Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.819/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_819/2017  
 
 
Urteil vom 2. August 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Luzius Cavelti 
und Alisa Burkhard, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in
Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Amtshilfe DBA (CH-IN), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 7.
September 2017 (A-2540/2017). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Schreiben vom 18. März 2015 ersuchte das indische Ministry of Finance
(nachfolgend: MoF) die Eidgenössiche Steuerverwaltung (ESTV) gestützt auf Art.
26 des Abkommens vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern und Einkommen (DBA CH-IN; SR 0.672.942.31) um
Amtshilfe betreffend A.________. Die ESTV erklärte mit Schreiben vom 2. April
2015 dem MoF, sein Ersuchen zeige nicht hinreichend auf, dass es auf
Informationen beruhe, welche unabhängig von der sog. C.________-Liste erlangt
worden seien. Sie forderte das MoF dementsprechend auf, ergänzende Angaben zu
liefern. Daraufhin richtete das MoF am 16. August 2016 ein geändertes,
ebenfalls auf Art. 26 DBA CH-IN basierendes Amtshilfeersuchen betreffend
A.________ an die ESTV. 
Das MoF führt im geänderten Ersuchen sinngemäss aus, es werde in Indien eine
steuerliche und steuerstrafrechtliche Untersuchung betreffend A.________
durchgeführt. Er habe den indischen Einkommenssteuerbehörden ausländische
Konten, welche ihm zuzurechnen seien, nicht offengelegt. Auf Nachfrage hin habe
er tatsachenwidrig seine Verfügungsgewalt über diese Konten bestritten. Das MoF
nennt im Ersuchen in diesem Zusammenhang ein auf die Gesellschaft B.________
bzw. das B.________ Est. mit der Kundennummer xxx lautendes Konto bei der
C.________ SA, an welchem A.________ wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Im
Einzelnen verlangt das MoF in seinem Ersuchen vom 16. August 2016 betreffend
A.________ (bzw. der ihm zugeordneten Kundenbeziehung Nr.yyy bei der C.________
SA) für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. März 2012 bestimmte
Informationen und Dokumente, insb. Kontoeröffnungsunterlagen und Know your
customer-Dokumente zum erwähnten Konto der Gesellschaft B.________ bzw. des
B.________ Est. 
Im Verlauf des Verfahrens forderte die ESTV die C.________ SA auf, verschiedene
Informationen zum Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 zu übermitteln.
Die C.________ SA kam dieser Aufforderung nach. Nachdem ihm die ESTV mitgeteilt
hatte, welche Informationen sie dem MoF zu übermitteln beabsichtigte, äusserte
A.________ den Standpunkt, dass das Verfahren gegen ihn einzustellen und keine
Amtshilfe zu leisten sei. 
 
B.  
Die ESTV erliess am 30. März 2017 gegenüber A.________ eine Schlussverfügung.
Sie ordnete darin an, dass dem MoF betreffend A.________ Amtshilfe zu leisten
sei (Dispositiv-Ziff. 1). In Dispositiv-Ziff. 2 listete die ESTV die zu
übermittelnden Informationen und Unterlagen auf, welche allein den Zeitraum vom
1. April 2011 bis 31. März 2012 betreffen. Es handelt sich um Angaben sowie
Dokumente zum C.________-Konto Nr. zzz des Unternehmens B.________ Est. sowie
zum Konto Nr. vvv der D.________ Ltd.. Gemäss den zu übermittelnden
Informationen war A.________ an diesen beiden Konten wirtschaftlich
berechtigt. 
Dagegen erhob A.________ am 1. Mai 2017 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 7. September 2017 hiess das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ teilweise gut. Es
ordnete an, die gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung
der ESTV dem MoF auszuhändigenden Anhänge 5 und 6 vor der Übermittlung an die
ersuchende Behörde über die bereits geschwärzten Passagen hinaus zwei weitere
Verweise zu schwärzen. Im Weiteren wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 25. September 2017 erhebt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das angefochtene Urteil
sei aufzuheben und es sei auf das Amtshilfeersuchen des MoF vom 18. März 2015
bzw. 16. August 2016 nicht einzutreten. Eventualiter sei das angefochtene
Urteil aufzuheben und dem MoF keine Amtshilfe zu gewähren. Subeventualiter sei
das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die ESTV beantragt die Abweisung der Beschwerde während das
Bundesverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfegesuch des MoF, und zwar
dasjenige vom 16. August 2016, gestützt auf das DBA CH-IN zugrunde. Das
Verfahren richtet sich nach dem am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen
Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in
Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; [SR 651.1]; vgl. Art. 24 StAhiG e
contrario).  
 
1.2. Das angefochtene Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht gefällt und
unterliegt als Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts
grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG).  
 
1.3. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht
unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe,
mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen.  
 
1.3.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen ist die Beschwerde zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a
BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde
nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall nach Art.
84 oder 84a BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu. Wie Art. 84 BGG
bezweckt auch Art. 84a BGG die wirksame Begrenzung des Zugangs zum
Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in
Steuerangelegenheiten. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit
Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders
bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter
Ermessensspielraum zu. Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders
bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen
Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende Aufzählung von
möglichen besonders bedeutenden Fällen. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für
die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele
gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um
eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das
Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln,
deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und von ihrem Gewicht her
nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung können sich ebenfalls nach dem Erlass neuer materiell- oder
verfahrensrechtlicher Normen stellen. Das Gleiche gilt, wenn sich aufgrund der
internationalen Entwicklungen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (BGE
139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 mit weiteren Hinweisen).  
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer stellt zwei Rechtsfragen, denen nach seiner
Auffassung grundsätzliche Bedeutung zukommt.  
1. Verstösst ein Amtshilfeersuchen, welches sich auf gestohlene Daten abstützt,
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben? 
2. Können Informationen und Unterlagen immer noch voraussichtlich erheblich
sein, wenn der Steuerpflichtige den maximal möglichen Steuerbetrag bereits
(freiwillig) deklariert hat? 
 
1.3.3. Die erste Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung; sie wurde
indessen im Urteil 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 geklärt. Weil die Frage im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch offen war und das Bundesgericht innert 15
Tagen nach Durchführung des Schriftenwechsels einen allfälligen
Nichteintretensentscheid zu erlassen hat (Art. 107 Abs. 3 BGG), rechtfertigt es
sich, hier von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auszugehen (vgl.
Urteile 2C_216/2015 vom 8. November 2015 E. 1.3.2; 2C_289/2015 vom 5. April
2016 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 142 II 218). Ob auch die zweite Frage von
grundsätzlicher Bedeutung ist, kann dahingestellt bleiben, denn es genügt, wenn
eine solche Frage vorliegt. Diesfalls tritt das Bundesgericht auf die
Beschwerde ein und prüft diese nach Massgabe von Art. 95 ff. und 105 ff. BGG
umfassend, nicht nur in Bezug auf diejenigen Fragen, welche von grundlegender
Bedeutung sind (BGE 141 II 14 E. 1.2.2.4).  
 
1.4. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des hierzu
legitimierten Beschwerdeführer (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten (Art. 42
und 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist im ordentlichen Verfahren und gemäss 
Art. 20 Abs. 2 BGG in Besetzung mit fünf Richtern zu beurteilen (BGE 139 II 404
E. 1.3 S. 411).  
 
1.5. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können
Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(Motivsubstitution; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 unten; 140 V 136 E. 1.1 S. 137
f.).  
 
1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG), wozu
auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs zählt (BGE 137 II 122 E. 3.4 S.
125). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.; 140 IV 97 E. 1.4.1 S. 100). Eine
Rechtsverletzung im Sinne dieser Bestimmungen liegt auch vor, wenn ein
rechtserheblicher Sachverhalt gar nicht festgestellt wurde. Das gilt
insbesondere dann, wenn die Vorinstanz bestimmte Aspekte nicht festgestellt
hat, die aufgrund ihrer Rechtsauffassung nicht rechtserheblich waren, diese
Aspekte aber aufgrund der Rechtsbeurteilung durch das Bundesgericht
rechtserheblich werden (BGE 141 II 14 E. 1.6 S. 24). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob es sich bei den vom MoF im Zusammenhang
mit dem vorliegenden Amtshilfegesuch genannten, von Frankreich erlangten Daten
tatsächlich um die von E.________ bei der C.________ SA in U.________
gerichtsnotorisch (BGE 143 II 224 E. 5.1 S. 228) entwendeten Daten handelt.
Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre und das Ersuchen mit diesen, durch nach
schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangten Daten kausal
zusammenhängen würde, fehle es für ein Nichteintreten auf das Amtshilfegesuch
nach Art. 7 lit. c StAhiG am dafür erforderlichen Verstoss des ersuchenden
Staates gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen
öffentlichen Rechts. 
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt nebst der falschen Anwendung von Art. 7 lit. c
StAhiG sowie von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN und Art. 17 Abs. 2 StAhiG eine
unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Dieser sei von Amtes wegen zu
ergänzen oder alternativ das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts und zur
neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Vorinstanz habe zu Unrecht offengelassen, ob das vorliegende Amtshilfeersuchen
auf Bankdaten beruhe, welche durch nach schweizerischem Recht strafbare
Handlungen i.S.v. Art. 7 lit. c StAhiG erlangt worden seien. Weiter habe sie
nicht abgeklärt, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der i.S.v. Art. 7 lit. c
StAhiG strafbaren Handlung und den damit erlangten Informationen einerseits und
dem Amtshilfeersuchen des MoF andererseits bestehe.  
 
2.2. Zumindest hinsichtlich der deliktischen Herkunft der Daten umfasst die
rechtliche Würdigung der Vorinstanz auch den Sachverhalt, wie ihn der
Beschwerdeführer behauptet, d.h. sie gilt auch für den Fall, dass sich das
Ersuchen tatsächlich auf illegal erworbene Daten abstützen sollte. Sind die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, fehlt es dieser
Sachverhaltsrüge dementsprechend an der notwendigen Entscheidrelevanz (vgl. E.
1.6), was in der Folge zu prüfen ist.  
 
2.2.1. Gemäss Vorinstanz stellt aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
der Umstand, dass der um Amtshilfe ersuchende Staat die bei der C.________ SA
in U.________ entwendeten Daten direkt vom Datendieb erworben und sein Ersuchen
darauf gestützt habe, für sich alleine noch keinen Verstoss gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts dar. Gleiches
gelte dementsprechend auch, wenn, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ein
Ersuchen auf Daten beruhen sollte, welche aus i.S.v. Art. 7 lit. c StAhiG nach
schweizerischem Recht strafbaren Handlungen von E.________ stammten und von
Frankreich amtshilfeweise an Indien übermittelt worden seien. Im blossen Erwerb
und in der blossen Nutzung solcher Daten könne kein die Amtshilfe
ausschliessender Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erblickt
werden.  
 
2.2.2. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend BGE 143 II 224 sind zu
präzisieren. Der fragliche Entscheid hielt in E. 6.4 fest, dass im Zusammenhang
mit der Amtshilfe in Steuersachen ein Staat, der schweizerische Bankdaten
kauft, um sie danach für Amtshilfegesuche zu verwenden, ein Verhalten an den
Tag legt, das nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar ist.
Ansonsten ist die Frage, ob ein Staat den Grundsatz von Treu und Glauben bei
von Art. 7 lit. c StAhiG erfassten Konstellationen verletzt hat, nach den
Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. dazu auch Urteil 2C_648/2017 vom
17. Juli 2018 E. 2.3).  
 
2.2.3. Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht
erwiesen, dass Indien Daten direkt von E.________ erworben hat (E. 5.2.3.2 des
angefochtenen Entscheids). Ebensowenig konnte im strafrechtlichen Urteil gegen
E.________ ein Verkauf der entwendeten Daten an Frankreich nachgewiesen werden
(vgl. rechtskräftiges Urteil des Bundesstrafgerichts vom 27. November 2016, TPF
2016 28). Es kann daher auch nicht argumentiert werden, es liege ein Verstoss
gegen Treu und Glauben vor, weil sich das Amtshilfeersuchen auf illegal
erworbene Daten stützte, welche Indien im Rahmen der (spontanen) Amtshilfe
durch einen (befreundeten) Staat erhalten habe, wie dies verschiedentlich in
der Lehre getan wird (DANIEL HOLENSTEIN, IN: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, N. 304 zu Art. 26 OECD MA;
ANDREA OPEL, Wider die Amtshilfe bei Datenklau: Gestohlene Daten sind
gestohlene Daten, in: Jusletter 23. November 2015, N. 45). Der Sachverhaltsrüge
des Beschwerdeführers, welche sich mit der deliktischen Herkunft der Daten
beschäftigt, fehlt es folglich an der notwendigen Entscheidrelevanz. Es reicht
aus, wenn die Vorinstanz festhält, dass Indien die fraglichen Daten nicht
gekauft hat. Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die
Ausführungen der Vorinstanz darauf konzentrieren, ob das Verhalten Indiens im
vorliegenden (Einzel) fall mit Treu und Glauben vereinbar ist, was im Folgenden
zu prüfen bleibt.  
 
3.  
Mangels Kauf der schweizerischen Bankdaten durch einen Staat ist auf das
Amtshilfeersuchen Indiens nur dann nicht einzutreten, wenn sich dessen
Verhalten aus anderen Gründen als treuwidrig erweisen sollte. 
 
3.1. Wie bereits die Vorinstanz in ihren E. 5.2.4.2 ff. festgehalten hat, gab
die Republik Indien im vorliegenden Verfahren keine Zusicherung ab, dass sich
das Ersuchen nicht auf Daten aus nach schweizerischem Recht strafbaren
Handlungen abstützt. Weder im Ersuchen vom 18. März 2015 noch in demjenigen vom
16. August 2016 befinde sich ein Versprechen des MoF, für das
Amtshilfeverfahren keine Informationen zu verwenden, welche durch gemäss dem
schweizerischen Recht strafbare Handlungen erlangt worden seien. Ein seitens
der indischen Behörden erklärter Verzicht auf die Verwendung von Informationen,
die mittels nach schweizerischem Recht strafbaren Handlungen beschafft wurden,
finde sich auch nicht in den gemeinsamen Erklärungen ("Joint statements") vom
15. Oktober 2014 und 15. Juni 2016 des Revenue Secretary von Indien und des
damaligen schweizerischen Staatssekretärs für internationale Finanzfragen. Eine
solche Zusicherung ergebe sich auch nicht aus dem Abschnitt "Progress on 7 (c)
" in der aktenkundigen Notiz zur Besprechung zwischen der ESTV und den
indischen Behörden vom 19. August 2016, wo Folgendes festgehalten wurde:  
 
"It was conveyed by the Indian side that, it may be difficult to re-draft the
large numbers of requests (in excess of 500) which are waiting for the change
of law in 7 (c). It was agreed that a solution on reopening old cases shall be
worked out, once the law is changed" 
Das vorliegende Ersuchen vom 16. August 2016 sei nur wenige Tage vor der
erwähnten Besprechung eingereicht worden, weshalb es nicht eines der
Amtshilfegesuche sein könne, welche nach Ansicht des MoF gemäss der erwähnten
Notiz erst nach einer Revision von Art. 7 lit. c StAhiG erneut an die Hand
genommen werden sollen (vgl. zum Ganzen auch Urteil 2C_648/2017 E. 3.1). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass das Verhalten Indiens aus
verschiedenen Gründen gegen Treu und Glauben verstosse.  
 
