Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.80/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_80/2017             

 
 
 
Urteil vom 8. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Fuchs. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, c/o B.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Bürgi Nägeli
Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, 
vom 21. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1976) reiste im Jahr 1991 im
Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die
Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 1994 heiratete sie C.________, ebenfalls
kosovarischer Staatsangehöriger. Die Ehe wurde im Jahr 2001 geschieden. Bereits
im Jahr 1996 hatte sie in ihrem Heimatland den in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Landsmann B.________ nach Brauch geheiratet. Dieser
ist der leibliche Vater des 1998 geborenen Sohns und der im 2001 geborenen
Tochter (mit Schweizer Bürgerrecht) von A.________. 
 
B.   
Am 21. Mai 2004 gab A.________ im Kosovo sieben Schüsse auf C.________ ab, was
zu dessen Tod führte. Mit Urteil vom 8. Dezember 2005 des kosovarischen
Obergerichts wurde sie wegen vorsätzlicher Tötung sowie unerlaubten Erwerbs,
Besitzes, unerlaubter Aufbewahrung und unerlaubten Gebrauchs von Waffen mit
zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft. 
 
C.   
Nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug im März 2012 reiste A.________ Ende
März 2014 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde mit
Verfügung vom 9. Mai 2014 abgelehnt. 
Am 30. Juni 2014 ersuchte A.________ das Migrationsamt des Kantons Zürich um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, eventualiter um Wiedererteilung der
Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom
5. Juni 2015 ab und setzte A.________ eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis
zum 5. August 2015. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 in der Hauptsache ab und
setzte eine neue Ausreisefrist bis zum 16. Januar 2017 an. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen eingereichte Beschwerde
mit Urteil vom 21. Dezember 2016 ab und setzte die Ausreisefrist auf den 31.
Januar 2017 fest. 
 
D.   
Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 erhebt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei das Migrationsamt
anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei
das Urteil an das Verwaltungsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet; das Migrationsamt und das Staatssekretariat für
Migration haben sich nicht vernehmen lassen. 
Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid wurde von einer letzten kantonalen
Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts erlassen und
schliesst das kantonale Verfahren ab, weshalb die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen steht (vgl. Art. 82
lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Sie ist jedoch
ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend
Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Um den Weg der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu eröffnen, muss ein solcher Anspruch
in vertretbarer Weise geltend gemacht werden. Ob die geltend gemachten
Ansprüche tatsächlich bestehen, ist alsdann Sache der materiellen Beurteilung
(vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Die Beschwerdeführerin macht in
vertretbarer Weise geltend, gestützt auf das Recht auf Familienleben (Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) aus der Beziehung zu ihrer minderjährigen Schweizer
Tochter über einen potentiellen Bewilligungsanspruch zu verfügen, weshalb die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) der nach Art. 89 Abs. 1 BGG
legitimierten Beschwerdeführerin ist einzutreten.  
 
1.2. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt gemäss Art. 113 BGG indes
kein Raum, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die damit geltend gemachte
Verletzung von Art. 9, Art. 13 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BV ist
gemäss Art. 95 lit. a BGG im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zu prüfen.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft
jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Die Verletzung von
Grundrechten untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in
der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder
Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (
Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den
tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht
jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels
für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs.
2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).  
 
2.3. Das vom Migrationsamt vor Bundesgericht nachgereichte Gesuch der
Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2017 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim - am 16. Juni 2017 geheirateten - Ehegatten B.________ ist
als echtes Novum unzulässig und bleibt im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (
Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343
f.).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin kann sich zumindest gestützt auf ihre Beziehung zu
ihrer minderjährigen Tochter, mit der sie zusammenlebt und für welche sie das
Sorge- und Obhutsrecht hat, auf einen Anspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Ob sie darüber hinaus auch einen Anspruch aus
der Beziehung zu B.________ hat - mit dem sie zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils noch nicht verheiratet war -, hat die Vorinstanz offen
gelassen, was, mit Blick auf das Ergebnis, nicht zu beanstanden ist.  
Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann in das Recht auf Familienleben eingegriffen
werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für
das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Vorinstanz ist angesichts der
Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe
zu Recht davon ausgegangen, dass ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b
AuG (SR 142.20) wegen Verurteilung "zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe"
gegeben ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Sie hat
dabei beachtet, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich
auch Urteile durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden dürfen. Dies
jedenfalls dann, wenn es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der
schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der
Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der
rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert
gelten kann (Urteile 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.2; 2C_1011/2016 vom 21.
März 2017 E. 4.4; ferner BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29). Es ist somit nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG als erfüllt
betrachtet hat. 
 
3.2. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung muss in jedem Fall
verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 16 E.
2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die Schwere des
Delikts und des Verschuldens der betroffenen Person, der seit der Tat
vergangene Zeitraum, das Verhalten seit der Begehung des verfahrensauslösenden
Delikts, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit
sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139
I 31 E. 2.3.1 S. 33; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine
fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in
der Schweiz anwesend war. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-,
Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, besteht ein wesentliches
öffentliches Interesse an der Fernhaltung eines Straftäters (vgl. BGE 139 I 16
E. 2.2.1 S. 19).  
In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK können auch familiäre Verhältnisse
ausserhalb der Kernfamilie fallen, sofern eine genügend nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das
Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,
speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von
Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148). Die
Notwendigkeit einer Interessenabwägung ergibt sich vorliegend, wie gesehen (E.
3.1), auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Die Konvention verlangt insofern eine
Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der
Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung,
wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als
notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156;
135 I 143 E. 2.1 S. 147). 
 
3.2.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte
Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Die
Beschwerdeführerin wurde wegen eines Tötungsdelikts mit zehn Jahren
Freiheitsstrafe bestraft. Gemäss vorinstanzlichem Urteil lag der Verurteilung
folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe ihr
früherer Ehemann sie in der Schweiz in ihrer Wohnung besucht, unter Drogen
gesetzt und sexuelle Handlungen an ihr vollzogen. B.________ führte gegenüber
der Kantonspolizei Zürich aus, er habe dadurch sein Gesicht verloren und
deshalb angeordnet, dass die Beschwerdeführerin ins Heimatland verbracht werde.
Dort soll ein Versöhnungsversuch stattgefunden haben. In diesem Rahmen habe die
Beschwerdeführerin eine Pistole behändigt. Sie sei dann mit dem früheren
Ehemann in dessen Auto gefahren und habe diesen gebeten, ihr in der Bäckerei
etwas zu kaufen. Während dieser in der Bäckerei wartete, habe die
Beschwerdeführerin sieben Schüsse auf ihn abgegeben.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, C.________ erschossen zu haben. Sie
bringt jedoch vor, in Verzweiflung und Notwehr gehandelt zu haben. Mit diesem
Einwand hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt und dargelegt, dass
das kosovarische Obergericht mit schlüssiger Begründung zum Ergebnis gekommen
sei, es habe keine Notwehrsituation vorgelegen. Auch dem von den UNMIK-Behörden
im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs geschilderten Sachverhalt lasse sich eine
solche nicht entnehmen. Zudem habe nach überzeugender Darlegung des
Obergerichts keine entschuldbare heftige Gemütsbewegung vorgelegen, welche die
Tat nach kosovarischem Recht als Totschlag hätte qualifizieren lassen.
Angesichts des als solchen unbestrittenen Tathergangs erscheint die Annahme
einer Notwehrsituation - selbst wenn die Situation für die Beschwerdeführerin
mit einer grossen Belastung verbunden gewesen sein mag - tatsächlich
unwahrscheinlich. Mit der Vorinstanz kann daher davon ausgegangen werden, dass
sie auch in der Schweiz mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bestraft worden
wäre. Dass rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze oder Verteidigungsrechte nicht
eingehalten worden wären, wird von ihr nicht vorgebracht. Soweit die
Beschwerdeführerin weiter geltend macht, das Delikt vor 13 Jahren verübt und
sich seither wohl verhalten zu haben, bleibt zu berücksichtigen, dass sie -
nach acht Jahren im Strafvollzug - einerseits zunächst während 15 Monaten nach
der Haftentlassung im März 2012 einer Überwachung durch einen Bewährungshelfer
unterstand. Andererseits befindet sie sich seit ihrer Einreise in die Schweiz
Ende März 2014 im migrationsrechtlichen Verfahren, weshalb die Dauer des
Wohlverhaltens - selbst wenn ihr dieses zugute zu halten ist - zu relativieren
ist. Angesichts der Schwere der Tat - gemäss dem vorliegend zwar noch nicht
anwendbaren Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB würde sie eine obligatorische
Landesverweisung nach sich ziehen - ist daher noch nicht von einer derart
langen Zeitdauer auszugehen, die das öffentliche Interesse an der Fernhaltung
der Beschwerdeführerin geringer erscheinen liesse. Insgesamt muss daher von
einem grossen öffentlichen Interesse an der Nichterteilung der
Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin ausgegangen werden. 
 
3.2.2. Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen an einem
Aufenthalt in der Schweiz gegenüberzustellen. Die Beschwerdeführerin ist im
Kosovo aufgewachsen und als 15-Jährige ein erstes Mal in die Schweiz gekommen.
Sie lebte knapp 13 Jahre in der Schweiz, bevor sie im Kosovo straffällig wurde.
In dieser Zeit erlangte sie freilich weder einen Schul- noch einen
Berufsabschluss und war nur unregelmässig arbeitstätig. Nach der Entlassung aus
dem Strafvollzug hat sie wiederum zwei Jahre im Kosovo verbracht. Sie ist
entsprechend mit Sprache, Mentalität und Kultur in ihrem Herkunftsland
vertraut. Insofern erscheint eine Rückkehr in dieses nicht als unzumutbar.  
 
3.2.3. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung zur Folge hat, dass die Familie getrennt würde.
Insbesondere der 15-jährigen Tochter, die das Schweizer Bürgerrecht besitzt,
kommt ein grosses Interesse zu, gemeinsam mit ihrer Mutter in der Schweiz leben
zu können. Zwar konnte während des Strafvollzugs der Kontakt zwischen der
Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern lediglich über Telefonate und
jährliche Besuche erfolgen. Dass die Vorinstanz offenliess, ob vor dem Jahr
2011 überhaupt ein Kontakt stattgefunden hatte, erweist sich nicht als
entscheidend (vgl. E. 2.2); der Vorinstanz kann insofern jedenfalls keine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Das Bundesgericht
verkennt jedoch so oder anders nicht, dass diese Trennung sowohl die
Beschwerdeführerin als auch insbesondere deren Tochter hart trifft. Je schwerer
aber die begangene Rechtsgutverletzung wiegt, desto eher vermag das öffentliche
Interesse an einer Fernhaltung des Straftäters selbst das Interesse eines
Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl.
Urteile 2C_681/2016 vom 5. Januar 2017 E. 4.3; 2C_145/2016 vom 14. November
2016 E. 4.3.2; 2C_503/2014 vom 25. November 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen).
Selbst wenn es der Tochter nicht zumutbar ist, mit ihrer Mutter in den Kosovo
zu reisen, und es folglich zu einer Trennung der Familie kommen dürfte, wird
der Kontakt zur inzwischen immerhin 15-Jährigen - wie schon in der
Vergangenheit - über Ferienbesuche, Telefonate und sonstige
Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden können. Inwiefern zum
volljährigen Sohn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, wird
von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Die Beziehung zu diesem geniesst
somit nicht den Schutz von Art. 8 EMRK (BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402; 137 I 154
E. 3.4.2 S. 159; vorstehend E. 3.2). Was die Beziehung zu B.________ betrifft,
war dieser nach der Straftat der Beschwerdeführerin mit zwei anderen Frauen
verheiratet. Der Beschwerdeführerin wandte er sich erst nach deren
Wiedereinreise in die Schweiz zu. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die
Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, dass er sie im Mai 2005 verstossen habe,
ist auch insofern weder eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) noch des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) auszumachen, erweisen sich
die entsprechenden Feststellungen doch insbesondere nicht als
entscheidwesentlich. Zwar erscheint zweifelhaft, ob der vorinstanzlichen
Mutmassung, das Verhalten von B.________ habe die spätere Tat der
Beschwerdeführerin zumindest begünstigt, gefolgt werden kann. Letztlich
entscheidend ist jedoch vielmehr, dass dieser weder zum Zeitpunkt der
Wiedereinreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz noch heute damit rechnen
konnte, die Beziehung mit der Beschwerdeführerin gemeinsam in der Schweiz leben
zu können.  
 
3.2.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe ihre gefährdete
Wiedereingliederung im Kosovo in keiner Weise berücksichtigt. Die Lage im
Kosovo sei insbesondere für geschiedene Frauen desolat. Diese hätten in der
Regel keinerlei Chance, einen neuen Ehemann zu finden. Eine alleinstehende
Rückkehrerin würde zudem keine Arbeit finden. Die Beschwerdeführerin belässt es
freilich bei diesen allgemein gehaltenen Aussagen zur Situation von Frauen im
Kosovo. Aus diesen allgemeinen Ausführungen lässt sich allerdings nicht auf
eine Gefährdung  ihrer Wiedereingliederung im Kosovo schliessen. Auch der
Umstand, dass der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in ihrem Herkunftsland
für sie mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, genügt nicht, um ihre Rückkehr
als unzumutbar einzustufen. Es bleibt im Übrigen anzumerken, dass es nicht frei
von Widerspruch ist, auf die bevorstehende Heirat mit B.________ zu verweisen
und sich gleichzeitig auf die schwierige Situation für geschiedene und
alleinstehende Frauen zu berufen. Zudem erscheint es nicht ausgeschlossen, dass
ihr B.________ in den Kosovo, ihr gemeinsames Herkunftsland, folgt. Ihre Rüge
erweist sich damit als unbegründet.  
 
3.2.5. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz
verkenne die Gefährdung im Kosovo in hohem Masse. Sie würde dort eine
patriarchalische Gesellschaft vorfinden, in welcher Blutrache als Prinzip der
Sühnung von Verbrechen bekannt sei und der Wiederherstellung der Familienehre
diene. Die klassische Blutrache im Kosovo nach den Regeln des "Kanun"
(jahrhundertealtes, mündlich überliefertes Gewohnheitsrecht der albanischen
Gemeinschaft) sei bekannt. Dieser setze für die klassische Blutrache eine
Tötung voraus und ziele in erster Linie auf die Beschwerdeführerin ab. Auch
wenn sie sich an die staatlichen Behörden wenden könne, könne eine Blutrache
dadurch nicht verhindert werden. Die Vorinstanz verletze mit der Nichterteilung
der Aufenthaltsbewilligung ihr Recht auf menschliche Behandlung gemäss Art. 3
EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV.  
Gemäss Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV sind Wegweisungen unzulässig, wenn
nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person im
Falle der Wegweisung bzw. deren Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im
Aufnahmeland Folter oder einer anderen Art grausamer und unmenschlicher
Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sehen. Wurde ein solches Risiko mit
stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"),
ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich
unzulässig; die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in
diesem Fall selber eine unmenschliche Behandlung dar. Art. 3 EMRK bzw. Art. 25
Abs. 3 BV bieten auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von
Privaten, sog. nichtstaatlichen Akteuren, ausgehen, wenn die staatlichen
Behörden nicht schutzfähig bzw. schutzwillig sind (zum Ganzen Urteil 2C_868/
2016 / 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Im
Wegweisungsverfahren ist jeder vernünftige Zweifel zu beseitigen, dass im
Zusammenhang mit der Verbringung des Betroffenen in dessen Heimatstaat (oder in
einen Drittstaat) eine konkrete und ernsthafte Gefahr bestehen könnte, er werde
dort tatsächlich Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung ausgesetzt sein (Urteil 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3).
Dies ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass die Verletzung der durch Art. 3
EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV geschützten, der Menschenwürde verpflichteten
rechtsstaatlichen Grundwerte oft irreversibel sind (vgl. Art. 7 BV
[Menschenwürde]; Urteile 2C_868/2016 / 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.4;
2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3; je mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz legte - bezugnehmend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin
im Asylverfahren - dar, dass diese nach Entlassung aus dem Strafvollzug nie
direkt bedroht worden und auch sonst unbehelligt geblieben sei. Das Bundesamt
für Migration (ab 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration) habe in der
das Asylgesuch ablehnenden Verfügung vom 9. Mai 2014 ausgeführt, die
staatlichen Behörden im Kosovo seien grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig
und der Beschwerdeführerin sei es deshalb zumutbar, sich zum Schutz vor
drohenden Übergriffen den staatlichen Behörden anzuvertrauen. Die
Beschwerdeführerin belässt es vor Bundesgericht auch in diesem Zusammenhang im
Wesentlichen bei allgemeinen Ausführungen. Anlässlich der Anhörung im
Asylverfahren gab sie zwar zu Protokoll, im Gefängnis von ihrer Familie
vernommen zu haben, dass die Mutter des Opfers sie umbringen wolle und sich für
ihren Sohn rächen würde. Weitere ernste und direkte Bedrohungen habe es aber
nicht gegeben, sondern einzig Gerüchte. Die Beschwerdeführerin befürchtet, die
Familie des Opfers wolle sich an ihr rächen, da es zu keiner Versöhnung
gekommen sei. Allerdings gab es offenbar nach der Entlassung keine weiteren
Drohungen mehr. Zudem habe sie mehrmals mit der Polizei über ihre Befürchtungen
gesprochen. Diese sei bereit gewesen, sie bei Bedarf zu schützen. Sie habe
jedoch nie um Schutz gebeten (vgl. Asylentscheid vom 9. Mai 2014). Die
Beschwerdeführerin legt somit nicht spezifisch und detailliert dar, inwiefern
ihr im Kosovo Blutrache drohe, indem sie etwa von der Opferfamilie gesucht und
bedroht werde. Sie bringt keine  konkreten Hinweise vor, die auf eine
ernsthafte konkrete Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3
BV schliessen lassen. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für die
Vorinstanz, auf die allgemein gehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin
bezüglich Blutrache näher einzugehen oder diese weiter abzuklären.  
 
3.2.6. Insgesamt erweist sich die Interessenabwägung der Vorinstanz als
bundesrechtskonform. Die privaten Interessen vermögen das erhebliche
öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts nicht aufzuwiegen. Die
Rückkehr in den Kosovo ist der Beschwerdeführerin zumutbar; die Einschränkung
des Ehe- und Familienlebens hat sie hinzunehmen. Die Vorinstanz durfte, ohne
Bundes- und Konventionsrecht zu verletzen, die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung verweigern.  
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fuchs 

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