Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.809/2017
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Tribunal federal

               

2C_809/2017

Urteil vom 23. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Brunner.

Verfahrensbeteiligte

Stiftung A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Diego Clavadetscher,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrwertsteuer (Option),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 17. August 2017 (A-7749/2016).

Sachverhalt:

A.

Die Stiftung A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) mit Sitz in
U.________ (SO) bezweckt den Bau, Betrieb und Unterhalt einer Radrennbahn samt
Mehrfachturnhalle zur multifunktionalen Nutzung. Sie ist seit dem 4. April 2011
als Steuerpflichtige im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Seit dem 1. Juni 2013
vermietet sie die in U.________ gelegene Radrennbahn ("B.________") an ihre
Tochtergesellschaft C.________ AG. Letztere nutzt die Anlage für
Veranstaltungen und vermietet sie an Dritte weiter.

Am 11. und 12. Januar 2015 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen für die
Steuerjahre 2011 bis 2014 eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Sie kam zum
Schluss, dass die Steuerpflichtige bezüglich der Umsätze aus der Vermietung des
B.________s an die C.________ AG nicht rechtsgültig optiert habe, weil es am
dafür erforderlichen offenen Ausweis der Steuer mangle. Entsprechend lägen
hinsichtlich der Mieterträge von der Steuer ausgenommene Leistungen vor und es
bestehe mit Blick auf die für die betreffende Liegenschaft aktivierten
Anlagekosten kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Mit Einschätzungsmitteilung Nr. 280'611 vom 15. April 2016 forderte die ESTV
deshalb Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 1'400'279.-- nach. Geltend gemacht
wurde zusätzlich ein Verzugszins. Die Steuerpflichtige liess diese
Einschätzungsmitteilung mit Eingabe vom 30. Juni 2016 vollumfänglich
bestreiten.

B.

Mit Verfügung vom 8. November 2016 setzte die ESTV die Steuerforderung
zugunsten der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2011 bis 2014 auf Fr.
98'649.-- fest. Es wurde festgestellt, dass die Steuerpflichtige der ESTV
Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 1'400'279.-- (Differenz zwischen der
festgesetzten Steuerforderung und der deklarierten Steuer) nebst 4 %
Verzugszins ab 12. März 2014 zu bezahlen habe.

Mit Urteil A-7749/2016 vom 17. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht
eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab (Dispositivziffer 1).
Überdies auferlegte es der Abgabepflichtigen die Verfahrenskosten von Fr.
25'000.-- (Dispositivziffer 2) und verneinte einen Anspruch auf
Parteientschädigung (Dispositivziffer 3).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. September 2017
gelangt die Abgabepflichtige an das Bundesgericht.

In der Hauptsache beantragt sie die Aufhebung der Dispositivziffer 1 des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, soweit darin die Erhebung von
Verzugszinsen durch die ESTV geschützt worden sei; eventualiter sei
festzustellen, dass der Verzugszins einzig auf der Differenz zwischen der in
der Verfügung vom 8. November 2016 festgesetzten Steuerkorrektur und dem der
Abgabepflichtigen zustehenden Betrag aus Einlageentsteuerung zu berechnen sei;
subeventualiter sei festzustellen, dass auf der in der Verfügung vom 8.
November 2016 festgesetzten Steuerkorrektur ein Verzugszins nur bis zum Datum
der Geltendmachung der Einlageentsteuerung geschuldet sei, und ab diesem
Zeitpunkt nur noch auf der Differenz zwischen der in der Verfügung vom 8.
November 2016 festgesetzten Steuerkorrektur und dem der Abgabepflichtigen
zustehenden Betrag aus Einlageentsteuerung.

Weiter ersucht die Abgabepflichtige darum, die Dispositivziffer 2 des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Verfahrenskosten vor dem
Bundesverwaltungsgericht angemessen herabzusetzen.

Die ESTV beantragt in ihrer Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Einreichung einer Vernehmlassung. Die
Abgabepflichtige hält in einer Stellungnahme an den gestellten Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art.
89 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

1.2. Die Verfügung ist zugleich Ausgangspunkt und äusserster Rahmen des daran
anschliessenden Verwaltungsrechtsstreits (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand
und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen,
1997, S. 35 mit Hinweis). Im Laufe des Verfahrens kann der derart umrissene
Streitgegenstand nur eingeschränkt, nicht aber ausgeweitet werden (vgl. Urteil
2C_882/2014 vom 13. April 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 II 182).

1.2.1. Die Verfügung der ESTV vom 8. November 2016, die Ausgangspunkt des
vorliegenden Verfahrens bildet und durch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7749/2016 geschützt wurde, betrifft die
Mehrwertsteuer für die Steuerperioden 2011 bis 2014. Die Beschwerdeführerin
beruft sich zur Begründung ihrer Eventualanträge auf einen Anspruch auf
Einlageentsteuerung, der nach den massgeblichen gesetzlichen Grundlagen (Art.
32 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR
641.20], Art. 72 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV; SR
641.201]) erst in der Steuerperiode 2015 entstanden ist. Der Umfang dieses
Anspruchs war bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nicht rechtskräftig
festgesetzt und die Vorinstanz hat sich dazu materiell nicht geäussert. Auch
die Beschwerdeführerin kann den genauen Betrag der von ihr geltend gemachten
Einlageentsteuerung im vorliegenden Verfahren lediglich umreissen. Vor diesem
Hintergrund ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens trotz der
zeitlich unbefristeten Anordnung von Verzugszins auf den Zeitraum bis Ende 2014
beschränkt.

1.2.2. Nicht einzutreten ist deshalb auf den Eventualantrag, es sei
festzustellen, dass der Verzugszins einzig auf der Differenz zwischen der in
der Verfügung vom 8. November 2016 festgesetzten Steuerkorrektur und dem der
Abgabepflichtigen zustehenden Betrag aus Einlageentsteuerung zu berechnen sei.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Subeventualantrag, es sei
festzustellen, dass auf der in der Verfügung vom 8. November 2016 festgesetzten
Steuerkorrektur ein Verzugszins nur bis zum Datum der Geltendmachung der
Einlageentsteuerung geschuldet sei, und ab diesem Zeitpunkt nur noch auf der
Differenz zwischen der in der Verfügung vom 8. November 2016 festgesetzten
Steuerkorrektur und dem der Abgabepflichtigen zustehenden Betrag aus
Einlageentsteuerung.

Auch eine Überprüfung der von der Beschwerdeführerin vertretenen These, dass
die von der ESTV nachbelastete Forderung von Fr. 1'400'279.-- mit
Geltendmachung der Einlageentsteuerung am 29. Februar 2016 teilweise durch
Verrechnung untergegangen sei, entzieht sich im Übrigen aufgrund des
beschränkten Streitgegenstands der bundesgerichtlichen Zuständigkeit.

2.

Aufgrund des diesbezüglich ausdrücklich geäusserten Rechtsmittelverzichts liegt
nicht mehr im Streit, dass die Beschwerdeführerin in den Steuerperioden
2011-2014 mangels gültiger Option keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug der
aktivierten Anlagekosten des B.________s gehabt hat. Die ESTV hat ihr deshalb
für die betreffenden Steuerperioden zu Recht Mehrwertsteuern in der Höhe von
Fr. 1'400'279.-- nachbelastet. Uneinig sind sich die Parteien jedoch bezüglich
der Frage, ob aufgrund der verspäteten Bezahlung dieses Betrags Verzugszinsen
geschuldet sind.

2.1. Der steuerpflichtigen Person stehen nach Ablauf einer Abrechnungsperiode
60 Tage zur Verfügung, um die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu
begleichen (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Bei verspäteter Zahlung ist nach Art. 87
Abs. 1 MWSTG ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Für Forderungen, die nach
dem 1. Januar 2012 fällig geworden sind, beträgt der Zinssatz 4.0 % (Art. 1
Abs. 2 lit. a der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die
Verzugs- und die Vergütungszinssätze vom 11. Dezember 2009 [SR 641.207.1]).

Für die Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses spielt es keine Rolle, aus
welchen Gründen die Zahlung verspätet erfolgt ist. Unbeachtlich ist namentlich,
ob die abgabepflichtige Person ein Verschulden an der verspäteten Zahlung
trifft oder nicht (vgl. FELIX GEIGER, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, MWSTG, N. 2 zu Art. 87 MWSTG). Entscheidend ist
lediglich, dass die Zahlung zu spät erfolgt ist.

2.2. Eine Ausnahme von der verschuldensunabhängigen Pflicht zur Bezahlung eines
Verzugszinses statuiert Art. 87 Abs. 2 MWSTG. Nach dieser Bestimmung ist kein
Verzugszins geschuldet "bei einer Nachbelastung, wenn diese auf einem Fehler
beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt
hätte". Der Sinngehalt der Bestimmung ist auf den ersten Blick unklar, weil
nicht ersichtlich ist, in welchem grammatikalischen Verhältnis die
Satzbestandteile des "Fehlers", der "richtigen Abwicklung", des "Bundes" und
des "[fehlenden] Steuerausfalls" zueinander stehen. Die Bestimmung könnte
zunächst so gelesen werden, dass die Nachbelastung auf einen Fehler
zurückzuführen sein muss, der - wäre er unterblieben - nicht zu einem
Steuerausfall geführt hätte. Zweitens könnte die Bestimmung so verstanden
werden, dass ein Fehler vorliegen muss, der bei richtiger Abwicklung (des
Steuerfalls) durch den Bund nicht zu Steuerausfällen geführt hätte.
Schliesslich ist auch möglich, die Bestimmung so zu verstehen, dass dem Bund
selbst dann kein Steuerausfall entstanden sein dürfte, wenn der Steuerfall auf
Grundlage der fehlerhaften Angaben des Steuerpflichtigen abgewickelt worden
wäre.

Aus logischen Gründen ist nur letztere Auslegung denkbar: Sowohl ein "Fehler"
wie auch ein "Steuerausfall" sind nämlich bei richtiger (also gesetzlich
gewollter) Abwicklung durch den Steuerpflichtigen oder durch den Bund zum
vornherein nicht denkbar (vgl. MOLLARD/OBERSON/TISSOT BENEDETTO, Traité TVA,
2009, S. 1200). Soll Art. 87 Abs. 2 MWSTG nicht tautologisch sein, muss die
Bestimmung deshalb so gelesen werden, dass dem Bund - wäre der Steuerfall
aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen (korrekt) abgewickelt worden - trotz
des Fehlers kein Steuerausfall entstanden wäre (GUIDO MÜLLER, in: Geiger/
Schluckebier [Hrsg.], OFK MWSTG, 2012, N. 8 zu Art. 87 MWSTG; CAMENZIND/HONAUER
/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum MWSTG, 3. Aufl. 2012, S. 871 N. 2351).
Auch die französische ("préjudice financier pour la Confédération") und die
italienische Sprachfassung ("perdite d'imposta per la Confederazione") legen
eine solche Auslegung von Art. 87 Abs. 2 MWSTG nahe, zumal aus ihnen die
sinnlogische Zusammengehörigkeit von "[fehlendem] Steuerausfall" und "beim
Bund" deutlicher zutage tritt, als in der deutschen Sprachfassung.

Unter Hinweis auf die Verwaltungspraxis unter altem Mehrwertsteuerrecht (vgl.
Art. 45a der mittlerweile ausser Kraft gesetzten Verordnung zum Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer vom 29. März 2000 [MWSTGV; AS 2006 2353]), wird solches
in der Literatur namentlich für Fälle bejaht, in denen der Steuerpflichtige
nachweisen kann, dass dem Bund trotz Nichteinhaltung einer Formvorschrift (für
die Erstellung von Belegen) kein Steuerausfall erwachsen ist. Zu Recht wird in
diesem Zusammenhang jedoch bemerkt, dass der Anwendungsbereich von Art. 87 Abs.
2 MWSTG in solchen Konstellationen zum vornherein beschränkt ist, weil unter
neuem Mehrwertsteuerrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt und
Nachweise nicht mehr ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel
abhängig gemacht werden dürfen (Art. 81 Abs. 3 MWSTG), so dass Nachbelastungen
aus formellen Gründen im Prinzip nicht mehr vorkommen dürften (vgl. CAMENZIND/
HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, a.a.O., S. 872 N. 2352; FELIX GEIGER, in:
Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, MWSTG, N. 12
f. zu Art. 87 MWSTG).

2.3. Mit Blick auf den vorliegend zu entscheidenden Fall liegt auf der Hand,
dass das in der Beschwerdeschrift als blosser Formfehler bezeichnete
Fehlschlagen des "offenen Ausweises" (Art. 22 Abs. 1 MWSTG) keinen
Anwendungsfall von Art. 87 Abs. 2 MWSTG darstellt. Die von der
Beschwerdeführerin zu Unrecht vorgenommenen Vorsteuerabzüge veranlassten die
ESTV nämlich dazu, für die fragliche Steuerperiode Mehrwertsteuern im Umfang
von Fr. 1'400'279.-- nachzubelasten. Wäre der Fehler der Steuerpflichtigen
durch die ESTV unbemerkt geblieben, hätte er sich also entgegen den
Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht steuerneutral ausgewirkt; vielmehr
wäre dem Bund für die fragliche Periode ein Steuerausfall in entsprechender
Höhe entstanden.

Dass die später geltend gemachte Einlageentsteuerung wirtschaftlich ein
ähnliches Resultat gezeitigt hat, wie wenn die Vorsteuerabzüge in den
Steuerperioden 2011-2014 von der ESTV anerkannt worden wären, kann nicht von
Belang sein, ist der Anspruch auf Einlageentsteuerung doch erst nach Ablauf der
massgeblichen Steuerperiode entstanden (Art. 32 MWSTG, Art. 72 MWSTV). Die
Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung eines
Verzugszinses nach Art. 87 Abs. 2 MWSTG sind vor diesem Hintergrund nicht
gegeben.

2.4. Nach dem Gesagten ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz die Verfügung der ESTV bezüglich der Pflicht der Beschwerdeführerin
zur Bezahlung von Verzugszinsen ab dem 12. März 2014 geschützt hat. Die
Beschwerde ist in diesem Punkte abzuweisen. Damit ist allerdings nichts darüber
ausgesagt, bis wann diese Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen angehalten
hat. Bestünde zwischen der ESTV und der Beschwerdeführerin insoweit keine
Einigkeit, könnte dies zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Verfahrenskosten zu hoch
angesetzt.

3.1. Anwendbar ist diesbezüglich das Reglement über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE; SR
173.320.2). Nach Art. 1 Abs. 1 VGKE setzen sich die Verfahrenskosten aus der
Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und
finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 VGKE). In Streitigkeiten mit
Vermögensinteresse richtet sie sich namentlich nach dem Streitwert (Art. 4
VGKE).

3.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine rechtswidrige Berechnung des
Streitwerts beanstandet und ihre Rüge (auch insoweit) damit begründet, dass sie
in der Steuerperiode 2015 eine Einlageentsteuerung habe vornehmen können, ist
sie auf die obigen Erwägungen zum Streitgegenstand zu verweisen (vgl. oben, E.
1.2.1).

Hätte die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz obsiegt und wäre die Verfügung
der ESTV vom 8. November 2016 antragsgemäss aufgehoben worden, wäre sie von der
Pflicht entbunden gewesen, für die - vorliegend einzig in Frage stehenden -
Steuerperioden 2011 bis 2014 Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 1'400'279.--
nachzubezahlen. Die Vorinstanz hat diesen Wert zu Recht zur Grundlage der
Berechnung der Verfahrenskosten gemacht.

3.3. Die Bemessung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz erweist sich vor
diesem Hintergrund als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist auch in diesem
Punkt abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Eine Parteientschädigung zugunsten der ESTV ist nicht auszusprechen (Art. 68
Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 6'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner