Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.842/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
2C_842/2017            

 
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Erdal Herrmann, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, 
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft; Erledigungserklärung für kantonale Beschwerde nach erfolgter
Ausschaffung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom
29. August 2017 (7H 17 258). 
 
 
Erwägungen:  
Das Amt für Migration des Kantons Luzern verfügte am 3. Juli 2017 gegen den
1967 geborenen türkischen Staatsangehörigen A.________ Ausschaffungshaft. Mit
Entscheid vom 6. Juli 2017 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Luzern die Haft bis zum 15. August 2017. A.________ liess dagegen am 10. August
2017 durch seinen Vertreter Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern führen,
nachdem er bereits zuvor, am 20. Juli 2017, nach der Türkei ausgeschafft worden
war. Das Kantonsgericht, 4. Abteilung, erklärte das Beschwerdeverfahren mit
Verfügung vom 29. August 2017 als erledigt, weil mit dem Ausschaffungsvollzug
die Ausschaffungshaft aufgehoben und der Beschwerde die Grundlage entzogen
worden sei. 
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2017 ficht der Vertreter von A.________ die
Verfügung des Kantonsgerichts an und erklärt, sie abzulehnen. Er führt aus,
trotz der Ausschaffung in die Türkei sei die Angelegenheit für ihn noch nicht
erledigt; er macht geltend, es habe keinen Grund für die Einsperrung gegeben,
wozu er auf die Begründung in der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
10. August 2017 und auf das Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 6.
August (richtig: 6. Juli) 2017 verweist. Er macht einen Mitarbeiter des
kantonalen Amts für Migration und dieses selber verantwortlich "für den ganzen
Leidensweg (Gefängnis usw.), den Herr A.________ und seine Familie
durchgelitten haben." 
Gegenstand des Verfahrens ist einzig, ob das Kantonsgericht die gegen die
Haftbestätigung erhobene Beschwerde nach erfolgter Ausschaffung hätte an die
Hand nehmen müssen. Mit den vorstehend wiedergegebenen Äusserungen in der
Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, inwiefern das Kantonsgericht mit seiner
Erledigungserklärung bzw. bei der Anwendung des einschlägigen kantonalen
Verfahrensrechts (§ 109 des Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die
Verwaltungsrechtspflege, VRG) schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt
hätte, wie dies Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt. Die Beschwerde enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG); es
ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Ergänzend kann zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein kantonales Gericht
verpflichtet sein kann, ein Rechtsmittel gegen die ausländerrechtliche Haft
ausnahmsweise auch nach Dahinfallen der Haft und mithin eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses an die Hand nehmen, auf BGE 137 I 296 verwiesen werden.
Diese Voraussetzungen wären vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. 
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben