Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.794/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_794/2017  
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Kaeslin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Bürchen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen. 
 
Gegenstand 
Kurtaxenreglement Bürchen (Abstrakte Normenkontrolle), 
 
Beschwerde gegen das Reglement über die Kurtaxe der Gemeinde Bürchen vom 23.
August 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Nach dem Gesetz (des Kantons Wallis) vom 9. Februar 1996 über den Tourismus (TG
/VS; SGS 935.1) haben die Gemeinden namentlich die Leitlinien der örtlichen
Tourismuspolitik zu erarbeiten, dies in Zusammenarbeit mit den örtlichen
Tourismusbeteiligten, und die Umsetzung der Leitlinien zu überwachen (Art. 7
Abs. 1 lit. a TG/VS). Weiter obliegt ihnen, die touristische Ausstattung und
Entwicklung auf ihrem Gebiet zu fördern (lit. b) und die Tourismustaxen zu
erheben (lit. c). Das Gesetz kennt drei Formen kommunaler Tourismustaxen,
nämlich die Kurtaxe (Art. 17 ff.), die Beherbergungstaxe (Art. 23 ff.) und die
Tourismusförderungstaxe (Art. 27 ff. TG/VS), die von den Gemeinden anstelle der
Beherbergungstaxe erhoben werden kann. 
 
B.  
Die Gemeinden können die Kurtaxe entweder effektiv (nach der tatsächlichen Zahl
der Tage bzw. Nächte) oder pauschal erheben. Falls die Gemeinde den pauschalen
Bezug vorsieht, so ist die Kurtaxenpauschale auf der Grundlage objektiver
Kriterien zu berechnen. Zu beachten ist von Gesetzes wegen insbesondere der
durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform
einschliesslich der gelegentlichen Vermietung (Art. 21 Abs. 3 ^bis TG/VS in der
Fassung vom 8. Mai 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015). Der Kurtaxenertrag
dient namentlich zur Finanzierung eines Informations- und Reservationsdienstes,
der Animation am Ort und der Erstellung und dem Betrieb von Anlagen, die dem
Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen (Art. 22 TG/VS).  
 
C.  
Am 20. Juni 2017 verabschiedete die Urversammlung der Einwohnergemeinde
Bürchenein neues Kurtaxenreglement (nachfolgend: KTR). Zur Kurtaxe lässt sich
diesem Reglement entnehmen, dass die Eigentümer bzw. Dauermieter von
Ferienobjekten (Ferienwohnungen und Maiensässe) die Kurtaxe mittels einer
Jahrespauschale zu entrichten haben (Art. 4 Abs. 2). Mit der Jahrespauschale
sind alle Übernachtungen im entsprechenden Objekt, einschliesslich der
gelegentlichen Vermietung, abgegolten (Art. 4 Abs. 3). Die Einwohnergemeinde
Bürchen erhebt in den Geschäftsjahren 2017/2018 und 2018/2019 je Übernachtung
in einer Ferienwohnung eine Kurtaxe von Fr. 3.-- und ab dem Geschäftsjahr 2019/
2020 eine Kurtaxe von Fr. 4.-- (Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b des
Kurtaxenreglements). Die Jahrespauschale für Ferienwohnungen erfährt in Art. 6
des Kurtaxenreglements der Einwohnergemeinde Bürchen folgende weitere
Regelung: 
 
"  ^1 Die Jahrespauschale wird je Objekt und abgestuft nach dessen Grösse
erhoben.  
 
^2 Sie beträgt im touristischen Geschäftsjahr 2017/2018 sowie im touristischen
Geschäftsjahr 2018/2019 für Ferienwohnungen in Bürchen auf der Grundlage des
Kurtaxenansatzes gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) und des durchschnittlichen
Belegungsgrades der entsprechenden Unterkunftskategorie von 49 Nächten  
 

  für Wohnungen bis und mit 1.5 Zimmer (in der Regel 2 Betten = Faktor 2) : Fr.
  294.--;  
  für Wohnungen bis und mit 2.5 Zimmer (in der Regel 3 Betten = Faktor 3) : Fr.
  441.--;  
  für Wohnungen bis und mit 3.5 Zimmer (in der Regel 4 Betten = Faktor 4) : Fr.
  588.--;  
  für Wohnungen bis und mit 4.5 Zimmer (in der Regel 5 Betten = Faktor 5) : Fr.
  735.--;  
  für Wohnungen bis und mit 5.5 Zimmer und grösser (in der Regel  
   
  6 Betten = Faktor 6) : Fr. 882.--.  

 
 
^3 Sie beträgt ab dem touristischen Geschäftsjahr 2019/2020 für Ferienwohnungen
in Bürchen auf der Grundlage des Kurtaxenansatzes gem. Art. 5 Abs. 2 lit. b)
und des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden
Unterkunftskategorie von 49 Nächten  
 

  für Wohnungen bis und mit 1.5 Zimmer (in der Regel 2 Betten = Faktor 2) : Fr.
  392.--;  
  für Wohnungen bis und mit 2.5 Zimmer (in der Regel 3 Betten = Faktor 3) : Fr.
  588.--;  
  für Wohnungen bis und mit 3.5 Zimmer (in der Regel 4 Betten = Faktor 4) : Fr.
  784.--;  
  für Wohnungen bis und mit 4.5 Zimmer (in der Regel 5 Betten = Faktor 5) : Fr.
  980.--;  
  für Wohnungen bis und mit 5.5 Zimmer und grösser (in der Regel  
   
  6 Betten = Faktor 6) : Fr. 1'176.--."  

 
 
D.  
Der Staatsrat des Kantons Wallis homologierte das Kurtaxenreglement der
Einwohnergemeinde Bürchen an seiner Sitzung vom 23. August 2017, was im
Staatsratsbulletin des Kantons Wallis in der Ausgabe vom 1. September
2017veröffentlicht wurde. Das Kurtaxenreglement trat am 1. November 2017 in
Kraft. 
 
E.  
Mit Eingabe vom 18. September 2017 gelangt A.________ an das Bundesgericht und
beantragt die Aufhebung des Homologationsentscheids des Staatsrates des Kantons
Wallis betreffend das Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Bürchen sowie die
Aufhebung der Art. 3 lit. a, Art. 5 Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 2 lit. b und
Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Kurtaxenreglements Bürchen. 
 
F.  
Die Einwohnergemeinde Bürchen beantragt die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Der Staatsrat Wallis hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung
verzichtet. Der Beschwerdeführer repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen das Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Bürchen
eingereicht.  
 
1.2. Die Kantone werden weder durch die Bundesverfassung noch durch ein
Bundesgesetz verpflichtet, eine kantonale Instanz zur Überprüfung der
Verfassungsmässigkeit ihrer Erlasse einzurichten (BGE 142 I 99 E. 1.1 mit
zahlreichen Hinweisen). Hat der betreffende Kanton - wie vorliegend der Kanton
Wallis für rein fiskalische Erlasse (vgl. Urteil 2C_519/2016 vom 4. September
2017 E. 1.2.2) - keine kantonale Verfassungsgerichtsbarkeit geschaffen, kann
der  kommunale oder kantonale Erlass innert 30 Tagen nach der nach dem
kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht
angefochten werden (Art. 82 lit. b, Art. 101 BGG). Vorliegend hat der Staatsrat
des Kantons Wallis das angefochtene Kurtaxenreglement an seiner Sitzung vom 2.
November 2016 homologiert und diese Beschlüsse in der am 11. November 2016
erschienenen Ausgabe des Amtsblattes veröffentlicht. Die Beschwerde erfolgt
somit fristgerecht und ist zulässig, soweit sie sich gegen das kommunale
Kurtaxenreglement richtet. Nicht eingetreten werden kann darauf, soweit die
Aufhebung des Homologationsbeschlusses beantragt wird, kann doch ein solcher
Beschluss nicht vor Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 e contrario BGG;
Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.3.1).  
 
