Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.827/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_827/2017  
 
 
Urteil vom 17. April 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Piergiorgio Giuliani Rechtsanwalt, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung III, vom 24. August 2017 (B 2015/301). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geb. 1990), serbische Staatsangehörige, heiratete am 21. April
2011 in ihrer Heimat den in der Schweiz niedergelassenen Serben B.A.________,
reiste am 23. April 2011 in die Schweiz ein und wohnte fortan zusammen mit
ihrem Ehegatten in der Ortschaft Werdenberg (Gemeinde Grabs). Sie erhielt vom
Kanton St. Gallen im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung B,
welche letztmals bis zum 19. Juli 2014 verlängert wurde. 
 
B.  
 
B.a. Ab dem 28. November 2011 arbeitete A.A.________ bei McDonald's in Abtwil
(SG). Aufgrund einer Ehekrise verliess sie im Oktober 2012 die eheliche Wohnung
und wohnte fortan bei Verwandten in Aarau und Appenzell. Im Februar 2013 bezog
sie eine eigene Wohnung in St. Gallen (Obere Berneggstrasse 79), wobei sie
später gegenüber dem Einwohneramt der Stadt St. Gallen angab, seit dem 29.
Dezember 2013 von ihrem Ehemann getrennt zu leben. In der Folge überprüfte das
Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Aufenthaltsbewilligung von
A.A.________. Am 13. Februar 2014 unterzeichnete A.A.________ als einzige
Mieterin einen Mietvertrag für eine neue Wohnung in St. Gallen
(Linsenbühlstrasse 16), welche sie gemäss Vertrag am 1. März 2014 bezog.  
Mit undatiertem Schreiben, welches am 24. Juni 2014 beim Migrationsamt einging,
antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage des Migrationsamtes, seit wann
die Ehegemeinschaft nicht mehr bestehe, mit "Seit 12. Dezember 2013", wobei
seit diesem Datum kein Kontakt zum Ehemann mehr bestehe. Weiter führte sie aus,
sie habe im März erfahren, dass ihr Ehemann sich von ihr trennen wolle, wobei
sie immer noch die Hoffnung habe, dass er es sich anders überlege. Sie wolle
wieder mit ihm zusammen sein, liebe ihren Ehemann und wolle sich nicht von ihm
scheiden lassen. Ihr Ehemann führte dagegen mit Schreiben vom 23. Juni 2014 an
das Migrationsamt aus, die Ehegemeinschaft bestehe seit Sommer 2013 nicht mehr.
Sie (A.A.________) habe sich von ihm trennen wollen und sei zu ihrem Onkel
gezogen, der ihr geholfen habe, eine Arbeitsstelle und eine neue Wohnung zu
finden. Sie habe ihn nicht geliebt und ihn nur wegen des Visums gewollt, seit
Sommer 2013 bestehe kein Kontakt mehr. 
 
B.b. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 verweigerte das Migrationsamt die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.A.________ per spätestens
12. Dezember 2014 aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs vom 17.
Oktober 2014 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen
mit Entscheid vom 3. November 2015 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19.
November 2015 wurde schliesslich vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
mit Entscheid vom 24. August 2017 abgewiesen.  
Zwischenzeitlich wurde die Ehe von A.A.________ und B.A.________ mit Urteil des
Grundgerichts C.________, Serbien, vom 15.Juli 2015, rechtskräftig geworden am
17. September 2015, geschieden. Die Urteilsbegründung geht davon aus, dass die
Ehe bereits seit März 2013 zerrüttet ist und keine Möglichkeit besteht, die Ehe
aufrecht zu erhalten. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. September 2017
beantragt A.A.________ (Beschwerdeführerin) die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei
das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2017 wurde der Beschwerde
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen
Bewilligungsanspruch nach Art. 50 AuG, sodass die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich
besteht, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung, nicht des Eintretens.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89
Abs. 1, Art. 90 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262;
Urteil 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 1.3). Das Bundesgericht ist aber nicht
gehalten, alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese in
seinem Verfahren nicht mehr thematisiert werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254; Urteil 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 1.3). Deshalb prüft es unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In
Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder
Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (
Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den
tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht
jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels
für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I
135 E. 1.6 S. 144 f.).  
 
2.3. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich
als offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich gemäss Art. 9 BV, wenn sie
offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und
Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne
sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
265 f.; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.4, Urteil 2C_310/2014 vom 25.
November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen;
auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw.
Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139
II 404 E. 10.1 S. 444 f.).  
 
3.  
 
3.1. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben
gemäss Art. 43 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen oder - bei
fortdauernder Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für das Getrenntleben
besteht (Art. 49 AuG; Urteil 2C_394/2017 vom 28. September 2017 E. 2). Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn das
Zusammenleben als Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert
hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE
138 II 229 E. 2 S. 231) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).
Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin
oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2
AuG).  
 
3.2. Eine relevante, dreijährige Ehegemeinschaft setzt eine tatsächlich gelebte
eheliche Beziehung und einen gegenseitigen Ehewillen voraus. Vom Erfordernis
des Zusammenwohnens kann nach Art. 49 AuG abgesehen werden, wenn für getrennte
Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können  und die Ehegemeinschaft
weiter besteht (BGE 138 II 229 E. 2; Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010
E. 2.1). "Wichtige Gründe" können in beruflichen Verpflichtungen oder 
kurzfristigenehelichen Schwierigkeiten bzw. Ehekrisen liegen (vgl. Art. 76 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE; SR 142.201]; BGE 138 II 229 E. 2 S. 231; Urteil 2C_781/2010 vom 16.
Februar 2010 E. 2.1.1). Die Gründe für das Getrenntleben müssen objektivierbar
sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Von einem wichtigen Grund kann desto
eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des
Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf
nehmen zu müssen (Urteil 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.1; Urteil 2C_544/
2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). Es ist jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche
Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231;
Urteil 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.1.1).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin macht unter Verweis auf die Beschwerde an die
Vorinstanz und die dort offerierten Beweise geltend, im Frühjahr 2014 sei es
zwischen den Ehegatten nochmals zu einer (erfolglosen) Annäherung, nämlich
regelmässigen Treffen, gekommen. Demnach könne die Ehegemeinschaft erst ab Mai
2014 als aufgelöst betrachtet werden, womit die Voraussetzung der dreijährigen
Ehegemeinschaft erfüllt sei. In diesem Zusammenhang wird die "unvollständige
Feststellung des Sachverhaltes" gerügt. Die Vorinstanz habe in antizipierter
Beweiswürdigung Beweisofferten der Beschwerdeführerin nicht angenommen, welche
den Kontakt zwischen den Eheleuten bis Mai 2014 belegen könnten. Im
vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin zwei Zeugen offeriert,
welche mehrere Besuche der Beschwerdeführerin durch den Ehemann an deren
Arbeitsplatz, nicht näher konkretisierte gemeinsame Zeit in Buchs und einen
gemeinsamen Restaurantbesuch anfangs Mai 2014 belegen könnten.  
Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor, denn die
Vorinstanz hat festgestellt, dass die Ehegemeinschaft spätestens ab 13. Februar
2014 definitiv nicht mehr bestand, woran gemäss Vorinstanz auch die beantragten
Zeugenaussagen für einen Fortbestand der Ehegemeinschaft über diesen Zeitpunkt
hinaus nichts mehr zu ändern vermöchten. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer
Rüge sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend,
welcher grundsätzlich das Recht auf Abnahme rechtzeitig und formrichtig
angebotener, rechtserheblicher Beweismittel beinhaltet (Art. 29 Abs. 2 BV).
Diese Verfahrensgarantie ist jedoch nicht verletzt und auf die Abnahme weiterer
Beweise kann verzichtet werden, wenn das Gericht aufgrund bereits abgenommener
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine
Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteile 8C_649/2017 vom 4. Januar
2018 E. 7.6; 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 1.3.2). 
Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegatten bereits ab Oktober 2012 nicht
mehr zusammen wohnten. Zumindest aus Sicht des Ehemannes bestand die
Ehegemeinschaft ab Sommer 2013 nicht mehr und die Beschwerdeführerin selbst gab
gegenüber den Behörden zu Protokoll, seit Dezember 2013 von ihrem Ehemann
getrennt zu leben. In dem am 24. Juni 2014 beim Migrationsamt eingegangenen
Schreiben hielt sie zudem fest, seit 12. Dezember 2013 keinen Kontakt zu ihrem
Ehemann mehr gehabt zu haben. Dass unter diesen Umständen gewisse Treffen im
Mai 2014 hätten bezeugt werden können, erscheint fraglich. Mit der
Unterzeichnung eines weiteren Mietvertrages im Februar 2014, der die
Beschwerdeführerin als einzige Mieterin ausweist, für eine Wohnung, welche
unbestrittenermassen nur der Beschwerdeführerin als Wohnsitz dienen sollte, hat
die Beschwerdeführerin ausserdem ein weiteres, gewichtiges Indiz dafür
geschaffen, dass der gegenseitige Ehewille und damit die Ehegemeinschaft
spätestens im Februar 2014 definitiv erloschen ist. Die entsprechende, unter
Berücksichtigung der genannten Indizien vorgenommene Sachverhaltsfeststellung
und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht willkürlich, sondern ihr ist
beizupflichten. Die Vorinstanz durfte deshalb auf die Abnahme der offerierten
Beweise verzichten bzw. der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.
Im Übrigen ist das rechtliche Gehör auch deshalb nicht verletzt, weil die
genannten Treffen, selbst wenn sie stattgefunden hätten, nicht rechtserheblich
wären, denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen bei getrennt
wohnenden Ehegatten rein freundschaftliche Kontakte, auch zwei oder drei Mal
die Woche, nicht für eine gelebte Ehegemeinschaft (Urteil 2C_575/2009 vom 1.
Juni 2010 E. 3.6 mit Hinweisen). 
Die in der Beschwerde geäusserten rechtlichen Vorbehalte gegenüber dem Einbezug
des Scheidungsurteils des Grundgerichts C.________ vom 15. Juli 2015 ändern
nichts an diesem Resultat. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
selbst festhält, stützt sich die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung nicht
schwergewichtig auf dieses Scheidungsurteil. Jedenfalls genügen die übrigen
Indizien, um willkürfrei von einem Erlöschen der Ehegemeinschaft spätestens im
Februar 2014 auszugehen. 
 
