Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.789/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_789/2017  
 
 
Urteil vom 7. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung III, vom 15. August 2017 (B 2016/48). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1961, recte: 1959) ist kosovarischer Staatsangehöriger.
Nach Aufenthalten als Saisonnier ab 1981 kam er am 30. Januar 1985 im
Familiennachzug in die Schweiz. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung in der Folge wiederholt - letztmals
bis zum 3. November 2014. Aus der Ehe gingen drei heute volljährige, in der
Schweiz niederlassungsberechtigte Kinder hervor (B.________ [geb. 1978],
C.________ [geb. 1980] und D.________ [geb. 1988]). Am 31. Juli 2007 verstarb
die Ehefrau von A.________. Dieser heiratete darauf am 12. Oktober 2012 in
seiner Heimat eine bulgarische Staatsangehörige (geb. 1980). Das Migrationsamt
des Kantons St. Gallen lehnte deren Nachzug am 31. Oktober 2013 im Hinblick auf
die kritische finanzielle Situation des Gatten ab.  
 
A.b. A.________ machte sich in der Zeit von 1999 bis 2010 in der Schweiz
wiederholt strafbar. Dabei ging es im Wesentlichen um Verstösse gegen das
Ausländergesetz; im Übrigen wurde er dreimal wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustand verurteilt (am 23. Oktober 2000 zu einer Woche Gefängnis bedingt und
einer Busse von Fr. 1000.--; am 10. Juli 2002 zu drei Monaten Gefängnis bedingt
und einer Busse von Fr. 800.--; am 20. April 2009 zu einer Freiheitsstrafe von
neun Monaten bedingt und einer Busse von Fr. 1'000.--). Im Hinblick auf die
angespannte finanzielle Lage von A.________ wurde seine Aufenthaltsbewilligung
jeweils nur mit der Auflage verlängert, nicht mehr straffällig zu werden und
seine finanzielle Situation zu bereinigen. Ein Gesuch um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen am 18.
August 2006 ab (13 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 52'315.80). Es verwarnte
A.________ am 11. März 1999 ein erstes Mal (Nichtbezahlen der
Krankenkassenprämien, offene Verlustscheine über Fr. 28'070.05); zwei weitere
Verwarnungen ergingen am 11. Juni 2009 (Straftaten und offene Betreibungen über
Fr. 42'402.20; geringe Unterstützung durch die öffentliche Hand; Verlustscheine
im Betrag von Fr. 80'473.90) bzw. am 12. Dezember 2013 (23 offene
Verlustscheine im Betrag von Fr. 83'224.80 sowie offene Betreibungen in der
Höhe von Fr. 35'569.05). Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen hielt
A.________ jeweils an, sich in strafrechtlicher Hinsicht nichts mehr zuschulden
kommen zu lassen, seinen finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäss
nachzukommen und sich ernsthaft um eine Schuldensanierung zu bemühen,
andernfalls müsse er damit rechnen, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht
mehr verlängert bzw. widerrufen werde.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 27. März 2015 verzichtete das Migrationsamt des Kantons St.
Gallen darauf, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu erneuern. Gemäss
Auszug aus dem Betreibungsregister vom 9. Februar 2015 sei er mit 30 offenen
Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 92'095.70 verzeichnet. Seit Januar 2014
seien acht Forderungen in Betreibung gesetzt worden, wovon deren sieben neu
entstanden seien, weshalb nicht gesagt werden könne, er sei seit der letzten
Verwarnung sämtlichen finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachgekommen.
Weder die drei Verwarnungen noch die diversen Schreiben der Ausländerbehörde
hätten ihn eines Besseren belehrt: Er habe keinerlei ernsthafte Bestrebungen
gezeigt, seine seit Jahren problematische finanzielle Situation zu sanieren.
Dies bestätige auch das zuständige Betreibungsamt: Jedes Jahr seien laufend und
immer wieder neue Betreibungsverfahren eingeleitet und keine Zahlungen mehr
geleistet worden. Das gegen die Verfügung vom 27. März 2015 angestrengte
kantonale Rekurs- und Beschwerdeverfahren blieb ohne Erfolg (Entscheid des
Sicherheits- und Justizdepartements vom 10. Februar 2016; Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 15. August 2017). 
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 15. August 2017 aufzuheben und ihm die weitere
Anwesenheit in der Schweiz zu gestatten, allenfalls sei er erneut zu verwarnen.
Er macht geltend, dass seine Verschuldung nicht "mutwillig" erfolgt sei und er
nach Kräften alles getan habe, seine Schulden abzubauen. Eine Wegweisung in den
Kosovo sei unverhältnismässig und - insbesondere im Hinblick auf den am 29.
April 2016 erlittenen Herzinfarkt sowie auf sein Alter - unzumutbar. 
Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für
Migration (SEM) hat sich nicht geäussert. A.________ informierte das Gericht am
24. November 2017, dass er derzeit ein Integrationsprogramm absolviere und von
Krankentaggeldern bzw. Arbeitslosentaggeldern lebe. 
 
D.  
Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 20. September 2017
antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das
Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Für das Eintreten
auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten genügt es, wenn
sich die betroffene Person in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch
beruft. Ob dieser tatsächlich besteht, bildet alsdann Gegenstand der
materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 137 I 305 E. 2.5 S. 315;
136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm nach dem Tod seiner Gattin
die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ausgestellt
worden sei. Danach besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten nach Art. 43 AuG fort, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration dargetan ist. Es erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer
sich Jahre nach Erhalt der Bewilligung immer noch in vertretbarer Weise auf
einen entsprechenden Rechtsanspruch berufen kann: Der Anspruch nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG steht im Zusammenhang mit der gescheiterten Ehe und
verschafft in deren Folge bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
einen Anspruch darauf, im Land verbleiben zu dürfen, obwohl der
Aufenthaltszweck des Familiennachzugs als erfüllt zu gelten hat (vgl. Art. 62
lit. d AuG). Im vorliegenden Fall verstarb die erste Gattin des
Beschwerdeführers am 31. Juli 2007 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem der
Beschwerdeführer bereits im Hinblick auf seine finanzielle Situation und seine
Straffälligkeit verwarnt und ihm die Niederlassungsbewilligung verweigert
worden war (laufendes Strafverfahren, Verlustscheine in der Höhe von Fr.
52'000.--). Unter diesen Umständen konnte er bei der Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung kaum als "erfolgreich" integriert gelten, zumal seine
Bewilligung über Jahre hinweg jeweils nur mit Auflagen verlängert wurde;
schliesslich ist das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer erst
auf den 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Die Frage, ob ein gesetzlicher
Anspruch nach Art. 50 AuG auf die Bewilligung besteht, kann letztlich aber
dahingestellt bleiben.  
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich zusätzlich auf den Schutz seines
Privatlebens (Art. 8 EMRK) : Er macht geltend, seit 30 Jahren hier zu leben und
seine Kinder in der Schweiz grossgezogen zu haben. Er sei hier integriert und
habe keine Beziehungen mehr zu seiner Heimat. Es handle sich bei ihm um eine an
seinem Wohnsitz und in der näheren Umgebung bekannte und beliebte
Persönlichkeit mit vielen Bekanntschaften - auch mit Schweizer Bürgern. Ein
Bewilligungsanspruch aus dem kombinierten Schutzbereich des Familien- und
Privatlebens ist unter diesen Umständen nicht zum Vornherein auszuschliessen
(vgl. die Urteile des EGMR  Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr.
52166/09], § 48, in: Plädoyer 2013 4 S. 58 und  Gezginci gegen Schweiz vom 9.
Dezember 2010 [Nr. 16327/05], § 56 f., in: Plädoyer 2011 1 S. 65). Das
Bundesgericht hat es bisher zwar abgelehnt, ausgehend von einer bestimmten
Aufenthaltsdauer schematisierend eine Anspruch auf die Erteilung eines
Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen
anzunehmen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweis auf das Urteil 2A.471/
2001 vom 29. Januar 2002 E. 2b/ee). Bei der Frage, ob der bisherige Aufenthalt
in der Schweiz in den Schutzbereich des Privatlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1
EMRK fällt, ist vielmehr bei Ausländern, die im Erwachsenenalter in die Schweiz
gekommen sind, ausschlaggebend, ob und wie die betroffene Person hier
qualitativ integriert erscheint (Urteile 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E.
1.1 und 1.3 sowie 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 1). Praxisgemäss bedarf es
dabei besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender
privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweis auf BGE
126 II 425 E. 4c/aa S. 432). Eine solche Verwurzelung ist vorliegend aufgrund
der langjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie des Umstands nicht
auszuschliessen, dass seine drei Kinder hier aufgewachsen sind (vgl. BGE 131 II
339 E. 5 S. 350; 129 II 11 E. 2 S. 14; BESSON/KLEBER, in: Nguyen/Amarelle
[Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume I: Droits humains, Bern
2014, N. 23 zu Art. 8 EMRK). Es liegt somit ein Anwesenheitsrecht vor, welches
gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK potentiell auf einem Bewilligungsanspruch
beruht. Ob durch die angefochtene aufenthaltsbeendende Massnahme der
entsprechende Anspruch verletzt wird, ist keine Frage des Eintretens, sondern
eine solche der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179).  
 
1.3. Auf die frist- und grundsätzlich (vgl. die nachstehende E. 2.2)
formgerecht eingereichte Eingabe, die sich gegen einen letztinstanzlichen
kantonalen Endentscheid richtet, welcher den Beschwerdeführer in eigenen
schutzwürdigen Interessen berührt, ist einzutreten (vgl. Art. 82 lit. a, Art.
42 Abs. 2, Art. 90 und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 sowie
Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten
entscheidrelevanten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), wenn sich
dieser nicht als offensichtlich falsch oder unvollständig erweist, was von der
beschwerdeführenden Person in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verfassungsbezogen aufzuzeigen ist (Art. 105 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Zur
Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung
(BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.). Neue Tatsachen und Beweismittel kann das
Bundesgericht nur insoweit berücksichtigen, als der angefochtene Entscheid
hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die Sachverhaltsfeststellung nicht bzw.
nur appellatorisch, was den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt.
Dem bundesgerichtlichen Urteil ist im Folgenden - insbesondere hinsichtlich der
Höhe und der Natur der Verschuldung - der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er
im angefochtenen Entscheid erstellt wurde. Soweit der Beschwerdeführer die
Akten am 24. November 2017 mit Beweismitteln ergänzt hat, die sich auf neue
Sachverhaltselemente beziehen, werden diese aufgrund des Novenverbots im
Folgenden nicht weiter berücksichtigt (Art. 99 Abs. 1 BGG: Eingliederungsplan
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 14. November 2017;
Zwischenzeugnis der Stiftung E.________ vom 15. November 2017; Leistung
Taggeldversicherung vom 25. September 2017; Trennung von seiner bulgarischen
Gattin).  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 62 lit. c AuG kann die zuständige Behörde eine
Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängern, wenn die
ausländische Person unter anderem erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat. Dies kann auch bei einer mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher
oder privatrechtlicher Verpflichtungen der Fall sein (Art. 80 Abs. 1 lit. b
VZAE [SR 142.201]). Die Bewilligung soll auch in diesem Fall jedoch nur
widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn die aufenthaltsbeendende
Massnahme nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint. Dabei gilt
es, unnötige Härten zu vermeiden. Bei der entsprechenden Interessenabwägung
sind insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens des Ausländers, die Dauer
seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und
familiären Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum Heimatstaat (vgl. BGE 130 II
176 E. 4.4.2 S. 190; 125 II 521 E. 2b S. 523; je mit Hinweisen). Es sind dabei
immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen
(BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; Urteil 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E.
3.2).  
 
3.2. Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 96 AuG deckt sich mit jener nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. das Urteil 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 2.2).
Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1
EMRK gilt nicht absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, falls
dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen
Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8
Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an
der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen
Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (
Art. 8 Ziff. 2 EMRK; EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz 
[Nr. 56971/10] § 53; BGE 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E.
2.2 S. 336). Das Recht nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - auch in seiner
verfahrensrechtlichen Tragweite (vgl. hierzu EGMR-Urteil vom 8. November 2016
El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10], § 47 mit Hinweisen) - als verletzt,
wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt (EGMR-Urteil vom 8.
November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10], §§ 42 und 47).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die "Schuldenwirtschaft" vermag eine aufenthaltsbeendende Massnahme
bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt (Urteil
2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, N. 37 zu Art. 62 und N. 19 zu Art. 63 AuG). Das Nichterfüllen der
Zahlungspflichten muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein;
erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer
qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (vgl. HUNZIKER, a.a.O., N. 37 zu 
Art. 62 AuG). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des
pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich
bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer
Lösung zu suchen. Sind solche Bemühungen dargetan, liegt die Wegweisung der
ausländischen Person nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, da der
Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde. Ferner ist im Rahmen der
Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der
Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz potentieller
Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als an der Wegweisung
straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen. Eine durch
Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig im Sinne von Art. 80
Abs. 1 lit. b VZAE. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht,
Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus
(vgl. zum Ganzen auch: MARC SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 62 AuG).  
 
3.3.2. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann
die betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verwarnt werden. Wurde eine solche Verwarnung
bereits ausgesprochen, darf dies bei einer Fortsetzung des fraglichen
Fehlverhaltens zu einer definitiven Aufenthaltsbeendigung führen. Erforderlich
ist, dass keine wesentliche Besserung eintritt bzw. dass das vom Gesetz als
unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird.
Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung
der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen
werden soll, gezogen werden. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als
Widerrufsgrund bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der
Androhung der ausländerrechtlichen Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht
haben muss. Sind seit der Verwarnung keine Straftaten hinzu gekommen, ist daher
der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit einer allfälligen Neuverschuldung
entscheidend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem
betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung,
unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,
dass - im Vergleich zu früher - weitere Betreibungen hinzukommen können oder
der betriebene Gesamtbetrag anwächst, ohne dass allein deswegen bereits auf
eine Mutwilligkeit geschlossen werden darf. Es kommt vielmehr darauf an, welche
Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist zu würdigen,
wenn vorbestandene Schulden abgebaut wurden; ein Widerruf ist demgegenüber
zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (Urteil
2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).  
 
4.  
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die kritische finanzielle Situation
des Beschwerdeführers von der Migrationsbehörde immer wieder - erfolglos -
thematisiert und abgemahnt worden ist (E. 3.2 des angefochtenen Entscheids) :
Im Jahr 1998 hätten Konsumkreditschulden von ungefähr Fr. 20'000.-- bestanden,
zudem habe der Beschwerdeführer Ausstände bei der Krankenkasse und beim
Steueramt gehabt; es hätten fünf Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr.
28'070.05 bestanden, überdies habe das Sozialamt unbezahlte
Krankenkassenprämien von rund Fr. 3'500.-- übernehmen müssen. Im Zeitpunkt der
zweiten Verwarnung (2009) hätten laufende Betreibungen in der Höhe von Fr.
42'402.20 vorgelegen. Zudem sollen 23 offene Verlustscheine im Betrag von Fr.
80'473.90 ausgewiesen gewesen sein, die zu einem erheblichen Teil auf die Zeit
vor Mai 2009 zurückgingen. Im Zuge der ab 2009 vollzogenen Einkommenspfändung
habe der Beschwerdeführer von Oktober 2010 bis Oktober 2012 seine Schulden
(Verlustscheine) zwar von Fr. 86'659.55 auf Fr. 75'293.70 reduzieren können. Im
Jahr 2012 begann sich seine Zahlungsmoral indessen wieder zu verschlechtern.
Der dritten Verwarnung (2013) seien 23 offene Verlustscheine im Betrag von Fr.
83'224.80 und betriebene bzw. in Lohnpfändung gesetzte Forderungen in der Höhe
von Fr. 33'682.30 zugrunde gelegen. Per 16. Oktober 2014 hätten offene
Verlustscheine aus Pfändungen über Fr. 87'646.80 und offene Betreibungen
(Zahlungsbefehle und laufende Pfändungen) über Fr. 20'321.-- bestanden. Trotz
Lohnpfändungsanzeigen beim Arbeitgeber seien seit Februar 2013 keine Zahlungen
mehr an das Betreibungsamt geleistet worden. Nach der dritten Verwarnung seien
2014 neue, nicht auf Verlustscheinen beruhende Forderungen in einem
Gesamtbetrag von Fr. 23'854.70 in Betreibung gesetzt worden, darunter sämtliche
Krankenkassenprämien des Jahres 2014; dem seien im selben Jahr Zahlungen von
lediglich Fr. 2'258.20 gegenüber gestanden und dies bei einem Bruttolohn von
Fr. 5'500.-- pro Monat. Im Jahr 2015 betrug der Gesamtbetrag der aufgeführten
Verlustscheine Fr. 92'059.70. Auf die Pfändung für den das Existenzminimum von
Fr. 2'463.-- übersteigenden Teil des Einkommens im Jahr 2015 seien nur zweimal
je Fr. 1'850.-- (Februar und März 2015) abgeliefert worden; weitere Zahlungen
blieben aus. Vom 17. Februar 2010 bis 8. Februar 2013 habe der Beschwerdeführer
aufgrund von Einkommenspfändungen total Fr. 28'432.30 dem Betreibungsamt
abgeliefert; im Jahr 2014, d.h. nach der dritten Verwarnung, seien es insgesamt
nur noch Fr. 2'258.20 und im Jahr 2015 Fr. 3'700.-- gewesen. Von einem
effektiven Abbau der Schuldenlast könne bei diesen Beiträgen nicht mehr
gesprochen werden, zumal sich der Gesamtbetrag der auf den Namen des
Beschwerdeführers lautenden Verlustscheine seit dem Jahr 2012 (wieder) konstant
erhöht habe. 
 
5.  
 
5.1. Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellungen, die der Beschwerdeführer
nicht infrage stellt und für das Bundesgericht deshalb verbindlich sind (vgl.
oben E. 2), durfte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen ohne
Bundesrecht zu verletzen zum Schluss kommen, es bestehe ein öffentliches
Interesse, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Schutz künftiger Gläubiger
zu beenden: Der Beschwerdeführer wurde dreimal verwarnt und auch zwischendurch
immer wieder aufgefordert, seine Verschuldung abzubauen. Trotz einzelner
Zahlungen und einer vorübergehenden Verbesserung der Situation fehlte es über
Jahre hinweg an ernsthaften, auf Nachhaltigkeit ausgerichteten
Sanierungsbemühungen, wie das Migrationsamt sie unter Androhung, andernfalls
die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr zu verlängern,
wiederholt von ihm verlangt hatte.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass seine finanzielle
Situation sich nur zwischenzeitlich verbessert hat; doch wendet er ein, dass
sie sich insgesamt auch nicht entscheidend verschlechtert habe. Die
Schuldensituation sei seit 2010 insgesamt "etwa stabil": Von Fr. 86'659.55
(2010) sei der Betrag auf Fr. 75'293.70 (2012) gesunken und habe im Zeitpunkt
der Einreichung der Beschwerde beim Sicherheits- und Justizdepartement wiederum
rund Fr. 91'567.-- betragen. Die Verschuldung basiere darauf, dass er als
Selbständigerwerbender keine glückliche Hand gehabt habe und seine
Gesellschaften in Konkurs gefallen seien; er habe hieraus indessen seine Lehren
gezogen und sich ab 2009 nur noch als Arbeitnehmer betätigt. Es könne somit
nicht gesagt werden, er habe seine Schuldenwirtschaft "mutwillig" betrieben.  
 
5.2.2. Die Ausführungen überzeugen nicht: Der Beschwerdeführer verkennt, dass
die kantonalen Behörden ihn über Jahre hinweg aufgefordert haben, seine
Situation zu klären und nicht lediglich die Verschuldung etwa in gleicher Höhe
zu halten. Insgesamt mussten vier seiner Gesellschaften Konkurs anmelden.
Gemäss den Betreibungsregisterauszügen vom 11. März 2013 (18 Verlustscheine im
Betrag von Fr. 75'293.70) und vom 14. August 2013 (22 Verlustscheine im Betrag
von Fr. 82'456.90) baute der Beschwerdeführer seit Herbst 2012 nicht nur keine
Schulden mehr ab, er liess diese vielmehr wieder anwachsen. Dabei hat sich der
Beschwerdeführer zumindest ab 2013 qualifiziert fahrlässig verhalten, indem er
nicht kontrollierte, ob die Einkommenspfändung durch seine jeweiligen
Arbeitgeber korrekt abgewickelt wurde, d.h. die pfändbare Quote seines
Einkommens tatsächlich an das Betreibungsamt ging. Er hatte bei Vollzug der
Einkommenspfändung mitzuwirken und sich zu vergewissern, dass die pfändbare
Quote seines Lohns dem Betreibungsamt zufloss. Dass er nicht gewusst haben
will, dass die gepfändete Quote von seinen Arbeitgebern nicht weitergeleitet
worden sei, ist nicht entscheidend; mit der Vorinstanz ist davon auszugehen,
dass er hätte merken müssen, dass etwas mit den Zahlungen seiner Arbeitgeber
nicht stimmen konnte, nachdem ihm Kopien der Verlustscheine und der
Lohnabrechnungen zugestellt worden waren und er am 13. Dezember 2013 wiederum
ausländerrechtlich verwarnt und dabei ausdrücklich auf die fehlenden
Ablieferungen hingewiesen worden ist. Es wäre an ihm gewesen, seine
Lohnabrechnungen regelmässig zu kontrollieren und bei seiner Arbeitgeberin
vorzusprechen, als ihm keine solchen mehr zugestellt wurden, zumal das
Betreibungsamt jene mehrmals auf ihre Pflichten hingewiesen hat. Vor dem
Hintergrund der dem Beschwerdeführer mehrmals angedrohten Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, falls es zu keiner spürbaren Verbesserung seiner
Situation komme, ist sein Verhalten im Zusammenhang mit der Erwerbspfändung und
den ausgebliebenen Abzahlungen als qualifiziert leichtfertig und damit
mutwillig im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE zu werten. Können ihm seine
beruflichen Rückschläge als Selbständigerwerbender grundsätzlich nicht
vorgeworfen werden (Konkurs von vier Firmen), da jedes wirtschaftliche Handeln
Risiken birgt, gilt dies nicht für sein Verhalten ab Ende 2012 hinsichtlich der
Lohnpfändung. Der Beschwerdeführer zeigte nur sehr bescheidene Bemühungen,
seine Schulden zu sanieren, und eine merkliche Verbesserung der Situation
erscheint nicht absehbar. Zwar führt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz dazu, dass die Gläubiger faktisch keine Chance mehr haben werden,
für ihre Forderungen befriedigt zu werden, doch dürfte dies weitgehend auch der
Fall sein, wenn er im Land verbliebe, ist doch damit zu rechnen, dass er
weitere Schulden eingehen wird bzw. wird eingehen müssen. Eine weitere
Verwarnung vermöchte an dieser Ausgangslage nichts zu ändern, nachdem bereits
deren drei ohne nachhaltige Wirkung geblieben sind.  
 
6.  
Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ist die aufenthaltsbeendende
Massnahme auch nicht unverhältnismässig: 
 
6.1. Der Beschwerdeführer ist mehrmals verwarnt und auf seine prekäre Situation
hingewiesen worden, dennoch erhöhten sich seine Schulden mehr oder weniger
regelmässig. Zwar ging von seinen Taggeldern im Zusammenhang mit seinem
Herzinfarkt Fr. 13'856.80 an die Gläubiger, was für den Beschwerdeführer
spricht. Von einer dauernden Verbesserung der finanziellen Situation kann aber
deswegen noch nicht gesprochen werden. Die entsprechenden Leistungen sind
zeitlich limitiert und der gesundheitlich angeschlagene 58-jährige
Beschwerdeführer dürfte es schwer haben, sich wieder auf dem Arbeitsmarkt zu
integrieren, zumal die ihn beschäftigende Gesellschaft ihrerseits inzwischen
offenbar aufgelöst wurde. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass es zu weiteren
Verschuldungen bzw. einer Sozialhilfeabhängigkeit kommen wird. Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass seine Kinder oder seine Brüder in
der Lage wären, ihn finanziell zu unterstützen; auch bestehen offensichtlich
keine Abzahlungs- und Nachlassvereinbarungen mit den Gläubigern.  
 
6.2. Zwar hält der Beschwerdeführer sich inzwischen seit 30 Jahren
ununterbrochen in der Schweiz auf; er hat die Beziehungen zu seinem Heimatland
aber nicht abgebrochen und ist mit den dortigen Gebräuchen und Verhältnissen
vertraut. Der Ehemann seiner Tochter C.________ stammt aus seinem Heimatdorf,
ebenso die Ehefrau seines Sohns B.________, sodass er bei der Rückkehr auf ein
gewisses soziales Netz wird zählen können. Die hiesige berufliche Integration
war im Hinblick auf seine Verschuldung nicht erfolgreich, zudem musste er -
auch wenn diese Vorkommnisse bereits eine gewisse Zeit zurückliegen - unter
anderm drei Mal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand bestraft werden. Die
Beziehungen zu seinen erwachsenen Kindern und den hier lebenden Brüdern kann er
besuchsweise oder regelmässig über die neuen oder klassischen
Kommunikationsmittel von der Heimat aus pflegen. Zwar erlitt der
Beschwerdeführer einen Herzinfarkt, doch ist die Prognose positiv: Seit April
2017 ist er wieder zu 50 % arbeitsfähig und eine weitere Erhöhung seiner
Arbeitsfähigkeit erscheint nicht ausgeschlossen; dies wird es ihm erlauben,
allenfalls in seiner Heimat wieder ein Auskommen zu finden. Sollten
lebenswichtige Behandlungen erforderlich sein, welche im Kosovo nicht angeboten
werden, worauf derzeit aber nichts hindeutet, besteht die Möglichkeit für ihn,
sich gegebenenfalls hier pflegen zu lassen. Der Umstand, dass die
wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse in der Schweiz besser sind als
im Kosovo und er dort der bosnischen Minderheit angehören würde, spricht nicht
gegen die Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme oder deren
Zumutbarkeit. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer erteilten Verwarnungen,
die ihm zu keiner andauernden Verhaltensänderung Anlass gaben, dem Umstand
seiner Verschuldung und der Tatsache, dass seine Aufenthaltsbewilligung jeweils
nur auf Zusehen hin verlängert und deren Fortbestand zudem vom Erfüllen von
Auflagen abhängig gemacht wurde, denen der Beschwerdeführer nicht nachgekommen
ist, überwiegt das öffentliche Interesse des Schutzes der Rechte potentieller
künftiger Gläubiger und des wirtschaftlichen Wohls der Gemeinschaft sein
privates Interesse, in der Schweiz verbleiben zu können; der angefochtene
Entscheid verletzt deshalb Art. 8 EMRK nicht.  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten unbegründet und deshalb
abzuweisen. Ergänzend wird zur Begründung auf die Darlegungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen.  
 
7.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar 

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