Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.822/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_822/2017            

 
 
 
Urteil vom 27. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Etienne Epengola, ACSCA Cabinet Juridique, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung und Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 24. August 2017 (VB.2017.00439). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________, eine 1990 geborene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik,
heiratete am 11. Oktober 2011 in ihrer Heimat nach kurzer Bekanntschaft den
Schweizer Bürger B.________; sie war zu jenem Zeitpunkt von einem anderen Mann
schwanger. Ihrem Gesuch um Einreisebewilligung wurde erst im
Rechtsmittelverfahren entsprochen, und A.________ reiste am 19. November 2013
in die Schweiz ein; die schliesslich vom Kanton Zürich erteilte
Aufenthaltsbewilligung wurde zuletzt bis zum 18. November 2016 verlängert.
Nachdem A.________ um Familiennachzug für ihre zwei im Mai 2009 bzw. Januar
2012 geborenen Töchter ersucht hatte, widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich mit Verfügung vom 8. Juli 2016 ihre Aufenthaltsbewilligung, verfügte
ihre Wegweisung und wies das Nachzugsgesuch für die Töchter ab. Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am
29. Mai 2017 ab, soweit er nicht - nämlich wegen zeitlichen Ablaufs der
Aufenthaltsbewilligung - gegenstandslos geworden war. Die gegen den
Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 23. August 2017 ab; es setzte die Ausreisefrist neu auf
den 30. September 2017 an und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. 
Mit von einem Juristen (aus einem Cabinet juridique in Biel, nach eigenen
Angaben lic.iur.) verfasster undatierter Eingabe in französischer Sprache, beim
Bundesgericht eingegangen am 26. September 2017 und wohl spätestens am 25.
September 2017 (mithin unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 BGG
fristgerecht) zur Post gegeben, wird namens von A.________ im Wesentlichen
beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Verfügung des
Migrationsamtes aufzuheben. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. 
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil, das in deutscher Sprache
ergeht (Art. 54 Abs. 1 BGG), wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos. 
 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.
Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.
mit Hinweisen). 
Der Widerruf (bzw. die Nichtverlängerung) der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG
erteilten Aufenthaltsbewilligung beruht darauf, dass die Beschwerdeführerin
nach Auffassung der Behörden eine Scheinehe eingegangen ist, was allfällige
Bewilligungsansprüche erlöschen liess (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a
AuG). Das Verwaltungsgericht schildert umfassend, unter Berücksichtigung der
Verhältnisse beim Eheschluss und in der darauf folgenden Zeit und der als
kohärent gewerteten Aussagen des Ehemanns, wie es zum Schluss auf eine
Scheinehe kommt (E. 3 seines Urteils). Die Beschwerdeschrift enthält - in die
Anträge verpackt - zwar einige wenige Worte zu Bestand und Natur der Ehe, und
es soll das Migrationsamt zu entsprechenden Untersuchungen angewiesen werden.
Es wird jedoch in keiner Weise, selbst nicht ansatzweise, auf die einschlägigen
Erwägungen der Vorinstanz eingegangen. Die Beschwerde enthält keine, jedenfalls
offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid
des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie
verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach der Rechtsprechung (auch schon zum mit 
Art. 66 Abs. 3 BGG übereinstimmenden Art. 156 Abs. 6 OG) sind die Kosten
ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter
aufzuerlegen, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen
musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist
oder die von ihm praktizierte Prozessführung mutwillig erscheint (BGE 129 IV
206 E. 2 S. 207 f. mit Hinweisen; zu Art. 66 Abs. 3 BGG selber Urteile 9C_644/
2016 vom 31. Oktober 2016 E. 3; 4A_612/2015 vom 3. März 2015 E. 1.3; 2C_1038/
2013 vom 7. November 2013 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine Kostenauflage an den
Vertreter (insbesondere den fachkundig auftretenden Vertreter) kommt namentlich
dann in Betracht, wenn den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner
Weise Genüge getan wird (Urteile 2C_1011/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4; 2C_686/2010
vom 21. September 2010 E. 3.2; 1B_116/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3; vgl. auch
AIMO JAN ZÄHNDLER, Die Auferlegung von Gerichtskosten an Parteivertreter,
Justice-Justiz-Giustizia 2015/2, Rz. 35 ff.). 
Der als lizenzierter Jurist auftretende Vertreter der Beschwerdeführerin hat
eine in jeder Hinsicht untaugliche Rechtsschrift verfasst. Nicht nur hat er es,
unter Missachtung der klaren gesetzlichen Regelung (Art. 42 Abs. 2 BGG),
unterlassen, eine wenigstens minimale Beschwerdebegründung vorzulegen;
zusätzlich wiederholen sich die Anträge teilweise, wobei zweimal Bezug auf eine
Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 24. August 2017 genommen
wird, die nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist. Der
Verfasser der Rechtsschrift hat die elementarsten Sorgfaltspflichten vermissen
lassen und eine Rechtsschrift verfasst, von der er wissen muss, dass das
Bundesgericht darauf nicht eintreten kann. Unter diesen Umständen lässt sich
nicht rechtfertigen, die von ihm unnötig verursachten Kosten seiner Mandantin
aufzuerlegen; er hat sie selber zu tragen. Es erübrigt sich damit auch, ihn zur
Nachreichung einer Vollmacht der Beschwerdeführerin aufzufordern (Art. 40 Abs.
2 und 42 Abs. 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden lic.iur. Etienne Epengola, ACSCA
Cabinet Juridique, Rue de Boujean 39, 2501 Biel, auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird lic.iur. Etienne Epengola, A.________, dem Migrationsamt,
der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie
dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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