Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.798/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_798/2017  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Dr. Willy Borter, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde U.________, 
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Place de la Planta, 1950
Sitten. 
 
Gegenstand 
Grundeigentümerbeiträge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, öffentlich-rechtliche
Abteilung, vom 11. August 2017 (A1 17 45). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ geb. E.________ hat Wohnsitz in U.________/VS, wo sie Eigentümerin
des in der Bauzone gelegenen, aber noch unbebauten Grundstücks Nr. xxx ist.
Dieses weist bei einer Tiefe von 70 Metern einen Halt von 1'534 Quadratmetern
auf und befindet sich im Weiler V.________. Die Einwohnergemeinde U.________/VS
liess unlängst im Weiler eine rund 650 Meter messende Strasse erstellen, welche
die C.________strasse mit der V.________strasse verbindet. Die neue Strasse
ermöglicht die Erschliessung des Weilers aus südlicher Richtung. Aus diesem
Anlass beschloss der Gemeinderat, Grundeigentümerbeiträge in Höhe von 50
Prozent zu erheben, wozu er vier Beitragsklassen bildete. Demgemäss bewegten
die Beiträge sich zwischen Fr. 42.50 pro Quadratmeter (Klasse 1; Grundstücke,
die unmittelbar an die neue Strasse angrenzen) und Fr. 2.-- pro Quadratmeter
(Klasse 4; Grundstücke, die durch ein vermindertes Verkehrsaufkommen von der
neuen Strasse profitieren). 
 
B.  
 
B.a. Mit Beitragsverfügung vom 18. Mai 2015 wies der Gemeinderat das Grundstück
Nr. xxx der Beitragsklasse 4 zu und auferlegte er A.________ (nachfolgend:
Eigentümerin) einen Grundeigentümerbeitrag von Fr. 3'068.--. Am 29. Juni 2015
erhob die Eigentümerin zum einen beim Staatsrat des Kantons Wallis Beschwerde
gegen die Beitragsverfügung, zum andern unterbreitete sie dem Gemeinderat ein
Wiedererwägungsgesuch. Der Gemeinderat wies dieses am 24. August 2015 ab.
Hingegen hiess der Staatsrat die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Januar 2017
teilweise gut.  
 
B.b. Der Staatsrat liess sich von der Überlegung leiten, dass das Grundstück an
die C.________strasse angrenze und daher (aus südlicher Richtung) an sich voll
erschlossen sei. Entsprechend sei es nicht angebracht, das gesamte Grundstück
in die Beitragsklasse 4 aufzunehmen, zumal andere Grundstück, die dieser Klasse
zugewiesen worden waren, ausschliesslich im Erschliessungsbereich der
V.________strasse lägen und an die C.________strasse nicht angrenzten. Was das
streitbetroffene Grundstück anbelange, so erfahre dieses durch die
Neuerstellung der D.________strasse eine Aufwertung. Sollte das Grundstück
nämlich aus nördlicher Richtung erschlossen werden, mithin von der
V.________strasse her, könnte die Eigentümerin von dem aufgrund der
Umfahrungsmöglichkeit verminderten Verkehrsaufkommen durch den Weiler
V.________ profitieren.  
 
B.c. Mit Blick auf die ausserordentliche Tiefe des Grundstücks (70 Meter), die
Topographie (Hanglage) und unter Berücksichtigung dessen, dass auch die
angrenzende Parzelle Nr. yyy aus nördlicher Richtung erschlossen werde, sei
zugunsten der Eigentümerin aber eine rechnerische Aufteilung des Grundstücks
vorzunehmen. Eine Erschliessung aus nördlicher Richtung (über eine private
Stichstrasse) sei realistisch bis zur Linie, die durch die südliche Spitze der
Parzelle Nr. yyy sowie die südlichen Grenzen der Parzellen Nrn. zzz, ttt und
sss gebildet wird. Dies führe zu einer nördlichen Teilfläche von 680
Quadratmetern. Die nördliche Teilfläche sei der Beitragsklasse 4 zuzuteilen, da
diesbezüglich eine Erschliessung von der V.________strasse her als realistisch
erscheine. Die südlich dieser Linie befindlichen Teile des streitbetroffenen
Grundstücks im Halt von 854 Quadratmetern seien hingegen von der
Beitragspflicht auszunehmen, nachdem bereits eine vollwertige
Erschliessungsmöglichkeit aus Süden - von der C.________strasse her - bestehe.
Entsprechend sei auf dem Teilgrundstück von 680 Quadratmetern ein Beitrag von
Fr. 2.-- pro Quadratmeter (Beitragsklasse 4) zu erheben, ausmachend Fr.
1'360.--.  
 
C.  
Die Eigentümerin wandte sich gegen den Entscheid des Staatsrats vom 26. Januar
2017 mit Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Wallis, dessen
öffentlich-rechtliche Abteilung das Rechtsmittel mit Urteil A1 17 45 vom 11.
August 2017 abwies. 
 
D.  
Mit Eingabe vom 18. September 2017 erhebt die Eigentümerin beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für das
streitbetroffene Grundstück im Zusammenhang mit der Erstellung der
D.________strasse keine Grundstückeigentümerbeiträge zu entrichten seien. 
Der Staatsrat des Kantons Wallis sieht von einer Stellungnahme ab. Die
Vorinstanz und die Gemeinde beantragen die Abweisung der Beschwerde, wobei die
Gemeinde nähere Ausführungen macht. Die Eigentümerin repliziert und hält an
ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Im Unterschied dazu
geht es der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter
Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde
überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG
; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S.
106). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).  
 
1.3. Von hier nicht einschlägigen Ausnahmen (Art. 95 lit. c und d BGG)
abgesehen, kann das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung rein kantonalen
(und kommunalen) Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts nicht als
solche prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder
interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG; BGE 142 II
369 E. 2.1 S. 372). Dazu gehört insbesondere auch die willkürliche Auslegung
und Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts (Art. 9 BV; BGE 142 V 513 E. 4.2
S. 516). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der
Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist
(BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380; 142 V 513 E. 4.2 S. 516).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S.
156). Zu den tatsächlichen Feststellungen zählt auch die Beweiswürdigung (BGE
141 IV 369 E. 6.3 S. 375).  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (RPG; SR 700) in der Fassung vom 15. Juni 2012, in Kraft seit dem
1. Mai 2014 (AS 20104 899), regelt das kantonale Recht die Beiträge der
Grundeigentümer an die Erschliessung ihrer Grundstücke (Urteile 1C_548/2015 vom
3. August 2016 E. 6.5; 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 E. 2.2.2, in: ZBl 118/
2017 S. 331). Im Kanton Wallis findet sich das Prinzip der Kostenbeteiligung
zwecks Ausgleichs des Vorteils in allgemeiner Weise in Art. 70 Abs. 1 des
Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG/VS; SGS 725.1). Das Nähere ergibt
sich aus dem Gesetz (des Kantons Wallis) vom 15. November 1988 über die
Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen an die Erschliessungskosten und an
weitere öffentliche Werke (GEGB/VS; SGS 701.6).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Zur Bemessung des Beitrags hält Art. 14 Abs. 1 GEGB/VS fest, dass die
Höhe anhand des den betroffenen Grundeigentümern entstandenen  wirtschaftlichen
Sondervorteils sowie unter Beachtung des Gebots der  rechtsgleichen Behandlung
ermittelt werde. Der Beitragsperimeter orientiert sich grundsätzlich an den
baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten (Art. 14 Abs. 2 GEGB/VS), wobei die im
Beitragsperimeter befindlichen Grundstücke in verschiedene Beitragsklassen
eingeteilt werden (Art. 17 Abs. 1 GEGB/VS). Die Behörde hat die "erheblichen
Bemessungskriterien, soweit sie im Einzelfall von Bedeutung sind", zu
berücksichtigen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 GEGB/VS), vor allem aber auch "das
Bestehen anderer genügender Zufahrten zum Grundstück" (Art. 17 Abs. 2 Satz 2
GEGB/VS).  
 
2.2.2. Grundstückeigentümerbeiträge fallen unter die öffentlich-rechtlichen
Beiträge bzw. Vorzugslasten (BGE 118 Ib 54 E. 2b S. 57) und sind folglich
Kausalabgaben (BGE 132 II 371 E. 2.3 S. 375 f.; 131 I 313 E. 3.3 S. 317; XAVIER
OBERSON, Droit fiscal suisse, 4. Aufl. 2012, § 1 N. 8; MARKUS REICH,
Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 2 N. 13; BERNHARD WALDMANN, Die Vorzugslast, in:
Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 55 ff., insb.
57; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 104/ 2003,
S. 505 ff., insb. S. 510 f.). Der Beitrag stellt die Gegenleistung für die
staatliche Hauptleistung dar, die sich in der Erstellung oder Verbesserung des
Werks äussert (Urteil 2C_604/2017 vom 10. Januar 2018 E. 3.2.1; DANIELA WYSS,
Kausalabgaben, 2009, S. 26 ff. und 41). Die individuelle Zurechenbarkeit der
staatlichen Leistung wird als Individualäquivalenz bezeichnet (Urteil 2C_519/
2017 vom 4. September 2017 E. 3.5.4; zum Begriff RENÉ WIEDERKEHR,
Kausalabgaben, 2015, S. 21; PETER LOCHER/GEORG MÜLLER, Zur Rechtsnatur der
neuen Radio- und Fernsehabgabe, in: ZBl 116/2015, S. 641 ff., insb. 643).  
 
2.2.3. Beiträge/Vorzugslasten werden einem beschränkten Kreis von Personen
auferlegt, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher
Sondervorteil erwächst (WIEDERKEHR, a. a. O., S. 44). Es genügt die blosse 
Möglichkeit, den betreffenden Vorteil (die Strasse, die Versorgungs- und/oder
Entsorgungsanlage usw.) zu nutzen. Ob es tatsächlich zur Nutzung kommt, ist
daher nicht entscheidend, wobei der wirtschaftliche Vorteil aber konkretisiert
sein muss und nicht bloss theoretisch/abstrakter Natur sein darf (vgl. BGE 131
I 313 E. 3.3 S. 317; WIEDERKEHR, a. a. O., S. 44). Darin liegt der
hauptsächliche Unterschied zu den Kostenanlastungssteuern (BGE 132 II 371 E.
2.3 S. 375 f.), wo schon eine bloss abstrakte Nutzennähe bzw. abstrakte
Kostennähe ausreicht, um die objektive Steuerpflicht zu begründen (BGE 143 II
283 E. 2.3.2 S. 288 f.). Dies wird - im Gegensatz zur Individualäquivalenz -
als einfache Gruppenäquivalenz bezeichnet (Urteil 2C_519/2017 vom 4. September
2017 E. 3.5.4). Gemeinden dürfen Kausalabgaben erheben, soweit ihnen im
fraglichen Bereich Rechtsetzungsautonomie zukommt und sie die Schranken des
kantonalen Rechts einhalten (Art. 50 Abs. 1 BV). Zum Erheben kommunaler Steuern
sind sie dagegen nur befugt, falls und soweit eine kantonalrechtliche
Ermächtigung vorliegt (Urteil 2C_604/2017 vom 10. Januar 2018 E. 3.2.1).  
 
3.  
 
3.1. Die Eigentümerin rügt vor Bundesgericht zunächst eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots (hinten E. 3.2). Darüberhinaus ist sie der Auffassung,
die Vorinstanz habe das massgebende kantonale Recht willkürlich ausgelegt bzw.
angewendet (hinten E. 3.3) und das Äquivalenzprinzip verletzt (hinten E. 3.4).
 
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Eigentümerin erblickt im vorinstanzlichen Vorgehen einen Verstoss
gegen Art. 14 Abs. 1 GEGB/VS bzw. Art. 8 Abs. 1 BV (vorne E. 2.2.1). Sie leitet
dies daraus ab, dass die benachbarte Parzelle Nr. rrr, die an die
C.________strasse anstösst, aus dem Baukostenperimeter entlassen worden sei,
während dies auf das streitbetroffene Grundstück nur im Umfang des vom
Staatsrat umrissenen südlichen Teils (854 Quadratmeter) zutreffe. Wenn die
Vorinstanzen in Bezug auf die Parzelle Nr. rrr der Ansicht seien, dieser
entstehe kein wirtschaftlicher Sondervorteil, so treffe dies genau gleich auch
auf das streitbetroffene Grundstück zu. Ein sachlicher Grund, der zur
Ungleichbehandlung führen dürfte, sei nicht ersichtlich. Die unterschiedliche
Behandlung sei umso weniger am Platz, als auch die auf der andern Seite
angrenzende, ebenfalls unbebaute und an die C.________strasse anstossende
Baulandparzelle Nr. qqq aus dem Beitragsperimeter entlassen worden sei.  
 
3.2.2. Die Vorinstanz hat sich mit der Rüge, welche die Eigentümerin bereits
vor dieser Instanz vorbrachte, eingehend auseinandergesetzt. Sie hält
ausdrücklich fest, gewisse der an die C.________strasse anstossenden
Grundstücke seien in den Beitragsperimeter einbezogen worden, andere hingegen
nicht. Zur unmittelbar an das streitbetroffene Grundstück angrenzenden Parzelle
Nr. rrr legt sie dar, dass dieser keinerlei wirtschaftlicher Sondervorteil
erwachse, nachdem das Land bereits überbaut und von der C.________strasse her
erschlossen sei. Die Parzelle Nr. rrr weise, verglichen mit dem
streitbetroffenen Grundstück, eine bedeutend geringere Tiefe auf. Eine
(zusätzliche) Erschliessung der Parzelle Nr. rrr aus nördlicher Richtung sei
daher unrealistisch. Aus diesen Gründen sei es zur Wahrung der Rechtsgleichheit
angezeigt gewesen, die Parzelle Nr. rrr insgesamt vom Beitragsperimeter
auszunehmen.  
 
3.2.3. Diese Einschätzung hält vor Art. 8 Abs. 1 BV bzw. Art. 14 Abs. 1 GEGB/
VS, der darüber nicht hinausgeht, stand. Die streitbetroffene Parzelle
unterscheidet sich von den als Referenzgrösse herangezogenen Grundstücken Nr.
rrr und qqq ganz wesentlich dadurch, dass sie sich in nördlicher Richtung recht
weit erstreckt, eine Tiefe von 70 Metern erreicht (deutlich mehr als die beiden
Referenzparzellen) und eine Erschliessung aus Norden daher zumindest denkbar
ist. Zu berücksichtigen ist auch, wie dies schon der Staatsrat tat, das Gefälle
des Terrains. Dem kartographischen Material und der Fotodokumentation zufolge,
die sich im Dossier befinden und von Amtes wegen, ergänzend zu den
Feststellungen der Vorinstanz, beigezogen werden können (Art. 105 Abs. 2 BGG;
BGE 141 II 14 E. 1.6 S. 24), steigt das gewachsene Terrain von Süden nach
Norden beträchtlich an. Die Eigentümerin macht in ihrer Beschwerde mehrfach auf
den Umstand aufmerksam, dass die Erschliessung aus nördlicher Richtung eine
Mitbenutzung der bestehenden Stichstrasse erfordern würde und dass es sich
dabei um eine Privatstrasse handle. Davon ist aber auch die Vorinstanz bereits
ausgegangen. Staatsrat und Kantonsgericht haben hierfür die Akten, Luftbilder,
das amtliche Kartenmaterial des Bundesamtes für Landestopographie (Swisstopo)
und die von der Eigentümerin beigebrachten Dokumente gewürdigt. Nach den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die von der Eigentümerin
jedenfalls nicht in einer Weise bestritten werden, die den Anforderungen von 
Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG (vorne E. 2.2 und 2.4) genügen könnte,
erscheint eine (zumindest teilweise) Erschliessung aus nördlicher Richtung
jedenfalls nicht als völlig abwegig. Entsprechend ist es verfassungsrechtlich
haltbar, wenn die Vorinstanz beweiswürdigend zum Schluss gelangt, eine
Erschliessung der nördlichen Teilparzelle aus nördlicher Richtung erscheine als
realistisch.  
 
3.2.4. Unter diesen sachverhaltlichen Umständen besteht zwischen der westlich
angrenzenden Parzelle Nr. rrr und dem streitbetroffenen Grundstück ein
rechtserheblicher tatsächlicher Unterschied, der hinsichtlich des
Beitragsperimeters berücksichtigt werden darf. Es scheint unbestritten, dass
die Parzelle Nr. rrr keiner weiteren Erschliessung aus nördlicher Richtung
bedarf. Im Fall der streitbetroffenen Parzelle verhält es sich, wie gezeigt,
anders. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die östlich angrenzende
Parzelle Nr. qqq, zu welcher zwar vorinstanzliche Feststellungen fehlen, deren
Lage aber aus den Situationsplänen ohne weiteres ersichtlich ist (Art. 105 Abs.
2 BGG). Eine Erschliessung dieser Parzelle aus Norden ist, verglichen mit dem
streitbetroffenen Grundstück, weniger realistisch. Die bestehende private
Stichstrasse müsste verlängert werden, was auch für die Erschliessung der
streitbetroffenen Parzelle gilt. Es müssten aber darüberhinaus die Parzellen
Nr. xxx und zzz gequert werden, was die Realisation nicht vereinfacht. Mit
Blick auf die willkürfreie vorinstanzliche Würdigung von Topographie und
Struktur der betroffenen Grundstücke lässt sich die Rüge, die Vorinstanz sei
rechtsungleich vorgegangen, nicht halten. Es trifft gerade nicht zu, wie die
Eigentümerin in ihrer Replik vorträgt, dass ein Vergleich einzig mit der
westlich angrenzenden Parzelle, von der Beitragserhebung befreiten, Nr. rrr
zulässig sei. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass alle an die
streitbetroffene Parzelle angrenzenden Grundstücke entweder einzig aus
nördlicher oder aus südlicher Richtung zugänglich sind.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Alsdann ist die Eigentümerin der Ansicht, das kantonale Recht sei
hinsichtlich der Frage, ob ein Sondervorteil besteht, willkürlich ausgelegt
bzw. angewendet worden. Deshalb sei ein Augenschein vorzunehmen. Ein solcher
erübrigt sich indes, nachdem die Unter- und die Vorinstanz über eine
hinreichende Dokumentation verfügten, auf die sie sich stützen konnten. Diese
stehen dem Bundesgericht zur Verfügung (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht
hat nach dem Gesagten davon auszugehen, dass zumindest das nördliche Teilstück
der streitbetroffenen Parzelle aus nördlicher Richtung (von der
V.________strasse her) erschlossen werden könnte. Damit stellt sich einzig noch
die Frage, ob mit dieser Möglichkeit ein wirtschaftlicher Sondervorteil
verbunden sei.  
 
3.3.2. Die Grundeigentümerbeiträge werden in der Regel nach den baurechtlichen
Nutzungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
bestimmt (Art. 14 Abs. 2 GEGB/VS; vorne E. 2.2.1). Die Frage, welche
Grundstücke in den Baukostenperimeter einzubeziehen und mit welcher
Beitragsklasse sie zu erfassen sind, bleibt so oder anders weitgehend dem
pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde anheim gestellt. Sie verfügt
über einen Beurteilungsspielraum, den sie indes verfassungskonform wahrzunehmen
hat. Mit Blick auf das gesetzgeberisch gewollte Tatbestandsermessen greift das
Bundesgericht nicht ohne weiteres in die Ermessensbetätigung der Abgabebehörde
ein (Urteil 2C_311/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.3.2). Es handelt sich hier
hauptsächlich um Tatfragen, welche die Vorinstanz für das Bundesgericht
grundsätzlich rechtsverbindlich festlegt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auch die
Beweiswürdigung fällt unter die Tatfragen (vorne E. 1.4).  
 
3.3.3. Die Eigentümerin scheint in diesem Zusammenhang vorzubringen, ein
wirtschaftlicher Sondervorteil fehle selbst dann, wenn es tatsächlich zur
Erschliessung aus Norden käme. Das kantonale Strassenbaurecht, insbesondere
Art. 70 Abs. 1 StrG/VS, lässt Grundeigentümerbeiträge soweit zu, als dies dem
erwachsenden Vorteil entspricht. Der auf alle Arten von öffentlichen Werken
anwendbare Art. 14 Abs. 1 GEGB/VS wiederholt dies. Dass ein besonderer Vorteil
entsteht, ist oft ohne weiteres einsichtig, wenn ein Quartier oder ein
Grundstück neu erschlossen wird. Es ist dagegen weniger offenkundig, wenn der
wirtschaftliche Sondervorteil nicht in einem positiven Zutun, sondern - negativ
- in verminderten Immissionen des Individualverkehrs besteht. Auch in
derartigen Fällen geht die Praxis aber dahin, dass ein beitragspflichtiger
Sondervorteil entstehen kann, der im Weg der Vorzugslast auszugleichen ist. Zu
denken ist etwa an Lärmschutzwände (BGE 132 II 371 E. 2.4 S. 376).  
 
3.3.4. Die Erschliessungsmöglichkeit aus nördlicher Richtung hat alleine
dadurch, dass die D.________strasse errichtet wurde, keine Verbesserung
erfahren, ebenso wenig wie die baurechtliche Nutzungsmöglichkeit verbessert
wird (Art. 14 Abs. 2 GEGB/VS). Ein "positives Zutun" im klassischen Sinne -
Erstellung, Erweiterung, Erneuerung eines öffentlichen Werkes - fehlt. Die
Rechtsanwendung ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt der verminderten
Immissionen zu prüfen. Die Vorinstanz nimmt hierzu an, dass die
V.________strasse aufgrund der Erstellung der D.________strasse von Teilen des
Durchgangsverkehrs entlastet werde, wodurch die dortigen Grundstücke an Ruhe
und wirtschaftlichem Wert gewinnen würden.  
 
3.3.5. Die bundesgerichtliche Praxis zu den Kausalabgaben lässt, wie etwa bei
den Gebühren (BGE 143 I 147 E. 6.3.1 S. 158; 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108 f.; 138
II 111 E. 5.3.4 S. 126 f.), auch im Bereich der Vorzugslasten bzw. Beiträge
eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung zu (BGE 132 II 371 E. 2.1 S.
375; 126 I 180 E. 3a/aa S. 188). Dies geschieht im Interesse der
Praktikabilität des Abgaberechts (BGE 143 II 283 E. 3.5 S. 292; 133 II 305 E.
5.1 S. 309 f.). Geht man davon aus, dass die streitbetroffene Parzelle auch aus
nördlicher Richtung erschlossen werden kann (vorne E. 3.2.3), ist es daher
verfassungsrechtlich haltbar, den nördlichen Teil der Parzelle demjenigen
Gebiet zuzuordnen, das von der V.________strasse erschlossen wird und infolge
der neuen Erschliessungsstrasse insgesamt eine Verkehrsberuhigung erfährt.
Diese bringt einen Wertzuwachs mit sich. Dass der südliche Teil der Parzelle
von diesem Wertzuwachs nicht profitiert, wurde bereits berücksichtigt, indem
der Staatsrat diesen Teil von der Beitragspflicht ausnahm.  
 
3.3.6. Dem Umstand, dass der Wertzuwachs bescheiden ist, hat schon der
Gemeinderat dadurch entsprochen, dass das Grundstück in die Beitragsklasse 4
(Fr. 2.-- pro Quadratmeter) eingereiht wurde. Die Vorinstanz hat das ihr
obliegende Tatbestandsermessen verfassungsgemäss ausgeübt. Ob die Erschliessung
der streitbetroffenen Parzelle je aus nördlicher Richtung erfolgt und ob die
angestrebte Verkehrsberuhigung tatsächlich eintritt, ist für die Zwecke der
Vorzugslast nicht unmittelbar ausschlaggebend. Mit Blick auf die tatsächlichen
Feststellungen ergibt sich willkürfrei, dass der Sondervorteil nicht bloss
theoretisch/abstrakter Natur, sondern durchaus real und praktisch ist. So, wie
es bei Errichtung oder Ausbau eines Verkehrswegs nicht entscheidend ist, ob der
Grundeigentümer vom neuen Werk Gebrauch macht, ist es erlässlich, dass die
Verkehrsberuhigung unmittelbar eintritt (E. 3.2.3). Die erforderliche
Individualäquivalenz liegt vor. Die Rüge dringt daher nicht durch.  
 
3.4. Beiträge und Vorzugslasten unterliegen sowohl dem Kostendeckungs- (Urteil
2C_322/2010 vom 22. August 2011 E. 3) als auch dem Äquivalenzprinzip (Urteil
2C_1131/2014 vom 5. November 2015 E. 4.2). Die Eigentümerin rügt eine
Verletzung des Äquivalenzprinzips, bringt aber hierzu keine Begründung vor, die
den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Die Rüge ist nicht zu hören.
 
 
3.5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist.  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der Eigentümerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Gemeinde
U.________/VS, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis,
öffentlich-rechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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