Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.816/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_816/2017  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Straub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Atilay Ileri, 
 
gegen  
 
Kanton Luzern, vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21.
Juli 2017 (1B 16 70). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 19. September 2007 teilte A.________ ihrem damaligen Freund B.________
in einer E-Mail mit, sie beende die Beziehung zu ihm definitiv. Nachdem sie auf
dessen Telefonanrufe nicht reagiert hatte, begab sich B.________ am selben
Abend an den Wohnort von A.________. Durch das Badezimmerfenster gelangte er in
ihre Wohnung und nahm sie in seine Gewalt. Er entführte sie an sein Domizil, wo
er sie vergewaltigte, misshandelte und aus kurzer Distanz dreimal mit einer
Armbrust in ihre Brust schoss. Er verletzte A.________ schwer. Am Vormittag des
20. September 2007 konnte B.________ festgenommen werden. Am 22. September 2007
verübte er in der Haft Suizid. A.________ leidet bis heute an den psychischen
Folgen der Misshandlungen.  
 
A.b. B.________ war im November 1995 wegen Mordes und Vergewaltigung zu einer
Zuchthausstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Im Mai 2001 wurde er
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Von September bis Mitte Oktober 2006
war er im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Drohung, Nötigung, Missbrauchs
einer Fernmeldeanlage und Ehrverletzung in Untersuchungshaft. Bei seiner
Entlassung wurden ihm ein Kontaktverbot zu seiner früheren Partnerin auferlegt
und eine Schutzaufsicht und eine ambulante Psychotherapie angeordnet. Der
zuständige Amtsstatthalter wies die Polizei an, dem Amtsstatthalteramt Luzern
die Nichteinhaltung dieser Auflagen und die Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen zu melden. Der begutachtende Psychiater hielt in den in diesem
Zusammenhang erstellten Berichten (forensisch-psychiatrischer Bericht vom 12.
Oktober 2006, forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 10. Januar 2007) unter
anderem fest, kurzfristig würden keine Bedenken bestehen, dass die frühere
Partnerin von B.________ gefährdet wäre. Kritisch seien jedoch unmittelbare
Trennungssituationen, in denen gewaltsame Handlungen zu befürchten seien.
B.________ befinde sich in einer schwierigen Situation mit langfristiger
Arbeitslosigkeit, unklarem Gesundheitszustand und offensichtlichem Missbrauch
von opiathaltigen Schmerzmitteln. Aufgrund seiner eingeschränkten Fähigkeit,
angemessen mit schwierigen Situationen umzugehen, seien in erster Linie verbale
Drohungen, aber auch massivere Gewaltdelikte, z.B. gegen Intimpartnerinnen,
gegebenenfalls aber auch gegen Ämter und Behörden, zu erwarten.  
 
A.c. A.________, die B.________ im November 2006 kennenlernte, war dessen
Vorgeschichte nicht bekannt. Aufgrund des Verhaltens von B.________
kontaktierte sie im August 2007 dessen Hausarzt, worauf dieser die Polizei
kontaktierte, die wiederum telefonisch Kontakt mit A.________ aufnahm. Der
Polizist C.________ empfahl ihr in diesem Gespräch, ihre Beziehung zu
B.________ zu beenden. Über dessen strafrechtliche Vergangenheit informierte er
sie nicht.  
 
B.  
Die Opferhilfe hat A.________ eine Genugtuung von Fr. 45'000.- zugesprochen.
Die Summe wurde ihr am 28. Februar 2011 ausbezahlt. 
 
C.  
Mit Klage vom 15. Januar 2014 machte A.________ geltend, der Kanton Luzern habe
im Zusammenhang mit der Tat vom 19. und 20. September 2007 diverse
Pflichtverletzungen begangen, insbesondere indem er sie nicht über die
strafrechtliche Vergangenheit ihres damaligen Partners und über dessen
Gefährlichkeit informiert habe. Sie beantragte, der Kanton sei zu verpflichten,
ihr Fr. 105'000.- zuzüglich Zins als Genugtuung zu bezahlen. Mit Urteil vom 8.
November 2016 wies das Bezirksgericht des Kantons Luzern die Klage ab. 
Das Kantonsgericht Luzern wies die Berufung mit Urteil vom 21. Juli 2017
ebenfalls ab. 
 
D.  
Mit Eingabe vom 21. September 2017 erhebt A.________ Beschwerde an das
Bundesgericht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der
Kanton Luzern sei zu verpflichten, ihr unter dem Titel der Genugtuung Fr.
105'000.- zuzüglich 5% Zins auf Fr. 150'000.- vom 20. September 2007 bis 28.
Februar 2011 und 5% Zins auf Fr. 105'000.- seit dem 1. März 2011 zu bezahlen.
Es sei ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Prozessbeistand zu
bestellen. 
Das Kantonsgericht Luzern beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, und verweist auf den angefochtenen Entscheid. Der Kanton
Luzern beantragt in seiner ausführlichen Vernehmlassung, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, subeventualiter
sei die Sache zur Ergänzung des für die Zusprechung einer Genugtuung
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz oder das Bezirksgericht Luzern
zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hält replikweise an ihren Anträgen fest
und teilt mit, sie sei nicht der Auffassung, dass die Sache an das
Kantonsgericht zurückgewiesen werden müsse. Der Kanton Luzern dupliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2; Art. 90
BGG) auf dem Gebiet der Staatshaftung, welcher mittels Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen
werden kann (Art. 82 lit. a BGG), sofern die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-
erreicht ist (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG), was vorliegend zutrifft. Auf die
form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte
Beschwerde der hierzu legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist
somit einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Der Eingriff in kantonales Recht
ist dagegen - abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - kein
selbständiger Beschwerdegrund. Überprüft werden kann diesbezüglich, ob damit
Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird, mit Einschluss der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96), wobei die
Prüfung der Verletzung des Willkürverbots im Vordergrund steht (BGE 138 I 162
E. 3.3 S. 166; 136 I 241 E. 2.5.2 S. 250). Bundesrecht, das gestützt auf eine
Verweisung in einer kantonalen Rechtsgrundlage Anwendung findet, gilt als
subsidiäres kantonales Recht (Urteil 2C_1035/2014 vom 27. August 2015 E. 1.2
mit Hinweis).  
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140
III 16 E. 2.1 S. 18 f.mit Hinweisen). 
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von 
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 138 I 274 E.
1.6 S. 280 f.). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und
inwiefern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne
mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung
genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E.
10.1 S. 445 m.H.).  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt, ihr Recht auf Beweis sowie das
rechtliche Gehör verletzt. 
Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör dient
einerseits der Klärung des Sachverhaltes und stellt anderseits ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache
zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang
des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102; 135 II 286 E. 5.1
S. 293; je mit Hinweisen). Einer vorweggenommenen Beweiswürdigung steht die
Verfassungsgarantie indes nichtentgegen. Es liegt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor, wenn eine richterliche Behörde oder eine
Verwaltungsbehörde auf die Abnahme von Beweisen verzichtet, weil sie aufgrund
bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür
annehmen kann, diese Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). 
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, es treffe nicht zu, dass sie keine
Wiederholungsgefahr geltend gemacht habe. Sie habe stets behauptet, dass bei
B.________ Wiederholungsgefahr im Sinne von § 80 des früheren Gesetzes des
Kantons Luzern über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 (aStPO/LU; SRL
305) bestanden habe. Die Auffassung der Vorinstanz, die mit der Haftentlassung
angeordneten Auflagen hätten nur die damalige Privatklägerin, nicht aber Dritte
vor weiteren Straftaten schützen sollen, sei ebenfalls falsch.  
 
2.1.1. Gemäss der Einschätzung in den psychiatrischen Berichten waren von
B.________ erneute Gewalttaten zu befürchten. Die Vorinstanz bestreitet dies
nicht. Sie führt indes aus, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht,
er habe wegen Wiederholungsgefahr nicht aus der Haft entlassen werden dürfen
oder die Haftentlassung sei unrechtmässig erfolgt. Diese vorinstanzliche
Feststellung bezieht sich auf die Rechtmässigkeit der Haftentlassungsverfügung
vom Oktober 2006 und nicht auf die Frage einer allgemeinen Rückfallgefahr.  
Für die Frage, ob B.________ als Angeschuldigter im Strafverfahren wegen
Drohung, Nötigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Ehrverletzung
weiterhin in Haft gehalten werden durfte, hatte das Amtsstatthalteramt Luzern
das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss § 80 Abs. 2 und Abs. 3 aStPO/LU sowie
die Verhältnismässigkeit der Haftdauer im Hinblick auf die zu erwartende Strafe
gemäss §83 ter aStPO/LU zu prüfen. Dass die Beschwerdeführerin diese Prüfung
und die erfolgte Entlassung von B.________ aus der Untersuchungshaft in ihrer
Klage oder in der Berufung beanstandet hätte, ist nicht ersichtlich. Sie vermag
mit ihrem Hinweis auf den in der Klageschrift geltend gemachten Umstand, dass
gemäss der Einschätzung des begutachtenden Psychiaters Rückfallgefahr bestand,
nicht aufzuzeigen, dass sie entgegen der vorinstanzlichen Feststellungen die
Rechtmässigkeit der Haftentlassungsverfügung angezweifelt hätte. Sie macht auch
vor Bundesgericht nicht geltend, die Haftentlassungsverfügung sei
widerrechtlich erfolgt. Die Feststellung der Vorinstanz, die Rechtmässigkeit
der Haftentlassungsverfügung sei nicht infrage gestellt worden, kann nach dem
Gesagten nicht als willkürlich bezeichnet werden. 
 
