Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.775/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_775/2017  
 
 
Urteil vom 28. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.E.________, 
2. F.________, 
3. B.E.________, 
4. C.E.________, 
5. D.E.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002
Luzern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 12.
Juli 2017 (7H 17 93/7U 17 9). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. A.E.________ (geb. 1969) ist afghanisch-pakistanischer Doppelbürger. Er
durchlief ab dem 4. September 1996 in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren.
Am 25. Februar 2000 heiratete er die Schweizer Bürgerin G.________ (geb. 1962),
worauf ihm im Kanton Obwalden eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
dieser erteilt wurde. Am 27. Februar 2004 ist A.E.________ erleichtert
eingebürgert worden. Die Eheleute trennten sich am 1. August 2004; A.E.________
begab sich hierauf in den Kanton Luzern. Am 22. Februar 2005 wurde die Ehe
E.________-G.________ geschieden.  
 
A.b. Am 24. August 2006 reiste die pakistanische Staatsangehörige F.________
(geb. 1975) zur Vorbereitung der Ehe mit A.E.________ in die Schweiz ein. Am
13. September 2006 fand die Heirat statt; im Anschluss hieran kam F.________
als Drittstaatsangehörige eines Schweizer Bürgers vorerst in den Genuss einer
Aufenthalts- und ab dem 13. September 2011 einer Niederlassungsbewilligung. Aus
der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor (B.E.________ [geb. 2008],
C.E.________ [geb. 2010] und D.E.________ [geb. 2012]); diese verfügen über
Niederlassungsbewilligungen.  
 
A.c. Das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM])
erklärte am 28. Januar 2009 die erleichterte Einbürgerung von A.E.________ für
nichtig. Vom Verlust des Schweizer Bürgerrechts wurden auch die Kinder erfasst.
Mit Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2011 erwuchs die entsprechende
Verfügung in Rechtskraft (Verfahren 1C_250/2011).  
 
B.   
 
B.a. Das Amt für Migration des Kantons Luzern stellte am 5. September 2014
fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.E.________ erloschen sei, und
lehnte es ab, ihm eine neue Bewilligung zu erteilen; gleichzeitig widerrief es
die Niederlassungsbewilligungen von F.________ und den gemeinsamen Kindern. Es
hielt die Familie an, die Schweiz zu verlassen. Das Amt begründete seine
Verfügung mit dem andauernden, hohen Bezug von Sozialhilfegeldern (insgesamt
rund Fr. 218'000.--). Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern
hiess die hiergegen gerichtete Beschwerde am 11. Februar 2015 gut und hob die
Verfügung des Amts für Migration auf; es verwarnte die Eheleute
E.________-Begum und stellte ihnen schwerere ausländerrechtliche Massnahmen in
Aussicht, sollten sie künftig nicht in einem grösseren Umfang zu ihrem
Lebensunterhalt beitragen.  
 
B.b. Am 20. Oktober 2016 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern es
erneut ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.E.________ zu verlängern;
gleichzeitig widerrief es die Niederlassungsbewilligung von F.________. Es
begründete seine Verfügung damit, dass sich die finanzielle Situation der
Familie trotz der Verwarnung vom 11. Februar 2015 nicht verbessert habe. Eine
Rückkehr nach Pakistan sei dem Ehepaar und den drei Kindern zumutbar, nachdem
diese zwar in der Schweiz geboren seien, sich aber noch in einem
anpassungsfähigen Alter befänden. Die von der Familie E.________-F.________
hiergegen eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben weitgehend ohne Erfolg.
Das Kantonsgericht hiess ihre Beschwerde am 12. Juli 2017 lediglich insoweit
gut, als es der Familie die im Verfahren vor dem Justiz- und
Sicherheitsdepartement verweigerte unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gewährte. Für das kantonsgerichtliche Verfahren wies es ein
entsprechendes Gesuch indessen ab.  
 
C.   
Die Familie E.________-F.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des
Kantonsgerichts vom 12. Juli 2017 aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung von
A.E.________ zu erneuern und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung von
F.________ abzusehen. Es sei ihnen für das Verfahren vor dem Kantonsgericht in
Abweichung des angefochtenen Urteils die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren. Die Familie E.________-F.________ macht geltend,
der angefochtene Entscheid trage ihren gesundheitlichen Problemen, ihren
zahlreichen Bewerbungsschreiben und den Kindesinteressen zu wenig Rechnung. Die
aufenthaltsbeendenden Massnahmen seien insgesamt unverhältnismässig. Für den
Fall des Unterliegens ersuchen A.E.________ und F.________ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Kantonsgericht Luzern beantragt unter Hinweis auf die Ausführungen in
seinem Urteil, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration
(SEM) äusserte sich nicht. Die Familie E.________-F.________ hat an ihren
Anträgen und der Begründung ihrer Eingabe festgehalten sowie verschiedene neue
Unterlagen zu den Akten gegeben. 
 
D.  
Der Präsident der Abteilung legte der Beschwerde am 19. September 2017
antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das
Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumt. Die betroffene
Person muss den Rechtsanspruch in vertretbarer Weise geltend machen,
andernfalls tritt das Bundesgericht auf ihre Eingabe nicht ein; ob der so
begründete Anspruch bzw. die erforderlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind,
bildet in der Folge Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 305 E.
2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E.
1.1).  
 
1.2. Die Ehegattin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Gegen deren
Widerruf ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig,
da grundsätzlich ein Anspruch auf ihr Fortdauern besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1
S. 4). Der Ehegatte ist seinerseits gestützt auf die Bestimmungen über den
Familiennachzug im Besitz einer abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung, auf deren
Erteilung grundsätzlich wiederum ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Art. 43 AuG
[SR 142.20]); auch insofern ist das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben. Da die Bewilligung immer nur in
Bezug auf diejenige Person widerrufen werden kann, die den hierfür
erforderlichen Grund selber gesetzt hat, sind die Niederlassungsbewilligungen
der Kinder nicht widerrufen worden (Urteil 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.1).
Ihre Bewilligungen erlöschen gegebenenfalls mit der Abmeldung ins Ausland (Art.
61 Abs. 1 lit. a AuG) bzw. ohne Abmeldung nach einem Aufenthalt im Ausland von
sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 AuG).  
 
1.3. Auf die frist- (Art. 110 Abs. 1 BGG) und grundsätzlich auch formgerecht
(vgl. Art. 42 und Art. 106 BGG; siehe aber nachstehende E. 2) eingereichte
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 lit. a
i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 und Art. 89 Abs. 1 BGG) ist mit folgenden
Präzisierungen einzutreten:  
 
1.3.1. Der angefochtene Entscheid geht davon aus, dass die ganze Familie die
Schweiz verlässt; die Beschwerdeführer können sich deshalb nicht auf den 
Schutz ihres Familienlebens berufen. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist nur
berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser
möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 2C_222
/2017 vom 29. November 2017 E. 6; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 137 I 247 E.
4.1.2 S. 249 f.; 116 Ib 353 E. 3c S. 357). Da sich aus Art. 8 EMRK und Art. 13
BV weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch
ein solches auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden
Orts ergibt (BGE 143 I 21 E. 5.1 in fine S. 26), ist Art. 8 EMRK praxisgemäss
nicht berührt, wenn die Familie bei einer zumutbaren gemeinsamen Ausreise in
das Heimatland nicht getrennt wird (BGE 126 II 377 E. 2b/cc S. 383; Urteil
2C_426/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.2 S. 8).  
 
1.3.2. Die Beschwerdeführer können sich auch nicht in vertretbarer Weise auf
den  Schutz ihres Privatlebens berufen: Nach der Rechtsprechung bedarf es
hierzu besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender
privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich (
BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen, Urteil 2C_426/2010 vom 16.
Dezember 2010 E. 3.1). Dabei hat es das Bundesgericht abgelehnt, bereits von
einer bestimmten Aufenthaltsdauer an schematisierend eine solche besondere,
einen Anspruch auf die Erteilung bzw. auf die Aufrechterhaltung eines
Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen
anzunehmen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286). Die Beschwerdeführer legen
entgegen ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht (vgl. 134 II 45 E. 2.2.3 S.
48; 133 II 400 E. 2 S. 404) nicht dar, dass und inwiefern entsprechende
Bindungen bestünden. Solche sind auch nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer
hat sich zwar um Teilzeitarbeiten bemüht, jedoch bis auf eine Stelle öfters den
Arbeitgeber gewechselt; er kann deshalb - trotz seiner relativ langen
Anwesenheit - beruflich kaum als integriert gelten, zumal er für sich und seine
Familie unbestrittenermassen über Jahre hinweg Sozialhilfegelder bezog bzw.
immer noch bezieht; im Übrigen ergingen gegen ihn verschiedene Strafentscheide
im Zusammenhang mit seiner teilzeitlich ausgeübten Aktivität als Taxifahrer und
den Sozialhilfebehörden gegenüber verschwiegenen Einnahmen aus dieser Tätigkeit
(Verurteilung mit Strafbefehl vom 7. Mai 2014 zu einer Geldstrafe von 80
Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 900.-- wegen Betrugs und
Widerhandlungen gegen ARV-Vorschriften [Chauffeurverordnung]). Der
Beschwerdeführer ist zudem verschuldet.  
 
1.3.3. Schliesslich verkennen die Beschwerdeführer die Tragweite der Garantien
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die  Rechte des Kindes (SR 0.107)
bzw. von Art. 11 BV (besonderer Schutz von Kindern und Jugendlichen), soweit
sie sich für die Erteilung bzw. der Beibehaltung der Bewilligungen direkt auf
diese Bestimmungen berufen: Aus den entsprechenden Regelungen ergibt sich kein
Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbefugnis (vgl. das
Urteil 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.3 mit Hinweisen); den in der
Kinderrechtskonvention geregelten Aspekten sowie Art. 11 BV wird jeweils im
Rahmen der Auslegung bzw. der Interessenabwägung bei der Anwendung der
einschlägigen nationalen Bestimmungen als einem Element unter anderen
(Steuerung der Einwanderung, Verhinderung von Straftaten usw.) Rechnung
getragen (BGE 2C_222/2017 vom 29. November 2017 E. 5).  
 
2.   
 
2.1. Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten
entscheidrelevanten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), wenn sich
dieser nicht als offensichtlich falsch oder unvollständig erweist, was die
beschwerdeführende Person in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verfassungsbezogen aufzuzeigen hat (Art. 105 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Zur
Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung
(BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.). Soweit für den Entscheid nötig, ergänzt
das Bundesgericht im Folgenden den Sachverhalt aufgrund der Akten von Amtes
wegen (vgl. E. 4.2: Berücksichtigung der E-Mail des Sozialinspektors der
Gemeinde U.________).  
 
2.2. Die Beschwerdeführer kritisieren die Sachverhaltsfeststellung nicht bzw.
nur appellatorisch, was den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht genügt. Dem Urteil ist - bis auf die genannte Ausnahme - der
Sachverhalt zugrunde zu legen, wie das Kantonsgericht ihn festgestellt hat.
Soweit die Beschwerdeführer die Akten mit neuen Beweismitteln ergänzen, können
diese aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG
). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur
soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten
sind, bleiben unbeachtet (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4
S. 229). Unzulässig und nicht weiter zu berücksichtigen sind vorliegend unter
diesem Titel: (1) Die Aufstellung der beruflichen Bewerbungen des
Beschwerdeführers, die er nach dem Urteil vom 12. Juli 2017 getätigt hat
(Oktober 2017), (2) die Bestätigung des Besuchs eines Deutschkurses durch die
Beschwerdeführerin (September 2017), (3) die Quittung über Fr. 150.-- für den
Deutschkurs der Beschwerdeführerin (September 2017), (3) die Lohnabrechnung der
Caritas vom 15. September 2017 bezüglich der Übersetzungsaktivitäten des
Beschwerdeführers sowie (4) der psychologisch/ärztliche Bericht der Luzerner
Psychiatrie vom 4. Oktober 2017.  
 
3.   
 
3.1. Nach Art. 51 AuG erlöschen die Ansprüche gemäss Art. 43 AuG
(Familiennachzug von Personen mit Niederlassungsbewilligung), falls ein
Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vorliegt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn
die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 lit. e AuG). Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG
sieht seinerseits vor, dass die zuständige Behörde die
Niederlassungsbewilligung widerrufen kann, wenn die ausländische Person oder
eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass
Sozialhilfe bezieht. Der Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person über
einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat
und nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren
Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon
wird aufkommen können. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr
einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht (vgl. ANDREAS
ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, § 8 Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und
Fernhaltung, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.
Aufl. 2009, N. 8.30); blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den
bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss dabei als wesentliches Element
auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in die
Beurteilung miteinbezogen werden (Urteil 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E.
2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Ausschlaggebend ist eine Prognose zur
voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung
der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (Urteile
2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.4 und 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2
in fine; MARC SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
4. Aufl. 2015, N. 11 zu Art. 63 AuG).  
 
3.2. Liegt der Widerrufsgrund der Sozialabhängigkeit vor, ist zu prüfen, ob die
damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint (
Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach der bundesgerichtlichen
Praxis sind für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, namentlich die Schwere
des Verschuldens an der Sozialabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist auch die
Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast-
wie im Heimatland (Urteile 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 4.2; 2C_780/2013
vom 2. Mai 2014 E. 2.2; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.3; 2C_711/2011 vom
27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Gründe, aus denen eine Person
sozialhilfeabhängig geworden ist, müssen jeweils in die Beurteilung
miteinbezogen werden (Urteil 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). Ob
und inwieweit den Beschwerdeführer ein Verschulden an der
Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss keine Frage des
Widerrufsgrundes, sondern eine solche der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl.
Urteile 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5; 2C_958/2011 vom 18. Februar
2013 E. 2.3).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer und seine Familie mussten seit August 2008 bis heute
massiv mit wirtschaftlicher Sozialhilfe bzw. Mutterschaftsbeihilfen unterstützt
werden: Die Stadt Luzern und die Gemeinde U.________ haben ihnen Fr. 74'013.90
bzw. bis Januar 2017 Fr. 108'357.60 an Sozialhilfegeldern ausgerichtet; hinzu
kommen Mutterschaftsbeihilfen im Umfang von Fr. 119'745.20. Die
Beschwerdeführer machen - entgegen ihrer Begründungspflicht - nicht geltend,
dass die Mutterschaftsbeihilfe nicht als Sozialhilfemassnahme ausgestaltet ist
und von der Vorinstanz deshalb nicht in die Berechnung der Leistungen hätte
miteinbezogen werden dürfen (vgl. BGE 141 II 401 ff. für den Kanton Tessin).
Wie dem auch sei: Die Beschwerdeführer sind seit längerer Zeit auf
Sozialhilfeleistungen angewiesen und eine künftige Verbesserung der Situation
erscheint nicht absehbar. Auch gegenwärtig sind die Beschwerdeführer - soweit
ersichtlich - immer noch von der öffentlichen Hand abhängig. Die Vorinstanz ist
somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit sowohl im Sinne von Art. 62 lit. e wie Art. 63 Abs. 1
lit. c AuG erfüllt ist.  
 
4.2.  
Die entsprechende Abhängigkeit der Beschwerdeführer hat entgegen ihren
Ausführungen auch als selbstverschuldet zu gelten: 
 
4.2.1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern verwarnte die
Beschwerdeführer am 11. Februar 2015 und bot ihnen Gelegenheit, ihre berufliche
Situation zu bereinigen. Es hielt dabei fest, dass der Beschwerdeführerin per
sofort eine (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Zudem könne sich der
Beschwerdeführer nicht weiter damit begnügen, dass ihm sein Hausarzt bzw. sein
Psychiater eine Teilerwerbsunfähigkeit bescheinigten. Er habe sich vielmehr
nötigenfalls um eine teilweise IV-Rente zu bemühen. Trotz der klaren Vorgaben
durch das Departement unternahmen die Beschwerdeführer während zwei Jahren kaum
etwas, um die finanzielle Situation der Familie zu sanieren und sich von ihrer
Abhängigkeit von den Geldern der öffentlichen Hand zu lösen. Der
Beschwerdeführer bewarb sich erst seriös auf neue Stellen als ihm das
rechtliche Gehör hinsichtlich der Nichterneuerung seiner Bewilligung gewährt
wurde; die Beschwerdeführerin ihrerseits begann sogar erst nach der
erstinstanzlichen Widerrufsverfügung, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen.
Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführer sowie der inzwischen erhaltenen
Absagen muss davon ausgegangen werden, dass sie auch künftig nicht in der Lage
sein werden, für die Kosten der fünfköpfigen Familie aufzukommen.  
 
4.2.2. Zwar war der Beschwerdeführer teilweise krankgeschrieben, doch wäre es
seiner Gattin zumutbar gewesen, sich ihrerseits um eine (Teilzeit-)
Arbeitsstelle zu bemühen. Soweit sie darauf hinweist, dass sie sich um ihre
Kinder habe kümmern müssen, verkennt sie, dass ausländerrechtlich spätestens ab
dem 3. Altersjahr des letzten Kindes von ihr erwartet werden durfte, dass sie
sich an den Kosten der Familie beteiligte (vgl. das Urteil 2C_1228/2012 vom 20.
Juni 2013 E. 5.4), zumal sich ihr Gatte aufgrund seiner teilweisen
Arbeitsunfähigkeit vor und nach der Schule um die Kinder hätte kümmern können,
womit keine oder nur beschränkte Fremdbetreuungskosten angefallen wären. Die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers soll bei 30 - 40% liegen; bei schweren
Arbeiten ist seine Arbeitsfähigkeit mehr beeinträchtigt als bei körperlich
leichteren. Nachdem er in seiner Heimat Journalismus studiert hat, wäre es ihm
möglich gewesen, mehr zu arbeiten und nachhaltiger an die Kosten seiner Familie
beizutragen.  
 
4.2.3. Zwar hat der Beschwerdeführer sich inzwischen erfolglos auf mehrere
Stellen beworben, dennoch ist zweifelhaft, ob er sich wirklich von der
Sozialhilfe lösen kann und will: In einer E-Mail vom 8. Februar 2017 hält der
Sozialinspektor der Gemeinde U.________ fest, dass die Beschwerdeführer beim
Sozialamt stets "fordernd, drohend und aggressiv" auftreten würden; seit Jahren
falle eine Zusammenarbeit mit ihnen schwer; die Beschwerdeführerin habe nie in
den Arbeitsmarkt eingeführt werden können; der Beschwerdeführer vertrete
seinerseits die Meinung, dass die Frau an den Herd gehöre und auch aus
religiösen Gründen keiner Arbeit nachzugehen habe. Die Beschwerdeführer könnten
"absolut" nicht als integriert gelten. Wenn die kantonalen Behörden gestützt
hierauf annahmen, die Fürsorgeabhängigkeit habe - trotz der medizinisch
bestätigten teilweisen Arbeitsunfähigkeit des Gatten (chronische
Nackenschmerzen im Rahmen einer Diskushernie sowie "pseudo" allergische
Störungen und eine situationsbedingte Depression) - insgesamt als
selbstverschuldet zu gelten, ist dies nicht bundesrechtswidrig; der
Beschwerdeführer geht inzwischen selber wieder davon aus, dass er voll
arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang denn auch
geltend, dass er seit dem Entscheid der Vorinstanz eine Vollzeitstelle in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis gefunden habe, die er am 1. Oktober 2017
antreten könne; er werde dort brutto einen Lohn von Fr. 5'300.-- verdienen. Es
handelt sich hierbei um ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges neues
Vorbringen (vgl. vorstehende E. 2.2); im Übrigen hat sich die entsprechende
Annahme, wie die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2017
einräumen, inzwischen bereits wieder zerschlagen.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Familie und insbesondere der Beschwerdeführer halten sich schon
relativ lange in der Schweiz auf, doch können die Eheleute weder beruflich noch
sozial als integriert gelten. Die Beschwerdeführerin besuchte erst nach einem
Aufenthalt von rund 10 Jahren einen vertiefenden Deutschkurs, zuvor hat sie
2006/2007 lediglich rudimentäre Kenntnisse der hiesigen Sprache erworben, dies
obwohl sie in ihrer Heimat als Gymnasiallehrerin gearbeitet haben soll.
Aufgrund der selbstverschuldeten Fürsorgeabhängigkeit und der damit verbundenen
fehlenden wirtschaftlichen, aber auch sozialen Integration und den (teilweise
untergeordneten) strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers sowie
seiner fruchtlosen Suche nach einem Arbeitsplatz besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse daran, dass die Familie in die gemeinsame Heimat
zurückkehrt. Sie kann sich dort ein neues Leben aufbauen, nachdem ihr dies in
der Schweiz - trotz den ihnen gebotenen Chancen - nicht gelungen ist. Der
Beschwerdeführer kann auch in Pakistan als Taxifahrer und Übersetzer arbeiten,
wie er dies derzeit in Teilzeitarbeit hier tut.  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer kam 1996 im Alter von 26 Jahren in die Schweiz;
erst ab dem Jahr 2000 verfügte er hier über eine Aufenthaltsbewilligung. Seine
heutige Gattin lebte ihrerseits 31 Jahre lang in Pakistan. Beide haben somit
ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre in ihrer Heimat verbracht. Der
Beschwerdeführer ist im Jahr 2000 und 2002 für vier Wochen nach Pakistan
gereist, im Jahr 2004 für zwei Wochen sowie im Jahr 2007 für drei Wochen, um
jeweils seine Eltern zu besuchen. Im Jahr 2011 hielt er sich für vier Wochen
mit seiner Gattin und den beiden älteren Kindern in der gemeinsamen Heimat auf.
Die Eltern des Beschwerdeführers sollen jeweils von Afghanistan nach Pakistan
gereist sein um ihn bzw. seine Familie dort zu treffen. Die Beschwerdeführerin
verfügt in Pakistan über sechs Brüder und vier Schwestern, womit die Familie in
ein funktionierendes soziales Netz zurückkehren kann. Der Beschwerdeführer
hatte denn auch bereits bisher mit den Angehörigen seiner Frau regelmässig
telefonische Kontakte unterhalten.  
 
4.3.3. Da die Beschwerdeführer in der Familie Paschtou sprechen, sind ihre
Kinder dieser Sprache zumindest mündlich mächtig. Es kann deshalb davon
ausgegangen werden, dass die Familie nach wie vor mit den heimatlichen Sitten
und Gebräuchen sowie der dortigen Sprache vertraut ist. Die Kinder befinden
sich noch in einem anpassungsfähigen Alter und werden sich in ihrer Heimat
integrieren können; soweit schulische Probleme bestehen sollten, wie die
Beschwerdeführer einwenden, kann die Mutter als ehemalige Lehrerin ihnen zur
Seite stehen. In einzelnen Fächern werden sie einen Vorsprung auf ihre
Altersgenossen in der Heimat haben, in anderen einen Rückstand; dies wird sich
indessen über die Zeit hinweg ausgleichen. Ein Wechsel von einem Land in das
andere durch Ausländer im Alter der Beschwerdeführer 3 - 5 wird regelmässig als
möglich und zumutbar erachtet, wenn es um die Übersiedlung aus dem Heimatland
in die Schweiz geht, ohne dass sie sich bereits in einer hiesigen Landessprache
verständigen könnten. Daher erscheint auch eine umgekehrte Übersiedlung als
zumutbar, wenn nicht besondere, erschwerende Umstände dagegen sprechen (Urteil
2C_426/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.2).  
 
4.3.4. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer kann ein solcher Umstand
nicht darin erblickt werden, dass der älteste Sohn unter einer
Spracherwerbsstörung leidet und keine altersgemässen schulischen Leistungen zu
erbringen vermag. Dies macht eine Rückkehr in die Heimat für ihn und seine
Familie nicht unzumutbar; soweit die Beschwerdeführer einwenden, dass durch den
Wechsel auch für die anderen Kinder eine hohe Gefahr eines bleibenden Schadens
entstehe, legen sie nicht dar, inwiefern dies der Fall wäre. Den Lernproblemen
des ältesten Kindes kann durch eine geeignete Einschulung in Pakistan und eine
Hilfestellung durch die Mutter als Lehrerin Rechnung getragen werden. Der
Umstand, dass in der Schweiz diesbezüglich allenfalls adäquatere Lösungen
bestehen als in Pakistan, lassen die Rückkehr der Familie in ihre Heimat und in
das dort bestehende soziale Netz nicht als unverhältnismässig erscheinen: Nach
Ansicht des Heilpädagogischen Zentrums Hohenrain spielt es "vermutlich" keine
grosse Rolle, in welchem Land B.E.________ lebt, solange er dies im
Familienkreis tun könne, was bei der gemeinsamen Ausreise der Familie der Fall
sein wird. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin
und die Nichtverlängerung der (abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers verletzen somit kein Bundesrecht; die
Niederlassungsbewilligungen der Kinder werden mit ihrer Abmeldung nach Pakistan
erlöschen (vgl. die vorstehende E. 1.2).  
 
5.  
Die mittellosen Beschwerdeführer machen in verfahrensrechtlicher Hinsicht
geltend, die Vorinstanz habe ihnen in Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ihrer
Beschwerde verweigert. Der Einwand ist berechtigt: 
 
5.1. Ein Prozess hat als aussichtslos zu gelten, wenn eine über die nötigen
Mittel verfügende Partei bei vernünftiger Überlegung das Risiko eines Prozesses
nicht eingehen würde; mit anderen Worten die Gewinnaussichten als beträchtlich
geringer zu gelten haben als die Verlustgefahr. Eine Partei soll einen Prozess,
den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb
anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218;
129 I 129 E. 2.3.1 S. 136). Das Kantonsgericht hat die Eingabe der
Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 insofern gutgeheissen, als das Justiz- und
Sicherheitsdepartement das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung abgewiesen hatte. Es führte dazu aus, dass mit Blick auf die
Tragweite des Entscheids - namentlich dem Verlust des Anwesenheitsrechts nach
17 resp. 11 Jahren - die Betroffenen im Verwaltungsbeschwerdeverfahren davon
hätten ausgehen dürfen, dass die Gewinnaussichten nicht beträchtlich geringer
waren als die Verlustgefahren. Dies zeige auch die eingehende Prüfung der Frage
der Verhältnismässigkeit der Massnahme, mit der sich das Justiz- und
Sicherheitsdepartement differenziert auseinandergesetzt habe.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Dieselben Gründe sprechen dafür, dass die Beschwerdeführer in
vertretbarer Weise den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements einer 
richterlichen Kontrolle zuführen durften, ohne dass das entsprechende Vorgehen
als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte: Das Kantonsgericht hat die
Abweisung des Gesuchs damit begründet, dass das Departement ausführlich
aufgezeigt habe, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
der Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtmässig seien; zudem habe es auf
die massgebende bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen; schliesslich
hätten die Beschwerdeführer "kaum etwas Neues" vorgebracht, was die
Sachverhaltsfeststellung oder die rechtliche Würdigung durch das Departement
"ernsthaft" hätten "erschüttern" können.  
 
5.2.2. Das Kantonsgericht hat damit die Erfolgschancen ex post beurteilt,
nachdem es selber die verschiedenen Vorbringen detailliert geprüft hatte; ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich indessen nach
den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt wird, wobei der unterinstanzliche Entscheid allenfalls in die Prüfung
miteinbezogen werden darf (BGE 139 III 475 E. 2.3 S. 477; 129 I 129 E. 2.3.1 S.
136; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307; Urteil 2C_31/2012
vom 15. März 2012E. 2.1; BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.],
BSK Bundesverfassung, 2015, N. 78 zu Art. 29 BV; GEROLD STEINMANN, in:
Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar "Die
schweizerische Bundesverfassung", 3. Aufl. 2014, N. 69 zu Art. 29 BV). Dass die
einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung vom Justiz- und
Sicherheitsdepartement in seinem Entscheid zitiert worden ist, ändert nichts
daran, dass hinsichtlich der Subsumption des zu beurteilenden Sachverhalts
unterschiedliche Auffassungen bestehen konnten und diese im Hinblick auf die
Bedeutung des Entscheids für die betroffene Familie (vgl. BGE 124 I 304 E. 4b
S. 309) auch durch ein Gericht - und nicht nur durch die Verwaltungsbehörden -
sorgfältig zu prüfen waren. Die von der Vorinstanz zitierten
Bundesgerichtsentscheide zeigen insofern keine eindeutige Praxis auf, als dabei
jeweils sachbedingt die Umstände des Einzelfalls im Vordergrund standen (vgl.
das Urteil 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 8.1). Es galt auch im Verfahren
vor dem Kantonsgericht, komplexe und sorgfältig zu beurteilende Abwägungsfragen
zu behandeln. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht
erforderlich, dass die Begehren aussichtsreich erscheinen, die Gewinnchancen
dürfen lediglich nicht deutlich geringer sein als die Verlustgefahr, was hier
nicht der Fall war (vgl. GEROLD STEINMANN, a.a.O., N. 69). Die Beschwerde
erweist sich bezüglich der Abweisung des Gesuchs auf unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung durch das Kantonsgericht als begründet.  
 
6.  
Soweit die Beschwerdeführer teilweise obsiegen, sind keine Kosten zu erheben (
Art. 66 Abs. 4 BGG) und hat der Kanton Luzern ihnen eine reduzierte
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 BGG). Im Umfang des Unterliegens
tragen die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten; es kann ihnen
jedoch auch für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung gewährt werden (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise
gutgeheissen. Die Ziffer 3 des Dispositiv des Entscheids des Kantonsgerichts
des Kantons Luzern vom 12. Juli 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen. 
 
2.   
Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es werden
keine Gerichtskosten erhoben. Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, Luzern, wird
als unentgeltliche Rechtsbeiständin bezeichnet und es wird ihr aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
3.   
Der Kanton Luzern hat der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu
bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar 

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