Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.779/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_779/2017  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Daniel Landolt, 
und dieser substituiert durch 
Matay Jakob und/oder Andreas Jörger, Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung 
und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 28. Juni 2017 (III 2017 41). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1987) ist kosovarischer Staatsbürger. Am 27. August 1991
reiste er zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Seit November 1993 ist er im
Besitz der Niederlassungsbewilligung.  
 
A.b. Am 13. Mai 2009 wurde A.________ erstmals vom Amt für Migration des
Kantons Schwyz verwarnt. Vorausgegangen waren Strafverfügungen u.a. wegen
Übertretung des Transportgesetzes, Verkehrsdelikten und Betäubungsmittelkonsum,
wobei er zu Bussen in Höhe von Fr. 100.-- bzw. Fr. 400.-- verurteilt worden
war. Zudem war ihm zwei Mal der Führerausweis entzogen worden und es lagen
Polizeirapporte in Verbindung mit möglichen Straftaten vor.  
 
A.c. Am 3. Januar 2013 erfolgte eine zweite ausländerrechtliche Verwarnung,
nachdem er erneut u.a. wegen Verkehrsdelikten und Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden war, wobei die gegen ihn
ausgesprochenen Bussen zwischen Fr. 120.-- und Fr. 200.-- betrugen. In der
Verwarnungsverfügung wurde ausgeführt, dass der Widerruf seiner Bewilligung für
den Fall geprüft würde, dass er erneut gerichtlich bestraft werden, sich nicht
an die Rechtsordnung halten oder seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht
nachkommen sollte.  
 
A.d. Mit Strafbefehl vom 6. Februar 2013 wurde er von der Staatsanwaltschaft
des Kantons Zug der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
gesprochen. Indessen wurde von einer Strafe abgesehen und eine einmalige
Verwarnung ausgesprochen.  
 
A.e. Mit Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. Juli 2015 wurde A.________
wegen versuchter räuberischer Erpressung, gewerbsmässigen Diebstahls,
mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, Veruntreuung, mehrfachen Betrugs, mehrfacher Geldfälschung,
mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes, Drohung, Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung, versuchter schwerer
Körperverletzung, Brandstiftung, Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfachen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder
trotz Entzug und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen
zwischen 2008 und 2013, schuldig gesprochen und mit einer unbedingten
Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 100.-- bestraft.
Zudem wurde eine stationäre therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 59 Abs.
1 StGB angeordnet.  
 
A.f. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 errichtete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz für A.________ eine kombinierte
Beistandschaft nach Art. 393 und 394 i.V.m. Art. 395 ZGB ohne Einschränkung der
Handlungsfähigkeit.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 5. August 2016 widerrief das Amt für Migration des Kantons
Schwyz die Niederlassungsbewilligung von A.________ und ordnete seine
Wegweisung auf den Tag seiner Entlassung aus der strafrechtlichen Massnahme an.
Die dagegen erhobene Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz blieb
erfolglos (Entscheid vom 7. Februar 2017). Mit Urteil vom 28. Juni 2017 wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine dagegen erhobene Beschwerde
ebenfalls ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2017
beantragt A.________ die Aufhebung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils. Es
sei auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung zu
verzichten. Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung. 
Während das Amt für Migration und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf
Vernehmlassung verzichten, beantragt der Regierungsrat die Abweisung der
Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 90
BGG; Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), da der Beschwerdeführer
grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend
machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e
contrario). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers
(Art. 89 Abs. 1BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG),
prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Die
betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3
S. 254 f.). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an
der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE
139 II 404 E. 10.1 S. 445). 
 
3.  
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer
solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 lit. b AuG [SR 142.20] in der zeitlich massgeblichen Fassung;
BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 36). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt,
teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139
I 31 E. 2.1 S. 32). Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gilt auch für
Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - mehr als 15 Jahre ununterbrochen
und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).  
Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren liegt unbestrittenermassen ein Widerrufsgrund im Sinne der
genannten Bestimmungen vor. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er
macht indessen geltend, der Widerruf sei unverhältnismässig und verletze seinen
Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. 
 
3.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist stets zu prüfen, ob sich die
Massnahme als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG), was eine
Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalls erfordert.  
Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine
ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Achtung
des Privatlebens) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (
BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13). Der heute 31-jährige, ledige und kinderlose
Beschwerdeführer ist im Alter von vier Jahren in die Schweiz gekommen und hier
aufgewachsen. Die Notwendigkeit einer Interessenabwägung ergibt sich somit
nicht nur aus Art. 96 Abs. 1 AuG, sondern auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl.
Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.7-3.9, zur Publikation vorgesehen).
Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Privatleben
statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das
wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt
insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der
Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung,
wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als
notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156).
Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind dabei namentlich die Art und
Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der
Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz
sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen. Die Bewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer
Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen
werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit kann sich jedoch ein
Widerruf selbst dann rechtfertigen, wenn der Betroffene hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten,
Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder
familiäre Bindungen vorbehalten - regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu
beenden, soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht
haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht
beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch
fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I
16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304). 
 
3.3. Die vom Beschwerdeführer verübten Delikte (u.a. versuchte räuberische
Erpressung, Einbruchsdelikte, einfache Körperverletzung, versuchte schwere
Körperverletzung, Brandstiftung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte) zogen seine Verurteilung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe und die
Anordnung einer stationären Massnahme nach sich. Die zur Diskussion stehenden
Straftaten wiegen schwer. Bei einigen handelt es sich um Anlasstaten, welche im
Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische
Landesverweisung zur Folge haben können (vgl. Art. 66a Abs. 1 StGB). Zwar
findet diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung;
dennoch darf bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der
Verfassungs- bzw. Gesetzgeber insbesondere Gewaltdelikte als besonders
verwerflich erachtet (vgl. Urteil 2C_172/2017 vom 12. September 2017 E. 3.3).  
 
3.4. Das Strafgericht ging bei den Delikten bis im Jahr 2011 von einer
mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit und bei den Delikten ab 2013
von einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit aus. Dies wurde insofern
berücksichtigt, als das Strafgericht die Einsatzstrafe im unteren Bereich des
Strafrahmens ansetzte. Insgesamt hielt es dennoch eine zweijährige
Freiheitsstrafe für angemessen. Das Argument des Beschwerdeführers, die
Delinquenz sei allein auf seine nicht behandelte Krankheit zurückzuführen,
greift zu kurz. Zwar ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre
lang kokainabhängig war und unter einer hebephrenen Schizophrenie leidet,
welche offenbar mit Eintritt ins Erwachsenenalter begonnen hat. Aufgrund seiner
Erkrankung ist sein Verschulden zweifellos zu relativieren. Eine
krankheitsbedingte vollumfängliche Schuldunfähigkeit wurde ihm jedoch nicht
bescheinigt und vor 2011 lag gemäss Strafurteil auch keine schwere Verminderung
der Schuldfähigkeit vor. Die Urteils- bzw. Einsichtsfähigkeit des
Beschwerdeführers war somit - entgegen seiner sinngemässen Auffassung - nicht
durchgehend stark eingeschränkt.  
Der Beschwerdeführer wurde zudem zwei Mal ausländerrechtlich verwarnt. Zwar ist
die Verwarnung im Jahr 2013 insoweit zu relativieren, als der Beschwerdeführer
zu diesem Zeitpunkt offenbar gesundheitlich stark angeschlagen war. Dies gilt
jedoch nicht für die Verwarnung im Jahr 2009, die dem Beschwerdeführer
unmissverständlich zu verstehen gab, mit welchen Konsequenzen er bei weiterer
Delinquenz zu rechnen hätte. 
 
3.5. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zu werten, dass der Massnahmevollzug
offenbar erfolgreich verläuft. Gemäss Behandlungsplan des Zentrums für
Stationäre Forensische Therapie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich
vom 21. Juni 2016 ist der Beschwerdeführer psychopathologisch stabil. Er
spreche auf die medikamentöse Therapie an und distanziere sich von
Suchtmitteln. Er zeige therapeutische Bereitschaft und halte sich von
Konflikten fern. Sein Verhalten sei weder impulsiv noch aggressiv. Allerdings
könne es in Stresssituationen zu einem leichten Aufflammen von psychotischen
Symptomen kommen und sich auch die Einstellung zum Suchtmittelkonsum ändern.
Nur eine gut strukturierte Wohnform sei ins Auge zu fassen. Eine Entlassung in
ein nicht kontrollierendes Setting wäre mit deutlichen Rückfallrisiken
verbunden. Laut Bericht des Zentrums für Stationäre Forensische Therapie vom 4.
Mai 2016 wird der Beschwerdeführer voraussichtlich lebenslang auf fachärztliche
Behandlung angewiesen sein. Von zentraler Bedeutung sei, dass die
psychopharmakologische Medikation vom Betroffenen regelmässig eingenommen
werde. Darüber hinaus sei die Einbindung in psychosoziale Strukturen als eine
supportive Therapieform anzusehen.  
 
3.6. Aus den zitierten ärztlichen Berichten geht somit hervor, dass der
Beschwerdeführer zwar erhebliche Fortschritte im Massnahmevollzug verzeichnen
konnte. Allerdings ergibt sich daraus auch, dass er bei ausbleibender
Behandlung bzw. ohne dauerhafte engmaschige Betreuung weiterhin eine Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Wenn die Vorinstanz unter
diesen Umständen und mit Blick darauf, dass rechtsprechungsgemäss bei schweren
Straftaten selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden muss
(vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2), ein gewichtiges sicherheitspolizeiliches
Interesse an der Aufenthaltsbeendigung bejaht hat, ist dies insgesamt nicht zu
beanstanden.  
 
4.  
Dieses öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers kann nur
durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn
aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden.
In diesem Zusammenhang sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
zu prüfen. 
 
4.1. Der Beschwerdeführer lebt seit seinem vierten Lebensjahr und somit seit
über 25 Jahren in der Schweiz. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung deutlich zu seinen Gunsten ins Gewicht (vgl. zit.
Urteil 2C_105/2017 E. 3.9). Allerdings ist er weder wirtschaftlich noch sozial
integriert. Zwar arbeitet er seit April 2016 an einem geschützten Arbeitsplatz
in Winterthur. Jedoch hat er keine Berufslehre abgeschlossen und konnte sich zu
keiner Zeit in den ersten Arbeitsmarkt integrieren. Vertiefte soziale
Beziehungen ausserhalb der Familie hat er gemäss den für das Bundesgericht
verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass zu seinen in der Schweiz lebenden
Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) sowohl ein finanzielles als auch
emotionales Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde.  
Das Bundesgericht verkennt keineswegs, dass die Eltern und Geschwister für den
Beschwerdeführer wichtige Bezugspersonen darstellen. Dies wurde auch von der
Vorinstanz entsprechend gewürdigt (E. 5.1 des angefochtenen Entscheids). Zu
beachten ist allerdings auch, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils seit mehreren Jahren im Massnahmevollzug befand, was
zwangsläufig eine Einschränkung der familiären Beziehungen zur Folge hatte.
Ferner erscheint es angesichts des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
wenig realistisch, davon auszugehen, dass er wieder bei seiner Familie leben
bzw. sich diese adäquat um ihn kümmern könnte. Dies macht er auch nicht
geltend. Im Gegenteil ist vielmehr anzunehmen, dass er auch in Zukunft
mehrheitlich auf fremde Hilfe und Betreuung angewiesen sein wird. Die Familie
kann im Rahmen von regelmässigen Besuchen den Kontakt zum Beschwerdeführer
aufrechterhalten und ihn unterstützen. Seine ständige Präsenz in der Schweiz
ist dafür nicht zwingend erforderlich. Auch die finanzielle Abhängigkeit von
seiner Familie steht einer Ausreise des Beschwerdeführers nicht entgegen. Seine
Familie kann ihn auch im Kosovo finanziell unterstützen, zumal die dortigen
Lebenshaltungskosten um ein Vielfaches niedriger sind als in der Schweiz. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Kosovo stünden keine adäquaten
Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Es fehle an ausgebildetem
Pflegepersonal und die Kapazitäten der Anstalten seien beschränkt. Da er zu
seinen drei Onkeln keinen Kontakt habe, wäre er auf sich allein gestellt, was
eine erhebliche Gefahr für sein Leben bedeuten würde.  
Der Beschwerdeführer leidet an einer hebephrenen Schizophrenie und steht
deshalb in Behandlung. Muss er die Schweiz verlassen, wird damit seine derzeit
stabilisierend wirkende Therapie abgebrochen, was bei der Interessenabwägung zu
berücksichtigen ist. 
Die kantonalen Behörden haben abgeklärt, wieweit der Beschwerdeführer auch im
Kosovo seinem Gesundheitszustand entsprechend medizinisch bzw. psychiatrisch
betreut werden kann. Hierzu hat sich die Vorinstanz auf Länderanalysen des
Staatssekretariats für Migration (Focus Kosovo, Behandlungsangebote bei
psychischen Erkrankungen, 25. Oktober 2016 und Focus Kosovo, Medizinische
Grundversorgung, 9. März 2017) gestützt. Gemäss den entsprechenden Berichten
führten die seit Kriegsende eingeleiteten Reformen und Strukturanpassungen
insgesamt gesehen zu deutlich verbesserten Rahmenbedingungen und
Behandlungsmöglichkeiten im Bereich der psychischen Erkrankungen. Heute verfügt
der Kosovo über ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches
Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen. Es
existieren spezialisierte Einrichtungen (Mental Health Centers) und der Zugang
zu Medikamenten ist gewährleistet. Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit,
die begonnene Therapie in ambulanter oder stationärer Form weiterzuführen. Wie
die Vorinstanz unter Verweis auf die Länderberichte ausführt, sind den Mental
Health Centers zudem sogenannte Integrationshäuser angegliedert, wo den
Patienten betreutes Wohnen ermöglicht werden soll (vgl. Focus Kosovo,
Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen, a.a.O., S. 19). D.h. auch im
Kosovo stehen psychosoziale Wohn- und Betreuungseinrichtungen zur Verfügung,
wie sie im Falle des Beschwerdeführers als Anschlusslösung empfohlen wurden.
Mit der Weiterführung der in der Schweiz begonnenen Behandlung wäre zweifellos
eine bessere Pflege sichergestellt, zumal weder die Betreuungsstrukturen im
Kosovo noch deren Kapazitäten schweizerischen Standards entsprechen. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers bedeutet dies jedoch nicht, dass er im
Kosovo keine adäquate Behandlung erhalten könnte. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, dass er spezifische Therapien oder Präparate benötigen würde, die
nur in der Schweiz erhältlich wären. Es bleibt zu erwähnen, dass die
schweizerischen Behörden im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen gehalten
sind, alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig
sicherzustellen, dass die Gesundheit der betroffenen Person nicht
beeinträchtigt wird. Die Vollzugsbehörden können dem Beschwerdeführer
nötigenfalls eine längere Ausreisefrist ansetzen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AuG) und
sich, falls erforderlich, darum bemühen, über die hiesigen Ärzte und den
Beistand eine kontinuierliche Übertragung der medizinischen und psychosozialen
Betreuung in das Heimatland des Beschwerdeführers sicherzustellen (vgl. 2C_136/
2017 vom 20. November 2017 E. 5.3.4). Insgesamt lassen der Gesundheitszustand
und die Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers den Widerruf nicht als
unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 139 II 393 E. 6 S. 403 f.; 128 II 200
E. 5.3). 
 
4.4. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung trifft den Beschwerdeführer
aufgrund seines langjährigen Aufenthalts zweifellos hart. Die Ausreise in den
Kosovo kann ihm aber zugemutet werden, zumal die Vorinstanzen, in Einklang mit 
Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), die Wegweisung erst auf den Zeitpunkt
der Beendigung der Massnahme festsetzten und seine gewichtigen Interessen am
Abschluss der Therapie berücksichtigte. Sein Herkunftsstaat ist dem
Beschwerdeführer nicht fremd. Er kennt ihn von Ferienaufenthalten her und ist
über das Elternhaus mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut. Zudem hat er
Verwandte im Kosovo. Die Wiedereingliederung wird den Beschwerdeführer
zweifellos vor eine grosse Herausforderung stellen, die sich jedoch nicht als
unüberwindlich erweist.  
 
5.  
 
5.1. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz
sind wegen seiner langen Anwesenheit und seines gesundheitlichen Zustandes
insgesamt bedeutend. Aufgrund der wiederholten Delinquenz und der nicht
auszuschliessenden Rückfallgefahr überwiegen sie aber nicht das
sicherheitspolizeiliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Der
angefochtene Entscheid verletzt daher weder Konventions- noch Bundesrecht. Die
Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
 
5.2. Der bedürftige Beschwerdeführer ersucht für diesen Fall um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung. Da seine Eingabe nicht zum Vornherein
aussichtslos war, kann dem Antrag entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der
Beizug eines Rechtsvertreters ist in einer Streitsache wie der vorliegenden
notwendig. Rechtsanwalt Daniel Landolt ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand
des Beschwerdeführers zu bestellen. Als solcher hat er Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung (Art. 64 Abs. 2 BGG).  
 
5.3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Daniel Landolt, Wollerau, als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben; dieser wird aus der
Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration des Kantons
Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry 

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