Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.76/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_76/2017         

Urteil vom 1. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,
Predigergasse 5, 3000 Bern 7,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 20. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geb. 1968) ist brasilianische Staatsangehörige. Sie war in der
Schweiz vom 11. Oktober 1993 bis zum 6. März 1998 mit einem Schweizer Bürger,
vom 28. März 2001 bis zum 28. Februar 2006 mit einem libanesischen
Staatsangehörigen und vom 24. November 2006 bis zum 22. November 2011 mit einem
vorläufig aufgenommenen irakischen Staatsbürger verheiratet. Aus den Ehen
gingen keine Kinder hervor. Am 4. Mai 2013 wurde A.A.________ Mutter einer
Tochter (B.A.________), deren Vater irakischer Staatsangehöriger und seit dem
4. November 2014 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist. A.A.________ ist
zudem Mutter einer volljährigen Tochter (geb. 1988), die ebenfalls in der
Schweiz lebt.

B.

B.a. Die Einwohnergemeinde Bern (Einwohnerdienste [Migration und
Fremdenpolizei], im Weiteren: Einwohnerdienste) verlängerte jeweils die
Aufenthaltsbewilligung von A.A.________. Da sie fortdauernd von der
öffentlichen Hand unterstützt werden musste und sich zusehends verschuldete,
geschah dies 2001, 2002 und 2005 nur mit Auflagen. 2004 lehnten die
Einwohnerdienste wegen der Fürsorgeabhängigkeit und der Verschuldung von
A.A.________ das Gesuch ab, ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die
Einwohnerdienste verwarnten sie im Jahr 2000 ein erstes und im Jahr 2010 ein
zweites Mal; in den Jahren 2008 und 2011 verlängerten die Einwohnerdienste die
Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ nur unter Abschluss einer
Integrationsvereinbarung. Da A.A.________ plante, sich als Pflegehelferin
ausbilden zu lassen, verlängerten die Einwohnerdienste ihre
Aufenthaltsbewilligung am 11. Juli 2012 ein weiteres Mal unter dem Vorbehalt,
ihre finanzielle Situation bereits Ende Oktober 2012 zu überprüfen. Am 19. Mai
2014 lehnten sie es ab, die Bewilligung von A.A.________ und ihrer Tochter
B.A.________ zu verlängern; sie hielten die beiden gleichzeitig an, das Land zu
verlassen.

B.b. Die gegen den Entscheid der Einwohnerdienste gerichteten kantonalen
Rechtsmittel blieben ohne Erfolg: Die Polizei- und Militärdirektion sowie das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern gingen am 16. Dezember 2015 bzw. am 20.
Dezember 2016 davon aus, dass A.A.________ und ihre Tochter B.A.________ in der
Schweiz über keinen Anwesenheitsanspruch mehr verfügten und ihre Bewilligungen
jeweils ermessensweise verlängert worden seien. Gestützt auf die gesamten
Umstände (Dauer der Anwesenheit, berufliche und soziale Integration,
gesundheitliche Probleme, Eingliederungsschwierigkeiten in der Heimat,
Kindesinteresse usw.) rechtfertige es sich trotz des langen Aufenthalts im Land
nicht, das Anwesenheitsrecht von A.A.________ ein weiteres Mal zu erneuern.

C.
A.A.________ beantragt vor Bundesgericht für sich und ihre Tochter
B.A.________, ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern sowie den kantonalen
Kosten- und Entschädigungsentscheid dem Ausgang des bundesgerichtlichen
Verfahrens anzupassen; eventuell bzw. subeventuell sei die Sache zu neuem
Entscheid an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Für den Fall des
Unterliegens ersuchen sie darum, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren. A.A.________ und B.A.________ machen geltend,
gestützt auf den Schutz ihres Familien- und Privatlebens in der Schweiz
verbleiben zu dürfen, da der Vater von B.A.________ seit seiner Heirat mit
einer Schweizer Bürgerin hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge
und er das gemeinsame Sorgerecht über die Tochter B.A.________ nur wahrnehmen
könne, wenn sowohl Mutter wie Tochter im Land verblieben. B.A.________
unterhalte eine "ausreichend konstante Beziehung" zu ihrem Vater; diesem sei es
nicht möglich, seine Beziehung zur Tochter zu pflegen, wenn sie mit der Mutter
in deren Heimat zurückkehre. Dasselbe gelte für ihre Halbschwester, zu der
B.A.________ eine "innige" Beziehung unterhalte, in die mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme eingegriffen werde. Die Nichterneuerung der
Bewilligungen und die Wegweisung erwiesen sich gesamthaft gesehen als
unverhältnismässig. Der Sozialhilfebezug seitens der Mutter rechtfertige die
Beendigung von deren Aufenthalt nach etwas mehr als 20 Jahren Anwesenheit im
Land nicht mehr.
Die Einwohnerdienste der Einwohnergemeinde Bern sowie die Polizei- und
Militärdirektion bzw. das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen, die
Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) als
beschwerdebefugte Bundesbehörde liess sich nicht vernehmen. A.A.________ und
B.A.________ haben am 21. März 2017 an ihren Anträgen und Ausführungen
festgehalten.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 legte der Abteilungspräsident der Eingabe
antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerinnen machen in vertretbarer Weise geltend, die
angefochtene aufenthaltsbeendende Massnahme verletze ihren verfassungs- bzw.
konventionsmässigen Anspruch auf Schutz des Familien- bzw. Privatlebens (Art.
13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV sowie Art. 8 EMRK). Ihre Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig (vgl. Art. 82 lit. a
i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG); ob die jeweiligen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bildet keine Frage des Eintretens,
sondern eine solche der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5 S.
315 f.). Auf die frist- und (im Wesentlichen: vgl. unten E. 2.2.2) formgerecht
eingereichte Eingabe der durch den angefochtenen kantonalen Endentscheid in
ihren Interessen betroffenen Beschwerdeführerinnen ist unter den nachstehenden
Präzisierungen einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1
lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Nicht zu prüfen ist die Angelegenheit unter dem Gesichtspunkt eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
[allgemeiner Härtefall]; E. 4 des angefochtenen Entscheids), da sich die
Zuständigkeit des Bundesgerichts grundsätzlich auf Anspruchsbewilligungen
beschränkt (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG und Art. 96 AuG; vgl. BGE 137 II
345 E. 3.2.1 S. 348). Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten deshalb, soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, ihre
Situation sei zu Unrecht nicht als Härtefall behandelt worden (Art. 30 Abs. 1
lit. b i.V.m. Art. 33 AuG). Bei der Erteilung der damit verbundenen Bewilligung
geht es um einen kantonalen Ermessensentscheid im Rahmen von Art. 96 AuG (vgl.
MARC SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 2
und 5 zu Art. 83 BGG). Da sich ein Anspruch auf Aufenthalt praxisgemäss weder
direkt aus dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot noch dem
Verhältnismässigkeitsprinzip ableiten lässt, steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen entsprechende kantonal
letztinstanzliche richterliche Entscheide nicht zur Verfügung (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; 134 I 153 E. 4; 133 I 185
E. 6.2). Diesbezüglich können (im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde)
einzig Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte erhoben werden, deren
Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht
von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; BGE 114 Ia
307 E. 3c S. 312 f.; 123 I 25 E. 1 S. 26 f.; 137 II 305 E. 2 und 4). Die
Beschwerdeführerinnen erheben keine solchen, weshalb ihre Rügen einer
rechtswidrigen Anwendung von Art 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ausschliesslich im
Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen ist.

1.3. Auf die Eingabe ist nicht weiter einzugehen, soweit die
Beschwerdeführerinnen implizit den mit der Beendigung des Aufenthalts als
gesetzliche Folge (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) verbundenen
Wegweisungsentscheid infrage stellen (Unzumutbarkeit des Vollzugs ausserhalb
der Frage der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK; vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 4 BGG). Diesbezüglich sind im Rahmen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen nur Rügen einer Verletzung besonderer
verfassungsmässiger Rechte möglich (Recht auf Leben [Art. 10 Abs. 1 BV; Art. 2
EMRK], Verbot von Folter und jeder anderen Art grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [Art. 10 Abs. 3 und 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 EMRK], Refoulementverbot [Art. 25 Abs. 2 BV] usw.). Die
Beschwerdeführerinnen legen - entgegen ihren Mitwirkungspflichten - nicht dar,
dass und inwiefern ihnen durch den Wegweisungsentscheid bzw. dessen Vollzug
nach Brasilien entsprechende Beeinträchtigungen drohen würden (vgl. BGE 137 II
305 ff.).

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254). Das Gericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in
seinem Verfahren nicht mehr problematisiert werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254) : Die Beschwerdeführerinnen berufen sich ausdrücklich nicht auf Art. 50
AuG (Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft nach
dreijährigem Eheleben [Art. 42 bzw. Art. 43 AuG] und erfolgreicher Integration
bzw. bei Vorliegen eines "nachehelichen Härtefalls"). Die entsprechende
Problematik wird im Folgenden deshalb nicht vertieft.

2.2.

2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen - soweit
entscheidrelevant - bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich
unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend, in
Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz, dartun, dass und
inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und
eindeutig mangelhaft sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3;
133 III 350 E. 1.3). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung
und an der Beweiswürdigung genügt den gesetzlichen Begründungs- bzw.
Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
Neue Tatsachen und Beweismittel können im bundesgerichtlichen Verfahren nur
insoweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz hierzu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG: Verbot echter Noven; BGE 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.;
Urteil 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2).

2.2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen
nicht in allen Punkten: Die Beschwerdeführerinnen fassen zwar jeweils die
Ausführungen der Vorinstanz zusammen, unterlassen es aber hinsichtlich
einzelner Aspekte begründet darzulegen,  inwiefern diese Bundesrecht verletzt
bzw. den Sachverhalt offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft festgestellt
hätte. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts zu ihren Einwänden teilweise nur am Rande sach- und
verfassungsbezogen auseinander. Ihre Rechtsschrift beschränkt sich in einzelnen
Passagen - ohne konkrete Analyse der vorinstanzlichen Darlegungen - auf eine
rein appellatorische Bekräftigung ihres bisherigen Standpunkts. Dies gilt
insbesondere etwa hinsichtlich ihrer Ausführungen, dass die familiären
Beziehungen "eo ipso" bestünden, ohne den Schutzbereich der verfassungs- und
konventionsmässigen Garantien und die Zulässigkeit allfälliger Eingriffe in
diesen bzw. in die mit den angerufenen Grundrechten verbundenen positiven
Leistungspflichten zu unterscheiden. Die Beschwerdeführerinnen stellen in
diesem Zusammenhang lediglich ihre Einschätzungen und Vorstellungen denjenigen
im angefochtenen Entscheid gegenüber, ohne darzulegen, dass und weshalb die
jeweiligen Ausführungen der Vorinstanz bundesrechtswidrig wären. Soweit die
Beschwerdeführerinnen auf ihre - allenfalls schwieriger als erwartet
verlaufenden - gesundheitlichen Probleme hinweisen, handelt es sich um
unzulässige Noven. Der rechtlichen Beurteilung ist im Folgenden der Sachverhalt
zugrunde zu legen, wie das Verwaltungsgericht ihn festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG).

3.

3.1. Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verschafft praxisgemäss keinen
Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten
Aufenthaltstitel im Land. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die
Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer
Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und
Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8
Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht
wird. Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK gilt im Übrigen nicht absolut, sondern kann rechtmässig
eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen
Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention
verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des
Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung
sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; EGMR-Urteil vom
8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 53; BGE 142 II 35 E.
6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S.
6; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.). Das Recht nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - auch
in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite (vgl. hierzu EGMR-Urteil vom 8.
November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 47 mit Hinweisen;
GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 22
N. 64 ff.) - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung
erfolgt (EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/
10] §§ 42 und 47), obwohl die intakten, engen persönlichen und familiären
Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden
können (vgl. die Urteile 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3 und 2C_697/2008
vom 2. Juni 2009 E. 4.1; je mit Hinweisen).

3.2.

3.2.1. Das Verfassungs- (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) und das
Konventionsrecht gebieten, die individuellen Anliegen an der Erteilung bzw. am
Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen
Beendigung gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der beteiligten
Personen in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 135
I 153 E. 2.2.1, 143 E. 2.1; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.;
Urteil 2C_1142/2012 vom 14. März 2013 E. 3.4). Erforderlich ist dabei
grundsätzlich (1) eine in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht
besonders enge Eltern-Kind-Beziehung; (3) der Umstand, dass diese wegen der
Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person
oder Personen auszureisen hätten, praktisch nicht aufrechterhalten werden
könnte; und (4) dass sich die an sich ausreisepflichtige Person hier
weitestgehend tadellos verhalten hat (BGE 142 II 35 E. 6.1 und 6.2 S. 46 ff.;
140 I 145 E. 3.2 S. 148; 139 I 315 E. 2.2 S. 319 ff.; Urteil 2C_1140/2015 vom
7. Juni 2016 E. 2.2.3). Geht es darum, dass der Sorge- und hauptsächlich
Obhutsberechtigte mit den Kindern im Land verbleiben will, um deren
Weiterführung der Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten
Elternteil zu erleichtern, ist die Rechtsprechung tendenziell restriktiv; in
dieser Situation soll die Bewilligung nur bei besonderen Umständen erteilt
werden (BGE 143 I 21 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; 137 I 247 E. 4.2.2 S. 251).

3.2.2. Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische
Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel - so oder
anders - nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm
eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit
verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"]). Hierfür
ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält
wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. zivilrechtlich
etwa die Urteile 5A_781/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2.3 und 5A_310/2013 vom 18.
Juni 2013 E. 4.2). Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Anspruchs auf
Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den
Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten,
Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her
wahrgenommen werden kann; nötigenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten
den ausländerrechtlichen Vorgaben entsprechend anzupassen (BGE 139 I 315 E. 2.2
S. 319; Urteil 2C_497/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2).

3.2.3. Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der gemeinsamen
elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden
Betreuung) zu folgen; das ausländische unmündige Kind teilt schon aus
familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie heute
Art. 301a ZGB; BGE 133 III 305 E. 3.3 S. 306 ff.) regelmässig das
ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils; es
hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine
Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400; Urteile
2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 5.4 und 2C_326/2013 vom 20. November 2013
E. 4.3 und 5). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein
anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der
elterlichen Sorge bzw. dem Hauptbetreuungsanteil (faktische Obhut: vgl. BGE 142
III 612 E. 4.1) zumutbar, zumal wenn sie mit dessen Kultur durch
Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden
Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (vgl. BGE 122 II 289 E. 3c
S. 298; Urteile 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.1 mit Hinweisen; 2C_930/
2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.4.4; Urteil 5D_171/2009 vom 1. Juni 2010, in BGE
136 III 353 nicht publ. E. 2). Ausländerrechtlich sind grundsätzlich die
zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids
der Migrationsbehörden bzw. der Vorinstanz des Bundesgerichts bestehen und 
tatsächlich gelebt werden (Urteil 2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.4 mit
Hinweisen); allfällige spätere zivilrechtliche Anpassungen des Sorge- bzw.
Betreuungsrechts (vgl. Art. 298d ZGB) sind bewilligungsrechtlich nötigenfalls
wiedererwägungsweise bzw. im Rahmen eines neuen Verfahrens geltend zu machen
und zu prüfen (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen).

3.2.4. Beim Kindeswohl handelt es sich ausländerrechtlich im Rahmen der
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 36 BV um ein zu berücksichtigendes Element unter anderen (öffentliche
Sicherheit und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Umsetzung einer
restriktiven Einwanderungspolitik usw.; vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 321;
Urteile 2C_997/2015 vom 30. Juni 2016 E. 4.2; 2C_497/2014 vom 26. Oktober 2015
E. 5.1; 2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.4 in fine; je mit weiteren
Hinweisen), doch ist es - insbesondere auch im Hinblick auf die
zivilrechtlichen Neuerungen und die erforderliche Koordination der
aufenthaltsrechtlichen Aspekte mit diesen (vgl. das EGMR-Urteil  Polidario
gegen Schweiz vom 30. Juli 2013 [Nr. 33169/10] §§ 63 ff.) - von zusehends
grösserem Gewicht (vgl. EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen
Schweiz [Nr. 56971/10] § 46 mit Hinweisen; Urteil 2C_997/2015 vom 30. Juni 2016
E. 4.3). Die zuständige Behörde hat Art und Umfang der Kontakte zwischen den
Eltern und dem Kind - im Rahmen entsprechender Beweisanträge und unter
Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Beteiligten (vgl. Art. 90 AuG) - mit
geeigneten Mitteln im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren sorgfältig zu
erstellen, soweit die Frage zivilrechtlich nicht bereits entschieden ist; dabei
sind die (zivilrechtlich) tatsächlich gelebten Vorgaben zur Zeit des letzten
kantonalen richterlichen Entscheids über die Bewilligungsfrage massgebend
(Urteile 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.3; 2C_2/2015 vom 13. August
2015 E. 2.3; 2C_414/2014 vom 12. März 2015 E. 3.4; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015
E. 2.2 und 3.3). Die per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen zivilrechtlichen
Bestimmungen sehen im Scheidungsfall die gemeinsame elterliche Sorge als Regel
vor (Art. 133 ZGB); massgeblich für das ausländerrechtliche
Bewilligungsverfahren bleibt jedoch - wie bisher - jeweils der Umfang des
persönlichen Kontakts, d.h. die Natur und Tiefe der tatsächlich gelebten
Beziehungen in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht, und nicht allein die
Zuteilung bzw. Abmachung der Eltern in Bezug auf das Sorge- bzw. das
Betreuungsrecht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4; 2C_123/2015 vom 30. September 2015
E. 2.8 und 2C_326/2013 vom 20. November 2013 E. 5.1).

4.

4.1. In einem jüngeren, zur Publikation bestimmten Entscheid hatte das
Bundesgericht darüber zu befinden, wie es sich verhält, wenn zwischen
unverheirateten Personen ein gemeinsames Sorgerecht über das gemeinsame Kind
vereinbart wurde; dabei zog es auch die neuere zivilrechtliche Rechtsprechung
in seine Überlegungen mit ein (BGE 143 I 21 E. 5.5 und 6). Grundsätzlich ging
es davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht für sich allein (noch) nicht
erfordert, dass beide Elternteile und die Kinder in der Schweiz über ein
Anwesenheitsrecht verfügen müssen. Die Eltern-Kind-Beziehung, die sich
lediglich auf das gemeinsame Sorgerecht stützt, kann durch Anpassung des
Anspruchs auf persönlichen Umgang (Besuchsrecht) bzw. durch Besuchsaufenthalte
und die heutigen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden. Anders verhält es
sich allenfalls dann, wenn über das Sorgerecht hinaus tatsächlich sehr enge
Bindungen bestehen, d.h. das Recht auf persönlichen Umgang praktisch mit einer
alternierenden Obhut einhergeht und keine wesentlichen öffentlichen Interessen
gegen einen weiteren Aufenthalt des grundsätzlich ausreisepflichtigen
Elternteils sprechen (BGE 143 I 21 E. 5.5 und 6).

4.2.

4.2.1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Behörden es im
vorliegenden Fall abgelehnt haben, einen umgekehrten Familiennachzug von Mutter
und Kind zum lediglich mit diesem umgangsberechtigten Vater ausländerrechtlich
zu bewilligen, nachdem dieser inzwischen aufgrund einer anderweitigen Ehe über
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Die
Beschwerdeführerin ist mit dem Kindsvater nicht verheiratet; im Gegenteil:
Dieser hat sich anderweitig gebunden. Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer
Eingabe nicht geltend, dass und inwiefern der Kindsvater sich um affektiv und
wirtschaftlich enge Beziehung zu B.A.________ bemühen würde. Sie weisen
lediglich darauf hin, dass bereits mit der Vater-Kind-Beziehung "eo ipso" eine
eng gelebte und intakte Beziehung einhergehe, was indessen nicht der Fall sein
muss: Entscheidend ist die Realität und Intensität der tatsächlich gelebten
Beziehungen, wozu der Umstand, dass die gefestigt aufenthaltsberechtigte Person
der biologische Vater ist, für sich allein - ohne die erforderlich tatsächlich
gelebte intensive Verbundenheit - nicht genügt. Die biologische Vaterschaft
gebietet nicht, dass sich die Mutter mit dem Kleinkind im Interesse des Vaters
weiter in der Schweiz müsste aufhalten können. Die im Rahmen des Sorgerechts
abzusprechenden grundlegenden Entscheide das Kind betreffend können
fernmündlich und über die Landesgrenzen hinweg getroffen werden. Im besten Fall
ist vorliegend davon auszugehen, dass allenfalls die Beziehung im Rahmen eines
heute üblichen Besuchsrechts gelebt wird, was im Rahmen der Interessenabwägung
im Hinblick auf die anderen dabei zu berücksichtigenden Aspekte nicht genügt,
um den Beschwerdeführerinnen für sich alleine einen Aufenthaltsanspruch zur
Erleichterung der Wahrnehmung des - in seinem Umfang nicht weiter
spezifizierten - Umgangsrechts des Kindsvaters mit seiner Tochter zu
verschaffen, zumal nicht von einem "tadellosen" Verhalten der betreuenden
ausreisepflichtigen Mutter und einer engen wirtschaftlichen Beziehung des
Vaters zur Tochter ausgegangen werden kann (vgl. BGE 143 I 21 E. 4 - 6).

4.2.2. Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, dass und allenfalls in
welchem Umfang der Vater für den materiellen Unterhalt von B.A.________
aufkommen würde. Zwar hält sich die Beschwerdeführerin 1 seit langer Zeit in
der Schweiz auf, doch ist es ihr dennoch bisher nicht gelungen, sich auf dem
Arbeitsmarkt nachhaltig zu integrieren. Sie und ihre Kinder haben von der
öffentlichen Hand bis in den April 2014 bereits mit insgesamt Fr. 350'000.--
unterstützt werden müssen. Nach dem verbindlich festgestellten Sachverhalt im
angefochtenen Entscheid hat sich hieran nichts geändert. Das
Betreibungsregister weist seinerseits Betreibungen und offene Verlustscheine
von über Fr. 200'000.-- aus. Die Beschwerdeführerin 1 war nur punktuell und
weitgehend teilzeitlich in einer Bar und im Service bzw. als Kosmetikerin tätig
- und dies bereits bevor ihre zweite Tochter geboren wurde und sie sich dieser
annehmen musste. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die
beruflich-wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin 1 als gescheitert
zu gelten hat. Die kantonalen Bewilligungsbehörden haben ihr jeweils mit
Auflagen bzw. dem Abschluss von Integrationsvereinbarungen wiederholt die
Chance gegeben, sich zu bewähren, was ihr indessen über die Jahre hinweg nicht
gelungen ist. Die Beschwerdeführerin 1 bemühte sich im Wesentlichen erst
jeweils unter dem Druck drohender ausländerrechtlicher Massnahmen darum, eine
Arbeitsstelle zu finden, ohne dass sie diese in der Folge jeweils länger hätte
halten und sich beruflich verwurzeln können. Eine Besserung ist nicht absehbar
und ihre Fürsorgeabhängigkeit hat - zumindest teilweise - als selbstverschuldet
zu gelten.

4.3.
Was die Beschwerdeführerinnen hiergegen vorbringen, überzeugt nicht und ist
nicht geeignet, die öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres Aufenthalts
hinter ihr privates Anliegen, im Land verbleiben zu können, zurückzustellen:

4.3.1. Soweit die Beschwerdeführerinnen auf ihre gesundheitlichen Probleme
hinweisen, sind diese zurzeit nicht akut; sie können nach den Feststellungen im
angefochtenen Entscheid auch in Brasilien behandelt werden. Bei der Tochter
B.A.________ handelt es sich noch um ein Kleinkind, dem ohne weiteres zugemutet
werden kann, mit seiner Mutter, zu der in erster Linie eine Bindung besteht und
bei der das Kind lebt, in deren Heimat zu folgen. Die Beschwerdeführerin 1 ist
in Brasilien sozialisiert worden und mit der dortigen Kultur und Sprache nach
wie vor vertraut. Auch wenn inzwischen einzelne Angehörige verstorben sein
sollten, verfügt sie immer noch über ein soziales Beziehungsnetz, das sie
wieder aktivieren kann. Nachdem sie sich beruflich hier nicht integriert hat
und regelmässig arbeitslos war, ist es ihr zuzumuten, nunmehr in Brasilien nach
einer Beschäftigung zu suchen. Dabei dürften ihr die hier gemachten beruflichen
und sprachlichen Erfahrungen von Nutzen sein. Soweit sie geltend macht, sich in
der Schweiz sozial integriert zu haben, was sie indessen nicht weiter belegt,
sondern in erster Linie behauptet, können die entsprechenden Kontakte mit
Nachbarn und Bekannten bzw. Freunden auch grenzüberschreitend aufrecht erhalten
werden.

4.3.2. Nichts anderes ergibt sich aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens
bzw. aus dem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben: Die
Beschwerdeführerin 1 vermochte sich hier nicht vertieft über den familiären
Bereich hinaus zu integrieren, wie dies für ein entsprechend grund- und
konventionsrechtlich abgeleitetes Anwesenheitsrecht erforderlich wäre. In
diesem Zusammenhang bedürfte es besonders intensiver, über eine normale
Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum
ausserfamiliären Bereich, woran es - wie bereits dargelegt - hier fehlt (vgl.
BGE 137 I 154 E. 3.4.2; 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286). Zwar bejaht der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) unabhängig davon, ob ein
Familienleben im klassischen Sinn vorliegt, eine Verletzung von Art. 8 EMRK
auch dann, wenn sich eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegen eine
eingewanderte Person richtet, die einen  sicheren Platz in der Gemeinschaft des
Aufnahmestaats gefunden hat. Entscheidend ist dabei wiederum der Grad der
tatsächlich erreichten Integration im Zuwanderungsland. Dieser ist hier
höchstens knapp durchschnittlich und beruflich klar unterdurchschnittlich:
Wegen ihrer kaum unterbrochenen Fürsorgeabhängigkeit und ihrer andauernden
Arbeitslosigkeit bzw. Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt kam die
Beschwerdeführerin 1 nie in den Genuss der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art.
34 AuG) und die Verlängerungen ihrer Aufenthaltsbewilligung konnten regelmässig
nur mit Auflagen und unter Integrationsvereinbarungen gewährt werden, ohne dass
sie diese zu erfüllen vermochte (vgl. ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende
Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des
Privat- und Familienlebens, in EuGRZ 40/2013 S. 1 ff. N. 14 mit Hinweisen). Es
kann somit - trotz der langen Anwesenheit im Land - nicht gesagt werden, dass
sie einen "sicheren" Platz in der Gemeinschaft des Zuwanderungsstaats gefunden
hätte.

4.3.3. Zwar kann auch die Beziehung zwischen der 28-jährigen Tochter bzw.
Halbschwester und den Beschwerdeführerinnen grundsätzlich in den
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallen, wenn sehr enge Bindungen bestehen,
welche einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis gleichkommen. Selbst wenn
sich die Halbschwestern im vorliegenden Fall gut verstehen und die ältere ab
und zu auch B.A.________ hütet, liegt - wie die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat - kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung vor
(ZÜND/HUGI YAR, a.a.O, N. 31). Die volljährige Halbschwester kann ihre
Beziehungen zur Mutter und zur Beschwerdeführerin 2 besuchsweise oder über die
modernen Kommunikationsmittel pflegen. Sie kann ihre Angehörigen von der
Schweiz aus auch psychisch und allenfalls wirtschaftlich unterstützen.

5.

5.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ergänzend
kann für alles Weitere auf die zutreffenden Ausführungen des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern in seinem Urteil vom 20. Dezember 2016
verwiesen werden.

5.2. Die Beschwerdeführerinnen ersuchen für diesen Fall um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 64 BGG). Dem Gesuch kann nicht
entsprochen werden: Aufgrund des den Beschwerdeführerinnen bekannten BGE 143 I
21 hatte ihre Eingabe kaum ernsthafte Aussichten auf Erfolg (vgl. Art. 64 BGG).
Da über ihr Gesuch erst im vorliegenden Urteil entschieden wird, was es den
Beschwerdeführerinnen verunmöglichte, ihre Eingabe allenfalls zurückzuziehen,
werden die ihnen aufzuerlegenden Kosten praxisgemäss reduziert (Art. 66 Abs. 1
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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