Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.828/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_828/2017  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider, 
 
gegen  
 
Amt für Arbeit des Kantons Obwalden, Abteilung Migration, St. Antonistrasse 4,
6060 Sarnen. 
 
Gegenstand 
Eingrenzung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 29.
August 2017 (ZM/17/011/ABO). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1977) reiste am 1. September 2009 in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch, wobei er geltend machte, ein in Äthiopien
aufgewachsener eritreischer Staatsbürger zu sein. Mit Entscheid vom 9. Januar
2012 wies das damalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für
Migration SEM) das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur
Begründung wurde ausgeführt, A.________ habe seine eritreische
Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht und sei als äthiopischer
Staatsbürger zu erachten; die geltend gemachten Asylgründe seien unglaubwürdig.
Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. März 2012 ab. Ein im März 2012 beim
SEM eingereichtes Wiedererwägungsgesuch sowie ein beim Bundesverwaltungsgericht
eingereichtes Revisionsgesuch zog A.________ aufgrund der Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege zurück. Seit Eintritt der Rechtskraft des
Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts lebt A.________ in der
Nothilfeunterkunft U.________. Die ihm wiederholt angesetzten Ausreisefristen
liess er ungenutzt verstreichen. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 ordnete das Amt für Arbeit, Abteilung Migration,
des Kantons Obwalden (hiernach: Migrationsamt) eine Eingrenzung gemäss Art. 74
Abs. 1 AuG (SR 142.20) auf das Gebiet der Gemeinde U.________ an mit der
Begründung, A.________ habe die Kooperation mit der Behörde bezüglich
Papierbeschaffung und die Rückreise ins Heimatland verweigert. Eine dagegen
erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Obwalden mit Urteil vom
29. August 2017 teilweise insofern gut, als es die am 17. Mai 2017 verfügte
Eingrenzung auf zwei Jahre befristete. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter
subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 27. September 2017 beantragt A.________
die Aufhebung der Eingrenzung. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht zu gewähren. 
Während das Migrationsamt auf Vernehmlassung verzichtet, beantragen das
Obergericht des Kantons Obwalden und das Staatssekretariat für Migration
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 hielt A.________ an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid betreffend eine Eingrenzung ist grundsätzlich
zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG), und der
Beschwerdeführer ist dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG),
prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
In sachverhaltlicher Hinsicht begnügt sich der Beschwerdeführer weitgehend
damit, seine bereits im kantonalen Verfahren eingebrachte Sicht der Dinge zu
wiederholen. Inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
offensichtlich unrichtig wären, legt er indessen nicht dar. Es genügt vor
Bundesgericht nicht, die eigene Auffassung zur Fakten- und Beweislage den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gegenüberzustellen. Da keine
rechtsgenügend begründeten Verfassungsrügen hinsichtlich der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung erhoben wurden, ist diese für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 105 BGG). 
 
3.  
Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige Behörde einer Person die
Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung),
wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der
Ausreisefrist ausreisen wird oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht
eingehalten hat. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gegen ihn ein
rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt und er die ihm angesetzte
Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Die Voraussetzungen für eine Eingrenzung
nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG sind insoweit erfüllt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Massnahme sei
unverhältnismässig. Mangels Möglichkeit der Papierbeschaffung könne mit der
Massnahme nicht erreicht werden, dass er die Schweiz verlasse. Als in Äthiopien
geborener und aufgewachsener Eritreer sei ihm weder die Ausreise nach Äthiopien
noch nach Eritrea möglich. Schliesslich sei er weder untergetaucht noch habe er
gegen die Rechtsordnung verstossen. 
 
4.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bezweckt die Eingrenzung
nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG nicht allein, dass sich der Betroffene den
Behörden zur Verfügung hält. Vielmehr dient sie - als milderes Mittel gegenüber
der Durchsetzungshaft - dazu, den Weggewiesenen zur Befolgung seiner
Ausreiseverpflichtung zu veranlassen (vgl. BGE 144 II 16 E. 4 S. 21 ff.; 142 II
1 E. 2.2 S. 4), und muss zu diesem Zweck so einschneidend wirken, dass das
angestrebte Ziel erreicht wird. Der Beschwerdeführer hat sich bis anhin nicht
zur Respektierung seiner Ausreiseverpflichtung bewegen lassen, so dass eine
einschneidendere Massnahme angezeigt ist.  
Zu beachten ist ebenfalls, dass die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG
Personen betrifft, deren Aufenthalt nach Ablauf der Ausreisefrist in der ganzen
Schweiz ohnehin schon rechtswidrig ist. Für diese Personen verbietet die
Eingrenzung nichts, was ihnen nicht ohnehin schon verboten ist (Art. 10 ff. und
Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG), sondern versieht lediglich dieses Verbot für den
übrigen Teil des Landes mit einer zusätzlichen und höheren Strafandrohung (Art.
119 Abs. 1 AuG; BGE 142 II 1 E. 4.5 S. 8). Die Verhältnismässigkeitsprüfung
stellt sich in dieser Situation anders dar, als wenn ein grundsätzlich
rechtmässiger Aufenthalt eingeschränkt wird. Es geht darum, in Form eines
indirekten Druckmittels den Betroffenen zu veranlassen, seiner Rechtspflicht
zur Ausreise nachzukommen, zumal ein grundsätzliches und erhebliches
rechtsstaatliches Interesse daran besteht, dass rechtskräftige Entscheide
befolgt und durchgesetzt werden (Urteil 2C_431/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.3
mit Hinweisen). 
 
4.2. Beruft sich ein Ausländer darauf, eine Ausreise sei nicht möglich, weil er
keine Reisepapiere habe und sein Heimatstaat ihm die Rückkehr oder die
Ausstellung von Papieren verweigere, so ist er aufgrund seiner
Mitwirkungspflicht verpflichtet, dies zu belegen und zumindest darzulegen, dass
er sich bei der zuständigen Vertretung darum bemüht hat. Bei ungenügender
Mitwirkung kann eine Eingrenzung verhängt werden (Urteil 2C_541/2017 vom 19.
Januar 2018 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
4.2.1. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen ist der Beschwerdeführer bei den Schweizer Behörden
als Äthiopier registriert. Aus den Akten, die teilweise ergänzend zu den
vorinstanzlichen Feststellungen herangezogen werden können (Art. 105 Abs. 2 BGG
), ergibt sich, dass eine von ihm im Asylverfahren eingereichte Fotokopie einer
eritreischen Identitätskarte als Fälschung eingestuft worden ist. Das
Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen festgehalten, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine eritreische Staatsbürgerschaft
glaubhaft zu machen. Soweit er dies bestreitet, stellt er den Ausgang des
rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in Frage, welches zum Vornherein
nicht Gegenstand des vorliegenden Zwangsmassnahmeverfahrens sein kann (vgl. BGE
130 II 56 E. 2 in fine S. 58 mit Hinweis).  
 
4.2.2. Wie bereits vor der Vorinstanz, bringt der Beschwerdeführer vor, am 29.
August 2014 am Schalter der eritreischen Botschaft vergeblich um die
Ausstellung von eritreischen Reisepapieren gebeten zu haben. Die betreffende
Botschaft hat dies allerdings auf Nachfrage des Migrationsamtes nicht
bestätigt. Hierzu führt der Beschwerdeführer aus, dass am Schalter empfangene
Personen nicht registriert würden, weshalb die (von der Vorinstanz zitierte)
Mitteilung der eritreischen Botschaft, dass er zum besagten Zeitpunkt nicht
vorgesprochen habe, nicht beweisen könnte, dass er nicht um Reisepapiere
ersucht habe. Wie es sich genau damit verhält, kann indessen offen bleiben: Ein
einmaliger Besuch am Schalter der eritreischen Botschaft ohne vorgängige
Terminvereinbarung vermag keine ausreichenden Bemühungen um den Erhalt von
Reisepapieren darzulegen, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, um
weitere Termine bei der Botschaft gebeten zu haben, die ihm verweigert worden
wären. Dass er bei der äthiopischen Vertretung um die Ausstellung von
Reisepapieren ersucht hätte, ist nicht aktenkundig und wird auch vom
Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Insgesamt drängt sich damit der Schluss
auf, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der
Papierbeschaffung trotz entsprechender Aufforderung durch die Behörden nicht
hinreichend nachgekommen ist. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass das
Migrationsamt eine Eingrenzung verfügt hat.  
 
