Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.777/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_777/2017  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Roger Kuhn, c/o Kuhn Rechtsberatung, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 12. Juli 2017 (WBE.2016.383). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.A.________ ist türkischer Staatsbürger und wurde am 1. Juli 1973 in der
Schweiz geboren. Am 23. Juli 1992 heiratete er in der Heimat eine Landsfrau,
welche im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der
Beziehung, die am 11. Juli 1995 in der Türkei geschieden wurde, ohne dass
A.A.________ dies den Schweizer Behörden mitgeteilt hätte, ist am 23. Juni 1993
der gemeinsame Sohn B.A.________ hervor gegangen.  
 
1.2. A.A.________ wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz in
verschiedener Hinsicht straffällig (mehrere, teilweise auch grobe Verstösse
gegen das Strassenverkehrsgesetz, Drohung mit Schusswaffe, Ungehorsam im
Betreibungsverfahren, einfache Körperverletzung, Anstiftung zum Diebstahl,
Betäubungsmittelhandel usw.). Das Amt für Migration und Integration des Kantons
Aargau verwarnte ihn am 7. September 1995, am 1. Mai 2001 sowie am 29. August
2006. Es wies ihn jeweils ausdrücklich darauf hin, dass er sich künftig wohl zu
verhalten habe und eine weitere wesentliche Straffälligkeit zu
einschneidenderen ausländerrechtlichen Massnahmen Anlass geben würde. Am 14.
August 2014 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau A.A.________ wegen
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen im Zeitraum vom 17. März 2005
bis zum 3. Oktober 2005 sowie am 14. März 2007, zu einer Freiheitsstrafe von
zweieinhalb Jahren, wobei es deren Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufschob
(bei einer Probezeit von vier Jahren). Die Verurteilung erging teilweise als
Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25.
Juni 2006 (Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Vergehens und mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes).  
 
1.3. Am 12. Februar 2016 widerrief das Amt für Migration und Integration des
Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von A.A.________. Die hiergegen
gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. A.A.________ beantragt
vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
12. Juli 2017 aufzuheben und vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und
der damit verbundenen Wegweisung abzusehen. Für den Fall des Unterliegens
ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. A.A.________
macht geltend, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei
unverhältnismässig und gewichte seine privaten Interessen am Verbleib in der
Schweiz im Verhältnis zu den öffentlichen Interessen, dass er das Land
verlasse, zu wenig. Die kantonalen Behörden beantragen, die Beschwerde
abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) liess sich nicht
vernehmen.  
 
1.4. Mit Verfügung vom 19. September 2017 legte der Abteilungspräsident der
Eingabe antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.  
 
2.  
 
2.1. Da grundsätzlich ein Anspruch auf Fortdauern der Niederlassungsbewilligung
besteht und sämtliche weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die
vorliegende Beschwerde an die Hand zu nehmen (Art. 82 lit. a, 83 lit. c Ziff.
2, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG [SR 173.110, vgl. BGE 135 II 1 E.
1.2.1 S. 4).  
 
2.2. Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten
entscheidrelevanten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), wenn sich
dieser nicht als offensichtlich falsch oder unvollständig erweist, was von der
beschwerdeführenden Person in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verfassungsbezogen aufzuzeigen ist (Art. 105 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Zur
Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung
(BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.). Neue Tatsachen und Beweismittel kann das
Bundesgericht nur insoweit berücksichtigen, als der angefochtene Entscheid
hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die Sachverhaltsfeststellung nicht bzw.
nur appellatorisch, was den Begründungsanforderungen nicht genügt. Dem
bundesgerichtlichen Urteil ist im Folgenden der Sachverhalt zugrunde zu legen,
wie er im angefochtenen Entscheid erstellt wurde. Soweit die Parteien die Akten
mit Beweismitteln ergänzt haben, die sich auf neue Sachverhaltselemente
beziehen, werden diese auf-grund des Novenverbots im Folgenden nicht weiter
berücksichtigt (Art. 99 Abs. 1 BGG: Ergänzung der Akten durch das Amt für
Migration und Integration vom 21. Dezember 2017 und 5. Januar 2015 bezüglich
weiterer Straftaten; Stellungnahme des Arztes des Beschwerdeführers vom 8.
September 2017 bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers).  
 