3.2.1. Die Erklärung Indiens in der zweiten gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni
2016 und die Notiz vom 19. August 2016 könnten gemäss den Regeln des Wiener
Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener
Übereinkommen, VRK; SR 0.111) nur so ausgelegt werden, als dass Indien die
geplante Gesetzesrevision begrüsse, weil sie Indien erlauben würde, in Zukunft
auch Amtshilfeersuchen gestützt auf gestohlene Bankdaten zu stellen. Damit
werde klar, dass Indien davon ausging, dass unter dem geltenden Recht keine
Amtshilfeersuchen gestellt werden könnten, die sich auf gestohlene Bankdaten
abstützten und zwar selbst dann nicht, wenn diese gestohlenen Daten innerhalb
eines Amtshilfeverfahrens oder durch passives Verhalten erlangt worden seien.
Indien habe gewusst, dass die Schweiz nur auf Amtshilfeersuchen eintreten
würde, die auf unabhängigen Beweismitteln beruhten. Die beiden gemeinsamen
Erklärungen würden damit eine Übereinkunft über die Anwendung von Art. 26 DBA
CH-IN darstellen, welche gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a VRK für die Auslegung des
DBA massgebend seien. Dennoch habe das MoF in der Folge in Verstoss gegen seine
Zusicherung im vorliegenden Amtshilfeersuchen keine unabhängigen Beweismittel
eingereicht.  
 
3.2.2. Insbesondere stelle die freiwillige Deklaration des Beschwerdeführers
entgegen der Ansicht Indiens kein derartiges Beweismittel dar. Er habe nur den
Kontohöchststand bei der C.________ SA angegeben. Einzig gestützt darauf hätte
das MoF nie ein Amtshilfeersuchen stellen können, welches sämtliche
Informationen enthalte, die gemäss Ziff. 10 lit. b des Protokolls DBA CH-IN für
eine Amtshilfeersuchen notwendig seien. Zudem stehe die freiwillige Deklaration
in einem kausalen Zusammenhang zum Datendiebstahl von E.________; ohne diesen
wäre es nie zur freiwilligen Deklaration gekommen. Da unabhängige Beweismittel
jedoch nur Beweismittel sein könnten, die weder in einem direkten noch in einem
indirekten Kausalzusammenhang mit gestohlenen Bankdaten stünden, könne in der
freiwilligen Deklaration kein solches gesehen werden.  
 
3.2.3. Insgesamt liege somit eine Verletzung von Treu und Glauben vor. Es
bestehe sowohl eine Übereinkunft zwischen der Schweiz und Indien als auch eine
spätere Routine, wonach beide Parteien einverstanden waren, dass bei
gestohlenen Bankdaten keine Amtshilfe zu leisten sei. Indem das MoF das
vorliegende Amtshilfeersuchen trotzdem auf gestohlene Daten abgestützt habe,
ohne unabhängige Beweismittel vorzubringen, habe es das berechtigte Vertrauen
der Schweiz in diese Übereinkunft verletzt. Die Vorinstanz hätte deshalb nicht
auf das Amtshilfeersuchen eintreten dürfen.  
 
4.  
Grundsätzlich darf auch auf Ersuchen eingetreten werden, die sich auf Daten
deliktischen Ursprungs stützen, solange sie der ersuchende Staat nicht gekauft
hat, um sie danach für ein Amtshilfeersuchen zu verwenden. Die Frage, ob ein
Staat den Grundsatz von Treu und Glauben bei von Art. 7 lit. c StAhiG erfassten
Konstellationen verletzt hat, ist dann nach den Umständen des Einzelfalls zu
beurteilen (BGE 143 II 224 E. 6.4 S. 230 f.). Art. 7 lit. c StAHiG
konkretisiert das Prinzip von Treu und Glauben im internationalen Recht in
Zusammenhang mit Informationen, die durch nach schweizerischem Recht strafbare
Handlungen erlangt worden sind. Es kommt ihm nur insofern eine eigenständige
Bedeutung zu, als die Schweiz dadurch verpflichtet ist, auf Amtshilfeersuchen,
die in Widerspruch zu Treu und Glauben gestellt worden sind, nicht einzutreten,
während im internationalen Recht bloss die Möglichkeit zum Nichteintreten
vorbehalten ist (BGE 143 II 224 E. 6.2 S. 229). Dem ersuchenden Staat kann die
unilaterale Ausformulierung der Anwendung des Vertrauensprinzips nur
entgegengehalten werden, wenn a. ein entsprechender Verweis in das bilaterale
Abkommen (oder Protokolle dazu) aufgenommen wurde, d.h. der Vertragsstaat
diesen Vorbehalt akzeptiert hat, oder b. feststeht, dass der Vertragsstaat den
Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hat. Ob eine solche Verletzung
vorliegt, beurteilt sich dabei nach dem Wiener Übereinkommen (Urteil 2C_648/
2017 E. 3.3; vgl. BGE 143 II 224 E. 6.2 S. 229). 
 
4.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann den Stellungnahmen Indiens
nicht der Sinn beigemessen werden, dass sie der Schweiz zugesichert hat, keine
illegal erworbenen Daten zu verwenden. Wie bereits im Urteil 2C_648/2017 vom
17. Juli 2018 E. 3.4.1 festgehalten, verlangt Ziff. 10 lit. b des Protokolls
zum DBA CH-IN vom ersuchenden Staat keine Angaben zur Herkunft der Grundlage
des Ersuchens bildenden Daten. Zwar weist die Schweiz seit Frühjahr 2010 im
Rahmen der DBA-Verhandlungen darauf hin, dass sie keinen Informationsaustausch
gewährt bei Gesuchen, die auf illegal erworbenen Daten beruhen (vgl.
Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation vom 16. März 2012: Verwendung
von gestohlenen Bankdaten in Steuerverfahren, Antwort zur 3. Frage [Datenbank
curia vista, 12.3302]; OPEL, a.a.O., N. 4 Fn. 13 sowie N. 23 Fn. 64). Im
Protokoll zum DBA CH-IN hat dies allerdings (noch) keinen ersichtlichen
Niederschlag gefunden.  
 
4.2. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (E. 5.2.4.3), fehlt es in den
fraglichen Erklärungen an einer ausdrücklichen Erwähnung der C.________-Daten,
wodurch sich ein wesentlicher Unterschied zu BGE 143 II 224 ergibt. Ebensowenig
lässt sich folgern, dass das vorliegende Amtshilfeersuchen zu denjenigen
gehört, für die gemäss der Notiz vom 19. August 2016 eine neue Lösung nach
einer allfälligen Gesetzesänderung gesucht werden müsse. Der Beschwerdeführer
stellt ausführliche Vermutung über den mutmasslichen Willen der indischen
Behörden an, legt aber nicht dar, dass dieser durch die Vorinstanz in
willkürlicher Weise festgehalten worden wäre (vgl. E. 1.6). Insbesondere macht
er selbst nicht geltend, dass eine ausdrückliche Zusicherung durch Indien
bestand, die C.________-Daten nicht zu verwenden.  
 
4.3. Da die für das Amtshilfeersuchen verwendeten Daten weder zum Zweck eines
Amtshilfeersuchens gekauft noch ein anderweitig treuwidriges Verhalten des
ersuchenden Staates ersichtlich ist, braucht sich dieses gar nicht erst auf den
Kontostand des Beschwerdeführers abzustützen. Ob die Deklaration seines
Kontohöchststandes bei der C.________ SA durch den Beschwerdeführer freiwillig
erfolgte und ob diese Information als unabhängiges Beweismittel gewertet werden
könnte, auf welches das MoF sein Amtshilfeersuchen hätte stützen können, ohne
auf die von E.________ entwendeten Daten zurückgreifen zu müssen, ist unter
diesen Umständen unerheblich. Der Beschwerdeführer kann somit auch aus BGE 143
II 224 E. 4.2 S. 227 nichts zu seinen Gunsten ableiten, wonach auf
Amtshilfeersuchen, welche bloss indirekt auf Informationen beruhen, die i.S.v. 
Art. 7 lit. c StAhiG durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen
erlangt worden sind (die Behörden Belgiens und Uruguays lieferten die
fraglichen Daten rechtmässig an Frankreich), nicht einzutreten ist.
Dementsprechend könnten bei einem Datendieb gekaufte Unterlagen nicht mittels
Umweg über ein Drittland reingewaschen werden. Andernfalls liesse sich der
Vertrauensschutz durch einen wechselseitigen Erwerb von Bankdaten aushebeln
(Beispiel: Staat A kauft Daten betreffend Steuerpflichtiger von Staat B und
gibt diese dann mittels spontaner Amtshilfe weiter, Staat B revanchiert sich
alsdann auf dieselbe Weise).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem, dass die vom MoF verlangten
Informationen für das Steuerverfahren in Indien erheblich sein können, weil er
den Kontohöchststand im Steuerjahr 2012/2013 bereits deklariert habe. Der MoF
habe dies akzeptiert und der gesamte angeblich geschuldete Steuerbetrag sei
bereits als Einkommen versteuert worden. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass
diese Informationen für die Veranlagung in Indien erheblich seien, da sie dem
MoF im Vergleich zur bereits erfolgten Deklaration keine neuen Erkenntnisse
brächten. Gestützt auf die Ausführungen des Protokolls zum DBA CH-IN (Ziff. 10
lit. d) dürften deshalb vorliegend keine Informationen ausgetauscht werden.  
 
5.2. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass nach Darstellung des MoF die
Deklaration des fraglichen Kontos erst nach einer Hausdurchsuchung beim
Beschwerdeführer erfolgte, bei welcher dem Beschwerdeführer ein ihm seinerzeit
noch unbekanntes Dokument vorgelegt worden sei. Gemäss MoF laufe die
Nichtdeklaration auf das Zugeständnis hinaus, gegenüber der indischen
Einkommenssteuerbehörde zu Unrecht ausländische Bankkonten nicht offengelegt zu
haben. Die verlangten Informationen seien notwendig für die Festsetzung der
indischen Einkommenssteuer und damit verknüpften steuerstrafrechtlichen
Verfahren. Im Ersuchen vom 16. August 2016 habe das MoF sinngemäss unter
anderem den Verdacht geäussert, dass der Beschwerdeführer in den
Steuererklärungen, welche indische Steuerjahre vor dem Steuerjahre 2012/2013
betreffen, zu Unrecht Einkünfte im Zusammenhang mit Vermögenswerten auf ihm
zuzurechnende C.________-Konten nicht deklariert habe.  
 
5.3. In internationalen Beziehungen ist grundsätzlich vom guten Glauben der
Vertragsstaaten auszugehen. In Zusammenhang mit der Amtshilfe in Steuersachen
bedeutet dies, dass in der Regel kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und
Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten zu
zweifeln (BGE 143 II 202 E. 8.7.1 S. 221, 224 E. 6.3 S. 230; 142 II 161 E.
2.1.3 S. 167 f.; 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3). Nur wenn erhebliche
Zweifel an der Darstellung der Sachlage im Amtshilfeverfahren geweckt werden,
sind die Behörden gehalten, vom ersuchenden Staat weitere Informationen
einzuverlangen (Urteile 2C_28/2017 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 [zur Publikation
vorgesehen]; 2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2). Wie bereits die
Vorinstanz festgehalten hat (E. 7.2.2), gelingt es dem Beschwerdeführer nicht,
die Sachverhaltsdarstellung des MoF ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dabei
erscheint ein Zusammenhang zwischen den der ESTV zu übermittelnden Angaben,
welche das Steuerjahr 2011/2012 bzw. den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31.
März 2012 betreffen und den in Indien nach Darstellung des MoF für diesen
Zeitraum laufenden Steuerfestetzungs- und Steuerstrafverfahren grundsätzlich
nicht als unwahrscheinlich. Zumal gemäss verbindlicher Sachverhaltsfestellung
durch die Vorinstanz die indischen Veranlagungen 2006/2007 sowie 2007/2008
angefochten wurden und die entsprechenden Verfahren noch laufen. Wie der
Beschwerdeführer bestätigt hat, entbindet zudem nach indischem Steuerrecht eine
"provisorische" bzw. freiwillige Zahlung eines Steuerpflichtigen an die
Steuerbehörde diese nicht von der Pflicht, nachzuweisen, dass der
Steuerpflichtige die Steuer tatsächlich schuldet.  
 
6.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist
abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die ESTV obsiegt in ihrem
amtlichen Wirkungskreis, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching 

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