Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.848/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_848/2017  
 
 
Urteil vom 7. September 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Genner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
 
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Steuerhoheit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 23. August 2017 (SB.2017.00054). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG wurde am 13. Juni 2008 mit Sitz in der Stadt Zug (c/o
B.________ GmbH, U.________strasse 21, 6300 Zug) ins Handelsregister des
Kantons Zug eingetragen. Sie bezweckt die Planung und Ausführung von Immobilien
aller Art, Erbringung von Architekturdienstleistungen, insbesondere
Projektentwicklung und Design, Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der
Immobilienfinanzierung sowie Kauf und Verkauf von Grundstücken und Immobilien
im In- und Ausland. Per 20. Januar 2011 verlegte sie ihren Sitz an die
V.________strasse 30, 6301 Zug (c/o B.________ GmbH). 
 
B.  
Mit Vorentscheid vom 9. September 2016 ordnete das Kantonale Steueramt Zürich
an, die Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Stadt Winterthur werde ab dem
1. Januar 2013 beansprucht. Zur Begründung führte das Kantonale Steueramt an,
die Geschäftsführung der A.________ AG spiele sich in Wirklichkeit in den
privaten Räumlichkeiten des Alleinaktionärs in Winterthur ab; am statutarischen
Sitz in Zug werde einzig ein Scheindomizil unterhalten. Daran hielt das
Kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 fest. Die von
der A.________ AG erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos
(Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2017;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2017). 
 
C.  
Die A.________ AG erhebt am 3. Oktober 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, der
Beschwerde gegen den Anspruch auf uneingeschränkte Steuerhoheit des Kantons
Zürich sei stattzugeben und über die Steuerhoheit sei überparteilich zu
entscheiden; diese solle jedes Jahr neu beurteilt werden können. Ferner stellt
sie den Antrag, die "von den verschiedenen Rechtsbehörden des Kantons Zürich
erhobenen Gebühren und Gerichtskosten, die die Einhaltung des Rechtsweges mit
sich bringen", seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen. 
Das Verwaltungsgericht und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug
verzichtet auf Vernehmlassung. Die ESTV schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei (direkte Bundessteuer) bzw. verzichtet auf
Vernehmlassung (Staats- und Gemeindesteuern). Die A.________ AG hat am 5.
Januar 2018 repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Widersetzt sich eine Person der Beanspruchung der Steuerhoheit durch das
Gemeinwesen, so muss grundsätzlich in einem Steuerdomizilentscheid
rechtskräftig über die Steuerpflicht entschieden werden, bevor das
Veranlagungsverfahren fortgesetzt werden darf (BGE 137 I 273 E. 3.3.2). Gegen
den kantonal letztinstanzlichen Steuerdomizilentscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, bei dem es sich um einen Endentscheid handelt, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a,
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 86 Abs. 2, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin
ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Der
Hauptantrag ist dahingehend zu interpretieren, dass die Aufhebung des
angefochtenen Urteils angestrebt wird; insoweit ist auf die Beschwerde (form-
und fristgerecht eingereicht gemäss Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG)
einzutreten. Auf den Antrag, über die Steuerhoheit sei jedes Jahr neu zu
befinden, ist mangels Anspruchsgrundlage und Rechtsschutzinteresse nicht
einzutreten. Über die Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des
Kostenentscheids ist nach der materiellen Beurteilung zu befinden. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt von
vornherein nur im Rahmen des Streitgegenstandes, der dem Gericht zur
Entscheidung vorliegt (BGE 141 II 307 E. 6.8 S. 317). Die Begründung muss nicht
ausdrücklich die angeblich verletzten Rechtsnormen oder Prinzipien bezeichnen;
sie muss auch nicht zutreffen, aber sie muss sachbezogen sein und erkennen
lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht
verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I
306 E. 1.2 S. 308 f.). Die rechtsuchende Partei soll in der Beschwerdeschrift
nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen
hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Dabei gilt in Bezug auf die
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz wie auch in
Bezug auf die Verletzung von Grundrechten eine qualifizierte Begründungspflicht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung hat ferner in der
Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen; der blosse Verweis auf Ausführungen in
anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E.
2 S. 116 f.)  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische
Kritik an der Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE
139 II 404 E. 10.1 S. 445 f.; vgl. auch E. 2.1).  
 
3.  
 
3.1. Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der
Schweiz bzw. im Kanton befindet (Art. 50 DBG bzw. Art. 20 Abs. 1 StHG, § 55 des
Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]). Am Ort
der unbeschränkten Steuerpflicht (sog. Hauptsteuerdomizil) unterliegt
grundsätzlich das weltweite Einkommen des Steuerpflichtigen der Besteuerung
durch die Gebietshoheit (BGE 139 II 78 E. 2.2 und 2.3).  
 
3.2. Die steuerrechtliche Zugehörigkeit der juristischen Personen bestimmt sich
vorab nach dem Ort des Sitzes, sofern dieser nicht nur formeller Natur ist
(sog. "Briefkastendomizil"). Diesfalls ist auf den Ort der tatsächlichen
Geschäftsführung abzustellen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu § 55 StG/ZH), wobei die gesamten
Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (Urteil 2C_431/2014 vom 4. Dezember
2014 E. 2.1). Der Ort der tatsächlichen Verwaltung liegt praxisgemäss dort, wo
eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat bzw.
wo die normalerweise am Sitz ausgeübte Geschäftsführung besorgt wird.
Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des
Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der
Geschäftsführung massgebend. Nicht entscheidend ist der Ort der
Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der
Aktionäre, es sei denn, die Geschäftsführung konzentriere sich bei einer
Person, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die
Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (Urteile
2C_483/2016 / 2C_484/2016 vom 11. November 2016 E. 3, ASA 85 399; 2C_1086/ 2012
/ 2C_1087/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.2, StE 2013 B 11.1 Nr. 24; RDAF 2013 II
500; HEILINGER/MAUTE, Der Begriff der tatsächlichen Verwaltung im
interkantonalen und internationalen Verhältnis bei den direkten Steuern, StR 63
/2008, S. 742 ff., hier S. 757).  
 
3.3. Die Veranlagungsbehörde trägt grundsätzlich die Beweislast für die
steuerbegründenden und -erhöhenden, die steuerpflichtige Person jene für die
steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252).
Demgemäss ist der steuerrechtliche (Wohn-) Sitz als steuerbegründende Tatsache
grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Erscheint aber der von der
Steuerbehörde angenommene Sitz bzw. Ort der tatsächlichen Geschäftsführung im
Kanton als sehr wahrscheinlich, genügt dies in der Regel als Hauptbeweis und
der steuerpflichtigen Person obliegt es, den Gegenbeweis für den von ihr
behaupteten Sitz ausserhalb des Kantons zu erbringen (Urteil 2C_431/2014 vom 4.
Dezember 2014 E. 2.1; RICHNER U.A., a.a.O., N. 22 zu § 55 StG/ZH).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, die Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin zum
statutarischen Sitz in Zug seien äusserst geringfügig. Dieser Ort weise keine
Infrastruktur auf, weshalb die Steuerpflichtige ihre Geschäftstätigkeit dort
nicht habe ausführen können. Die Steuerpflichtige bezahle in Zug eine
Domizilgebühr von Fr. 100.-- pro Monat. Sie werde stark durch die Person des
Geschäftsführers und Verwaltungsratspräsidenten geprägt, während den beiden
anderen Mitarbeitern eine untergeordnete Stellung zukomme. In der
Dreizimmerwohnung des Geschäftsführers in Winterthur stehe der
Steuerpflichtigen ein Anteil von 30 m2 mit der nötigen Infrastruktur
(A3-Farbdrucker, Scanner etc.) zur Verfügung. Für die Miete dieser Fläche und
eines Garagenplatzes habe die Steuerpflichtige im Jahr 2013 eine Bruttomiete
von Fr. 24'000.-- bezahlt. Daneben habe sie noch über Geschäftslokalitäten in
Vevey, Blonay und in den Jahren 2014 und 2015 in W.________ (Ungarn) verfügt.
Das Steuerrekursgericht habe nicht verkannt, dass der Geschäftsführer der
Beschwerdeführerin verschiedene Arbeitsorte gehabt und oft ausserhalb von
Winterthur gearbeitet habe. Es habe zutreffend gewürdigt, dass die Nutzung der
Geschäftslokalitäten ausserhalb von Winterthur allein der Betreuung der dort
ansässigen Kunden gedient habe, projektbezogen gewesen und somit nicht auf
Dauer angelegt gewesen sei. Die vielen geschäftlich bedingten Abwesenheiten,
die örtliche Ungebundenheit und das Fehlen von ständigen Einrichtungen würden
nahelegen, dass sich die tatsächliche Verwaltung der Steuerpflichtigen am
Wohnsitz des wichtigsten Mitarbeiters befinde; diese Annahme entspreche auch
der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Aufgrund der engen Verbindungen des
Geschäftsführers zu Winterthur, der Infrastruktur der Steuerpflichtigen und des
höchsten Mietaufwands im Vergleich zu den anderen Geschäftsstandorten erscheine
die Annahme, dass sich der wahre Sitz der Steuerpflichtigen ab 2013 in
Winterthur befunden habe, sehr wahrscheinlich. Bei dieser Ausgangslage hätte es
der Beschwerdeführerin obgelegen, den von ihr behaupteten Sitz ausserhalb des
Kantons Zürich durch eine hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu
untermauern. Statt dessen stelle die Beschwerdeführerin dem durch das
Steuerrekursgericht erhobenen Sachverhalt ihre eigene, abweichende Auffassung
zur Faktenlage gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletze. Solches sei nicht ersichtlich, weshalb den Erwägungen
des Steuerrekursgerichts beizutreten sei.  
 
4.2. Der Streit dreht sich ausschliesslich um Sachverhaltsfragen; diese sind im
Verfahren vor dem Bundesgericht mit eingeschränkter Kogition zu prüfen (vgl. E.
2.2).  
 
4.2.1. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat sich per 1. Januar 2013
in Winterthur angemeldet. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie miete nicht
einen Anteil von 30 m2, sondern die ganze Wohnung in Winterhur und stelle sie
dem Geschäftsführer für Projektarbeit (Büro) und projektbedingte Bewohnung zur
Verfügung. Der Anteil von 30 m2 beziehe sich auf die Räumlichkeiten am
statutarischen Sitz in Zug, wo ihr im Jahr 2013 ein Sitzungsraum zur geteilten
Benutzung zur Verfügung gestanden habe (so der Entscheid des
Steuerrekursgerichts, auf den die Beschwerdeführerin verweist).  
Diese Korrektur des Sachverhalts - sofern sie zutrifft - ändert nichts an der
Beurteilung der Vorinstanz. Im Gegenteil wird durch die Angabe der
Beschwerdeführerin, wonach sie nicht nur 30 m2 der Wohnung des
Geschäftsführers, sondern dessen ganze Wohnung mietet, die Vermutung gestützt,
dass sich die Geschäftstätigkeit in eben dieser Dreizimmerwohnung abspielt bzw.
dass dort der wahre Sitz der Gesellschaft anzunehmen ist. 
 
4.2.2. Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Ort der tatsächlichen Verwaltung
sei aufgrund der verschiedenen Geschäftsstellen nicht eindeutig, läuft ins
Leere, da eine "geteilte" Steuerhoheit, wie sie der Beschwerdeführerin
vorzuschweben scheint, vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Hier liegt die in E.
3.2 am Ende erwähnte Konstellation vor: Die Geschäftsführung konzentriert sich
bei der Person des Geschäftsführers und Verwaltungsratspräsidenten, der seine
Tätigkeit an verschiedenen Orten wahrnimmt, während die Gesellschaft kaum über
feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt. Die Beschwerdeführerin gibt
selbst an, sie habe 2013 zunächst drei Angestellte gehabt, ab Mitte 2013 jedoch
nur noch eine halbe Arbeitskraft und ab Mai 2015 gar keine Angestellte mehr
beschäftigt.  
 