3.  
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, (1) wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer
solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt keine
Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde
(Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32;
Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1); (2) oder wenn der Ausländer
in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. er diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG). Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein
(vgl. Art. 96 AuG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK
). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des
Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein die ihm und seiner Familie
drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente
ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der
gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember
2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Die entsprechende Interessenabwägung deckt sich mit
jener, die im Rahmen eines Eingriffs in den Schutzbereich des Familien- oder
Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV)
vorzunehmen ist.  
 
3.2. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der
Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss
nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei  wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der
Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht
hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der
Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und die
Entscheide des EGMR i.S.  Saljia gegen Schweiz vom 10. Januar 2017 [Nr. 55470/
10] § 36 ff. [Anwesenheit von 20 Jahren und Verurteilung wegen vorsätzlicher
Tötung] sowie  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06],
Ziff. 53 ff. [Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig
gewordenen Tunesiers]). Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei
wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht praxisgemäss regelmässig
ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der
Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter
verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und
ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen,
dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige
Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137
II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2.1; 2C_843/
2014 vom 18. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend wieder
gegeben und diese korrekt auf den konkreten Fall angewandt:  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden,
wobei die schwerste Sanktion eine teilbedingte Verurteilung von zweieinhalb
Jahren (davon sechs Monate vollziehbar) wegen gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls bildete. Der Beschwerdeführer hatte gemäss dem Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2014 innert weniger Monate aus
rein egoistischen Beweggründen mit Landsleuten diverse Diebstähle mit einer
Deliktssumme von gut einer halben Million Franken begangen; dabei habe er
"dreist" gehandelt. In der Strafuntersuchung habe er sich wenig kooperativ
gezeigt; im Gegenteil sei er in dieser Zeit erneut dreimal straffällig
geworden. Das Obergericht kam zum Schluss, dass sein Verhalten auf eine
"Unbelehrbarkeit" hindeute und den Einwand entkräfte, das Strafverfahren habe
eine abschreckende Wirkung gehabt. Insgesamt sei das Verschulden des
Beschwerdeführers als schwer zu qualifizieren. Da der Entscheid der Vorinstanz
von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden sei, könne nicht auf eine
höhere Strafe erkannt werden, obwohl die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30
Monaten "dem schweren Verschulden des Beschuldigten nicht angemessen" sei. Für
seine weiteren rund 20 Straftaten wurde der Beschwerdeführer zu
Gefängnisstrafen von insgesamt 158 Tagen, Geldstrafen von insgesamt 130
Tagessätzen sowie Bussen in der Höhe von über Fr. 6'000.-- sowie gemeinnütziger
Arbeit von 480 Stunden verurteilt. Entgegen seinen Einwänden handelte es sich
dabei im Hinblick auf den von ihm betriebenen Drogenhandel, auf die Bedrohung
mit einer Waffe und auf die einfache Körperverletzung nicht mehr nur um
untergeordnete Delinquenz.  
 
3.3.2. Aufgrund der Häufung seiner Straftaten, die teilweise noch während den
Bewährungsfristen erfolgten, und dem Umstand, dass weder drei
ausländerrechtliche Verwarnungen noch seine Beziehungen zu den hier lebenden
Familienangehörigen ihn über Jahre hinweg von weiteren Taten abzuhalten
vermochten, besteht ein erhebliches sicherheitspolizeilich motiviertes
Interesse daran, dass er die Schweiz verlässt. Sein bisheriges Verhalten deutet
gestützt auf die Regelmässigkeit seiner Straftaten auf eine ausländerrechtlich
nicht mehr hinzunehmende Rückfallgefahr hin, auch wenn der Beschwerdeführer,
wie er einwendet, keine eigentlichen Gewaltdelikte begangen haben will. Der
Beschwerdeführer hat es nicht verstanden, die ihm wiederholt gebotenen
Hilfestellungen zu nutzen; sämtliche straf- und ausländerrechtliche Warnungen
blieben ohne Wirkung und vermochten ihn nicht dazu zu bewegen, deliktsfrei zu
leben. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sein Verhalten in den
vergangen 20 Jahren von einer bedenklichen Geringschätzung und Gleichgültigkeit
der schweizerischen Rechtsordnung gegenüber geprägt war. Der Beschwerdeführer
vermag keinerlei konkrete Zukunftsprojekte in der Schweiz darzutun, die durch
die aufenthaltsbeendende Massnahme beeinträchtigt würden.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, verfügt der
Beschwerdeführer im Hinblick auf seine lange Anwesenheit von rund 44 Jahren
zwar über ein gesteigertes privates Interesse, in der Schweiz verbleiben zu
können. Indessen kann nicht gesagt werden, dass er zu seinem Heimatstaat
keinerlei Beziehungen mehr unterhielte und ihn mit diesem allein noch die
Staatsbürgerschaft verbinden würde: Der Beschwerdeführer hat die Schweiz
(damals noch mit seiner Familie) über ein Jahr verlassen, um in der Türkei
seinen militärischen Pflichten nachzukommen. Obwohl er als Angehöriger der 2.
Generation zu gelten hat, ist er mit Sprache und kulturellem Hintergrund seines
Heimatstaats nach wie vor bestens vertraut. Die gewerbs- und bandenmässigen
Diebstähle beging er zusammen mit Landsleuten. Seine Ehefrau stammte ebenfalls
aus der Türkei, sodass davon ausgegangen werden muss, dass er den Bezug zu den
heimatlichen Gebräuchen und Sitten nie verloren hat.  
 
3.4.2. Seine soziale Integration in der Schweiz entspricht nicht dem, was
normalerweise bei Angehörigen der 2. Generation erwartet werden darf: Er hat
hier zwar die Schulen besucht, in der Folge aber seine Lehre abgebrochen und
danach jeweils zeitlich beschränkt als Hilfskraft gearbeitet bzw. Taggelder der
Arbeitslosenversicherung bezogen; teilweise wurde er auch durch seinen heute
23-jährigen Sohn unterstützt. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, Kontakte
zur einheimischen Bevölkerung zu unterhalten, aus den Akten ergibt sich dies
indessen nicht bzw. nur ganz vereinzelt. Die Ausreisepflicht des
Beschwerdeführers reisst ihn damit nicht aus einer im Gaststaat erreichten,
vertieften Integration und Verwurzelung heraus. Die Beziehung zu seiner hier
lebenden Familie kann er besuchsweise und über die modernen
Kommunikationsmittel pflegen. Im Übrigen ist sein Sohn volljährig, was
wechselseitige Besuche erleichtert. Schliesslich lebt in der Heimat noch sein
Vater; auch wenn die Beziehungen zu diesem belastet sein sollten, ist eine
erneute Annäherung nicht ausgeschlossen. Zwar dürfte es dem Beschwerdeführer
schwer fallen, sofort eine Stelle auf dem türkischen Arbeitsmarkt zu finden,
doch kann ihm das hier Gelernte in der Heimat zugute kommen; zu denken ist
dabei insbesondere an seine Sprachkenntnisse und an seine - wenn auch
beschränkten - beruflichen Erfahrungen.  
 
3.4.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, gesundheitlich angeschlagen
und im Zusammenhang mit der Unsicherheit, in die Türkei zurückkehren zu müssen,
psychisch belastet zu sein, führt dies nicht dazu, dass seine
Niederlassungsbewilligung nicht widerrufen werden dürfte. Seine
gesundheitlichen Probleme (Rückenschmerzen, Hepatitis C, Depression) lassen
sich auch in der Türkei behandeln. Die Behörden sind praxisgemäss gehalten, im
Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um
medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die
Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird;
sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf
kritische psychische Krankheitsbilder, die auch im Heimatland behandelt werden
können, in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben zu entscheiden. Soweit der
Beschwerdeführer darauf hinweist, bei ihm bestehe Suizidgefahr, können die
Vollzugsbehörden ihm nötigenfalls eine längere Ausreisefrist ansetzen und sich,
falls erforderlich, darum bemühen, über die hiesigen Ärzte eine adäquate
Übertragung der Betreuung in das Heimatland organisieren bzw. vorübergehend
einen allenfalls erforderlichen Medikamentenbezug sicherstellen zu lassen (vgl.
das Urteil 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 5.3.4 mit weiteren Hinweisen).
 
 
4.  
 
4.1. Der angefochtene Entscheid verletzt offensichtlich kein Bundesrecht,
weshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen
werden kann. Für alles Weitere wird auf die detaillierte Interessenabwägung im
angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau verwiesen (
Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
4.2. Gestützt auf die ausführlichen Darlegungen im angefochtenen Entscheid,
hatte die vorliegende Beschwerde keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen
ist (Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat demnach die Kosten
für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren
Festsetzung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht vorab entschieden wurde,
was es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, seine Beschwerde noch rechtzeitig
zurückzuziehen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM)
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar 

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