1.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Person, die über Grundbesitz
in der Einwohnergemeinde Bürchen verfügt, und als Wohnsitzadresse eine Adresse
ausserhalb der Gemeinde Bürchen angibt. Auszugehen ist somit davon, dass es
sich bei dieser Liegenschaft um eine Ferienwohnung handelt, und der
Beschwerdeführer (in Eigennutzung) als übernachtender Gast die Kurtaxe schuldet
oder als Beherberger unter subsidiärer Haftung die Kurtaxe einzukassieren hat
(Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 des Kurtaxenreglements), weshalb er
durch das angefochtene Kurtaxenreglement betroffen und zur Beschwerdeführung
legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.4. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren der abstrakten Normenkontrolle
ist einzig die Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmungen mit übergeordnetem
Recht (BGE 143 I 272 E. 2.1 S. 276; 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106). Bei aller
Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) untersucht das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand. Die
Begründung muss nicht ausdrücklich die angeblich verletzten Rechtsnormen oder
Prinzipien bezeichnen und auch nicht zutreffend, aber doch sachbezogen sein und
erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht
verletzt ist (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.; 138 I
217 E. 3.1 S. 219). Die Verletzung von  Grundrechten und von  kantonalem
(einschliesslich kommunalem) und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht
in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt
vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und
Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 137
II 305 E. 3.3 S. 310 f.). Wird keine Verfassungsrüge erhoben, kann das
Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine
Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 139 I
229 E. 2.2 S. 232). Das Bundesgericht hebt ein kantonales Gesetz oder eine
kantonale bzw. eine kommunale Rechtsverordnung in allen Fällen nur auf, falls
die Norm sich jeder verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung entzieht,
nicht jedoch bereits, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich
bleibt (BGE 143 I 272 E. 2.5.1 S. 282; 138 I 321 E. 2 S. 323; 137 I 77 E. 2 S.
82).  
 
1.5. Das vorliegende bundesgerichtliche Normenkontrollverfahren ist, angesichts
der fehlenden kantonalen Verfassungsgerichtsbarkeit in abgaberechtlichen
Angelegenheiten, ein erstinstanzliches Verfahren (Art. 87 Abs. 1 BGG). Das
Bundesgericht erhebt somit den Sachverhalt in Anwendung des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) selbst (Art. 55 Abs.
1 BGG), wobei es sich insbesondere auf die von den Verfahrensparteien
eingereichten Beweismittel, amtliche Verlautbarungen und notorische Tatsachen
stützt und diese einer freien Beweiswürdigung unterzieht (Urteil 2C_519/2016
vom 4. September 2017 E. 1.5.5).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat die Aufhebung der Art. 3 lit. a  (Abgabebefreiung der
Personen mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde), Art. 5 Abs. 1 lit. b 
(Kurtaxenansatz von Fr. 3.-- bzw. Fr. 4.-- für Ferienwohnungen) sowie Art. 6
Abs. 2 und Abs. 3 (Jahrespauschale der Kurtaxe pro Ferienwohnung, gestützt auf
einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 49 Tagen) des angefochtenen
Kurtaxenreglements der Einwohnergemeinde Bürchen beantragt. Er rügt, die
Kurtaxen seien nur als Kostenanlastungssteuer zulässig, weshalb angesichts der
Ertragsverwendung für Einrichtungen, zu welchen die Gäste keine nähere
Beziehung als Personen mit Wohnsitz aufweisen würden, der Kreis der
Abgabepflichtigen nach unhaltbaren und die Rechtsgleichheit verletzenden
Kriterien festgesetzt worden sei (Verletzung von Art. 127 Abs. 1 BV bzw. Art. 9
und Art. 8 Abs. 1 BV). Des Weiteren sei die Erhebung des durchschnittlichen
Belegungsgrades, gestützt auf welchen die Jahrespauschale berechnet worden sei,
nicht nach den in Art. 21 Abs. 3 ^bis TG/VS genannten Kriterien, sondern
willkürlich erfolgt. Mit der Berechnungsgrundlage für die durchschnittliche
Belegung seien nur die Übernachtungen der vermarkteten bzw. der vermieteten
Wohnungen berücksichtigt worden, weshalb der für die Berechnung der
Jahrespauschale massgebliche Belegungsgrad von 49 Tagen klar zu hoch
ausgefallen sei. Zudem sei der Bettenfaktor deswegen falsch erhoben worden und
müsse von vier auf drei herabgesetzt werden, weil für die Festsetzung des
Bettenfaktors auch die Belegung durch Kinder unter sechs Jahren (die keine
Kurtaxe auslösten) und Jugendliche zwischen sechs und 16 Jahren (wofür eine
halbe Kurtaxe ausgelöst werde) berücksichtigt worden seien. Im allgemeinen
seien die Kurtaxen mit den angefochtenen Reglementen etwa vervierfacht worden,
weshalb eine unverhältnismässige und völlig willkürliche Erhöhung (Verletzung
von Art. 9 BV) vorliege, welche in einem krassen Missverhältnis zur kantonalen
Grundstücksteuer stehe, was den Verdacht erwecke, die exorbitant hohe neue
Kurtaxe sei eine verkappte verdeckte allgemeine Steuer, welche auch weitere
kommunale Bedürfnisse finanziere (Verletzung des Prinzips der
Kostenanlastungssteuer und somit des Prinzips der Allgemeinheit der Besteuerung
gemäss Art. 127 Abs. 2 BV). Angesichts der exorbitanten Höhe verletze die
Kurtaxe auch das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV).
 
 
2.1. Kurtaxen werden zur Finanzierung der Förderung des Fremdenverkehrs
erhoben, weshalb sie in ständiger Rechtsprechung als Zwecksteuern qualifiziert
werden (BGE 102 Ia 143 E. 2a S. 144 mit zahlreichen Hinweisen). Werden sie nur
von einer bestimmten Gruppe mit der Begründung erhoben, diese Gruppe stehe zu
bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung als die
übrigen Steuerpflichtigen, sind die Kurtaxen als (zweckgebundene)
Kostenanlastungssteuern einzustufen (BGE 124 I 289 E. 3b S. 292, letztmals
bestätigt in Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.3; Urteil 2C_794/
2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.2 f., in: ASA 84 S. 725, StR 71/2016 S. 542,
ZBl 118/2017 S. 153, mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Kantone; vgl. auch
BGE 141 II 182 E. 6.7 S. 197 f.). Als Kostenanlastungssteuern ausgestaltete
Kurtaxen stehen in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit
der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV), weshalb ihre Erhebung sachlich haltbare
Gründe voraussetzt, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten
Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren
Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (BGE
143 II 283 E. 2.3.2 S. 289, mit zahlreichen Hinweisen; zu Tourismusabgaben
insbesondere Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.1).  
 
2.2. Die Einführung einer Kurtaxe in Form einer Kostenanlastungssteuer hält
wegen ihrer - durch ihren  Finanzierungszweck vorgegebenen -  Beschränkung auf
einen reduzierten abgabepflichtigen Personenkreis vor dem
Rechtsgleichheitsgebot nur stand, wenn sie tatsächlich auch  zweckgemäss, d.h.
zur ausschliesslichen Förderung des Fremdenverkehrs, verwendet wird. Nach
ständiger bundesgerichtlicher Praxis zählen zur Förderung eines Kur- oder
Sportortes sämtliche Aufwendungen, welche für dieselbe Gemeinde, würde sie kein
Kur- oder Sportort sein, allein niemals gemacht worden wären, so etwa der
Personal- und Sachaufwand für ein mit allen modernen Hilfsmitteln
ausgerüstetes, reich dokumentiertes und dem Besucher mit Gratisauskünften
dienendes Verkehrsbüro, Beiträge an Sportorganisationen, Sporteinrichtungen und
Sportanlässe für ein (internationales) Publikum, der Aufwand für das
Kurorchester, der Unterhalt von Spazierwegen, Ruhebänken und Skipisten, der Bau
und Unterhalt einer Reithalle, eines Hallenschwimmbades, einer Kunsteisbahn
etc. (BGE 93 I 17 E. 5b S. 25). Ob einzelne dieser Einrichtungen auch durch die
Personen mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde benützt werden, vermag die
Zweckgebundenheit der Finanzierung nicht zu ändern; entscheidend bleibt einzig,
ob mit den Kurtaxen Einrichtungen finanziert werden, die für Ortsansässige
allein nicht geschaffen oder betrieben würden. Entsprechend ist es nach
ständiger bundesgerichtlicher Praxis mit der Rechtsgleichheit vereinbar, die
Kurtaxe nur von Personen  ohne Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde zu
erheben, stehen diese Personen doch in einer näheren Beziehung zu den zur
Förderung des Fremdenverkehrs getätigten Aufwendungen als die Personen mit
Wohnsitz in der Gemeinde (BGE 93 I 17 E. 5b S. 26, letztmals bestätigt in
Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.5, E. 4.2.1). Mit der
Rechtsgleichheit unvereinbar wäre jedoch etwa, die Kurtaxe ausschliesslich von 
ausserkantonalen Ferienhauseigentümern zu erheben, ist doch nicht ersichtlich,
weshalb die Gruppe der ausserkantonalen Ferienhauseigentümer in einer näheren
Beziehung zu den Aufwendungen für den Fremdenverkehr stehen sollten als die
Gruppe der innerkantonalen Ferienhauseigentümer ohne Wohnsitz in der
betreffenden Gemeinde (Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 4.2, E. 4.3).
 
 
2.3. Gemäss Art. 2 Abs. 2 TG/VS ist der Kurtaxenbetrag im Interesse der
Steuersubjekte zu verwenden und dient insbesondere der Finanzierung des
Betriebs eines Informations- und Reservationsdienstes, der Animation vor Ort
sowie der Erstellung und dem Betrieb von touristischen, sportlichen oder
kulturellen Anlagen.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der angefochtenen Bestimmung
von Art. 3 lit. a des Kurtaxenreglements, die kurtaxenbelasteten Personen ohne
Wohnsitz in der Einwohnergemeinde Bürchen würden in keiner näheren Beziehung
zum örtlichen Informations- und Reservationsdienst, zur Erstellung und zum
Betrieb von Anlagen, welche dem Tourismus, der Kultur oder dem Sport dienten,
oder zu Animationen vor Ort stehen, weshalb die Definition des
abgabepflichtigen Kreises nach unhaltbaren Kriterien und insbesondere
rechtsungleich erfolgt sei. Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass die 
Zweckgebundenheit der Kurtaxe gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis
danach beurteilt wird, ob sie zur Finanzierung von Anlagen verwendet wird,
welche für denselben Ort, wäre er kein Kur- oder Sportort, nicht erstellt
worden wären (oben, E. 2.4). Angesichts dessen, dass sowohl der monierte
Informations- und Reservationsdienst für touristische Zwecke wie auch die
sportlichen, kulturellen oder touristischen Anlagen und Anlässe für
Ortseinwohner alleine nicht geschaffen worden wären, stehen die Personen, die
in der Einwohnergemeinde Bürchen übernachten, ohne dort Wohnsitz zu haben,  in
einer näheren Beziehung zu diesen Einrichtungen als Personen mit Wohnsitz,
weshalb der Kreis der Abgabepflichtigen in Art. 2 Abs. 1 des betreffenden
Kurtaxenreglements nach  sachlichen Kriterien definiert worden ist und die
Abgabenbefreiung von Personen mit Wohnsitz vor dem  Rechtsgleichheitsgebot
 sowie dem  Prinzip der Allgemeinheit der Besteuerung stand hält. Beweismittel
dafür, dass die Kurtaxenerträge entgegen der ausdrücklichen Bestimmung von Art.
2 Abs. 2 TG/VS für weitere kommunale Bedürfnisse verwendet würden, hat der
Beschwerdeführer nicht ins Recht gelegt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen
ist. Insbesondere ist der Umstand, dass die Kurtaxe höher ist als die
Grundstückgewinnsteuer, kein Beleg dafür, dass weitere kommunale Bedürfnisse
aus der Kurtaxe finanziert werden.  
 
3.  
Zur Begründung des Antrags auf Aufhebung von Art. 5 Abs. 1 lit. b des
angefochtenen Kurtaxenreglements macht der Beschwerdeführer einzig geltend, die
Kurtaxe solle pro Übernachtung auf Fr. 3.-- bzw. auf Fr. 4.-- erhöht werden,
was wegen der krassen Erhöhung gegen das Willkürverbot verstosse. Ein Erlass
ist nach der bundesgerichtlichen Praxis willkürlich, wenn er sich nicht auf
ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er
verletzt das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen
trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht
ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der
Verhältnisse aufdrängen (grundlegend BGE 129 I 1 E. 3 S. 3). Unter
Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums, welcher dem Gesetzgeber bei
der Verfolgung gesetzgebungspolitischer Ziele und der dazu eingesetzten Mittel
zukommt (Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.8), hätte der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift in Erfüllung der für die
Willkürrüge geltenden qualifizierten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG)
detailliert aufführen müssen, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach eine
Kurtaxe von Fr. 3.-- bzw. von Fr. 4.-- vor dem Willkürverbot nicht stand hält.
Auf die Rüge ist nicht weiter einzugehen. 
 
4.  
 
4.1. Als begründet erweist sich jedoch die Rüge, Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des
angefochtenen Kurtaxenreglements verstosse gegen Art. 21 Abs. 3 ^bis TG/VS und
sei aufzuheben.  
 
4.2. Art. 21 TG/VS lautet wie folgt:  
 
^1 Die Kurtaxe wird je Übernachtung erhoben.  
 
2 Wer kurtaxenpflichtige Gäste beherbergt, ist verpflichtet, die Kurtaxe
einzukassieren und der Gemeinde oder dem Organ, welchem diese Aufgabe delegiert
ist, zu überweisen, andernfalls muss er sie selbst bezahlen. Der
kurtaxenpflichtige Eigentümer und der Dauermieter haben dieselbe Verpflichtung
zur Überweisung. 
 
^3 Auf Begehren hin können kurtaxenpflichtige Eigentümer oder Dauermieter die
Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten. Die Jahrespauschale darf die
gelegentliche Vermietung einschliessen. Auf Antrag des Verkehrsvereins setzt
der Gemeinderat der betroffenen Gemeinde/n unter Beachtung des
durchschnittlichen örtlichen Belegungsgrades der Beherbergungsform des
Gesuchstellers pauschal die Anzahl Übernachtungen fest. Die Anzahl
Übernachtungen darf die gelegentliche Vermietung einschliessen.  
 
^3bis Die Gemeinden können mittels Reglements eine pauschale Erhebung der Taxe
vorsehen. Diese Pauschale ist auf der Grundlage objektiver Kriterien zu
berechnen, unter Beachtung des durchschnittlichen Belegungsgrades der
entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung.
 
 
(...) 
 
 
4.3. Gemäss den im Homologationsverfahren eingereichten Unterlagen wurde die
durchschnittliche Belegung für die Einwohnergemeinde Bürchen wie folgt
berechnet:  
 
+-----------------------------------------------------------------------------+
|Bürchen                               |durchschnittliche Belegung|           |
|                                      |                          |           |
|--------------------------------------+--------------------------+-----------|
|                                      |Eigenbedarf               |Vermietung |
|                                      |                          |           |
|--------------------------------------+--------------------------+-----------|
|Logiernächte                          |                    6206  |    31165  |
|--------------------------------------+--------------------------+-----------|
|Übernachtungen mit LN-Pauschale       |                   23325  |    23325  |
|--------------------------------------+--------------------------+-----------|
|Total Logiernächte                    |                   29531  |    54490  |
|--------------------------------------+--------------------------+-----------|
|Anzahl Betten                         |                    2318  |      981  |
|--------------------------------------+--------------------------+-----------|
|Durchschnittliche Belegung (Tage)     |                      13  |       56  |
|--------------------------------------+--------------------------+-----------|
|Abzug von sieben Nächten              |                          |-7         |
|--------------------------------------+--------------------------+-----------|
|Total durchschnittliche Belegung      |k.A.                      |       49  |
|(Tage)                                |                          |           |
+-----------------------------------------------------------------------------+
 
 
 
4.3.1. Gemäss der gesetzlichen Vorgabe von Art. 21 Abs. 3 ^bis TG/VS ist der
durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform für die
Berechnung der Pauschale relevant. Als mögliche Beherbergungsformen kommen die
Eigennutzung, die Eigennutzung mit gelegentlicher Vermietung und die
gewerbliche Vermietung in Frage, weshalb sämtliche Varianten für die Berechnung
massgeblich sind In ihrem Mitbericht vom 7. August 2017 hielt die kantonale
Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung fest, die statistischen Grundlagen für
die Berechnung der Eigenbelegung seien nicht sehr aussagekräftig; die effektive
Belegung in Form der Eigennutzung könne auch bei bestem Willen nicht
zweifelsfrei ermittelt werden. Die Gemeinde Bürchen habe sich aufgrund der
unsicheren Datenlage entschieden, für die Berechnung des durchschnittlichen
Belegungsgrades die Daten der  vermieteten Ferienwohnungen heranzuziehen, was
eine durchschnittliche Auslastung von 56 Nächten ergebe. Von diesem Wert sei im
Sinne des Entgegenkommens der Gemeinde noch sieben Tage abgezogen worden, womit
ein Durchschnittswert von 49 Nächten festgelegt werde. Dieser Wert erscheine
angesichts einer im Jahr 2016 durchgeführten Umfrage des Walliser
Observatoriums mit über 1'200 Antworten, wonach die Besitzer im Schnitt über 50
Tage pro Jahr in ihrer Residenz verbringen würden, als nicht unangemessen hoch.
Gemäss der mit Eingabe vom 1. Mai 2018 eingereichten Umfrageresultaten des
Walliser Tourismus Observatoriums setzt sich die durchschnittliche Belegung in
der Gemeinde Bürchen jedoch (in korrigierter Version, vgl. dazu unten, E. 5)
wie folgt zusammen:  
 
+-----------------------------------------------------------------------------+
|Bürchen                         |durchschnittliche        |           |      |
|                                |Belegung                 |           |      |
|--------------------------------+-------------------------+-----------+------|
|                                |Eigenbedarf              |Vermietung |Total |
|                                |                         |           |      |
|--------------------------------+-------------------------+-----------+------|
|Logiernächte                    |                   6206  |    31165  | 37371|
|                                |                         |           |      |
|--------------------------------+-------------------------+-----------+------|
|Übernachtungen mit LN-Pauschale |                  21900  |    21900  | 43800|
|                                |                         |           |      |
|--------------------------------+-------------------------+-----------+------|
|Total Logiernächte              |                  28106  |    53065  | 81171|
|                                |                         |           |      |
|--------------------------------+-------------------------+-----------+------|
|Anzahl Betten                   |                   2318  |      981  |3299  |
|--------------------------------+-------------------------+-----------+------|
|Durchschnittliche Belegung      |                     12  |       54  |  25  |
|(Tage)                          |                         |           |      |
+-----------------------------------------------------------------------------+
 
 
 
4.3.2. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 zum
Kurtaxenreglement Leukerbad erwogen, ein Abstellen auf die durchschnittliche
Frequenz der  vermieteten Wohnungen allein als Berechnungsgrundlage der
Jahrespauschale sei angesichts dessen, dass diese Zahl weit über dem (sämtliche
Varianten der Beherbergungsform berücksichtigenden)  Total der
durchschnittlichen Auslastung liege, mit Art. 21 TG/VS nicht vereinbar; die der
Berechnung der Jahrespauschale zu Grunde gelegte Zahl von 60 Übernachtungen sei
nicht nachgewiesen, weshalb sich das Kriterium als willkürlich erweise und
gegen Art. 21 Abs. 3 ^bis TG/VS verstosse (E. 3.6.9, E. 3.6.11). Mit Blick auf
eine "Grauziffer" könne zwar eine Anhebung vorgenommen werden, diese müsste
aber auf einer vernünftigen Extrapolation der erhobenen Daten beruhen;
insbesondere lasse sich statistisch kaum erhärten, dass die selbstbenutzten
Objekte stärker beansprucht worden seien als die vermieteten (E. 3.6.10).
Angesichts der Verfassungswidrigkeit der im Kurtaxenreglement festgesetzten
Jahrespauschale wies das Bundesgericht den Gemeinderat Leukerbad an, in einer
ersten Phase das statistische Material zu ergänzen und den Nachweis für als
massgeblich erklärte durchschnittliche Belegung zu erbringen; einstweilen könne
auf die als statistisch untermauerte Anzahl der durchschnittlichen totalen
Belegung abgestellt werden (E. 3.6.11).  
 
4.4. Die Einwohnergemeinde Bürchen hat in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des
angefochtenen Kurtaxenreglements ebenfalls auf die durchschnittliche Belegung
der  vermieteten Wohnungen alleine abgestellt und  die übrigen
Beherbergungsformen nicht berücksichtigt. Von dieser als massgeblich erklärten
durchschnittlichen Auslastung der vermieteten Wohnungen hat sie jedoch nicht
noch einen Zuschlag für angeblich zu Unrecht nicht deklarierte "Dunkelziffern"
erhoben, sondern im Sinne eines Entgegenkommens einen Wert von sieben Nächten
in Abzug gebracht. Der als Ergebnis dieser Berechnung verwendete
Durchschnittswert von 49 Nächten ist demnach tiefer als derjenige anderer
Gemeinden. Er liegt dennoch so weit über dem statistisch belegten,  auf dem
Eigenbedarf und der Vermietung basierenden Durchschnittswert von 25 Nächten,
dass eine mit Art. 21 Abs. 3 ^bis TG/VS konforme Auslegung nicht möglich ist.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet und Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des
Kurtaxenreglements der Gemeinde Bürchen sind aufzuheben. Um die Kurtaxen
weiterhin zu erheben, kann die zuständige Gemeindeversammlung einstweilen einen
sich darauf beziehenden Durchschnitt beschliessen; mit Blick auf die
Dunkelziffer dürfte eine massvolle Aufrundung allenfalls noch haltbar sein
(vgl. oben, E. 4.3.2). Soweit weitergehend verlangt Art. 21 Abs. 3 ^bis TG/VS
einen detaillierten und transparenten Berechnungsnachweis.  
 
