Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.774/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_774/2017            

 
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.C.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt René Hegner, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung II, vom 29. Juni 2017 (B 2015/326). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1975 geborene Mazedonier A.C.________ reiste am 16. Juni 1990 im Alter von
15 Jahren im Familiennachzug in die Schweiz ein; er erhielt direkt eine
Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 1994 heiratete er eine Landsfrau, mit
welcher zusammen er zwei Töchter (geboren 1994 und 1997) sowie den Sohn
B.C.________ (geboren 2002) hat. Die drei Kinder haben ihrerseits die
Niederlassungsbewilligung. Nach der am 31. Mai 2011 erfolgten Scheidung wohn
(t) en sie bei der (ebenfalls niedergelassenen) Mutter. Während die beiden
Töchter heute volljährig sind, ist Sohn B.C.________ 15-jährig. Er steht nicht
unter der elterlichen Sorge des Vaters; diesem wurde 2012 im Nachgang zur
Scheidung ein Besuchsrecht eingeräumt. Der Sohn wurde wegen Verwahrlosung und
schulischer Schwierigkeiten ab 2. August 2011 in einem Kinderheim platziert, wo
er bis Juli 2015 blieb. 
Am 19. August 2011 heiratete A.C.________ in seiner Heimat wiederum eine
Landsfrau; das für sie gestellte Nachzugsgesuch wurde am 13. Februar 2012
abgewiesen, da er sich in Untersuchungshaft befand. Die zweite Ehefrau lebt
nach wie vor in Mazedonien. 
Nach drei 1997 und 1998 ergangenen Strafbefehlen (Bussen im Bereich des SVG)
erwirkte A.C.________ am 30. April 1998 (wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung im Strassenverkehr) und am 1. Oktober 1998 (Fahren ohne
Haftpflichtversicherung und ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder) bedingte
Gefängnisstrafen von sieben Wochen bzw. 14 Tagen. 1999 erging eine weitere
Busse, worauf er am 6. März 2000 ausländerrechtlich verwarnt wurde. Zwei
weitere geringfügigere Strafen wegen Widerhandlungen im Bereich des SVG
ergingen 2009 und 2010. Schliesslich wurde er am 22. Mai 2014 zweitinstanzlich
zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Er hatte, ohne
selber süchtig zu sein und trotz eines festen Erwerbseinkommens, als Mitglied
einer Bande rund 2 Kilogramm reines Heroin transportiert. Seine diesbezügliche
Tätigkeit wurde erst durch die Verhaftung beendet. Ab 16. September 2011 bis
zur bedingten Entlassung am 14. September 2014 befand er sich zuerst im
vorzeitigen und danach im ordentlichen Strafvollzug. Seit Dezember 2014 ist er
erwerbstätig. Es liegen gegen ihn Verlustscheine im Gesamtbetrag von gut Fr.
73'000.-- vor. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 16. April 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons St.
Gallen die Niederlassungsbewilligung von A.C.________, verbunden mit der
Wegweisung. Ein Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen blieb erfolglos, und mit Entscheid vom 29. Juni 2017 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Rekursentscheid vom 1.
Dezember 2015 erhobene Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2017
beantragt A.C.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts
sei vollumfänglich aufzuheben, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei
abzusehen und ihm sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung stattdessen
bloss anzudrohen; evtl. sei die Sache zur Neubeurteilung an die Voristanz
zurückzuweisen. 
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet
worden. 
Mit Verfügung vom 19. September 2017 hat der Abteilungspräsident dem Gesuch um
aufschiebende Wirkung entsprochen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Über die vorliegende Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
BGG entschieden. Der Entscheid wird summarisch begründet, wobei ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs.
3 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers stützt
sich auf den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. b AuG. Dass dieser auch nach einer Landesanwesenheit von über 15
Jahren zur Anwendung kommt (Art. 63 Abs. 2 AuG) und im Falle des
Beschwerdeführers, der mit einem die Schwelle zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe ein Mehrfaches überschreitenden Freiheitsentzug von viereinhalb
Jahren bestraft wurde, erfüllt ist, wird zu Recht nicht bestritten. Damit kann
offenbleiben, ob vorliegend auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b
AuG erfüllt wäre (dazu E. 4.2 des angefochtenen Entscheids am Ende), was nicht
feststeht. Streitig ist hingegen die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art.
96 Abs. 2 AuG, bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit der Schutzbereich dieser
Konventionsnorm vorliegend betroffen sein könnte).  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht stellt die für die Verhältnismässigkeit
massgeblichen Grundsätze in E. 2.2 seines Entscheids zutreffend dar; es kann
darauf verwiesen werden. In E. 4.1 und 4.2 wertet es die Schwere des sich aus
der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ergebenden Verschuldens
des Beschwerdeführers, welche Ausgangspunkt und Massstab der Interessenabwägung
ist. Dass migrationsrechtlich von einem schweren Verschulden auszugehen ist,
lässt sich angesichts der Tatumstände (s. vorstehend Sachverhaltsteil lit. A
letzter Absatz) nicht beanstanden, auch nicht, dass wenigstens am Rande die
früheren geringfügigeren Sanktionen berücksichtigt werden. Auch die nicht bloss
unerhebliche Verschuldung wird zu Recht als gegen den Beschwerdeführer
sprechend in die Interessenabwägung miteinbezogen (E. 4.3). Den öffentlichen
Interessen an einem Bewilligungswiderruf stellt das Verwaltungsgericht die
persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Aufrechterhaltung seiner
Bewilligung gegenüber (E. 5). Es berücksichtigt dabei die lange
Landesanwesenheit von heute 27 Jahren und die berufliche Integration. In E. 5.2
befasst es sich hinreichend mit den familiären Verhältnissen des
Beschwerdeführers. Keiner Ergänzung bedürfen die Erwägungen betreffend die
Beziehung zu den beiden volljährigen Töchtern. Was den noch minderjährigen Sohn
betrifft, kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
keine besonders enge Beziehung zu diesem pflege. Der Beschwerdeführer macht
zwar geltend, er sei "immer noch stark mit seinen drei in der Schweiz lebenden
Kindern verbunden und in stetem persönlichen Kontakt". Er substanziiert diese
Behauptung in keiner Weise und unterlässt eine gezielte Auseinandersetzung mit
den plausibel das Gegenteil belegenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts.
Zudem weist das Verwaltungsgericht unter dem Aspekt "Familienleben"
unwidersprochen darauf hin, dass die heutige Ehefrau, welche er dort geheiratet
hat, nach wie vor in Mazedonien lebt. Der vorinstanzlichen Feststellung in E.
5.3 (erster Satz), dass der Beschwerdeführer die Sprache seines Herkunftslandes
spricht und ihm die sozio-kulturellen Gegebenheiten seiner Heimat vertraut sein
dürften, wird nicht widersprochen.  
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, das vom
Verwaltungsgericht in E. 5.3 zusammengefasste Ergebnis seiner
Interessenabwägung in Frage zu stellen und eine Verletzung schweizerischen
Rechts (Art. 95 BGG) darzutun. 
 
3.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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