Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.818/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
2C_818/2017            

 
 
 
Urteil vom 27. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (UPK), Wilhelm Klein-Strasse 27,
4012 Basel. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Schadenersatz im Zusammenhang mit
Spitalbehandlung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 10. August 2017 (VD.2016.241). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Dr. iur. et Dr. phil. A.________ wurde im Zeitraum vom 27. April 2005 bis 4.
Februar 2016 zehnmal stationär in den Universitären Psychiatrischen Kliniken
Basel (UPK) behandelt. Sie beklagte sich ab 2012 verschiedentlich über
unangebrachte Einweisungen und schlechte Behandlungen. Unter anderem verlangte
sie am 2. November 2014 von den UPK "Probandenentschädigung, Schadenersatz und
Schmerzensgeld von insgesamt 1,4 Millionen Franken". Die UPK lehnten die
Vorwürfe und Begehren mehrmals mit jeweils eingehenden Stellungnahmen ab. In
der Beantwortung der Begehren vom 2. November 2014 hielten sie am 10. November
2014 ausdrücklich fest, dass der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet
werde. Verschiedene weitere Eingaben beantworteten sie nicht; hingegen
reagierten sie bzw. ihr Verwaltungsrat als zuständige Aufsichtsbehörde auf eine
Beschwerde vom 19. September 2016 mit einer Eingangsbestätigung vom 21.
November 2016; dabei stellte der Verwaltungsrat eine Stellungnahme in Aussicht,
welche aber einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Am 27. Januar 2017 hielt er
gegenüber der Betroffenen fest, dass eine nochmalige Überprüfung durch den
Verwaltungsrat auch unter Beachtung neu eingereichter Arztzeugnisse an der
Beurteilung der Beschwerde nichts zu ändern vermöge. 
Am 22. November 2016 machte A.________ beim Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht geltend, sich am 20. September 2016 mit
einer Beschwerde gegen die UPK an deren Verwaltungsrat gewandt, von diesem
jedoch keine Empfangsbestätigung erhalten zu haben. Das Appellationsgericht
nahm die Eingabe als Rekurs wegen Rechtsverweigerung entgegen. Mit Urteil vom
10. August 2017 wies es den Rekurs ab. Es hielt fest, dass von einem
öffentlichen Spital nicht verlangt werden könne, auf wiederkehrende, längst
beantwortete Vorwürfe immer wieder neu einzutreten; allerdings bedürfe es dabei
einer förmlichen Feststellung, dass in einer Sache keine Korrespondenz mehr
geführt werde, was vorliegend mit der Erklärung vom 10. November 2014, der
Schriftenwechsel sei abgeschlossen, der Fall gewesen sei; die Erklärung vom 27.
Januar 2017, dass keine neue Beurteilung erfolge, sei nicht zu beanstanden.
Zusätzlich hielt das Appellationsgericht fest, dass allfällige
Schadenersatzbegehren mit förmlicher Schadenersatzklage beim Gericht geltend zu
machen wären; ob sich die Klage gegen die UPK selber (als heute selbstständige
öffentlich-rechtliche Anstalt) oder gegen den Kanton zu richten hätte, sei
mangels diesbezüglicher Zuständigkeit des Appellationsgerichts als
Verwaltungsgericht nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 
Am 22. September 2017 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
erhoben. Sie stellt namentlich die Anträge, das Urteil des Appellationsgerichts
sei als stossend aufzuheben; die UPK seien wegen Verstosses gegen § 7 und § 11
Abs. 1 lit. c KV-BS, Art. 7 und Art. 10 Abs. 2 und 3 BV und wegen mehrfachen
Verstosses gegen die EMRK, insbesondere Art. 3 EMRK, zur Zahlung von
Probandenentschädigung, Schadenersatz, Schmerzensgeld und Genugtuung im Umfang
von 1,4 Mio. Franken zu verurteilen. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletzt. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt
haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der
angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht (vorliegend auf kantonalem
Verfahrensrecht), kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte, namentlich Willkür, bei dessen Anwendung gerügt werden; entsprechende
Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und
Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Appellationsgericht hat erklärt, dass es für die Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen nicht zuständig ist. Die Beschwerdeführerin stellt vor
Bundesgericht entsprechende Begehren, ohne auf die - zutreffende (vgl. § 6 des
Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 17. November 1999 über die Haftung des
Staates und seines Personals [Haftungsgesetz, HG]) - Äusserung der Vorinstanz
einzugehen. (Auch) mangels eines diesbezüglichen kantonal-letztinstanzlichen
Entscheids ist auf die Geldforderungen der Beschwerdeführerin nicht
einzutreten.  
 
Im Übrigen ist der Gegenstand des angefochtenen Urteils beschränkt auf die
Frage, ob die UPK oder ihr Verwaltungsrat rechtsverweigernd, rechtsverzögernd
oder sonst wie rechtsverletzend gehandelt haben, indem sie nach mehreren
früheren erfolglosen Beschwerden in gleicher Angelegenheit den erneuten
Vorbringen der Beschwerdeführerin keine weitere Folge gaben. Dafür ist allein
kantonales Verfahrensrecht massgeblich; inwiefern die entsprechenden rein
prozessualen Erwägungen des Appellationsgerichts bzw. dessen Entscheid im
Ergebnis gegen die von der Beschwerdeführerin erwähnten verfassungs- und
konventionsmässigen Rechte verstossen würden, lässt sich der Rechtsschrift
nicht entnehmen. 
 
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende, den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben