II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.791/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 2C_791/2017 Verfügung vom 31. Oktober 2017 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Klopfenstein. Verfahrensbeteiligte 1. A.A.________, 2. B.A.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch lic. iur Nesrin Ulu, mor-beratung, gegen 1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. Gegenstand Familiennachzug, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Juli 2017 (VB.2017.00356). Nach Einsicht in das Urteil VB.2017.00356 des Vewaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2017 (betreffend Familiennachzug), in die von A.A.________ und B.A.________ hiegegen am 14. September 2017 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in die Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2017, worin sie erklären, dass sie ihre Beschwerde gegen das genannte Urteil zurückziehen, in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG), dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern, die ihre Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen haben, unter solidarischer Haftung aufzuerlegen wären (Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG), es sich aber mit Blick auf ihr ebenfalls gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtfertigt, vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. Oktober 2017 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben