum
ersucht, das Urteil des Bezirksgerichts Warschau vom 18. Juli 2011 aufzuheben
und das Verfahren wieder aufzunehmen. Zu prüfen bleibt indessen, ob
verfahrensrechtliche Minimalgarantien  offensichtlich - und damit
migrationsrechtlich relevant - verletzt wurden oder das angefochtene Urteil dem
schweizerischen "Ordre public" derart widerspricht, dass im Rahmen der
Anwendung des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art.
62 Abs. 1 lit. b AuG nicht darauf abgestellt werden kann.  
 
5.2. Zu Unrecht stellt der Beschwerdeführer die  Rechtsstaatlichkeit des von
ihm gewünschten abgekürzten Verfahrens infrage:  
 
5.2.1. Polen ist als Mitglied des Europarats Unterzeichnerstaat der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK); zudem ist es Mitglied der
Europäischen Union, womit grundsätzlich ebenfalls die Einhaltung elementarer
rechtsstaatlicher Grundsätze und Prinzipien verbunden ist (vgl. etwa das die
Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz Polens betreffende Urteil
des EuGH C-216/18 vom 25. Juli 2018). Werden diese verletzt, bestehen
übernationale Rechtsmittelmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer stellte den
Antrag auf die Durchführung des abgekürzten Verfahrens in Kenntnis der ihm
vorgeworfenen Taten und der Rechtslage. Der Verhandlung wohnten zwei Anwälte
als "defenders of choice" bei. Die Gerichtsverhandlung wurde ihm zudem in eine
verständliche Sprache übersetzt.  
 
5.2.2. Zwar hat der Beschwerdeführer wiederholt erklärt, dass es ihm mit dem
Antrag auf ein vereinfachtes Verfahren in erster Linie darum gegangen sei,
seiner gesundheitlichen und familiären Situation Rechnung zu tragen und von
besseren Haftbedingungen profitieren zu können. Soweit der Beschwerdeführer
diese als unzulässig wertete, hätte er jedoch direkt dagegen vorgehen können.
Die Einlassung auf das abgekürzte Verfahren, in dem er eine Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren auf sich nahm, war für die Verbesserung
seiner Haftbedingungen nicht erforderlich. Der Einwand, der Beschwerdeführer
habe als Familienvater nur wegen der Haftbedingungen und der bloss reduziert
möglichen Aussenkontakte ein Geständnis abgelegt und deshalb die
Freiheitsstrafe von fünf Jahren akzeptiert, überzeugt kaum. Der
Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht, an den ihm und seinen Mittätern
vorgeworfenen Handlungen beteiligt gewesen zu sein. Wenn er, aus welchen
Gründen auch immer, den Weg über das abgekürzte Verfahren gewählt hat, kann er
sich nicht im Nachhinein nun darauf berufen, dieses verletze als solches
minimale Verfahrensgarantien und damit den schweizerischen "Ordre public".  
 
5.2.3. Im Übrigen träfe dies inhaltlich auch nicht zu: Die Verhandlung vor dem
Bezirksgericht hat nach dem Sitzungsprotokoll zwei Stunden gedauert, wobei das
Gericht dem Beschwerdeführer die einzelnen Schritte und die Folgen seines
Handelns jeweils erläuterte. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er die ihm
vorgeworfene Tat eingestehe und er die Verantwortung für die gegen ihn
gerichteten Vorwürfe übernehme. Er bestätige seine bisherigen Aussagen und
mache von seinem Recht Gebrauch, keine weiteren Fragen beantworten zu müssen.
Aufgrund der Beweislage, seiner persönlichen und familiären Situation und den
Ratschlägen seiner Anwälte erklärte er schliesslich ausdrücklich, von der
Möglichkeit profitieren zu wollen, die Schuld und Strafe freiwillig auf sich zu
nehmen. Er führte in diesem Zusammenhang wörtlich aus:  
 
"I would like to add, that the conditions in prison where I have lived for the
past 29 months, the possibility, or rather the lack of possiblity to have
contact with my daughters, wife and mother, who lives in Colombia, and also my
health condition have had significant influence on my decision. I am aware that
by taking part in cocaine deal I made a mistake for which I should be punished.
I have to pay for what I did. I have, in the most humain conditions possible,
to repay the debt which I have to the Polish people for my offence. I would
also like to express my gratitude to the Court and to the Prosecutor for
granting my request." 
 
 
5.2.4. Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil keine Beschwerde ein. Erst
viel später machte er geltend, dem vereinfachten Verfahren nur unter dem Druck
seiner Anwälte zugestimmt zu haben. Diese hätten ihm angedroht, mit einer
lebenslangen Haft oder der Todesstrafe in den USA rechnen zu müssen, sollte er
sich nicht schuldig bekennen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf
eine entsprechende Druckausübung; im Übrigen wurde der Beschwerdeführer durch
das Gericht über die Folgen des abgekürzten Verfahrens informiert. Dass es die
polnischen Gerichte abgelehnt haben, gegen seine Mittäter ebenfalls
vereinfachte Verfahren durchzuführen, und den Fall im Hinblick auf die sich
stellenden komplexen Fragen dem Bezirksgericht Warschau, statt dem Amtsgericht,
überwiesen (Entscheid des Berufungsgerichts Warschau vom 5. Mai 2011), ändert
an der Zulässigkeit der Berücksichtigung des Strafurteils vom 18. Juli 2011
nichts: Der Beschwerdeführer war geständig und hatte selber darum ersucht, im
vereinfachten Verfahren verurteilt zu werden, womit er auf die beweismässig
unterlegte Ermittlung des Sachverhalts in einem normalen Verfahren verzichtete.
Dies stellt die Rechtsstaatlichkeit im Hinblick auf den schweizerischen "Ordre
public" nicht infrage, selbst wenn das polnische abgekürzte Verfahren weniger
Garantien bieten sollte als das schweizerische (vgl. Art. 358 ff. StPO [SR
312.0]) und das Bezirksgericht Warschau die Regelung zwischen Anklage und
Verteidigung zu Unrecht genehmigt haben sollte.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Opfer eines "Agent provocateur"
geworden zu sein. Die amerikanische Antidrogenbehörde und ein polnischer
Spezialdienst hätten ihn und seine potentiellen Mittäter in eine Falle gelockt.
Aus den vorhandenen Akten ergebe sich, dass die DEA beschlagnahmtes Kokain nach
Polen verbracht und über einen eingeschleusten Ermittler, der über die
Tatherrschaft verfügt und im ganzen Ablauf die "absolut dominante Rolle"
gespielt habe, die verschiedenen Beteiligten zum Drogentransport und -handel
angestiftet habe. Es liege eine eigentliche  unzulässige Tatprovokation vor,
weshalb auch aus diesem Grund auf das Strafurteil vom 18. Juli 2011 nicht
abgestellt werden dürfe. Das Verfahren in Polen könne gestützt auf die
einschlägige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
nicht als "fair" im Sinne von Art. 6 EMRK gelten, was seinerseits als Verstoss
gegen den schweizerischen "Ordre public" zu werten sei. Das Urteil bzw. das
diesem zugrunde liegende Verfahren gegen den Beschwerdeführer verletze wegen
der unzulässigen Tatprovokation ein grundlegendes rechtsstaatliches Prinzip,
welchem der EGMR in seiner Rechtsprechung inzwischen klarere Konturen gegeben
habe.  
 
6.2. Gemäss der Praxis des EGMR sind in Fällen, in denen die Verteidigung
plausible Anhaltspunkte für eine Tatprovokation liefert, die
Strafverfolgungsbehörden gehalten, zu beweisen, dass sie nur passiv und nicht
aktiv (in Anstiftung auf die Angeklagten einwirkend) an der vorgeworfenen Tat
beteiligt waren. Bestehen Anhaltspunkte, die für eine Tatprovokation sprechen,
ist der Staat verpflichtet, den Sachverhalt gründlich zu untersuchen, wozu
unter anderem die Einvernahme der zentralen Zeugen gehört, was die
amerikanischen Behörden hier vereitelt haben. Ist dies nicht möglich, müssen
die sich hieraus ergebenden Konsequenzen gezogen werden (vgl. hierzu BGE 124 IV
34 ff.), da das Verfahren nicht mehr als  fair im Sinne von Art. 6 EMRK gelten
kann (vgl. statt vieler das EGMR-Urteil der Grossen Kammer i.S.  Ramanauskas
gegen Litauen vom 5. Februar 2008 [Nr. 74420/1] §§ 60 f.; 69 ff. sowie das
Urteil  S. gegen Deutschland vom 18. Dezember 2014 [Nr. 14212/10] §§ 77 ff.).  
 
6.3. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, bestehen verschiedene
Indizien, die vermuten lassen, dass verdeckte amerikanische Ermittler aktiv auf
die Straftat hingearbeitet haben, für die er verurteilt worden ist. Die
amerikanischen Behörden haben bezüglich der verschiedenen Strafverfahren weder
mit den niederländischen noch mit den polnischen Instanzen kooperiert. Sie
verhinderten trotz zahlreicher Bemühungen der europäischen
Strafverfolgungsorgane die Einvernahme der in das Tatgeschehen verwickelten
verdeckten Ermittler. Dies hatte zur Folge, dass der Gerichtshof Amsterdam am
13. Mai 2015 einen der Mittäter freisprach, da nicht bewiesen werden konnte,
dass keine unzulässige "Tatprovokation" bestand. Das Gericht ging davon aus,
dass seitens der Staatsanwaltschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht
worden sei, dass der Verdächtige durch den Infiltranten bzw. durch irgendeine
andere unter der Verantwortung der amerikanischen Behörden operierende Person
nicht zur Vornahme von Handlungen angestiftet worden sei, die er ohne die
behördliche Intervention nicht beabsichtigt oder getätigt hätte.  
 
6.4. Zwar weist die Vorinstanz daraufhin, dass im Urteil des Amsterdamer
Gerichts nicht festgestellt worden sei, dass tatsächlich eine unzulässige
Tatprovokation vorlag; dies war aber auch nicht nötig: Aus dem Urteil - in
Verbindung mit den wiederholt erfolglosen Bemühungen um Rechtshilfe bzw.
Übernahme des Verfahrens durch die amerikanischen Behörden - folgt, dass eine
Verurteilung in Respektierung der vom EGMR im Rahmen von Art. 6 EMRK
entwickelten Grundsätze zum Einsatz von V-Leuten bzw. verdeckten Ermittlern im
Hinblick auf das Verhalten der amerikanischen Behörden derzeit kaum absehbar
erscheint. Der Grund für das Verbot der polizeilichen Tatprovokation besteht
darin, dass es Aufgabe der Polizei ist, Straftaten zu verhindern oder zu
untersuchen und nicht, sie zu provozieren (EGMR-Urteil 18. Dezember 2014 i.S. 
S. gegen Deutschland [Nr. 14212/10] § 78). Auch das Bundesgericht hat in seiner
Rechtsprechung festgehalten, dass der rechtswidrige Einsatz eines V-Manns unter
bestimmten Umständen die Straflosigkeit der provozierten Person zur Folge haben
kann (BGE 124 IV 34 E. 3e S. 42 f.). Im entsprechenden Grundsatz ist ein
Element des schweizerischen "Ordre public" zu sehen.  
 
6.5. Vorliegend geht es um ein auf den Ausgang eines ausländischen
Strafverfahrens abstellendes ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren, doch
können auch in diesem Rahmen im Hinblick auf das Erfordernis der
Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung (Erforderlichkeit,
Geeignetheit, vernünftiges Verhältnis von Mittel und Zweck) allfällige
offensichtliche Mängel des ausländischen Verfahrens, welche dem hiesigen "Ordre
public" widersprechen, nicht ausgeblendet werden (vgl. zu den allgemeinen
Überlegungen vorstehende E. 5.1); dies gilt um so mehr, wenn - wie hier -
unbestrittenermassen ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im
Sinne von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zur Diskussion steht. Mit dem
Beschwerdeführer ist aufgrund der verschiedenen von ihm glaubhaft belegten
Indizien davon auszugehen, dass gute Gründe dafür sprechen, dass das Vorgehen
der DEA und ihrer Agenten nach schweizerischem Rechtsverständnis als
unzulässige Provokation zu einer Straftat zu werten sein könnte. Die
amerikanischen Behörden haben bis jetzt keine Überprüfung ermöglicht; die
Verfahren in Polen gegen die Mitangeklagten des Beschwerdeführers konnten
während Jahren zu keinem Abschluss gebracht werden.  
 
7.  
 
7.1. Unter diesen Umständen ist die vorliegende Beschwerde im Sinne der
Erwägungen gutzuheissen: Der Familiennachzug gemäss Art. 42 AuG ist im Rahmen
von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV konventions- und verfassungskonform zu
handhaben; seine Verweigerung muss verhältnismässig sein. Nachdem mehrere
Hinweise dafür sprechen, dass es in Polen zu einer unzulässigen Tatprovokation
seitens der DEA gekommen sein könnte, was sich ohne die Mithilfe der
amerikanischen Behörden aber nicht definitiv klären lässt, rechtfertigt es
sich, das Gesuch der Beschwerdeführer um Familiennachzug gutzuheissen und die
kantonalen Behörden anzuhalten, dem Ehegatten eine Aufenthaltsbewilligung
auszustellen.  
 
7.2. Es kann nicht als erwiesen gelten, dass keine Tatprovokation vorlag und
der schweizerische "Ordre public" nicht verletzt wurde. Derzeit kann nicht auf
das polnische Urteil als Widerrufsgrund (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG) abgestellt werden. Es rechtfertigt sich unter
diesen Umständen nicht, für die Dauer des in Polen anhängigen
Wiederaufnahmeverfahrens das Familienleben der Beschwerdeführer in der Schweiz
zu verunmöglichen und den Gatten anzuhalten, von seiner Familie getrennt in der
Heimat zu leben, bis die polnischen Behörden über seine Eingaben
(Wiederaufnahme- und Schadenersatzgesuch) entschieden haben. Ohne Klarheit
hinsichtlich der Problematik des Einsatzes eines "Agent provocateur" erweist
sich der Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben der
Beschwerdeführer gestützt auf die konkreten Umstände als unverhältnismässig;
die Verweigerung der Bewilligung widerspricht dem Anspruch auf Schutz des
Familienlebens, nachdem der Eingriff in der jetzigen Situation nicht im Sinne
von Art. 8 Ziff. 2 EMRK durch die im Ausland begangene Straftat gerechtfertigt
werden kann. Ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung der Bewilligung des
Beschwerdeführers bleibt für den Fall vorbehalten, dass die polnischen Behörden
nachvollziehbar feststellen sollten, dass es zu keiner Tatprovokation gekommen
ist.  
 
7.3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten
geschuldet (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz hat ihrerseits über die Kostenverteilung und
Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens neu zu befinden.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, das angefochtene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2017
aufgehoben und das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
angehalten, dem Gesuch der Beschwerdeführer um Familiennachzug zu entsprechen. 
 
2.  
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht hat über die Kostenverteilung und
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren neu zu befinden.  
 
3.  
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar 

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