2.1.2. Es gelingt der Beschwerdeführerin auch nicht, darzulegen, dass die
Feststellung, die mit der Haftentlassung angeordneten Auflagen hätten den Zweck
gehabt, die ehemalige Partnerin von B.________ vor weiteren Übergriffen zu
schützen, willkürlich wäre. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin
habe nicht rechtsgenüglich geltend gemacht, dass die Auflagen auch weitere
Dritte vor Nötigungen und Dohungen hätten schützen sollen. Die
Beschwerdeführerin hält dem nichts Stichhaltiges entgegen. Wenngleich die
angeordneten Auflagen - insbesondere die Therapie und die Schutzaufsicht -
ihrer Natur entsprechend auf ein zukünftiges Wohlverhalten von B.________ auch
gegenüber Drittpersonen ausgerichtet waren, lässt sich daraus nicht der Schluss
ziehen, dies sei deren eigentlicher Zweck gewesen. Die Auflagen wurden im
Rahmen des Strafverfahrens wegen Drohung, Nötigung, Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage und Ehrverletzung und im Zusammenhang mit den gegenüber der
ehemaligen Partnerin begangenen Taten angeordnet. Die Vorinstanz durfte daher
ohne Willkür feststellen, der primäre Zweck der Auflagen sei nicht der Schutz
von Dritten vor Gewalttaten gewesen.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die angeordneten Massnahmen und die
Schutzaufsicht seien nicht korrekt durchgeführt und überwacht worden. Sie rügt,
die Vorinstanz hätte ihrem Urteil diese von der Beschwerdeführerin behauptete
und von der Gegenpartei nicht ausdrücklich bestrittene Tatsache zugrunde legen
müssen.  
 
2.2.1. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Therapie und die
Schutzaufsicht seien nicht oder nicht fachgerecht durchgeführt worden, ist im
vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht unbestritten geblieben. Vielmehr hat
der Kanton gemäss den Feststellungen der Vorinstanz bereits im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens ausführlich begründet, weshalb diesbezüglich keine
Pflichtverletzung vorliege. Dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise
unbestrittene Sachverhaltselemente falsch festgestellt hätte, ist nicht
ersichtlich.  
 
2.2.2. Sodann vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass die Edition
der Therapieberichte durch die Vorinstanz zu Unrecht nicht erfolgt sei. Mit der
Wiederholung ihrer Vorbringen aus dem Berufungsverfahren, worin sie die
Kompetenz und das Vorgehen des Therapeuten von B.________ kritisiert und die
Fachkompetenz der mit der Schutzaufsicht beauftragten Stelle bezweifelt, legt
sie nicht dar, dass die Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid zu
ebendiesen Vorbringen willkürlich seien.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt bezüglich des Wissens von Polizist C.________ unrichtig
festgestellt. Die diesbezügliche Beweiswürdigung sei willkürlich.  
 
2.3.1. Gemäss der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hatte der Polizist
keine Kenntnis vom Inhalt der psychiatrischen Berichte. Die Beschwerdeführerin
habe erst vor dem Kantonsgericht behauptet, er habe durch den Hausarzt von der
Einschätzung des Gerichtspsychiaters erfahren, wonach es sich bei B.________ um
eine "Zeitbombe" handle. Dieses Novum sei nicht zu beachten. Die
Beschwerdeführerin geht demgegenüber davon aus, dies ergebe sich aus den Akten
bzw. es sei davon auszugehen, dass der Hausarzt den Polizisten, den er auch von
gemeinsam besuchten Weiterbildungsveranstaltungen gekannt habe, anlässlich
ihres Telefongesprächs über die Einschätzung des Gerichtspsychiaters informiert
habe.  
 
2.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht den Umstand als neu
qualifizierte, dass der Gerichtspsychiater den Hausarzt über die Gefährlichkeit
von B.________ aufgeklärt habe, sondern die Behauptung der Beschwerdeführerin,
hiervon habe auch Polizist C.________ Kenntnis gehabt. Die Beschwerdeführerin
macht nicht geltend, dies bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
vorgebracht zu haben. Es gelingt ihr sodann nicht, aufzuzeigen, inwiefern die
vorinstanzliche Feststellung, der Polizist habe keine Kenntnis von der
damaligen Einschätzung des Gerichtspsychiaters gehabt, offensichtlich unhaltbar
und damit willkürlich sein soll. Der Umstand, dass es denkbar scheint, dass die
gerichtspsychiatrische Einschätzung im Gespräch zwischen dem Hausarzt und dem
Polizisten zur Sprache gekommen sein könnte, reicht nicht aus, um die auf der
Würdigung der Akten und Beweise beruhende vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung als willkürlich erscheinen zu lassen.  
 
2.3.3. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihren Beweisantrag
abgelehnt und die Einträge in der Datenbank der Polizei über den Täter nicht
ediert habe. Sie habe sehr klar behauptet, dass alles, was der Polizist
C.________ ausser dem Delikt aus dem Jahr 1993 über den Täter gewusst habe, aus
der Datenbank der Polizei hervorgehen müsse, weshalb diese zu edieren sei.
Diese Argumentation überzeugt indes nicht, zumal die Beschwerdeführerin damit
nicht darlegt, inwiefern die Feststellung, sie habe keine rechtsgenüglichen
Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die eine Beweisabnahme zulassen würden,
offensichtlich falsch sein soll. Die rein appellatorische Bekräftigung, sie
habe die zu edierenden Urkunden nicht zu pauschal und damit unzureichend
bezeichnet, lässt die vorinstanzliche Einschätzung nicht als unhaltbar
erscheinen. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. Im Übrigen durfte die
Vorinstanz auch unter dem Blickwinkel der antizipierten Beweiswürdigung auf die
Beweisabnahme verzichten, nachdem sie aufgrund bereits abgenommener Beweise
ihre Überzeugung gebildet hatte und ohne Willkür annehmen konnte, diese
Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.  
 
2.4. Soweit die Beschwerdeführerin weitere Mängel in der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung rügt und diese als willkürlich
bezeichnet, ohne den Anforderungen an die Willkürrüge gerecht zu werden, ist
darauf mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzugehen.  
Dasselbe gilt auch für den in der Beschwerde geltend gemachten Verstoss gegen
das Verbot des überspitzten Formalismus: Es besteht kein Anlass zur Annahme,
die Vorinstanz sei im Berufungsverfahren nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
und Gewissenhaftigkeit vorgegangen. Die Behauptung, sie habe die ausführlich
dargelegten Rügen in der Rechtsschrift nicht gefunden, lässt die
vorinstanzliche Feststellung, die vor Kantonsgericht vorgetragene
Klagebegründung sei unzureichend, nicht als überspitzt formalistisch
erscheinen. 
 
2.5. Nach dem Gesagten liegt keine offensichtlich unrichtige oder auf einer
Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung und keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht einen Anspruch aus Staatshaftung geltend. 
 
3.1. Das Bundeszivilrecht kennt im Bereich der Haftung des Staates und des
Staatspersonals deklaratorische Vorbehalte zugunsten des kantonalen
öffentlichen Rechts. Es handelt sich dabei einerseits um die Haftung der
Gemeinwesen ("Staatshaftung" nach Art. 59 Abs. 1 ZGB), anderseits um jene des
öffentlich-rechtlichen Personals ("Beamtenhaftung" gemäss Art. 61 Abs. 1 OR;
vgl. Urteil 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit das
kantonale Recht an das Bundeszivilrecht anknüpft, wird dieses zu subsidiärem
kantonalem Verwaltungsrecht (vgl. E. 1.2 hiervor).  
 
3.2. Im Kanton Luzern richtet sich die Staatshaftung nach dem Haftungsgesetz
vom 13. September 1988 (HG/LU; SRL 23). Gemäss § 4 HG/LU haftet das Gemeinwesen
für den vollen Schaden, den ein Angestellter einem Dritten in Ausübung
amtlicher Verrichtungen widerrechtlich zufügt, sofern es nicht nachweist, dass
dem Angestellten kein Verschulden zur Last fällt. Die Staatshaftung im Kanton
Luzern ist demnach weder eine reine Kausalhaftung noch eine reine
Verschuldenshaftung, sondern stellt eine Mischform dar (vgl. Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 2. Dezember 1999 E. 5, in: Luzerner
Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 1999 I Nr. 14). Die Bestimmungen von
Art. 41 ff. OR gelten als ergänzendes kantonales Recht, soweit das
Haftungsgesetz keine eigenen Regelungen enthält (§ 3 HG/LU). Gemäss § 3 HG/LU
i.V.m. Art. 47 und 49 OR kann der geschädigten Person eine Genugtuung
zugesprochen werden.  
 
3.3. Im Bereich der Staatshaftung gilt eine Schadenszufügung als
widerrechtlich, wenn die amtliche Tätigkeit des Staatsangestellten gegen Gebote
oder Verbote verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsguts dienen (vgl.
BGE 132 II 449 E. 3.2 S. 456 f.; 123 II 577 E. 4d/aa S. 581). Liegt eine
Verletzung absoluter Rechte vor, so ergibt sich die Rechtswidrigkeit der
schädigenden Handlung grundsätzlich direkt aus diesem Erfolg, ohne dass es
zusätzlich eines verpönten Verhaltens im dargestellten Sinne bedürfte (vgl. BGE
132 II 449 E. 3.3 S. 457 f.;123 II 577 E. 4d/bb S. 581 f. mit Hinweisen).  
Der Staat kann auch für einen durch Unterlassung entstandenen Schaden haften.
Die Haftung für eine Unterlassung setzt voraus, dass eine Pflicht zum Handeln
bestanden hat. Auch die Handlungspflicht ist nur dann haftpflichtrechtlich von
Bedeutung, wenn sie das Interesse der geschädigten Person verfolgt und sich aus
einer Schutzvorschrift zu deren Gunsten ergibt. Die Widerrechtlichkeit einer
Unterlassung setzt damit eine Garantenpflicht für den Geschädigten voraus (vgl.
BGE 132 II 305 E. 4.1 S. 317; Urteil 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.3; je
mit Hinweisen). Schutznormen, die eine Garantenstellung begründen, können sich
aus irgendeinem Teil des objektiven, selbst des ungeschriebenen Rechts ergeben
(BGE 116 Ib 367 E. 4c S. 374; Urteil 4A_104/2012 vom 3. August 2012 E. 2.1 mit
Hinweisen). 
 
3.4. Eine Haftung des Staates setzt weiter voraus, dass das Verhalten des
Staatsangestellten bei der Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit natürlich und
adäquat kausal für den eingetretenen Schaden war. Die natürliche Kausalität ist
gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung
(conditio sine qua non) für den Eintritt des Schadens ist. Ob dies zutrifft,
ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist dagegen, ob zwischen der Ursache und dem
Schadenseintritt ebenfalls ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 132
III 715 E. 2.2 S. 718; 143 II 661 E. 7.1 S. 671). Der adäquate
Kausalzusammenhang fehlt oder ist unterbrochen, wenn eine Schadensursache
gegenüber einer anderen völlig in den Hintergrund tritt. Dazu zählt auch ein
überwiegendes Selbstverschulden der Geschädigten oder ein überwiegendes
Drittverschulden (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; 123 II 577 E. 6 S. 587; Urteil
2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Der adäquate
Kausalzusammenhang kann auch durch eine Unterlassung begründet werden.
Rechtlich wird dem Haftpflichtigen dabei der Vorwurf gemacht, er habe die
Änderung des Kausalablaufs unterlassen, zu der er verpflichtet gewesen wäre.
Dieser sogenannte hypothetische Kausalzusammenhang liegt vor, wenn
rechtzeitiges Handeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Schädigung
verhindert hätte (Urteil 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
4.  
Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, es bestehe weder ein
natürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Ratschlag des
Polizisten an die Beschwerdeführerin, sich unverzüglich von ihrem Partner zu
trennen, und dessen Tat vom 19. und 20. September 2007. Die Beschwerdeführerin
bringt diesbezüglich keine substanziierten Rügen vor und behauptet nicht, der
erhaltene Ratschlag sei kausal für den von ihr erlittenen Schaden. Es bleibt
somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Unrecht eine Haftung des Staates aus
Unterlassung verneint hat, wobei die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts
hinsichtlich der Anwendung von kantonalem Recht eingeschränkt ist (Art. 95 BGG;
vgl. E. 1.2 hiervor). 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die vorinstanzliche Auslegung von §§
80 ff. aStPO/LU sei willkürlich. Es bestehe eine Garantenpflicht, da
unbestrittenermassen die Gefahr bestanden habe, dass B.________ erneut
Gewaltdelikte verüben werde.  
 
4.1.1. Sie vertritt die Ansicht, § 80 aStPO/LU habe im vorliegenden Fall eine
Garantenpflicht des Kantons Luzern begründet. Angesichts der klaren
psychiatrischen Prognose hätten konkrete Hinweise für weitere strafbare
Handlungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Ziff. 4 aStPO/LU bestanden. Es treffe nicht
zu, dass die mit der Freilassung von B.________ verfügten Auflagen einzig
weitere Straftaten zum Nachteil von dessen früherer Partnerin hätten verhindern
sollen. Der Zweck der Auflagen sei gewesen, Dritte vor Gewalttaten zu schützen.
§§ 80 ff. aStPO/LU hätten folglich auch für künftige Opfer eine Schutzfunktion
gehabt und damit die Garantenpflicht des Kantons gegenüber potentiellen Opfern
begründet. Die Weigerung der Vorinstanz, die eindeutige Gefahrensituation unter
§ 80 Abs. 2 Ziff. 4 aStPO/LU zu subsumieren, sei willkürlich.  
Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, § 80 aStPO/LU
begründe vorliegend grundsätzlich keine Garantenpflicht des Kantons, da die
Haftentlassung rechtmässig und die angeordneten Auflagen nicht unzureichend
gewesen seien. 
 
4.1.2. Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, darzulegen, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach der
Schutz von Dritten nicht der Zweck der Auflagen gewesen sei, willkürlich wäre
(vgl. E. 2.1.2 hiervor). Auch die Feststellungen bezüglich der angeordneten
Therapie und der Schutzaufsicht haben sich nicht als willkürlich erwiesen (vgl.
E. 2.2 hiervor). Wenngleich die in §§ 80 ff. aStPO/LU enthaltenen Regeln zur
Untersuchungshaft als Schutzvorschrift zugunsten von Dritten grundsätzlich in
Betracht kommen könnten (vgl. E. 3.3 in fine hiervor), fehlt es somit
vorliegend an der für eine staatliche Haftung aus Unterlassung erforderlichen
Verletzung einer Handlungspflicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz zum Schluss kommt, auf der Grundlage von §§ 80 ff. aStPO/LU lasse
sich keine Staatshaftung für den von der Beschwerdeführerin erlittenen Schaden
ableiten. Die Auslegung dieser kantonalen Bestimmungen durch die Vorinstanz
kann nicht als willkürlich bezeichnet werden.  
 
4.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Garantenstellung der Polizei des
Kantons Luzern aufgrund von § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Luzerner
Polizei vom 27. Januar 1998 (PolG/LU; SRL 350) geltend.  
 
4.2.1. Gemäss § 1 PolG/LU sorgt die Luzerner Polizei für die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie trägt durch Information und andere
geeignete Massnahmen zur Prävention bei (Abs. 1). Zu ihren Aufgaben gehört es
unter anderem, Massnahmen zu ergreifen, um unmittelbar drohende Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt
abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen (Abs. 2 lit. a) und der
Bevölkerung Hilfe in der Not zu leisten (Abs. 2 lit. e).  
 
