Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.846/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
2C_846/2017            

 
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, Clivia Wullimann & Partner,
Rechtsanwälte und Notare, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter
für 
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, 
vom 18. September 2017 (860 17 239). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1991) ist sri-lankischer Staatsangehöriger. Er reiste am 24.
Dezember 1999 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz
ein. Nachdem A.________ zunächst in den Asylbewerberstatus seiner Eltern
miteinbezogen worden war, wurde er im September 2001 vorläufig aufgenommen. Im
April 2003 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die anschliessend
regelmässig verlängert wurde. 
Das Richteramt Dorneck-Thierstein verurteilte A.________ mit Urteil vom 20.
November 2012 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung,
mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, Pornographie, Raufhandels,
mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher
Drohungen und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR
812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde
zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben. 
Während des Vollzugs der stationären Massnahme befand sich A.________ vom 5.
September 2013 bis 6. Oktober 2013 und vom 24. Oktober 2013 bis zum 7. Januar
2014 auf der Flucht. Mit Entscheid des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 25.
November 2014 wurde die stationäre Massnahme für junge Erwachsene wegen
Aussichtslosigkeit aufgehoben und A.________ in den Vollzug der Freiheitsstrafe
überführt. Eine bedingte Entlassung von A.________ aus dem Strafvollzug lehnte
das Departement des Innern des Kantons Solothurn mit Verfügungen vom 18. März
2016 und 16. März 2017 ab. 
Bereits mit Verfügung vom 5. Juli 2013 hatte das Amt für Migration des Kantons
Basel-Landschaft (Migrationsamt) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
von A.________ verweigert und ihn spätestens auf den Zeitpunkt der (bedingten)
Entlassung aus dem Massnahmenvollzug aus der Schweiz weggewiesen. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hatte
keinen Erfolg (Beschluss vom 3. Dezember 2013). Am 8. September 2017
unterbreitete A.________ dem Migrationsamt ein Gesuch um Wiedererwägung der
Verfügung vom 5. Juli 2013. 
 
B.   
Auf das Ende der Freiheitsstrafe am 14. September 2017 wurde A.________ an das
Migrationsamt überstellt und in ausländerrechtliche Haft genommen. Am 15.
September 2017 eröffnete ihm das Migrationsamt einen Haftbefehl zur
Ausschaffungshaft. Mit Urteil vom 18. September 2017 genehmigte das
Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft auf Antrag des Migrationsamts die
Anordnung von Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer von
drei Monaten bis 13. Dezember 2017. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er
beantragt die Aufhebung des Urteils vom 18. September 2017 und seine sofortige
Entlassung aus der Haft. Eventualiter verlangt er die Rückweisung der Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz. Weiter ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege. 
Während das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration (SEM) die
Abweisung der Beschwerde beantragen, verzichtet das Kantonsgericht auf eine
Vernehmlassung. A.________ nimmt mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 zu den
eingeholten Vernehmlassungen Stellung. 
Der Instruktionsrichter entsprach mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 einem
Gesuch von A.________ um Einsichtnahme in Akten des vorinstanzlichen
Verfahrens. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116). 
 
1.1. Die form- (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs.
1 BGG) eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen
Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Sie richtet sich gegen den kantonal
letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden
Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG), mit dem die
angeordnete Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer bestätigt wurde.
Aufgrund ihres schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt der
Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft eigenständiger Charakter zu;
sie erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung.
Die Beschwerde ist somit auch unter dem Blickwinkel von Art. 83 lit. c Ziff. 4
BGG zulässig (BGE 142 I 135 E. 1.1.3 S. 139 f.; 135 II 94 E. 5.5 S. 101 f.; 125
II 369 E. 2b S. 371; Urteil 2C_1088/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 1 [nicht publ.
in BGE 140 II 1]). Auf die Beschwerde des vom angefochtenen Entscheid
unmittelbar in schutzwürdigen Interessen betroffenen Beschwerdeführers ist
einzutreten (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (
Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten untersucht das Bundesgericht in
jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 3
S. 415; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs.
2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen
Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab,
wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG;
BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die beschwerdeführende Partei eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S.
96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).  
 
1.4. Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel
nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Sowohl der Beschwerdeführer als auch das
Migrationsamt reichen mit ihren Eingaben an das Bundesgericht neue Beweismittel
ein. Allerdings wird von keiner Seite dargelegt und ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid deren Einreichung veranlasst haben
soll. Im vorliegenden Verfahren bleiben sie daher unbeachtlich.  
 
2.   
Der Beschwerdeführer erhebt Rügen formeller Natur, die vorweg zu behandeln sind
(vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197; Urteil 1C_240/2016 vom 5. Januar 2017 E.
2.1). Er macht geltend, das Migrationsamt habe seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem es anlässlich der
Haftverhandlung vor der Vorinstanz einen Auszug aus dem Intranet des SEM zu den
Akten gereicht habe, ohne ihm gleichzeitig eine Kopie auszuhändigen (vgl. E.
2.1-2.2 hiernach). Eine Verletzung seines Gehörsanspruchs erblickt der
Beschwerdeführer weiter darin, dass die Vorinstanz nur ungenügend begründet
habe, aus welchem Anlass sie einen Wegweisungsvollzug mittels Sonderflug in
absehbarer Zeit für möglich erachte (vgl. E. 2.3-2.4 hiernach). 
 
2.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dazu zählt das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht, sich zu
rechtserheblichen Sachverhaltsvorbringen zu äussern, auf die zu ihrem Nachteil
abgestellt wird (vgl. BGE 139 II 489 E. 3.3 S. 496; 139 I 206 E. 3.2 S. 214;
126 I 7 E. 2b S. 10). Die Ausübung des Einsichtsrechts erfordert ein Ersuchen
um Akteneinsicht, bedingt aber eine entsprechende Information über die
bestehende Aktenlage (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391; Urteile 2C_46/2015 vom
9. Juli 2015 E. 9.3; 2A.275/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.1).  
 
2.2. Fest steht zunächst, dass der Vertreter des Migrationsamts den fraglichen
Auszug aus dem Intranet des SEM anlässlich der mündlichen Haftverhandlung vom
18. September 2017 dem Gericht zu den Akten reichte. Der Beschwerdeführer und
sein Rechtsvertreter waren dabei zugegen. Über die Existenz des erwähnten
Dokuments und seinen Eingang in die Verfahrensakten waren somit beide im Bild.
Wie sich aus dem angefochtenen Urteil weiter ergibt, erläuterte der Vertreter
des Migrationsamts, dass der Intranetauszug die Möglichkeit von Sonderflügen
nach Sri Lanka bestätige. Ebenfalls bekannt war dem Beschwerdeführer folglich,
welche Tatsachen mit dem eingereichten Beleg bewiesen werden sollten. Dass er
anlässlich der mündlichen Haftverhandlung vom 18. September 2017 unmittelbar um
Einsicht in den Auszug aus dem Intranet des SEM ersucht hätte und ihm diese
verweigert worden wäre, macht der Beschwerdeführer demgegenüber nicht geltend.
Von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz kann bei
dieser Ausgangslage keine Rede sein. Die Rüge des Beschwerdeführers war aber
immerhin sinngemäss als Gesuch um Akteneinsicht im bundesgerichtlichen
Verfahren entgegenzunehmen, die ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 11.
Oktober 2017 gewährt wurde.  
 
2.3. Einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
bildet weiter die Pflicht der Behörden, Vorbringen der Beteiligten tatsächlich
zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Dazu hat
die Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie wenigstens kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen
(vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Hohe Anforderungen
werden an die Begründung von Haftentscheiden gestellt, bilden sie doch
Grundlage für erhebliche Eingriffe in die persönliche Freiheit der betroffenen
Person (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 133 I 270 E. 3.5 S. 283 ff.). Die
Begründung muss in jedem Fall so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über
die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S.
236; Urteil 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 3.2 [nicht publ. in: BGE 142 II
268]).  
 
2.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entspricht das angefochtene
Urteil den Anforderungen an die Begründung eines Haftentscheids. Die Vorinstanz
legt dar, aus welchen Gründen sie zum Schluss gelangt, dass eine Wegweisung
auch ohne die Kooperation des Beschwerdeführers vollzogen werden kann.
Namentlich hält sie fest, dass die Durchführung von Sonderflügen nach Sri Lanka
möglich ist. Ausserdem zeigt die Vorinstanz auf, welche Schritte die
zuständigen Behörden im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug bereits getroffen
haben und dass die weiteren zur Rückführung des Beschwerdeführers notwendigen
organisatorischen Vorkehrungen noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen
dürften, was die Anordnung von Ausschaffungshaft für eine Dauer von vorerst
drei Monaten rechtfertige. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids geht
hinreichend klar hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung in absehbarer Zeit für möglich hält und dass sie einen konkret
geplanten Sonderflug bei der erstmaligen Anordnung von Ausschaffungshaft nicht
voraussetzt, sofern die Behörden gleichwohl zielgerichtet auf die zwangweise
Wegweisung des Beschwerdeführers hinarbeiten. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt damit nicht vor.  
 
3.   
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung
durch das Kantonsgericht. Er vertritt die Ansicht, dass die vorinstanzliche
Feststellung, wonach Sonderflüge nach Sri Lanka und damit ein
Wegweisungsvollzug gegen den Willen der betroffenen Person möglich seien,
offensichtlich nicht zutreffe. Da er an anderer Stelle seiner Eingabe jedoch
selber geltend macht, dass im November 2016 ein Sonderflug nach Sri Lanka
durchgeführt worden sei, erscheint diese Argumentation des Beschwerdeführers
als widersprüchlich. Gestützt auf das vorinstanzliche Urteil und die Akten aus
dem kantonalen Verfahren erweist sich jedenfalls die Feststellung des
Kantonsgerichts, dass ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka gegen den Willen
der betroffene Person durchführbar ist, nicht als offensichtlich unrichtig.
Dafür spricht im Übrigen auch Art. 13 des Migrationsabkommens vom 4. Oktober
2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka (SR 0.142.117.121). Die
genannte Bestimmung sieht vor, dass zur Rückübernahme von Staatsangehörigen
alle Beförderungsarten gestattet sind und neben Flügen nationaler
Luftfahrtgesellschaften der Vertragsparteien auch andere Linienflüge,
nötigenfalls auch Charterflüge zulässig sind. In seiner Stellungnahme an das
Bundesgericht bekräftigt ferner auch das SEM, dass die Organisation von
Ausreisen nach Sri Lanka auf sämtlichen Vollzugsstufen möglich sei. Nach dem
Dargelegten ist im bundesgerichtlichen Verfahren auf den Sachverhalt
abzustellen, wie ihn das Kantonsgericht festgestellt hat. 
 
4.   
Die Anordnung von Ausschaffungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in
die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar (vgl. auch Art. 5 Ziff. 1
lit. f EMRK; Art. 9 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]; BGE 142 I 135 E.
4.1 S. 149 f.; 130 II 377 E. 3.1 S. 380 f.; Urteil 2C_517/2016 vom 28. Juni
2016 E. 4.2). Sie bedarf deshalb einer hinreichend bestimmten, im Gesetz selbst
vorgesehenen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV; BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 149 f.; 130
II 377 E. 3.1 S. 380 f.). 
 
4.1. Falls ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet und
die betroffene Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist, kann sie
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG (SR 142.20)
zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft genommen werden. Für die
Anordnung von Haft ist die Rechtskraft des Weg- oder Ausweisungsentscheids
nicht vorausgesetzt. Hingegen muss der Vollzug der Wegweisung absehbar
erscheinen; er darf sich weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen
als undurchführbar erweisen (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 140 II 74 E.
2.1 S. 76; Urteile 2C_712/2016 vom 6. September 2016 E. 1.2; 2C_112/2016 vom
19. Februar 2016 E. 2.1). Die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Vorkehren sind zudem umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG
["Beschleunigungsgebot"]; BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211). Befindet sich die
betroffene Person in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug sind die
notwendigen Schritte nach Möglichkeit schon vor der Entlassung einzuleiten (BGE
130 II 488 E. 4.1 S. 492; Urteil 2C_575/2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.3 mit
Hinweisen). In diesem Rahmen muss die ausländerrechtliche Festhaltung auch
insgesamt verhältnismässig bleiben (vgl. BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97 ff.;
Urteil 2C_575/2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen), und die maximale
Haftdauer nach Art. 79 AuG darf nicht überschritten werden (vgl. BGE 143 II 113
E. 3 S. 116 ff.).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrerer Verbrechen verurteilt. Zudem
liegt ein Wegweisungsentscheid gegen ihn vor. Er hat zwar zwischenzeitlich ein
Gesuch um Wiedererwägung des Wegweisungsentscheids gestellt. Prüfmassstab im
ausländerrechtlichen Haftverfahren bleibt allerdings auch bei einem hängigen
Wiedererwägungsverfahren, ob die ursprüngliche Wegweisungsverfügung augenfällig
unzulässig bzw. derart offensichtlich falsch war, dass sie sich letztlich als
nichtig erweist (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198;
Urteile 2C_724/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2; 2C_281/2013 vom 26. März 2013
E. 3.2.2). Dass die verfügte Wegweisung in seinem Fall entgegen der
vorinstanzlichen Auffassung unzulässig war, macht der Beschwerdeführer im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht geltend. Mit Blick auf die Erwägungen des
Kantonsgerichts (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3 und E. 5.4) drängt sich eine
andere Einschätzung auch im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht
auf (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Voraussetzungen für eine Anordnung der
Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. h AuG sind damit erfüllt.  
 
4.3. Vom Beschwerdeführer wird indes geltend gemacht, dass die angeordnete
Ausschaffungshaft mit Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG und Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK
unvereinbar sei. Während er die rechtliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
im bundesgerichtlichen Verfahren nicht in Frage stellt, beruft er sich zunächst
auf die faktische Undurchführbarkeit der Entfernungsmassnahme insgesamt und
subsidiär auf die Unmöglichkeit, diese innert absehbarer Frist vorzunehmen.
Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass er jedenfalls vor Abschluss des
Verfahrens betreffend Wiedererwägung der rechtskräftig verfügten Wegweisung
nicht kooperieren werde.  
 
4.3.1. Die ausländerrechtliche Haft wird nach Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
beendet, wenn sich herausstellt, dass der Vollzug der Wegweisung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Diesfalls lässt sich
die Zwangsmassnahme nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren
rechtfertigen; sie verstösst zugleich gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (vgl.
BGE 130 II 56 E. 4.1.1 S. 59 f.; 122 II 148 E. 3 S. 152 f.; Urteil 2C_709/2016
vom 13. September 2016 E. 4.1). Wie es sich mit der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der
Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 1 lit. a
AuG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen,
dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl.
BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen; Urteil 2C_706/2016 vom 13.
September 2016 E. 4.1).  
 
4.3.2. In diesem Zusammenhang vorweg als unzutreffend erweist sich der Einwand
des Beschwerdeführers, ein Vollzug der Wegweisung sei ohne seine Mitwirkung 
überhaupt nicht zu bewerkstelligen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz
bestehen durchaus Möglichkeiten, Wegweisungen nach Sri Lanka auch gegen den
Willen der betroffenen Person zu vollziehen; dies kann namentlich mittels
Sonderflügen geschehen (vgl. auch E. 3 hiervor). Fraglich kann daher einzig
sein, ob triftige Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug  innert absehbarer
Frist sprechen. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer zwar vor, dass laut
öffentlich zugänglichen Informationen in der Vergangenheit nur ein einziger
Sonderflug nach Sri Lanka stattgefunden habe und die Durchführung eines
weiteren Sonderflugs innert absehbarer Zeit nicht realisierbar sei. Worauf er
sich bei dieser letzteren Einschätzung stützt, legt der Beschwerdeführer jedoch
nicht substantiiert dar. Allein der Umstand, dass bislang noch kein Datum für
die allenfalls zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat
bekannt ist, stellt jedenfalls noch keinen triftigen Grund dar, der einen
Vollzug der Wegweisung innert absehbarer Frist als zweifelhaft erscheinen
lässt. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass die Vorbereitung des
Wegweisungsvollzugs bei fehlender Kooperation der betroffenen Person eine
gewisse Zeit in Anspruch nehmen und der konkrete Termin für die Rückführung bei
der erstmaligen Anordnung von Haft nicht in jedem Fall bereits feststehen kann
(vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60; Urteil 2C_610/2008 vom 2. September 2008 E.
2.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund
nicht entscheidend, dass ein Sonderflug mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht
stattfinden wird, bevor die erstmalig angeordnete Ausschaffungshaft am 13.
Dezember 2017 ausläuft. Soweit sämtliche Haftvoraussetzungen in diesem
Zeitpunkt weiterhin erfüllt sind, besteht die Möglichkeit zur Verlängerung der
Ausschaffungshaft. Diese hat der Gesetzgeber gerade wegen allfälliger
Verzögerungen beim Vollzug der Wegweisung geschaffen (Art. 76 Abs. 3 AuG; vgl.
BGE 133 II 1 E. 4.2 S. 3; Urteil 2C_610/2008 vom 2. September 2008 E. 2.2). Aus
dem vorinstanzlichen Urteil gehen weiter keine Hinweise hervor, nach denen die
Behörden im Rahmen der Vorbereitungen zur Rückschaffung des Beschwerdeführers
auf Schwierigkeiten treffen würden, die das bei zwangsweisen Rückführungen
übliche Mass übersteigen. Für eine Undurchführbarkeit des Vollzugs innert
vernünftiger Frist im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG sprechen damit keine
triftigen Gründe, was die zuständigen Behörden freilich nicht davon entbindet,
im Rahmen des Beschleunigungsgebots alle noch notwendigen Vorkehren für den
Wegweisungsvollzug umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG; vgl. dazu BGE 139 I
206 E. 2.1 S. 211; 124 II 49 E. 3a S. 50 f.; Urteile 2C_73/2017 vom 9. Februar
2017 E. 3.3; 2C_575/2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.3).  
 
4.4. Dass der vorinstanzliche Entscheid weitere rechtliche Mängel aufweisen
soll, wird vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht rechtsgenüglich geltend
gemacht. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das bisherige Vorgehen
der zuständigen Behörden liegt ebensowenig vor wie eine Überschreitung der
Höchstdauer ausländerrechtlicher Haft gemäss Art. 79 AuG oder die
Unverhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme insgesamt (vgl. E. 4.1 hiervor).
Damit ist das angefochtene Urteil entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht zu beanstanden. Die angeordnete Ausschaffungshaft erweist sich als
rechtmässig, sodass auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz nicht stattgegeben
werden kann. Damit ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.  
 
5.   
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art.
64 Abs. 1 BGG unter anderem voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. 
 
5.1. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie
auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9 S. 536 f.; 129 I 129 E.
2.3.1 S. 135 f.; Urteil 4A_589/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2 [nicht publ. in:
BGE 140 III 12]).  
Nach dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 1 BGG ist zur Beurteilung der
Aussichtslosigkeit einer Beschwerde nur das Rechtsbegehren entscheidend. Mit
Blick auf die Begründungs- und Rügeanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs.
2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 1.2 hiervor) kann jedoch die Begründung
von Eingaben an das Bundesgericht zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit gemäss
Art. 64 Abs. 1 BGG nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Ob eine
Beschwerde als aussichtslos im Sinne der genannten Bestimmung zu betrachten
ist, erschliesst sich nicht allein aus den Begehren, sondern immer in
Verbindung mit der Begründung des Rechtsmittels (vgl. Urteil 6B_588/2007 vom
11. April 2008 E. 6.2). 
 
5.2. Der Beschwerdeführer hat im bundesgerichtlichen Verfahren formelle Rügen
erhoben, die jedoch nicht ernsthaft geeignet waren, dem Rechtsmittel zum Erfolg
zu verhelfen (vgl. E. 2 hiervor). In materieller Hinsicht brachte der
Beschwerdeführer gegen die Haftanordnung vor, dass ein Wegweisungsvollzug gegen
seinen Willen faktisch nicht bzw. jedenfalls nicht in absehbarer Zeit
durchführbar sei. Seine damit verbundene Sachverhaltsrüge hatte jedoch von
vornherein nur geringe Erfolgsaussichten (vgl. E. 3 hiervor). Dasselbe gilt in
Bezug auf die rechtliche Argumentation im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs; dass das Bundesgericht gestützt auf das Rechtsmittel
von triftigen Gründen ausgehen könnte, die gegen die Möglichkeit des
zwangsweisen Vollzugs innert absehbarer Frist sprechen, war unwahrscheinlich
(vgl. E. 4 hiervor). In diesem Rahmen kann das vorliegende Verfahren auch nicht
als (in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht) schwierig bezeichnet werden;
vielmehr erweist sich das Rechtsmittel insgesamt als aussichtslos, sodass das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist.  
 
6.   
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und
Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann 

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