Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.84/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]              
2C_84/2017, 2C_130/2017     

Urteil vom 14. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
2C_84/2017
Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Direkte Bundessteuer
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Strafsachen und Untersuchungen,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, FGS Zürich AG,

und

2C_130/2017
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, FGS Zürich AG,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Direkte Bundessteuer
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Strafsachen und Untersuchungen,
Beschwerdegegnerin,

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.

Gegenstand
Nachsteuern und Steuerstrafen direkte Bundessteuer 16.12.2002 - 31.12.2003 und
1.1.2005 - 31.12.2005,

Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 20.
Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die X.________ AG mit steuerrechtlichem Sitz in U.________/NW (bis 2016 im
Kanton Luzern) wurde am 16. Dezember 2002 in das Handelsregister eingetragen.
Sie bezweckt im Wesentlichen die Übernahme von Dienstleistungen im Finanz- und
Immobilienwesen sowie die Verwaltung und Veräusserung von Grundstücken und
Liegenschaften. Die X.________ AG wird vom vormaligen Verwaltungsrat und auch
heute noch einzelzeichnungsberechtigten A.________ als aktuellem Alleinaktionär
beherrscht.

A.b. Am 10. November 2005 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Luzern
(heute: Dienststelle Steuern des Kantons Luzern) die X.________ AG für das
erste Geschäftsjahr (16.12.2002 bis 31.12.2003) deklarationsgemäss mit einem
steuerbaren Reingewinn von Fr. 47'400.-- (direkte Bundessteuer). Für die
Steuerperioden 2004 und 2005 erfolgten zwei Veranlagungen nach Ermessen
(steuerbarer Reingewinn Fr. 28'300.-- [2004] bzw. Fr. 115'000.-- [2005]),
welche unangefochten in Rechtskraft erwuchsen.

A.c. Am 22. April 2008 leitete die Dienststelle Steuern ein Nachsteuer- und
Hinterziehungsverfahren gegen die X.________ AG betreffend die Steuerperiode
2004 ein. Eine Untersuchung durch die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen
(ASU) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ergab sodann, dass bei der
X.________ AG teilweise Vermittlungsprovisionen doppelt verbucht, nicht
betriebsnotwendige Rückstellungen gebildet oder Nonvaleurs verbucht worden
waren. Am 7. Dezember 2012 kündigte die Dienststelle Steuern die Einleitung
eines Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahrens betreffend die Steuerperioden
2003 bis 2005 an.

B.

B.a. Nach einem längeren Verfahren mit zahlreichen Besprechungen und einem
umfangreichen Schriftverkehr schloss die Dienststelle Steuern das
Nachsteuerveranlagungs- und Steuerstrafverfahren am 17. November 2014 ab.
Bezüglich der direkten Bundessteuer sprach die Dienststelle Steuern die
X.________ AG der vollendeten Steuerhinterziehung für die Steuerjahre 2003-2005
schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 64'140.-- (Faktor 1). Zudem
veranlagte sie den hinterzogenen Betrag (inkl. Verzugszinsen) mit Fr.
83'504.10.

B.b. Die gegen diese Nachsteuer- und Hinterziehungsbussenverfügung von der
X.________ AG erhobene Einsprache hiess die Dienststelle Steuern am 22. April
2015 teilweise gut. Sie stellte das Nachsteuer- und
Steuerhinterziehungsverfahren für das Steuerjahr 2004 ein, sprach die
X.________ AG der vollendeten Steuerhinterziehung für die Steuerjahre 2003 und
2005 schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 63'160.--. Zudem
veranlagte sie den hinterzogenen Betrag (inkl. Verzugszinsen) mit Fr.
82'196.60.

B.c. Die von der X.________ AG gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess
das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mit Urteil vom 20. Dezember 2016
teilweise gut. Es hob die Nachsteuerveranlagung für die Steuerperiode
16.12.2002 - 31.12.2003 auf (Ziff. 1 Dispositiv) und sprach die X.________ AG
vom Vorwurf der vollendeten Steuerhinterziehung betreffend die Steuerperiode
16.12.2002 - 31.12.2003 frei (Ziff. 2.1 Dispositiv). Für die Steuerperiode 2005
legte das Kantonsgericht den steuerbaren Reingewinn auf Fr. 656'055.-- fest und
wies die Sache zur Ermittlung der Nachzahlung an die Dienststelle Steuern
zurück (Ziff. 1 Dispositiv). Weiter sprach es die X.________ AG der vollendeten
Steuerhinterziehung betreffend der Steuerperiode 2005 schuldig (Ziff. 2.1
Dispositiv) und sprach eine Busse in der Höhe von Fr. 30'656.-- (Faktor 2/3)
aus (Ziff. 2.2 Dispositiv).

C.

C.a. Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 erhebt die ESTV Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Verfahren 2C_84/
2017). Sie beantragt, in Bezug auf das Steuerjahr 2003 sei Ziff. 1 des Urteils
des Kantonsgerichts vom 20. Dezember 2016 aufzuheben und die X.________ AG sei
mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 49'509.10 und einem Eigenkapital von
Fr. 349'509.10 zu veranlagen. In Bezug auf das Steuerjahr 2005 beantragt die
ESTV, Ziff. 2.1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die X.________ AG
sei der vollendeten, vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung schuldig zu
sprechen. Weiter sei Ziff. 2.2. des angefochtenen Urteils aufzuheben und die
X.________ AG betreffend die Steuerperiode 2005 mit einer Busse von Fr.
45'985.-- zu belegen.

C.b. Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 erhebt die X.________ AG Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Verfahren 2C_130/
2017). Sie beantragt, es sei Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts vom 20.
Dezember 2016 aufzuheben und von der Erhebung einer Nachsteuer abzusehen.
Weiter sei die X.________ AG vom Vorwurf der vollendeten Steuerhinterziehung
freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.

D.a. Im Verfahren 2C_84/2017 beantragt das Kantonsgericht die Abweisung der
Beschwerde. Die Dienststelle Steuern verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die
X.________ AG schliesst auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der
Beschwerde.

D.b. Im Verfahren 2C_130/2017 beantragen das Kantonsgericht und die
Dienststelle Steuern die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Die ESTV schliesst auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der
Beschwerde. Die X.________ AG repliziert.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die vorliegenden Beschwerden betreffen die gleichen Parteien, richten sich
gegen denselben Entscheid und werfen identische Rechtsfragen auf. Es
rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren antragsgemäss zu vereinigen und die
Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in
Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

1.2. Beim angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts handelt es sich um einen
kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Nachsteuern und die
Steuerstrafen bei der direkten Bundessteuer 2003 und 2005. Nach Art. 90 BGG
steht die Beschwerde indes nur gegen Endentscheide offen.
Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie
das Verfahren nicht abschliessen (BGE 133 V 477 E. 4 S. 480 ff.). Anders
verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache
zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die
Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 mit Hinweisen). Ein solcher
Fall liegt hier vor, hat doch das Kantonsgericht in E. 3.6 bzw. Ziff. 1 des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids den steuerbaren Reingewinn für die
Steuerpflichtige ziffernmässig festgelegt (Fr. 656'055.--) und die Sache nur
zur abschliessenden Ermittlung der Nachzahlung und des Verzugszinses an die
Dienststelle zurückgewiesen.
Gegen das angefochtene Urteil steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit
Art. 146 und Art. 182 Abs. 2 DBG (SR 642.11) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Auf die
form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden der gemäss Art. 89 Abs. 2 lit.
a BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG bzw. mit Art. 12 der
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement vom 17.
Februar 2010 (OV-EFD; SR 172.215.1; Verfahren 2C_84/2017) sowie gemäss Art. 89
Abs. 1 BGG (Verfahren 2C_130/2017) legitimierten Beschwerdeführerinnen ist
grundsätzlich einzutreten.

1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten, darin eingeschlossen solcher, die sich aus
Völkerrecht ergeben, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 138 V 74 E. 2 S. 76 f.; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; Urteil 2C_300
/2013 vom 21. Juni 2013 E. 2.1). Die betroffene Person muss rechtsgenügend
dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne
mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3
S. 351 f.). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an
der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE
136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

2. 

2.1. Nach Art. 151 Abs. 1 DBG wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als
Nachsteuer eingefordert, falls sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln,
die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine Veranlagung zu
Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist
oder eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder
ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen ist.

2.2. Gemäss Art. 153 Abs. 3 DBG sind im Nachsteuerverfahren die Vorschriften
über die Verfahrensgrundsätze sowie das Veranlagungs- und das
Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar. Damit gelten auch im
Nachsteuerverfahren die allgemeinen Grundsätze zur Beweislast und
Mitwirkungspflicht im System der gemischten Veranlagung (vgl. Art. 123 ff. DBG;
BGE 121 II 273 E. 3c/aa S. 284, 257 E. 4c/aa S. 266 [noch zum BdBSt]; Urteil
2C_304/2013 und 2C_305/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.4 mit Hinweisen).

2.3. Wegen vollendeter Steuerhinterziehung wird gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG mit
Busse bestraft, wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt,
dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige
Veranlagung unvollständig ist. Werden mit Wirkung für eine juristische Person
Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen
versucht, so wird die juristische Person gebüsst (Art. 181 Abs. 1 DBG).

2.4. Die Vorinstanz hat diese rechtlichen Grundlagen sowie die dazu ergangene
Rechtsprechung im angefochtenen Entscheid umfassend und korrekt dargelegt,
weshalb hier grundsätzlich auf diese Ausführungen verwiesen werden kann.
Verfahren 2C_84/2017

3. 

3.1. Die Vorinstanz hat bezüglich der  Steuerperiode 2003ausgeführt, die gemäss
Selbstdeklaration und gestützt auf eine von der Y.________ AG erstellte
Jahresrechnung vorgenommene Veranlagung (mit einem steuerbaren Reingewinn von
Fr. 47'400.--) sei nicht zu beanstanden, der der Steuerpflichtigen zustehende
Ermessensspielraum sei zu respektieren und es bestehe kein Anlass, hier eine
Bilanzberichtigung vorzunehmen. Die Nachsteuerveranlagung für die Steuerperiode
2003 sei deshalb aufzuheben und die Steuerpflichtige sei mangels objektivem
Tatbestand vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freizusprechen (vgl.
angefochtener Entscheid E. 2 und 4.2.1).

3.2. Was die ESTV in ihrer Beschwerde dagegen ausführt, vermag nicht zu
überzeugen:

3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es bestehe
aufgrund einer erst viel später entdeckten zweiten, revidierten und genehmigten
Jahresrechnung (mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 49'509.10) eine neue
Tatsache und es habe eine Verkürzung des Steueranspruchs des Fiskus
stattgefunden. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen eines
Nachsteuerverfahrens entgegen der Ansicht der Vorinstanz erfüllt.

3.2.2. Die ESTV setzt sich nicht genügend mit den Argumenten der Vorinstanz
auseinander. Diese hatte im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die
Einschätzung der Y.________ AG in der ersten Jahresrechnung erweise sich als
sorgfältige und gewissenhafte Würdigung und der gestützt darauf gewählte
Bilanzansatz sei sehr wohl vertretbar. Die Vorinstanz hat sich auch im Detail
mit dem von der Z.________ GmbH erstellten Revisionsbericht, der einen rund Fr.
2'000.-- höheren Gewinn aufweist als die der Steuererklärung beigelegte
Jahresrechnung, auseinandergesetzt. Diese Differenz ist nach den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz im Wesentlichen auf die unterschiedliche Höhe der
passivierten Rechnungsabgrenzungen zurückzuführen. Der Schluss der Vorinstanz,
für eine Bilanzberichtigung bestehe kein Raum, ist auf jeden Fall nicht zu
beanstanden. Damit ist der Antrag auf Erhöhung des steuerbaren Einkommens um
Fr. 2'109.10 abzuweisen und das von den Vorinstanzen festgelegte steuerbare
Einkommen von Fr. 47'400.-- zu bestätigen.

3.2.3. Auf den Antrag der ESTV, im Steuerjahr 2003 sei das steuerbare
Eigenkapital auf Fr. 349'509.10 zu erhöhen, ist sodann mangels
Rechtsschutzinteresse (vgl. BGE 135 II 338 E. 1.2.1 S. 342 mit Hinweisen; AUBRY
GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 89 N. 45) nicht
einzutreten. Im Bereich der vorliegend im Streit stehenden direkten
Bundessteuer ist keine Kapitalsteuer vorgesehen, weshalb die Höhe des
Eigenkapitals hier nicht relevant ist.

3.3. In Bezug auf die  Steuerperiode 2005hat die Vorinstanz unter anderem
erkannt, dass A.________ als im massgeblichen Zeitpunkt alleiniger
Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin in voraussehbarer und vermeidbarer Weise
die in Aussicht stehende Steuerverkürzung verkannt habe, so dass ein
entsprechender Steuerausfall resultierte. Der subjektive Tatbestand sei damit -
wenn auch "lediglich in unbewusster Fahrlässigkeit" - erfüllt, weshalb die
Beschwerdeführerin der vollendeten Steuerhinterziehung schuldig zu sprechen
(vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3) und mit einer Busse von Fr. 30'656.--
(Faktor 2/3) zu bestrafen sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4).

3.4. Was die ESTV in ihrer Beschwerde dagegen ausführt, vermag nicht
aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll:

3.4.1. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen auf den Vorwurf,
der Schluss der Vorinstanz, wonach A.________ in Bezug auf den Verkauf der
Liegenschaften in V.________ bzw. W.________ bloss unbewusste Fahrlässigkeit
vorzuwerfen sei, "widerspreche den festgestellten, tatsächlichen
Begebenheiten". Vielmehr sei A.________ zumindest eventualvorsätzliches
Verhalten vorzuwerfen und entsprechend mit einem Bussenfaktor 1.0 (anstatt nur
2/3) zu bestrafen. So habe A.________ seinem Treuhänder mehrfache Belege für
dieselben Vermittlungsprovisionen übergeben und damit zumindest in Kauf
genommen, dass es zu einer doppelten Verbuchung komme. Weiter habe A.________
als Verwaltungsrat und Aktionär ein "Durcheinander zwischen seinen privaten
Finanzen und jener der Gesellschaft gemacht" und dabei seine Instruktions- und
Überwachungspflichten gegenüber seinem Treuhänder gänzlich missachtet.

3.4.2. Die Vorinstanz hat - nach gerichtlicher Einvernahme von A.________ als
Auskunftsperson - im angefochtenen Entscheid ausführlich und überzeugend
dargelegt, dass dieser die Mängel in der Buchhaltung und den Jahresabschlüssen
effektiv nicht erkannt hat und damit auch nicht eine Steuerverkürzung
wahrnehmen konnte: So vertraute er den mit Buchhaltung und Revision
beauftragten Verantwortlichen für die Steuerperiode 2005 und hatte bei seinen
auf blosse Plausibilität reduzierten Prüfungen der Abschlüsse keinen Anlass für
Beanstandungen. Damit kann der Steuerpflichtigen weder eine vorsätzliche noch
eine eventualvorsätzliche Steuerhinterziehung zugerechnet, sondern bloss ein
fahrlässiges Bewirken einer Steuerhinterziehung zugerechnet werden.

3.4.3. Die allgemein gehaltenen Ausführungen der ESTV vermögen nicht
aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich
unrichtig sein sollen (vgl. E. 1.4 hiervor). Soweit sie etwa ausführt,
A.________ habe verschiedene Belege für ein und denselben Sachverhalt an seinen
Treuhänder übergeben, bleibt sie den Nachweis dafür schuldig. Auch der Hinweis
auf das "Durcheinander zwischen seinen privaten Finanzen und jener der
Gesellschaft" vermag für sich noch keinen Eventualvorsatz zu begründen.
Insgesamt ist damit der Schluss der Vorinstanz, A.________ sei bloss
fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, nicht zu beanstanden, womit auch der
beantragten Erhöhung der verhängten Busse (von Faktor 2/3 auf 1.0) die
Grundlage entzogen ist.

3.5. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde der ESTV abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Verfahren 2C_130/2017

4. 

4.1. In Bezug auf die  Steuerperiode 2005hat die Vorinstanz diverse
Aufrechnungen der Dienststelle Steuern bestätigt. So hat sie einerseits doppelt
verbuchte Vermittlungsprovisionen zu Gunsten der H.________ AG für eine
Liegenschaft im V.________/BL in der Höhe von Fr. 213'600.-- (vgl.
angefochtener Entscheid E. 3.4) und andererseits geldwerte Leistungen aus dem
Verkauf einer Liegenschaft in W.________/BE in der Höhe von Fr. 350'000.--
(vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5) zur Aufrechnung zugelassen. Zusammen mit
dem in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinn von Fr. 92'455.-- resultierte
daraus ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 656'055.--.

4.2. Die Beschwerdeführerin vertritt nun die Ansicht, in Bezug auf die
Liegenschaft in V.________/BL sei der Gewinn aus dem Verkauf und damit der im
Geschäftsjahr 2005 ausgewiesene Gewinn aufgrund einer vorgenommenen
Falschverbuchung um Fr. 890'000.-- zu hoch ausgewiesen, weshalb im Steuerjahr
2005 ein Verlust resultiere und damit gar keine Nachsteuer zu erheben sei.

4.3. Diese Argumentation vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen:

4.3.1. Die Beschwerdeführerin hatte sich in den vorinstanzlichen Verfahren
darauf beschränkt, die für die Steuerperiode 2005 vorgenommenen Aufrechnungen
im Einzelnen zu bestreiten. Erst im bundesgerichtlichen Verfahren argumentiert
sie nun erstmals mit dem Vorliegen einer Falschverbuchung und einem daraus
resultierenden Verlust.

4.3.2. Das Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht besteht grundsätzlich im
angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462).
Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens war oder hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime
(Art. 107 Abs. 1 BGG) zwischen den Parteien noch strittig ist. Zwar fallen neue
Rechtsstandpunkte im Sinne einer überarbeiteten oder ergänzten rechtlichen
Begründung weder unter die [stets unzulässigen] neuen Rechtsbegehren (Art. 99
Abs. 2 BGG) noch stellen sie [unter Umständen zulässige] neue
Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge (Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG) dar (BGE
136 V 268 E. 4.5 S. 277). Dies steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die
neue rechtliche Begründung auf keinen Tatsachen beruht, die von der Vorinstanz
nicht bereits festgestellt worden sind (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1.4
hiervor; Urteil 2C_941/2012 vom 9. November 2013 E. 1.8.3 mit Hinweisen, in:
ASA 82 S. 375).

4.3.3. Führt nun die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht - anders als vor den
Vorinstanzen - eine angeblich falsche Verbuchung ins Feld, handelt es sich
entgegen ihrer Ansicht nicht um eine neue rechtliche Begründung, sondern um
eine neue Tatsache, die unter das Novenverbot von Art. 99 BGG fällt (vgl.
Urteil 2C_27/2016 vom 17. November 2016 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 143 I 21
). So hat die Beschwerdeführerin die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen
bezüglich der Verbuchungen sowie des ausgewiesenen Gewinns für die
Steuerperiode 2005 vor den Vorinstanzen nie bestritten. Sie begründet denn auch
vor Bundesgericht mit keinem Wort, weshalb es ihr nicht hätte möglich sein
sollen, diese neue Tatsache bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen.

4.4. Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, der objektive Tatbestand der
vollendeten Steuerhinterziehung sei nicht erfüllt, da kein Steuerausfall
eingetreten sei. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand könne der
Beschwerdeführerin kein Verschulden angelastet werden.

4.4.1. Nach dem soeben Ausgeführten (vgl. E. 4.3 hiervor) hat die Vorinstanz
den objektiven Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung gemäss Art. 175
Abs. 1 BGG zu Recht bejaht, da ein Steuerausfall vorliegt (vgl. angefochtener
Entscheid E. 4.3).

4.4.2. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand hat die Vorinstanz ausführlich
und überzeugend dargelegt, dass A.________ als im massgeblichen Zeitpunkt
alleiniger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin in Verletzung seiner
Instruktions- und Überwachungspflichten gegenüber dem mandatierten Buchhalter
und Revisor weder Abschluss- noch Steuererklärungsfristen kontrollierte und mit
Bezug auf Rechnungslegung, Revision und Steuerdeklaration die Instruktion
pflichtwidrig auf die Aushändigung von Belegen beschränkte und ohne jegliche
Kontrolle oder Prüfung auf dessen Arbeiten vertraute. Daraus schloss die
Vorinstanz, A.________ habe in vorhersehbarer und vermeidbarer Weise die in
Aussicht stehende Steuerverkürzung verkannt, weshalb sie ihn der fahrlässigen
vollendeten Steuerhinterziehung für schuldig sprach (vgl. angefochtener
Entscheid E. 4.3.6 bis 4.3.8).

4.4.3. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Ausführungen als
bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Vielmehr beschränkt sie sich im
Wesentlichen bloss auf eine Wiederholung des bereits vor der Vorinstanz
Ausgeführten.
Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin insbesondere aus
ihrer Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der vollendeten
Steuerhinterziehung offensichtlich unrichtig (und damit willkürlich) im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt (vgl. dazu auch E. 1.4 hiervor). Die
Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich
(Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der
eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt dagegen keine
Willkür (BGE 140 III 267 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Die
Beschwerdeführerin beschränkt sich hier darauf, ihre Würdigung der Akten und
des Jahresabschlusses 2005 an die Stelle der Würdigung durch das Kantonsgericht
zu setzen. Inwieweit dieses dabei in Willkür verfallen sein soll, ist weder
genügend dargetan noch ersichtlich.

4.5. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde der Steuerpflichtigen abzuweisen
ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens der ESTV bzw. der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG).
Parteientschädigungen sind nicht auszurichten.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_84/2017 und 2C_130/2017 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung (2C_84/2017) wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Die Beschwerde der Steuerpflichtigen (2C_130/2017) wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- (2C_84/2017) bzw. Fr. 4'000.-- (2C_130/
2017) sind der ESTV bzw. den Steuerpflichtigen aufzuerlegen.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Winiger

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