4.3. Ungeeignet zur Erreichung ihres Zwecks und damit unzulässig ist die
Eingrenzung, wenn die Rückreise in das Heimatland objektiv unmöglich ist (vgl.
BGE 144 II 16 E. 2.3 S. 19 und 4.8 S. 26). Der Umstand, dass eine zwangsweise
Ausschaffung nach Äthiopien bzw. Eritrea zurzeit unmöglich ist, macht -
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Eingrenzung nicht
unverhältnismässig. Erst wenn auch eine selbständige Ausreise objektiv nicht
möglich ist, wäre die Eingrenzung nicht zwecktauglich und daher unzulässig.
Vorliegend ist weder ersichtlich noch dargetan, dass dem Beschwerdeführer eine
selbständige Ausreise nach Äthiopien objektiv nicht möglich wäre. Vielmehr
ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass er bis anhin keine ernsthaften Bemühungen
im Hinblick auf eine Ausreise unternommen hat.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz des Privatlebens gemäss 
Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Wie er indes selbst richtig erkannt hat, wird im von ihm
zitierten BGE 138 I 246 E. 3.3 S. 252 ff. unter Hinweis auf die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausdrücklich festgehalten,
dass sich Personen ohne (gefestigtes) Aufenthaltsrecht, deren Anwesenheit aber
faktisch als Realität hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen
werden muss, nur in Ausnahmesituationen auf den Schutz des Privat- und
Familienlebens berufen können. Eine solche Ausnahmesituation wurde im genannten
Präjudiz zwar in Bezug auf das Arbeitsverbot eines hier seit 15 Jahren lebenden
Staatsangehörigen von Bangladesch grundsätzlich bejaht, doch wurden dort die
öffentlichen Interessen am Vollzug negativer asylrechtlicher Entscheide dennoch
als überwiegend gewertet (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK), weil der Vollzug der
Wegweisung nach wie vor grundsätzlich möglich war. Da dies - wie dargelegt -
auch auf den vorliegenden Fall zutrifft, kann der Beschwerdeführer bezüglich
die ihn betreffende Eingrenzung keine Ansprüche aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK
herleiten.  
 
 
4.5. Die kantonalen Behörden haben den Beschwerdeführer auf ein Gebiet
eingegrenzt, welches über 70 Quadratkilometer umfasst und mehr als 10'000
Einwohner zählt. Für die sozialen Kontakte darf von seinen Freunden ausserhalb
der Gemeinde U.________ erwartet werden, dass sie nötigenfalls zu ihm reisen.
Soweit er geltend macht, Mitglied eines Fussballvereins in V.________ zu sein,
ist ihm mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass er auch in U.________ einem
Fussballverein beitreten kann. Schliesslich entspricht die auf zwei Jahre
beschränkte Massnahme auch in Bezug auf ihre Dauer dem überwiegenden
öffentlichen Interesse, das schweizerische Asyl- und Ausländerrecht wirksam
durchsetzen zu können. Die Massnahme erweist sich insgesamt als
verhältnismässig.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird
damit grundsätzlich kostenpflichtig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Umständehalber
wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons
Obwalden und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juni 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry 

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