5.  
Hinsichtlich des  Bettenfaktors geht aus der von der Einwohnergemeinde Bürchen
im Homologationsverfahren eingereichten Unterlage zur detaillierten Berechnung
der durchschnittlichen Auslastung hervor, dass der Umstand, dass die Betten im
Durchschnitt nicht immer von Erwachsenen belegt seien, in der Berechnung der
Durchschnittsauslastung vollumfänglich berücksichtigt worden ist. Konkret sind
die Logiernächte der Kinder zwischen sechs und 16 Jahren nur zur Hälfte
eingerechnet und die Logiernächte der Kinder unter sechs Jahren gänzlich bei
der Berechnung abgezogen worden. In dem mit Replik eingereichten
Umfrageresultat des Walliser Tourismus Observatoriums wurde hingegen eine um
einen Berechnungsfehler bei der Berücksichtigung von Jugendlichen korrigierte
Version eingereicht. Diese Sachverhaltsdarstellung wurde gemäss der Aktenlage
weder vom kantonalen Amt für Wirtschaftsentwicklung noch vom Beschwerdeführer
substantiiert bestritten, weshalb im vorliegenden Verfahren darauf abzustellen
ist. Angesichts dessen, dass sich der Berechnungsfehler nicht auf den
statistisch untermauerten und als zulässig erachteten Durchschnittswert von 25
Tagen (vgl. oben, E. 4.4) auswirkt, lässt sich der dem angefochtenen
Kurtaxenreglement zu Grunde liegende Bettenfaktor gesetzeskonform auslegen. Die
erhobene Rüge, der Bettenfaktor sei wegen der Berücksichtigung von
Übernachtungen von Personen, welche keine oder eine halbe Kurtaxe auslösten,
falsch berechnet worden, erweist sich somit als unbegründet.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt, die erhobenen Kurtaxen würden gegen das
Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV) verstossen.  
 
6.2. Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt nach
der Rechtsprechung (BGE 137 I 145 E. 2.2 S. 147) dann vor, wenn eine
steuerpflichtige Person  von zwei oder mehreren Kantonen für das  gleiche
Steuerobjekt und für die  gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle
Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden
Kollisionsnormen seine  Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die
einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Solange die Kurtaxe
von geringer Höhe ist, die nicht in der Grössenordnung derjenigen Steuern
liegt, die der Pflichtige bei Wohnsitz am betreffenden Ort auf seinem Einkommen
und Vermögen bezahlen müsste, ist sie mit dem Doppelbesteuerungsverbot
vereinbar (BGE 102 Ia 143 E. 2a S. 144 f., letztmals bestätigt in Urteil 2C_794
/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.3; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des
Schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 117; GIOVANNI BIAGGINI, Orell
Füssli's Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 127 BV). Die für die Gemeinde Bürchen als zulässig
erachteten Jahrespauschalen (vgl. oben, E. 4.4) erscheint im Quervergleich mit
anderen Kurtaxen (ausführlich Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.
3.5.9, E. 3.6.7; vgl. auch BGE 102 Ia 143 E. 4 S. 151 f.) noch als moderate,
zweckgebundene Sondersteuer und nicht als allgemeine Steuer. Es liegt weder
eine aktuelle noch eine virtuelle Doppelbesteuerung vor, weshalb sich die Rüge
der Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots unter diesem Gesichtspunkt als
unbegründet erweist. Eine Schlechterstellung hat der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift nicht gerügt, weshalb auf diesen Aspekt des
Doppelbesteuerungsverbots nicht weiter einzugehen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
7.  
Bei diesem Verfahrensausgang dringen der Beschwerdeführer und die in ihren
Vermögensinteressen betroffene Einwohnergemeinde Bürchen mit ihren Anträgen je
rund zur Hälfte durch, weshalb sie anteilsmässig kostenpflichtig werden (Art.
66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Gemeinde Bürchen hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Da sie in
ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt, steht ihr keine Parteientschädigung zu (
Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise
gutgeheissen. Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Kurtaxenreglements der Gemeinde
Bürchen werden insofern aufgehoben, als sie einen durchschnittlichen
Belegungsgrad von 49 Nächten vorsehen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem
Beschwerdeführer und der Gemeinde Bürchen je hälftig, das heisst je Fr. 750.--,
auferlegt. 
 
3.   
Die Gemeinde Bürchen hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
1'000.-- auszurichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensparteien, der Gemeinde Bürchen und dem
Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall 

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