Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.820/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_820/2017            

 
 
 
Urteil vom 27. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
(Wieder-) Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 21. August 2017 (100.2017.160U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der 1965 geborene türkische Staatsangehörige A.A.________ reiste 1988 in die
Schweiz ein und lebte hier bis Herbst 1996 zusammen mit seiner portugiesischen
Ehefrau; er verfügte über die Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat einen
1990 geborenen Sohn B.A.________, der wie seine Mutter Portugiese ist. Am 25.
September 1996 verliess die Familie die Schweiz und zog nach Portugal. Dort
verstarb die Ehefrau am 23. Januar 2012. Sohn B.A.________ lebt seit dem 12.
März 2014 in der Schweiz, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks
Erwerbstätigkeit verfügt. 
Am 4. November 2014 ersuchte A.A.________ um Wiedererteilung der 1996 durch
seinen Wegzug erloschenen Niederlassungsbewilligung, evtl. einer
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seinem Sohn. Das Amt für Migration
und Personenstand des Kantons Bern wies das Gesuch am 24. Juni 2016 ab; die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Bern blieb erfolglos. Mit Urteil 100.2017.160U vom 21. August 2017
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Entscheid der
Polizei- und Militärdirektion vom 8. Mai 2017 erhobene Beschwerde ab, soweit
darauf eingetreten wurde. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. September 2017
beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, die Niederlassungsbewilligung sei zu
erteilen; eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;
subeventualiter sei von der Wegweisung abzusehen; ansonsten sei die Sache
zurückzuweisen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. 
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung (Aufschub der Ausreiseverpflichtung) gegenstandslos. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Ziff. 2). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom
Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in
vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177
E. 1.1 S. 179).  
Dass der Beschwerdeführer aus Art. 30 AuG bzw. Art. 49 VZAE keinen Anspruch auf
Wiedererteilung der vor Jahren erloschenen Niederlassungsbewilligung oder auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann, stellt das
Verwaltungsgericht in E. 2.3 und E. 4 zutreffend dar. Der Beschwerdeführer
bringt nichts vor, was in dieser Hinsicht den Weg zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten öffnen würden. Der Beschwerdeführer
beruft sich sodann vergeblich auf Art. 8 EMRK als anspruchsbegründende Norm;
der Nachzug zu einem volljährigen Kind (der Sohn ist heute 27 Jahre alt) lässt
sich nicht auf diese Konventionsnorm stützen, zeigt doch der Beschwerdeführer
nicht ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen Vater und Sohn auf
(vgl. BGE 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.; 129 II 11
E. 2 S. 14), welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht (BGE
137 I 154 E. 3.4.2); erforderlich wäre eine eigentliche Pflege- oder
Betreuungsbedürftigkeit oder eine schwere Krankheit (Urteil 2C_133/2016 vom 9.
Februar 2016 E. 2.3 mit Hinweisen), woran es vorliegend offensichtlich fehlt. 
Als Anspruchstatbestand kommt einzig Art. 3 Anhang I FZA (in Verbindung mit 
Art. 7 lit. d FZA) in Betracht. Danach haben Familienangehörige einer Person,
die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das
Recht bei ihr Wohnung zu nehmen (Abs. 1); als Familienangehörige gelten
ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Verwandten in aufsteigender Linie,
denen Unterhalt gewährt wird (Abs. 2 lit. b). Der Sohn des Beschwerdeführers
kann als portugiesischer Staatsangehöriger seinem Vater, der ein
Drittstaatenangehöriger ist, den Nachzug ermöglichen, wenn dieser bei ihm
Wohnung nimmt und ihm Unterhalt gewährt wird. Unter diesem Aspekt ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig; wie weit die
Anspruchsvoraussetzungen in concreto erfüllt sind, ist eine Frage der
materiellen Beurteilung der Beschwerde. 
 
2.2. Was den Antrag auf Absehen von der Wegweisung betrifft, ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG
grundsätzlich unzulässig. In dieser Hinsicht lässt sich das Rechtsmittel auch
nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegennehmen, wird doch nicht
dargelegt, inwiefern die Wegweisung des Beschwerdeführers (bei rechtmässiger
Verweigerung einer Bewilligung) diesem zustehende verfassungsmässige Rechte
verletzte (Art. 106 Abs. 2 BGG; s. dazu BGE 137 II 305). Zudem war die
Wegweisung gar nicht Streitgegenstand vor der Vorinstanz (vgl. E. 1.2 des
angefochtenen Entscheids) und kann dies deshalb auch nicht vor Bundesgericht
sein.  
 
2.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist im
beschriebenen beschränkten Rahmen zulässig. Es kann darauf nur eingetreten
werden, wenn die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Das Verwaltungsgericht erläutert, unter welchen Voraussetzungen der
Familiennachzug von Verwandten in aufsteigender Linie beansprucht werden kann,
wobei es namentlich das Erfordernis der Unterhaltsgewährung durch die
nachziehende hier anwesenheitsberechtigte Person erklärt. Es tut dies in
allgemeiner Form (E. 3.3), um dann aufgrund der konkreten Verhältnisse des
Beschwerdeführers und seines Sohns aufzuzeigen (E. 3.4 - 3.6), warum das
Kriterium der Unterhaltsgewährung hier nicht erfüllt sei; so erbringe der Sohn
bis heute keine nachweisbaren Unterhaltsleistungen, und es seien auch keine
Gründe ersichtlich, weshalb es sich in Zukunft anders verhalten sollte, dies
angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Sohnes (Nettoeinkommen
von monatlich Fr. 3'450.--) und der im Rahmen einer "Unterhaltsgarantie"
ergangenen negativen Solvenzeinschätzung des Garanten (Sohn) durch die
Gemeinde. Nebst der - im Zusammenhang mit der Frage der Notwendigkeit einer
Unterstützung durch den Sohn - weitgehend irrelevanten Äusserung, er würde
erwerbstätig sein können, macht der Beschwerdeführer bloss geltend, bei der
Wohnsitzgemeinde sei eine Unterhaltsgarantie abgegeben worden, die
Unterstützungsbedürftigkeit sei ausgewiesen, ebenso der Wille des Sohnes,
seinen Vater zu unterstützen. Auf die vom Verwaltungsgericht als entscheidend
dargestellte Leistungs  fähigkeit des Sohns geht der Beschwerdeführer in einem
einzigen Satz ein, indem er lapidar erklärt, der Sohn sei willens "und fähig",
der Unterstützungspflicht nachzukommen. Die Beschwerde lässt eine gezielte
Auseinandersetzung mit den vorstehend zusammengefassten, für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz zum hier
allein in Betracht fallenden Bewilligungsanspruch nach Art. 3 Anhang I FZA
völlig vermissen (E. 3).  
 
2.4. Da die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, offensichtlich keine
hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), ist darauf mit
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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