4.2.2. Die Vorinstanz erwog übereinstimmend mit der ersten Instanz, gemäss
dieser Bestimmung bestehe eine Handlungspflicht und folglich eine
Garantenpflicht der Luzerner Polizei, sofern einer Person unmittelbar Gefahr
drohe oder sie sich in Not befinde. Die Begriffe "unmittelbar drohende Gefahr"
und "Not" würden eine unmittelbare Bedrohung resp. einen unmittelbaren Angriff
voraussetzen. Ein Angriff drohe unmittelbar, wenn nach den gesamten Umständen
mit einem sofortigen Angriff gerechnet werden müsse. Gemäss den
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wusste der Polizist C.________,
dass B.________ wegen Mordes verurteilt worden war. Er habe aber trotz dieses
Wissensvorsprungs nicht von einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und
Leben der Beschwerdeführerin ausgehen müssen. Im Zeitpunkt des Telefongesprächs
zwischen dem Polizisten und der Beschwerdeführerin habe ihr keine unmittelbare
Gefahr gedroht. Es habe daher für die Polizei im konkreten Fall weder eine
Handlungspflicht noch eine Garantenstellung bestanden. Die unterlassene
Aufklärung über die deliktische Vergangenheit ihres damaligen Partners sei
nicht widerrechtlich gewesen. Der Polizist habe auch keine weiteren
Unterlassungen begangen. Die Schädigung der Beschwerdeführerin sei nicht wegen
der Missachtung eines polizeilichen Schutzauftrags erfolgt. Die staatliche
Haftung sei daher mangels Widerrechtlichkeit ausgeschlossen. Zudem fehle auch
ein hypothetischer Kausalzusammenhang, da das Wissen der Beschwerdeführerin
über die deliktische Vergangenheit ihres damaligen Partners dessen
Gewaltausbruch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte verhindern
können.  
 
4.2.3. Die Beschwerdeführerin erachtet die vorinstanzliche Auslegung von § 1
PolG/LU als unrichtig und der ratio legis widersprechend. Dies gehe aus dem
Entwurf zum neuen Polizeigesetz hervor. Dort werde in § 13b der gleiche Begriff
der Unmittelbarkeit als Handlungsvoraussetzung für die Polizei verwendet. Eine
unmittelbare Gefahr bestehe gemäss dieser neuen Bestimmung indes nicht erst,
wenn ein Angriff unmittelbar bevorstehe, da die Warnung ja rechtzeitig erfolgen
solle, damit sich ein potentielles Opfer in Sicherheit bringen könne. § 1 PolG/
LU verstehe unter Unmittelbarkeit, dass nicht vorausgesagt werden könne, wann
und wo die Gewalttat verübt werde. Die Bestimmung begründe daher eine
Handlungspflicht der Strafverfolgungsbehörden, deren Unterlassung rechtswidrig
und kausal für den Schaden der Beschwerdeführerin sei.  
 
4.2.4. Mit diesen weitgehend appellatorischen Ausführungen vermag die
Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Auslegung der
kantonalen Bestimmung willkürlich wäre oder gegen verfassungsmässige Rechte
verstossen würde. Es scheint grundsätzlich vertretbar, den Begriff der
Unmittelbarkeit einer Gefahr im Hinblick auf die Begründung einer polizeilichen
Handlungspflicht so auszulegen, dass für die Bejahung der Unmittelbarkeit mit
einem sofortigen Angriff gerechnet werden muss. Auch der Hinweis auf die seit
1. Februar 2018 geltenden §§13a ff. PolG/LU (Gefährderansprache,
Gefährdungsmeldung und Gefährder-Datensammlung) und die mutmassliche Auslegung
dieser Bestimmungen begründet keine Willkür, zumal sie im Zeitpunkt der Tat
unbestrittenermassen noch nicht existierten. Ausserdem ist diese neue Regelung
darauf ausgerichtet, den Behörden ein Tätigwerden in einem früheren Zeitpunkt
zu ermöglichen und damit die Prävention von Gewalttaten gegenüber dem
vorherigen Recht zu verbessern. Es kann daher nicht ohne Weiteres angenommen
werden, der Begriff der Unmittelbarkeit sei in Bezug auf § 1 Abs. 2 PolG/LU
gleich auszulegen wie inskünftig (gemäss Einschätzung der Beschwerdeführerin)
bezüglich §§ 13a ff. PolG/LU. Mangels substanziierter Rügen ist auf die
diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, der Kanton Luzern hafte
unabhängig von der individuellen Zurechenbarkeit eines Fehlverhaltens an einen
bestimmten Beamten als Organisation für den der Beschwerdeführerin entstandenen
Schaden. Der Staat hafte, weil die Strafverfolgungs- und Vollzugsbehörden
gemeinsam versagt hätten. Die Gewalttat sei angesichts des psychiatrischen
Gutachtens und der aktuellen, den Behörden bekannten Trennungssituation
voraussehbar gewesen. Da die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung der Tat
unterlassen worden seien, sei die Beschwerdeführerin geschädigt worden.  
 
4.3.1. Das Gemeinwesen haftet gemäss § 4 HG/LU für den Schaden, den ein
Angestellter einem Dritten im Rahmen seiner amtlichen Verrichtungen
widerrechtlich zufügt, sofern es nicht nachweist, dass diesen kein Verschulden
trifft. Angesichts dieser möglichen Exkulpation handelt es sich um eine
Mischform von Kausal- und Verschuldenshaftung (vgl. E. 3.2 hiervor). Die
Vorinstanz erwog, die geschädigte Person habe gemäss dieser Norm
rechtsgenüglich zu behaupten und zu beweisen, welcher Angestellte bzw. welche
Angestellten des Gemeinwesens welche pflichtwidrigen Unterlassungen begangen
habe und welcher Schaden daraus entstanden sei.  
 
4.3.2. Angefochten ist weiterhin die Auslegung und Anwendung von kantonalem
Recht, welche das Bundesgericht nur eingeschränkt - im Wesentlichen auf Willkür
hin - überprüft (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich
darauf, die Beweiserhebung und Sachverhaltsfeststellung zu bemängeln (vgl. dazu
E. 2.3 ff. hiervor) und den vorinstanzlichen Erwägungen ihre eigene Auslegung
der kantonalen Normen gegenüberzustellen. Der Umstand allein, dass auch eine
andere Auslegung denkbar oder im konkreten Fall ein anderes Resultat möglich
wäre, würde indes noch nicht ausreichen, um eine willkürliche Rechtsanwendung
aufzuzeigen. Mit ihrer rein appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen
Entscheid legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass dieser willkürlich sei.
Es erübrigt sich daher eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen.
Sie sind nicht geeignet, eine willkürliche Rechtsauslegung oder -anwendung
durch die Vorinstanz aufzuzeigen.  
 
4.4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, der Polizist C.________ habe ihr
die wesentliche Tatsache verschwiegen, dass B.________ im Jahr 1993 eine Frau
vergewaltigt und getötet habe. Sie macht geltend, wenn sie dies gewusst hätte,
hätte sie sich mit geeigneten Massnahmen gegen einen Übergriff geschützt. Es
dürfe nicht sein, dass der Datenschutz und der Schutz der Privatsphäre eines
Sexualmörders höher gewichtet würden als das Recht auf Leben einer anderen
Person.  
 
4.4.1. Gemäss dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt
bestand im Zeitpunkt des Telefonats zwischen dem Polizisten und der
Beschwerdeführerin keine für Ersteren erkennbare, unmittelbar drohende Gefahr
für die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz führte aus, der Ratschlag des
Polizisten sei als Gefälligkeit zu qualifizieren. Eine Haftung hierfür setze
voraus, dass die Person wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige
Angaben mache oder wesentliche Tatsachen verschweige, die ihr bekannt seien und
von denen sie sich sagen müsse, sie könnten den in Frage stehenden Entschluss
beeinflussen. Von einem Handeln wider besseres Wissen oder von einem
leichtfertigen Handeln könne indes vorliegend nicht die Rede sein. Es lasse
sich keine Vertrauenshaftung begründen.  
 
4.4.2. Dieser Erwägung setzt die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges
entgegen. Sie zeigt nicht auf, dass der Polizist wider besseres Wissen oder
leichtfertig gehandelt hätte und vermag nicht darzutun, dass der angefochtene
Entscheid in diesem Punkt willkürlich wäre bzw. an einem offensichtlichen,
qualifizierten Mangel leiden würde. Dass sie im Wissen um die Vergangenheit
ihres Partners anders vorgegangen wäre und sich besser vor dessen Reaktion auf
die Trennung zu schützen versucht hätte, ist wahrscheinlich. Vor diesem
Hintergrund ist auch grundsätzlich nachvollziehbar, dass die ausgebliebene
Warnung durch die Polizei von der Beschwerdeführerin als gravierender Fehler
eingestuft wird. Es kann durchaus anerkannt werden, dass das Verhalten der
Behörden zum Lauf der Dinge beigetragen hat. Ob sich die Beschwerdeführerin im
Wissen um die Vergangenheit ihres Partners letztlich erfolgreich vor diesem
hätte schützen bzw. seinen Gewaltausbruch hätte verhindern können, bleibt aber
ungewiss. Der Umstand, dass die Dinge möglicherweise anders verlaufen wären,
führt jedenfalls noch nicht zu einer Haftung des Staates für den erlittenen
Schaden bzw. zu einem Genugtuungsanspruch der Geschädigten gegenüber dem Staat.
Die vorinstanzliche Feststellung, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen
seien nicht erfüllt, ist nicht willkürlich.  
 
4.4.3. Auch das Argument, der Persönlichkeits- und Datenschutz von
Schwerverbrechern dürfe dem Schutz von Leib und Leben von Drittpersonen nicht
vorgehen, steht letztlich der vorinstanzlichen Auslegung von § 4 HG/LU nicht
entgegen und lässt diese nicht als willkürlich erscheinen. Die Vorinstanz hat
nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen, indem sie zum Schluss gelangte,
der Polizist habe kein widerrechtliches, eine Haftung begründendes Verhalten an
den Tag gelegt. Die Frage der Möglichkeit einer frühzeitigen Warnung von
Privatpersonen vor möglichen gefährlichen Straftätern (sogenannten
"Gefährdern") wurde im Kanton Luzern wie in verschiedenen anderen Schweizer
Kantonen auf gesetzgeberischer Ebene diskutiert und führte zur Einfügung der §§
13a ff. ins Polizeigesetz des Kantons Luzern. Damit wurde nunmehr die
gesetzliche Grundlage geschaffen, damit die Polizei potentielle Opfer über eine
unmittelbar drohende Gefahr informieren darf, wobei sie die
Persönlichkeitsrechte des Gefährders oder der Gefährderin soweit möglich zu
wahren hat (§ 13b PolG/LU). Auf den vorliegenden Fall ist diese Regelung jedoch
nicht anwendbar, da sie erst per 1. Februar 2018 in Kraft getreten ist. Ob die
Behörden durch ihr Verhalten eine Staatshaftung begründet hätten, wenn die §§
13a ff. PolG/LU bereits in Kraft gewesen wären, ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.  
 
4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin - soweit
ihre Vorbringen den Anforderungen an die qualifizierte Rügepflicht überhaupt
genügen - nicht gelingt, darzutun, dass die Vorinstanz die Haftung des Staates
zu Unrecht verneint und das kantonale Recht willkürlich angewendet hätte. Das
Ergebnis der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach der Kanton Luzern nicht für
die von B.________ begangene Tat haftet, ist nach dem Gesagten nicht zu
beanstanden.  
 
4.6. Die im Rahmen des Schriftenwechsels in der Eventualbegründung der
Vernehmlassung vom Kanton Luzern aufgeworfene Frage eines allfälligen
Selbstverschuldens der Beschwerdeführerin ist bei diesem Verfahrensausgang
nicht zu prüfen. Immerhin rechtfertigt sich der Hinweis, dass die in höchstem
Masse brutale Tat von der Beschwerdeführerin, selbst wenn sie sich vor ihrem
Partner fürchtete und davon ausging, eine Trennung werde problematisch sein und
unter Umständen eine heftige Reaktion auslösen, nicht vorausgesehen werden
konnte bzw. musste. Es bestehen keinerlei Hinweise auf ein Selbstverschulden
der Beschwerdeführerin. Ihr Verhalten als grobfahrlässig zu bezeichnen, ist
nicht gerechtfertigt.  
 
5.  
 
5.1. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten abzuweisen.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin ersucht das Gericht, eine öffentliche
Urteilsberatung anzuordnen, da der Prozess in den Medien grosses Echo gefunden
habe. Es ist indes nicht Sache der Parteien, die Durchführung einer
öffentlichen Beratung zu beantragen. Angesichts der sich im bundesgerichtlichen
Verfahren stellenden rechtlichen Fragen sind die Voraussetzungen für eine
öffentliche Beratung i.S.v. Art. 58 BGG nicht erfüllt.  
 
5.3. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich
kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Sie ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren
um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung und verweist auf ihre im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Belege zur finanziellen
Situation, welche sich seither nicht verändert habe. Die Vorinstanz war bei der
Überprüfung der Bedürftigkeit zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin sei
finanziell leistungsfähig, aber im Zeitpunkt des Entscheids über die
unentgeltliche Prozessführung nicht liquid gewesen. Es wurde daher auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, nicht aber auf die Auferlegung der
Verfahrenskosten. Auch die dem Rechtsvertreter zugesprochene teilweise
Entschädigung erfolgte nur im Sinne einer Bevorschussung durch das Gericht.
Gemäss ihren Angaben hat sich die finanzielle Situation seither nicht
verändert. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen belegen
monatliche Einkünfte (der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten) von Fr.
5'929.50, welchen monatliche Ausgaben (für die Familie) von Fr. 7'791.-
gegenüberstehen. Im errechneten monatlichen Fehlbetrag von Fr. 1'861.50 nicht
enthalten ist die der Beschwerdeführerin ab 1. April 2014 zustehende, einem
Invaliditätsgrad von 43% entsprechende Invalidenrente (vgl. Urteil 8C_447/2017
vom 17. Januar 2018). Unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte von zwei
Lebensversicherungen sowie der ausgewiesenen, effektiv zu zahlenden Schulden
errechnete die Vorinstanz ein Nettovermögen von Fr. 52'000.- und gelangte zum
Schluss, unter Berücksichtigung eines Notgroschens von Fr. 30'000.- verbleibe
der Familie ein für die Bezahlung der Prozesskosten ausreichendes Vermögen.
Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse kann auch im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen
werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher
abzuweisen (Art. 64 BGG). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des
vorliegenden Verfahrens ist es indes gerechtfertigt, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).  
Der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Kanton Luzern hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 134 II 117 E. 7
S. 118 f.). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub 

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