Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.850/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_850/2017            

 
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, c/o B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 29. August 2017 (VB.2017.00468). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2017,
welches die Beschwerde des am 24. November 1979 geborenen argentinischen
Staatsangehörigen A.________ gegen den die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung bestätigenden Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 16. Juni 2017 abwies, 
in die vom 22. September 2017 datierte Rechtsschrift von A.________, womit er
beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhebt, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil am 17. Oktober 2017, innert
der ihm hierfür angesetzten Nachfrist, nachgereicht hat, 
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100
Abs. 1 BGG), 
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu
laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG), 
dass, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom
Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, die Frist am
nächstfolgenden Werktag endet (Art. 45 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass das angefochtene Urteil gemäss Sendungsverfolgung der Post am 1. September
2017 am Postschalter in Empfang genommen worden ist, 
dass die Frist ab dem 2. September 2017 lief und mithin am 2. Oktober 2017
(Montag) endigte, 
 
dass die Rechtsschrift mit dem Datum des 22. September 2017 versehen ist,
hingegen auf dem entsprechenden Briefumschlag als Aufgabezeit bei der Post der
3. Oktober 2017, 16.43 Uhr, vermerkt ist, 
dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet erhoben worden ist, weshalb
darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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