Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.780/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
2C_780/2017            

 
 
 
Urteil vom 15. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, Zustelladresse ebenda, 
3. C.A.________, vertreten durch 
Herrn A.A.________ und Frau B.A.________, Zustelladresse ebenda, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Finanzdepartement. 
 
GegensA.________d 
Kostenvorschusserhebung in einem Verwaltungsverfahren (vorsorgliche
Massnahmen), 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
I, 
vom 6. September 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2017,
womit dieses es abgelehnt hat, in einem von der Familie A.________
angestrengten Schadenersatzverfahren (vgl. Art. 55 Abs. 4 VwVG) gegen die
Schweizerische Eidgenossenschaft (weitere) superprovisorische Massnahmen
(namentlich die sofortige Rückgabe verschiedener Schlüssel zu Liegenschaften
bzw. eine Vorschusszahlung hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes)
anzuordnen, nachdem es am 24. August 2017 auf ein ähnliches Gesuch nicht
eingetreten ist, 
in die von der Familie A.________ gegen diese Zwischenverfügung beim
Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 13. September 2017, womit sie sinngemäss
die Anordnung der beantragten superprovisorischen Massnahmen verlangt, 
 
 
in Erwägung,  
dass auf einen Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen verzichtet
worden ist, 
dass die Vorinstanz die Anordnung der beantragten superprovisorischen
Massnahmen mit der Begründung verweigert hat, diese lägen einerseits ausserhalb
des Streitgegenstandes und andererseits käme eine Vorschusszahlung ohnehin nur
in Ausnahmefällen in Betracht (keine Gefährdung der Rückforderung einer [im
Nachhinein] allenfalls unberechtigten Leistung], welche Voraussetzung beim
Beschwerdeführer (der selber geltend mache, zur Zeit über keine verfügbaren
Mittel zu verfügen) nicht vorliege, 
dass Ausgangspunkt der hier zu beurteilenden Streitsache die Verfügung des
Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Juli 2017 bildet, worin dieses den
Beschwerdeführer im Rahmen der Instruktion des Schadenersatzverfahrens gestützt
auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundesverwaltungsverfahrensrechts zu
einer Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert und die
Ausrichtung eines Vorschusses für den geltend gemachten Schadensersatz
abgelehnt hatte, 
dass allein dies den Streitgegenstand bildet und die Beschwerdeführer, denen
die Begründungsanforderungen für eine Eingabe beim Bundesgericht (Art. 42 BGG)
aus zahlreichen Urteilen hinlänglich bekannt sind, mit ihren Ausführungen weit
ausserhalb des Streitgegenstandes nicht ansatzweise aufzeigen,  inwiefern die
angefochtene Zwischenverfügung Recht verletzen könnte,  
dass überdies eine Beschwerde - sofern sie nicht die Zuständigkeit oder
Ausstandsbegehren betrifft (Art. 92 Abs. 1 BGG) - laut Art. 93 Abs. 1 BGG gegen
eine solche Verfügung nur zulässig ist, wenn sie - alternativ - einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder aber die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), 
dass Art. 93 Abs. 1 lit. BGG im vorliegenden Verfahren klarerweise nicht zur
Diskussion steht und somit nur der Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG in Frage käme, 
dass es den Beschwerdeführern obliegt, darzutun, dass die
Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, es sei denn,
deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632
und E. 2.4.2 S. 633), 
dass der Beschwerde vom 13. September 2017 nicht entnommen werden kann und auch
nicht ersichtlich ist, inwiefern den Beschwerdeführern durch die
superpovisorische Verweigerung einer Schlüsselherausgabe bzw. einer
Vorschusszahlung ein  nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte,  
dass deshalb auf die Beschwerde durch den Abteilungspräsidenten als
Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund
des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass bei diesem Ergebnis die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen
wären, die Umstände es aber rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass das Bundesgericht sich indessen vorbehält, weitere Rechtsschriften der
Beschwerdeführer - nach Prüfung - als querulatorische bzw.
rechtsmissbräuchliche Prozessführung einzustufen, diese Eingaben damit als
unzulässig zu bezeichnen (Art. 42 Abs. 7 BGG) und unbeantwortet abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben