Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.832/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_832/2017  
 
 
Urteil vom 17. September 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Winiger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Aufsichtskommission über die Anwältinnen 
und Anwälte des Kantons Basel-Stadt.  
 
Gegenstand 
Verletzung von Berufspflichten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 19. Juli 2017 (VD.2016.228). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 erstattete Dr. med. B.________ mit Vollmacht ihrer
Patientin C.________ (im Folgenden: Anzeigestellerin) bei der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt
(Aufsichtskommission) eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Advokaten lic.
iur. A.________. Gemäss dieser Anzeige soll A.________ C.________ im Rahmen
ihrer Vertretung in einem Verfahren betreffend fürsorgerischer
Freiheitsentziehung vor dem Vormundschaftsrat "körperlich und seelisch zu nahe
gekommen" sein. Die Aufsichtskommission eröffnete in der Folge ein
aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend Einleitung eines
Disziplinarverfahrens. Dieses wurde durch die Präsidentin der
Aufsichtskommission, Dr. Marie-Louise Stamm, instruiert. 
 
B.  
Am 12. November 2013 beschloss die Aufsichtskommission, ein förmliches
Disziplinarverfahren gegen A.________ einzuleiten. Ein von A.________
gestelltes Ausstandsbegehren gegen Marie-Louise Stamm blieb erfolglos
(Zwischenentscheid der Aufsichtskommission vom 18. September 2014; Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 3.
Februar 2015; Urteil 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015). 
Mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 (versandt am 17. Oktober 2016) kam die
Aufsichtskommission zum Schluss, A.________ habe die anwaltsrechtlichen
Berufspflichten nicht eingehalten, sah von der Aussprechung einer
Disziplinarmassnahme indes ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten
(Gerichtsgebühr und Auslagen) in der Höhe von total Fr. 2'600.--. Den von
A.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juli 2017 ab, soweit es
darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 28. September 2017 erhebt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter Verfassungsbeschwerde,
beim Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, das angefochtene Urteil des
Appellationsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er nicht
gegen das Anwaltsgesetz verstossen habe. Es seien die Kostenentscheide der
Aufsichtskommission und des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Kosten der
Aufsichtskommission aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen mit
der Vorgabe, eine Verhandlung durchzuführen, dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu gewähren und die im vorinstanzlichen Verfahren beantragten
Beweise abzunehmen. Weiter sei festzustellen, dass die Aufsichtskommission und
das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. seine
Persönlichkeitsrechte verletzt hätten. 
 
D.  
Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte sowie das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer repliziert. 
Mit Verfügung vom 16. November 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Angefochten ist ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, mit dem dieses als letzte kantonale Instanz
einen Rekurs gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtskommission
abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist. In der Sache geht es um eine
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Anwaltsrecht), die unter keinen
Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt. Der genannte kantonal
letztinstanzliche Endentscheid unterliegt daher der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 lit. d und Art.
90 BGG). Der Beschwerdeführer ist ausserdem durch den Entscheid besonders
berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist unter dem Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten.  
 
1.2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Verhältnis zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten subsidiär (Art. 113 BGG). Da hier die
Letztere zur Verfügung steht, ist die vom Beschwerdeführer eventualiter
erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zulässig, weshalb darauf nicht eingetreten
werden kann.  
 
1.3. Unzulässig ist das Rechtsmittel, soweit es sich gegen den Kostenentscheid
der kantonalen Aufsichtskommission richtet, da dieser durch das
verwaltungsgerichtliche Urteil ersetzt worden ist und als mitangefochten gilt
(sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; 129 II 438 E. 1 S.
441).  
 
1.4. Soweit der Beschwerdeführer sodann beantragt, es sei festzustellen, er
habe nicht gegen das Anwaltsgesetz verstossen bzw. die Aufsichtskommission und
das Verwaltungsgericht hätten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. seine
Persönlichkeitsrechte verletzt, handelt es sich um ein Feststellungsbegehren.
Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an
der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso
gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 126 II 300 E. 2c S.
303 mit Hinweisen; Urteil 2C_1138/2013 vom 5. September 2014 E. 1.2). Der im
bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag auf Kassation des angefochtenen
vorinstanzlichen Urteils würde zu einer Aufhebung der dem Beschwerdeführer
auferlegten Verfahrenskosten und im Ergebnis auch zum Schluss führen, dass
keine Sorgfaltspflichtverletzung gemäss Anwaltsgesetz vorliegt. Die
Beschwerdeschrift enthält keine Ausführungen zu einem darüber hinausgehenden
Feststellungsinteresse, welches nicht mit einem rechtsgestaltenden Urteil
erreicht werden könnte. Auf die Feststellungsbegehren ist damit nicht
einzutreten.  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.6. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
). Allerdings prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und
interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche
Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Soweit der
Beschwerdeführer hier eine Verletzung der persönlichen Freiheit bzw. seiner
Privatsphäre (Art. 8 EMRK), der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) sowie
des Anspruchs auf eine Gerichtsverhandlung bzw. der Rechtsweggarantie (Art. 13
EMRK) geltend macht, vermögen diese nicht substantiiert vorgetragenen Rügen die
oben erwähnten Begründungsanforderungen nicht zu erfüllen, weshalb nicht weiter
darauf einzugehen ist.  
 
1.7. Auf den Antrag, im vorinstanzlichen Verfahren sei dem Beschwerdeführer ein
Schadenersatz oder eine Genugtuung "wegen Persönlichkeitsverletzung"
zuzusprechen, ist die Vorinstanz mangels Zuständigkeit zu Recht nicht
eingetreten, da nach dem basel-städtischen Recht (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes vom
17. November 1999 über die Haftung des Staates und seines Personals
[Haftungsgesetz, HG/BS; SG 161.100]) Forderungen geschädigter Personen gegen
den Staat auf dem Weg des Zivilprozesses von den ordentlichen Gerichten
entschieden werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.1). Was der
Beschwerdeführer dagegen ausführt, vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern hier
eine Bundesrechtsverletzung vorliegen soll.  
 
2.   
 
2.1. Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom
23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) regelt in Art. 12 deren
Berufsregeln. Insbesondere haben die Anwältinnen und Anwälte "ihren Beruf
sorgfältig und gewissenhaft" auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese
Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der
Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch
jene mit den Behörden (BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276). Daneben hält Art. 12 lit.
b BGFA fest, dass die Anwältinnen und Anwälte "ihren Beruf unabhängig, in
eigenem Namen und auf eigene Verantwortung" auszuüben haben.  
 
2.2. Praxisgemäss rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinne von 
Art. 12 lit. a BGFA ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv
eine solche Schwere erreicht, dass - über die bestehenden Rechtsbehelfe aus
Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus - eine zusätzliche
Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig
erscheint; diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw.
Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Damit setzt Art. 12 lit. a BGFA einen  bedeutsamen
Verstoss gegen die Berufspflichten ("un manquement significatif aux devoirs de
la profession") voraus (Urteile 2C_280/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.1.1;
2C_1060/2016 vom 13. Juni 2017 E. 4.1; 2C_452/2011 vom 25. August 2011 E. 5.1;
2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 3.2; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2.
Aufl. 2017, N. 199; WALTER FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum
Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 15 und 26 zu Art. 12 BGFA; MICHEL VALTICOS,
in: Commentaire romand, Loi sur les avocats, 2010, N. 24 zu Art. 12 BGFA;
FRANÇOIS BOHNET/VINCENT MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, N.
1162 ff.).  
 
2.3. Die Berufspflichten des Rechtsanwalts beziehen sich sodann grundsätzlich
nicht auf sein Privatleben, da das Gesetz die Berufsregeln des Art. 12 BGFA,
insbesondere die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, ausdrücklich auf die
Ausübung des Berufs beschränkt (vgl. Urteil 2C_257/2010 vom 23. August 2010 E.
3.1; FELLMANN, Anwaltsrecht, N. 303 f.; FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz,
N. 52 f. zu Art. 12 BGFA; VALTICOS, a.a.O., N. 14 zu Art. 12 BGFA). Das
bedeutet indes nicht, dass privates Verhalten gegenüber einer Mandantin, das
einen gewissen Bezug zu einem laufenden Mandat aufweist, einem
Disziplinarverfahren durch die Aufsichtskommission gänzlich unzugänglich wäre
(vgl. BGE 137 II 425 E. 6.3 und 7.2 S. 428 ff.; Urteil 2C_257/2010 vom 23.
August 2010 E. 3.3; vgl. auch Urteil 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.3.1
[Ausstandsbegehren gegen Präsidentin der Aufsichtskommission]).  
 
3.  
 
3.1. Die Aufsichtskommission hat in ihrem Entscheid vom 15. Dezember 2015 in E.
3.4 festgehalten, der Beschwerdeführer habe gegen die anwaltschaftlichen
Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. b BGFA verstossen, weil er die nötige
professionelle Distanz gegenüber seiner Mandantin als Voraussetzung der
Unabhängigkeit nicht eingehalten habe. Ferner habe er durch seine gut
gemeinten, aber problematischen Kontaktnahmen im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA
ihre Interessen nicht pflichtgemäss wahrgenommen. Die Aufsichtskommission hat
weiter ausgeführt (E. 4.2), das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei zu
relativieren, da er in guter Absicht, wenn auch ungeschickt gehandelt habe. Er
werde auch dadurch entlastet, dass seine Mandantin ihre Ablehnung eines
privaten Kontakts nicht zum Ausdruck gebracht habe, weil ihr dies wegen ihrer
psychischen Situation nicht möglich gewesen sei. "Unter diesen besonderen
Umständen" hat die Aufsichtskommission von der Aussprechung einer
disziplinarischen Massnahme gegen den Beschwerdeführer abgesehen, zumal davon
auszugehen sei, dass sich dieser künftig in einer ähnlichen Situation
vorsichtiger verhalten würde. Die Aufsichtskommission hat schliesslich dem
Beschwerdeführer die Kosten des Aufsichtsverfahren in der Höhe von Fr. 2'600.--
auferlegt, da er dieses veranlasst habe und mit seinen Anträgen unterlegen sei
(E. 5).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat den Entscheid der Aufsichtskommission mit Urteil vom
19. Juli 2017 im Wesentlichen bestätigt.  
 
3.2.1. Zunächst hat sie ausgeführt, die Aufsichtskommission habe implizit eine
schuldhafte Berufspflichtverletzung durch den Beschwerdeführer festgestellt,
indem sie im Dispositiv von der Aussprechung einer Disziplinarmassnahme
abgesehen habe; damit bilde die Frage der Berufspflichtverletzung Gegenstand
des Verfahrens (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2.3).  
 
3.2.2. Die Vorinstanz hat sodann verbindlich (vgl. E. 1.5 hiervor) den
relevanten Sachverhalt ("Geschehensablauf") festgestellt, der auch vom
Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wird (vgl. angefochtener
Entscheid E. 4.5; Beschwerdeschrift S. 17) : So hat die Anzeigestellerin den
Beschwerdeführer infolge eines Antrags der Vormundschaftsbehörde auf
fürsorgerische Freiheitsentziehung mit der Vertretung vor dem Vormundschaftsrat
mandatiert. Im Rahmen dieses Mandats kam es zu vier Besprechungsterminen in der
Kanzlei des Beschwerdeführers zwischen dem 20. November und dem 10. Dezember
2013. Wohl bei der ersten Besprechung fragte der Beschwerdeführer seine
verzweifelte Mandantin, ob er ihre Hand halten solle, was er daraufhin tat.
Weiter rief der Beschwerdeführer an zwei Wochenenden Ende November bzw. Anfang
Dezember 2013 seine Mandantin an und erkundigte sich nach ihrem Befinden. Vor
der Verhandlung des Vormundschaftsrats am 7. Dezember 2012 legte der
Beschwerdeführer seine Hand ca. zwei Sekunden zur Beruhigung auf die Hände
seiner Mandantin, die vor Angst zitterte. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2012
fragte die Anzeigestellerin den Beschwerdeführer, wie es ihm gehe und
informierte über ihre aktuelle Wohnsituation. Der Beschwerdeführer antwortete
am gleichen Tag und fragte, ob sie am Wochenende einen Kaffee trinken gehen
sollten. Nach ihrer Zusage trafen sich der Beschwerdeführer und die
Anzeigestellerin am 15. Dezember 2015 (recte: 2012) privat in einer Bar in
Basel. Mitte Dezember 2012 schlug der Beschwerdeführer der Anzeigestellerin
vor, ihm am Wochenende beim Backen zu helfen. Diese bedankte sich mit E-Mail
vom 20. Dezember 2012 für das Angebot und erklärte, dass sie keinen Gebrauch
davon machen möchte. Anfang Februar 2013 traf die schriftliche Begründung des
Entscheids des Vormundschaftsrats ein. Mit E-Mail vom 4. Februar 2013
erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Befinden seiner Mandantin und
erklärte, er stehe zu ihrer Verfügung, wenn sie Fragen zum Entscheid habe oder
seine Unterstützung brauche. Mit E-Mail vom 13. Februar 2013 bedankt sich die
Anzeigestellerin beim Beschwerdeführer für die Vertretung und erklärte, dass
sie den privaten Kontakt mit ihm abbrechen wolle.  
 
3.2.3. Gestützt auf diesen Sachverhalt hat die Vorinstanz angenommen, der
Beschwerdeführer habe seine Sorgfaltspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA
aufgrund einer "missglückten Mandatsführung" verletzt: Die Pflege einer
"persönlichen Beziehung" des Beschwerdeführers mit der psychisch angeschlagenen
Anzeigestellerin sei unter den konkreten Umständen geeignet gewesen, deren
Interesse zu beeinträchtigen, was für den Beschwerdeführer vorhersehbar gewesen
sei. Indem der Beschwerdeführer trotzdem persönliche Kontakte zur
Anzeigestellerin pflegte, ohne sich vorher bei einer Fachperson zu
vergewissern, ob solche den Interessen der Mandantin nicht abträglich sind,
habe er seine Sorgfaltspflichten verletzt (vgl. angefochtener Entscheid E.
6.4). Dagegen hat die Vorinstanz eine Verletzung der Unabhängigkeitspflicht
gemäss Art. 12 lit. b BGFA durch den Beschwerdeführer verneint (vgl.
angefochtener Entscheid 7.4).  
 
3.3. Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe Art. 12 lit. a BGFA
verletzt, erweist sich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als
bundesrechtswidrig:  
 
3.3.1. Zwar trifft es zu, dass das von der Vorinstanz festgestellte Verhalten
des Beschwerdeführers gegenüber der Anzeigestellerin im vorliegenden Fall nicht
über jeden Zweifel erhaben war. Insbesondere besteht bei einer Vermengung von
Beruflichem und Privatem, wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht
festgestellt hat, latent die Gefahr, dass die Interessen der Klientschaft
beeinträchtigt werden könnten. Hier kommt hinzu, dass die Anzeigestellerin zum
damaligen Zeitpunkt psychisch angeschlagen war und sich in einer Art
"Abhängigkeitsverhältnis" zum Beschwerdeführer befand. Unter diesen Umständen
erscheinen die Bemühungen des Beschwerdeführers, seiner Klientin mittels
privaten Kontakten ausserhalb der juristischen Beratung helfen zu wollen,
insgesamt als unangebracht. Es handelt sich im Ergebnis um eine unsorgfältige
Mandatsführung im auftragsrechtlichen Sinne. Fraglich ist indes, ob diese
unsorgfältige Berufsausübung durch den Beschwerdeführer objektiv eine solche
Schwere erreicht, dass von einer qualifizierten Verletzung seiner
Berufspflichten ausgegangen werden muss (vgl. E. 2.2 hiervor).  
 
3.3.2. Im vorliegenden Fall ist letztlich nicht ersichtlich, inwiefern durch
die von der Vorinstanz festgestellte "persönliche Beziehung" des
Beschwerdeführers mit der Anzeigestellerin eine von der Praxis geforderte
qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit bzw. ein bedeutsamer Verstoss
gegen die Berufspflichten (vgl. E. 2.2 hiervor) vorliegen soll. Wie schon die
Aufsichtskommission im Entscheid vom 15. Dezember 2015 in E. 4.2 festgehalten
hat, handelte der Beschwerdeführer in guter Absicht, wenn auch ungeschickt,
indem er seiner Mandantin helfen wollte und dabei ausser Acht liess, dass er
dies ausserhalb des juristischen Bereichs gar nicht konnte. Konsequenterweise
sah deshalb die Aufsichtskommission von der Aussprechung einer
Disziplinarmassnahme gegen den Beschwerdeführer ab. Auch die Vorinstanz hat
festgehalten, dass der Beschwerdeführer in guter Absicht gehandelt habe.  
 
3.3.3. Von entscheidender Bedeutung ist damit, dass gemäss den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz wie auch der Aufsichtskommission (vgl. E. 1.5 und
E. 3.2.2 hiervor) der Beschwerdeführer aus altruistischen Gründen gehandelt
hat. Seinem Verhalten lagen keine eigennützigen Motive zugrunde, vielmehr war
dieses von der Sorge um das Wohlergehen seiner Klientin getragen. Es ist hier
auch zu keinen unangebrachten Berührungen gekommen; soweit der Beschwerdeführer
am 7. Dezember 2012 die Hand seiner Klientin gehalten hat, erfolgte dies einzig
mit der Absicht, diese zu beruhigen. Unter diesen besonderen Umständen kann
somit das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht mit sachlichen Gründen als
qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit bzw. bedeutsamer Verstoss gegen
die Berufspflichten qualifiziert werden. Indem die Vorinstanz einen Verstoss
von Art. 12 lit. a BGFA durch den Beschwerdeführer bejaht und die Auferlegung
der Verfahrenskosten durch die Aufsichtskommission bestätigt hat, verletzte sie
Bundesrecht. Indes ist einzuräumen, dass es sich um einen Grenzfall handelt.  
 
3.3.4. Der Entscheid der Vorinstanz verstösst somit gegen Bundesrecht und ist
aufzuheben. Damit ist aufgrund des Devolutiveffekts (vgl. E. 1.3 hiervor) auch
der Kostenentscheid der kantonalen Aufsichtskommission (Gerichtsgebühr und
Auslagen in der Höhe von Fr. 2'600.-- zu Lasten des Beschwerdeführers)
aufgehoben.  
 
3.3.5. Bei diesem Ergebnis muss auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers
(Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung von Art. 6 EMRK
["civil rights"] wegen Verweigerung einer mündlichen Verhandlung vor der
Vorinstanz) nicht weiter eingegangen werden.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich
damit als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und
das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht vom 19. Juli 2017 ist aufzuheben.  
 
4.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66
Abs. 1 und 4 BGG) und dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist
keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz hat
über die Kosten- und Entschädigungsfrage im kantonalen Verfahren neu zu
befinden.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 19. Juli 2017 wird aufgehoben. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
ausgerichtet. 
 
4.   
Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens
wird die Sache an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2018 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger 

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