4.2.3. Die Beschwerdeführerin bringt - soweit ersichtlich - erstmals vor, ihr
stehe an der V.________strasse 30 in Zug eine Sekretärin zur Verfügung. Sofern
das Vorbringen nicht ohnehin als unzulässiges Novum im Sinn von Art. 99 Abs. 1
BGG zu qualifizieren ist, hat die Vorinstanz jedenfalls ohne Willkür
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Zug nicht über eine (eigene)
Infrastruktur verfügt. Dass die Beschwerdeführerin ihren statutarischen Sitz
unter der Adresse ihrer Revisionsgesellschaft an der V.________strasse 30 in
Zug angemeldet hat, stellt kein Indiz für die tatsächliche Geschäftsführung
dar.  
 
4.2.4. Auch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin verfüge in Vevey über eine
grössere und bedeutendere Geschäftsstelle als in Winterthur, vermag nichts
daran zu ändern, dass sich die tatsächliche Verwaltung ab 2013 nicht in Zug
abgespielt hat. Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Geschäftsführer von verschiedenen Orten aus tätig
sind. Dass der Geschäftsführer in Vevey über Grundeigentum verfügte oder
verfügt, ist von untergeordneter Bedeutung, nachdem dieser seinen Wohnsitz nach
Winterthur verlegt hat und bei ihm die Fäden zusammenlaufen, was die Erfüllung
des statutarischen Zwecks der Beschwerdeführerin betrifft. Auch die Tatsache,
dass der Geschäftsführer nach Angabe der Beschwerdeführerin seinen Wohnsitz im
Jahr 2016 in den Kanton Waadt verlegt hat, ändert nichts daran, dass ab 2013
die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in Winterthur stattfand.  
 
4.2.5. Über eine allfällige Steuerausscheidung ist im Domizilentscheid nicht zu
befinden, wie schon das Kantonale Steuramt im Einspracheentscheid vom 7.
Oktober 2016 zutreffend erwogen hat. Auf die entsprechende Kritik der
Beschwerdeführerin ist nicht einzugehen. Auch die übrigen Vorbringen der
Beschwerdeführerin sind nicht sachbezogen, weshalb darauf nicht einzugehen ist
(vgl. E. 2.1).  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz
die Sachlage zweifellos unrichtig dargestellt hätte. Die Vorinstanz hat ohne
Willkür dargelegt, dass in Zug keine Geschäftstätigkeit im Sinn der in E. 3.1
zitierten Rechtsnormen stattgefunden hat. Der Entscheid, mit dem der Kanton
Zürich ab der Steuerperiode 2013 die Steuerhoheit über die Beschwerdeführerin
beansprucht, erweist sich als rechtens.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Gerichtsgebühren
durch den Kanton Zürich, anscheinend auch für den Fall des Unterliegens. Zur
Begründung führt sie an, die "Forderung" des Kantons Zürich sei
"erpresserisch". Sofern in Anbetracht dieser Begründung, die als sachfremd
bezeichnet werden muss, auf den Antrag überhaupt einzutreten ist, wäre er als
offensichtlich unbegründet abzuweisen: Die Beschwerdeführerin hat nach einem
kostenlosen Einspracheverfahren zwei kantonale Gerichtsinstanzen angerufen, um
die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids überprüfen zu lassen. Gemäss den
kantonalen Vorschriften, die nicht als verletzt gerügt werden, durfte die
Vorinstanz - unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen - den
Kostenentscheid des Steuerrekursgerichts bestätigen und der Beschwerdeführerin
die Verfahrenskosten auferlegen. Nachdem die Beschwerdeführerin im Verfahren
vor dem Bundesgericht ebenfalls unterliegt, ist auch der Kostenentscheid der
Vorinstanz zu bestätigen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerverwaltung des Kantons
Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner 

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