Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.791/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_791/2017            

 
 
 
Verfügung vom 31. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch lic. iur Nesrin Ulu, mor-beratung, 
 
gegen  
 
1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 10. Juli 2017 (VB.2017.00356). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil VB.2017.00356 des Vewaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10.
Juli 2017 (betreffend Familiennachzug), 
in die von A.A.________ und B.A.________ hiegegen am 14. September 2017 beim
Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, 
in die Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2017, worin sie erklären,
dass sie ihre Beschwerde gegen das genannte Urteil zurückziehen, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs
mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über
die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen)
Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art.
71 BGG), 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) den
Beschwerdeführern, die ihre Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen haben, unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen wären (Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG), es sich
aber mit Blick auf ihr ebenfalls gestelltes Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege rechtfertigt, vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG), 
 
 
 verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein 

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