3.4. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei zum Umzug im
Februar 2014 nicht befragt worden. Die Vorinstanz stütze sich nun aber neu auf
den am 13. Februar 2014 unterzeichneten Mietvertrag bzw. den entsprechenden
Zeitpunkt als den entscheidenden Moment, in welchem die Ehegemeinschaft
erloschen sei. Der Umzug sei ihr (der Beschwerdeführerin) jedoch durch äussere
Umstände aufgezwungen worden, weshalb daraus nicht die Auflösung der
Ehegemeinschaft abgeleitet werden könne. Da die Vorinstanz die Notwendigkeit
eines Umzugs der Beschwerdeführerin im Februar 2013 in eine eigene Wohnung
aufgrund der Ehekrise und aus beruflichen Gründen gemäss Art. 76 VZAE
anerkenne, müsse dies auch für die neue Wohnung bzw. den Umzug im Februar 2014
gelten. Die Beschwerdeführerin legt diesbezüglich vor Bundesgericht vier
Dokumente zum Wohnungswechsel aus dem Jahr 2013 vor und führt aus, diese seien
durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst bzw. zulässige Noven im Sinne von
Art. 99 Abs. 1 BGG. Sie rügt in diesem Zusammenhang eine unvollständige
Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Bei den vorgelegten
Dokumenten handelt es sich um die Kündigungsmitteilung der Vermieterin
bezüglich der Wohnung Obere Berneggstrasse, St. Gallen, vom 14. Juni 2013 mit
dem entsprechenden Begleitschreiben, woraus hervorgeht, dass diese Wohnung
wegen einer geplanten Totalsanierung gekündigt wurde, die Kündigungsanfechtung
der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2013 sowie das Protokoll der zuständigen
Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse vom 21. August 2013, welches
festhält, dass die betroffenen Parteien sich auf eine Mieterstreckung bis Ende
März 2014 mit einem vorzeitigen, kurzfristigen Kündigungsrecht der
Beschwerdeführerin einigten.  
 
3.5. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG können vor Bundesgericht keine neuen Tatsachen
oder Beweismittel vorgebracht werden, ausser wenn der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt. Dabei geht es um Tatsachen, die erstmals durch den
angefochtenen Entscheid rechtserheblich geworden sind. So kann die Rüge der
Verletzung von Verfahrensrecht durch die Vorinstanz (zum Beispiel eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beweisverfahren) mit
Tatsachen untermauert werden, die bei dieser Instanz nicht vorgebracht worden
sind. Im gleichen Sinne können die Parteien vor Bundesgericht neue Tatsachen
vorbringen, die aufzeigen, dass die Argumentation der Vorinstanz rechtswidrig
ist, wenn der vorinstanzliche Entscheid auf einem neuen rechtlichen Argument
beruht, zu dem sie vorher nicht Stellung nehmen konnten. Dabei geht es um eine
Argumentation, welche für die Parteien objektiv unvorhersehbar war. Weiter sind
Tatsachen erfasst, die nicht vor der Vorinstanz dargelegt werden konnten, wie
beispielsweise die Wahrung der Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht.
Tatsachen, welche die Beschwerdeführerin vor den kantonalen Behörden
vorzubringen versäumt hat und die demzufolge von der Vorinstanz nicht geprüft
werden konnten, können jedoch vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (
BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.; Urteile 5A_291/2013 vom 27. Januar 2014 E.
2.2; 4A_36/2008 vom 18. Februar 2008 E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist auch
die Mitwirkungspflicht im Ausländerrecht zu beachten (Art. 90 AuG). Selbst wenn
die Behörden einen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben, trifft die
Beschwerdeführerin die Pflicht, diejenigen Tatsachen darzulegen, die nur ihr
bekannt sind oder die von ihr mit wesentlich geringerem Aufwand erhoben werden
können. Beweismittel, welche die Beschwerdeführerin angesichts der
Mitwirkungspflicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen
müssen und von der Vorinstanz mangels Vorbringen nicht berücksichtigt werden
konnten, können vor Bundesgericht nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 130 II
482 E. 3.2 S. 485 f.; Urteile 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5; 2C_452/2008
vom 13. Februar 2008 E. 3.3).  
Vorliegend wurde der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit Vertragsbeginn ab
1. März 2014 eine neue Wohnung in St. Gallen gemietet hatte, bereits vom
Migrationsamt in der (erstinstanzlichen) Verfügung (S. 4 Mitte) als eines der
Indizien für das Erlöschen der Ehegemeinschaft und die rechtliche
Schlussfolgerung gewürdigt, dass die Voraussetzungen von Art. 49 i. V. m. Art.
50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt seien. Es handelt sich somit bei den
genaueren Umständen des Wohnungswechsels der Beschwerdeführerin in der Stadt
St. Gallen nicht um Tatsachen, die erstmals durch den vorinstanzlichen
Entscheid (allenfalls) rechtserheblich geworden sind. Auch hat die Vorinstanz
in rechtlicher Hinsicht nicht neu oder unvorhersehbar argumentiert. Zudem wäre
es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, die neu vorgelegten Beweismittel und
die damit verbundenen Tatsachen und Argumente bereits im Rekursverfahren und
auch vor der Vorinstanz vorzubringen. Da es sich bei den näheren Umständen des
Wohnungswechsels um Vorgänge handelt, welche nur der Beschwerdeführerin bekannt
waren, wäre letztere aufgrund der Mitwirkungspflicht zudem gehalten gewesen,
die entsprechenden Beweismittel bei den unteren Instanzen vorzulegen. Es war
nicht Sache der Vorinstanz, nach diesen Details zu fragen und entsprechende
Abklärungen vorzunehmen. Bei den von der Beschwerdeführerin als act. 3 bis 6
neu vorgelegten Beweismitteln und Tatsachen handelt es sich demzufolge um
unzulässige Noven, welche vom Bundesgericht nicht zu berücksichtigen sind. 
Im Übrigen ist unabhängig vom Grund des genannten Wohnungswechsels der
Beschwerdeführerin innerhalb der Stadt St. Gallen bereits der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin sich wie von der Vorinstanz festgestellt entschied, 
weiterhineine Wohnung als alleinige Vertragspartei zu mieten, ein gewichtiges
Indiz für das Erlöschen der Ehegemeinschaft (Urteil 2C_575/2009 vom 1. Juni
2010 E. 3.6). Ob der genannte Wohnungswechsel an sich der Beschwerdeführerin
durch äussere Umstände aufgezwungen war oder nicht, spielt diesbezüglich keine
Rolle.  
 
3.6. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die unrichtige Rechtsanwendung von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, da zwischen den Ehegatten bis im Mai 2014 Kontakt
bestanden habe. Wie bereits dargelegt, kam die Vorinstanz aufgrund einer
korrekten Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zum Schluss, dass die
Ehegemeinschaft spätestens am 13. Februar 2014 erloschen ist. Zu diesem
Zeitpunkt war die Voraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG noch nicht erfüllt (Beginn der
Ehegemeinschaft: 23. April 2011). Art. 49 AuG i. V. m. Art. 76 VZAE erlaubt aus
bestimmten Gründen eine  räumliche Trennung der Ehegatten, wenn die
Ehegemeinschaft trotz dieser Trennung weiter besteht. Vorliegend bestand jedoch
aufgrund der zutreffenden Feststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz
spätestens ab Februar 2014 kein gegenseitiger Ehewille und keine tatsächlich
gelebte eheliche Beziehung mehr. Art. 49 AuG führt deshalb vorliegend nicht zu
einer Erfüllung der Voraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft. Die
Vorinstanz hat somit das Bundesrecht richtig angewendet.  
 
4.  
Da die Voraussetzung der mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft nicht erfüllt
ist, erübrigt sich die Prüfung der zweiten Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG, der erfolgreichen Integration. Auf die entsprechenden Ausführungen
in der Beschwerde ist deshalb nicht weiter einzugehen. 
 
5.  
 
5.1. Eventualiter macht die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht aufgrund 
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ("nachehelicher Härtefall") geltend. Sie führt im
Wesentlichen aus, sie sei in der Schweiz gut integriert, gehe (entgegen den
Vorstellungen ihres Ehemannes und dessen Familie) bis heute einer
Erwerbstätigkeit nach und eine einfache Reintegration in Serbien sei nun, nach
siebenjährigem Aufenthalt in der Schweiz, nicht mehr möglich. Sie habe sich in
der Schweiz eine Existenz aufgebaut, während in Serbien nichts auf sie warte.
Die Beschwerdeführerin beruft sich damit sinngemäss auf den Härtefallgrund der
stark gefährdeten sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 50 Abs. 2 AuG. Sie rügt eine Verletzung von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte sich die
Beschwerdeführerin dagegen ausschliesslich auf den Härtefallgrund der ehelichen
Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 50 Abs. 2 AuG berufen,
was von der Vorinstanz mangels Glaubhaftmachung der entsprechenden Umstände
abgewiesen wurde. Eheliche Gewalt wird vor Bundesgericht  nicht mehr geltend
macht.  
 
5.2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein möglicher
Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG, der den Beschwerdeweg an
das Bundesgericht öffnet (Art.83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Der
Härtefallgrund der stark gefährdeten sozialen Wiedereingliederung stellt eine
Variante bzw. einen Teilaspekt der wichtigen persönlichen Gründe i. S. v. Art.
50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. des nachehelichen Härtefalls dar und ist deshalb als
neue rechtliche Begründung zu betrachten, welche vor Bundesgericht im Rahmen
des (weder erweiterten noch geänderten [aliud] Streitgegenstandes)
grundsätzlich zulässig ist (BGE 136 V 362 E. 3.4 und 4.1 S. 365 ff.; Urteil
2C_94/2017 vom 7. Februar 2018 E. 1.3 und 1.4). Da das Bundesgericht seinem
Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (Art.
105 Abs. 1 BGG), wird die Zulässigkeit einer neuen rechtlichen Begründung an
die Voraussetzung geknüpft, dass sie sich auf einen im vorinstanzlichen
Entscheid festgestellten Sachverhalt stützt. Ausnahmsweise kann das
Bundesgericht aber die Sachverhaltsfeststellung ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
namentlich wenn die Vorinstanz einen Sachverhalt mangels Relevanz gar nicht zu
beurteilen hatte, dieser aber infolge einer anderen rechtlichen Betrachtung des
Bundesgerichts rechtserheblich wird. Unzulässig ist dies nur, wenn dazu neue
Tatsachen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG festgestellt werden müssten. Hingegen
kann eine neue rechtliche Begründung jedenfalls dann erfolgen, wenn sie sich
auf aktenkundige Tatsachen stützt (BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366 f. mit
Hinweisen).  
Vorliegend hat die Vorinstanz festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin
seit mehr als sechs Jahren in der Schweiz aufhält und seit dem 28. November
2012, mithin seit fast fünf Jahren, in der Schweiz berufstätig ist. Dass die
Beschwerdeführerin sich somit in der Schweiz eine gewisse Existenz aufgebaut
hat, ist unbestritten. Der Härtefallgrund der stark gefährdeten sozialen
Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 50 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 50
Abs. 2 AuG) ist beispielsweise für geschiedene Frauen (mit Kindern) gedacht,
welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren müssen und
dort der Ächtung und Diskriminierung ausgesetzt sind. Weitere Anwendungsfälle
sind Zwangsehen und Ehen im Zusammenhang mit Menschenhandel. Vorausgesetzt wird
aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall eine erhebliche Intensität der
Konsequenzen für das Privat und Familienleben der ausländischen Person, die mit
ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw.
Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Da 
Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und 43
AuG spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen
Aufenthalt beziehen. Ist der Anspruch an Art. 50 AuG bereits untergegangen,
weil es etwa am Zusammenwohnen fehlte, ohne dass wichtige Gründe für das
Getrenntleben gegeben gewesen wären, kann der Anspruch nach Art. 50 AuG
regelmässig nicht wieder aufleben. Dass ein Leben in der Schweiz einfacher
wäre, genügt regelmässig nicht für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls (
BGE 137 II 345 E. 3.2.2 und 3.2.3 S. 349 f.; Urteile 2C_578/2011 vom 1.
Dezember 2011 E. 3.2; 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.7). 
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin keine Gründe geltend, welche eine
intensive Beeinträchtigung ihres Privatlebens aufgrund einer Rückkehr nach
Serbien aufzeigen. Aus der Ehe mit B.A.________ lassen sich solche Gründe nicht
ableiten, wohnten doch die Ehegatten bereits nach kurzer Ehedauer nicht mehr
zusammen und führte auch eine Berufung auf Art. 49 AuG nicht zu einer
mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft. Die Beschwerdeführerin bringt mit
ihren Ausführungen, wonach in Serbien nichts auf sie warte, bloss zum Ausdruck,
dass ein Leben in der Schweiz für sie einfacher wäre. Dies begründet jedoch
keinen nachehelichen Härtefall. Ebenso wenig genügt für einen nachehelichen
Härtefall die angebliche gute Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz
und ihre Berufstätigkeit. Gemäss den Akten ist die Beschwerdeführerin in
Serbien geboren, hat den weitaus grössten Teil ihres bisherigen Lebens in
Serbien verbracht (Einreise in die Schweiz im 21. Lebensjahr), verfügt dort
noch über ein familiäres Umfeld und ist mit den Lebensumständen und
Verhältnissen in Serbien bestens vertraut, sodass eine soziale
Wiedereingliederung in ihrem Heimatland ohne Weiteres möglich sein sollte. Das
Ehepaar ist zudem kinderlos geblieben. Unter den gegebenen Umständen ist es
unerheblich, ob die Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin kritisiert,
trotz der rund zweijährigen Zeitspanne zwischen kantonaler Beschwerde und
vorinstanzlichem Entscheid keine neueren Informationen zum Sachverhalt
eingeholt hat (vgl. Urteil 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3). Die
Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG sind mangels
nachehelichem Härtefall offensichtlich nicht erfüllt und eine Verletzung von
Bundesrecht liegt nicht vor. 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit dem nachehelichen Härtefall
gemäss Art. 50 AuG auch eine Verletzung von Art. 96 AuG, wonach das Ermessen
nicht korrekt ausgeübt worden sei. Im Rahmen der Prüfung des Härtefallgrundes
der starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland ist
eine umfassende Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung
vorgenommen worden (vgl. E. 5.2), welche im Ergebnis nicht zu einem
Aufenthaltsrecht führt. Eine zusätzliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art.
96 AuG, wie etwa im Zusammenhang mit dem Widerruf von Bewilligungen nach
Feststellung des Vorliegens eines gesetzlichen Widerrufsgrunds (vgl. BGE 139 I
45 E. 2 S. 147 ff.), entfällt. Die behördliche Ermessensausübung gemäss Art. 96
AuG ist alsdann selbständig von Belang im Zusammenhang mit Bewilligungen, auf
die kein Rechtsanspruch besteht, wie etwa Härtefallbewilligungen nach Art. 30
AuG; diesbezüglich ist das Bundesgericht nicht zuständig (Art. 83 lit. c Ziff.
2 BGG). Auf die Rüge der Verletzung von Art. 96 AuG ist nicht einzutreten. 
 
7.  
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Die Beschwerdeführerin trägt
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2018 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Quinto 

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