Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.769/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
2C_769/2017            

 
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
handelnd durch A.A.________, und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung bzw. Einbürgerung; Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. September 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist eine Beschwerde von
A.A.________, B.A.________ und C.A.________ gegen einen Entscheid der Polizei-
und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) vom 9. Juni 2017 betreffend
"Aufenthaltsbewilligung bzw. «Einbürgerung», Rechtsverweigerung" hängig. Im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ersuchten A.A.________, B.A.________ und
C.A.________ um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das
Verwaltungsgericht forderte sie in diesem Zusammenhang mit Verfügung vom 27.
Juli 2017 letztmals auf, bis zum 21. August 2017 weitere Angaben zu machen und
Unterlagen einzureichen. 
Mit Verfügung vom 6. September 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Verwaltungsgericht
erwog, dass die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts nach dem kantonalen
Verwaltungsverfahrensrecht zwar grundsätzlich den Behörden obliegt, die
Parteien aber an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, soweit
sie aus eigenen Begehren Rechte ableiten. A.A.________, B.A.________ und
C.A.________ hätten zwar Dokumente niederländischer Behörden eingereicht. Eine
zuverlässige Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse liessen
diese Unterlagen jedoch nicht zu, was den Gesuchstellern bereits dargelegt
worden sei. Die Gesuchsteller weigerten sich trotz ausdrücklicher Aufforderung,
Angaben darüber zu machen, wie sie ihren aktuellen Lebensunterhalt bestreiten.
Die Prozessarmut als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sei damit nicht hinreichend erstellt und belegt. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege sei daher abzuweisen. 
Gegen die Verfügung vom 6. September 2017 gelangen A.A.________, B.A.________
und C.A.________ an das Bundesgericht (Eingabe vom 12. September 2017). Sie
beantragen sinngemäss deren Aufhebung und führen in formeller Hinsicht aus,
dass sie der Vorinstanz mit Schreiben vom 11. September 2017 fristgerecht
weitere Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation zugestellt hätten. In
materieller Hinsicht rügen sie eine Verletzung von Bundesrecht und machen
geltend, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen sei. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG) prüft es allerdings nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht offensichtlich sind (vgl.
BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1
[nicht publ. in: BGE 143 II 87]). Die Begründung des Rechtsmittels hat
sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen
die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das
Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Die Beschwerdeführer vertreten den Standpunkt, dass ihre Eingabe an die
Vorinstanz vom 11. September 2017 rechtzeitig erfolgt sei, weil die bis 21.
August 2017 angesetzte Frist zur Einreichung von Unterlagen zu ihren
Einkommens- und Vermögensverhältnissen vom 15. Juli 2017 bis 15. August 2017
stillgestanden habe. Sie versäumen es allerdings aufzuzeigen, dass die das
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ordnenden Bestimmungen einen solchen
Fristenstillstand überhaupt vorsehen. Sie äussern sich auch nicht zur Frage,
inwiefern eine kantonale Regelung, nach der ein allfälliger Fristenstillstand
für eine wie hier kalendermässig bestimmte Frist nicht anwendbar wäre, gegen
Rechtsnormen im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte (zum
Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes vgl. dazu Urteile 9C_122/2016 vom 6. Juni
2016 E. 4.1; 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2.2). Diesbezüglich enthält die
Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung.  
 
2.3. Gleich verhält es sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführer, ihr
Anspruch auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sei hinreichend belegt.
Auf die einleuchtenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach die
fristgerecht eingereichten Dokumente aus den Niederlanden keine zuverlässige
Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erlauben, gehen die
Beschwerdeführer nicht konkret ein. Namentlich zeigen sie nicht ansatzweise
auf, inwiefern die notwendigen Grundlagen zur Beurteilung des behaupteten
Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege - entgegen der Vorinstanz - aus den
von ihnen eingereichten Dokumenten hervorgehen sollen. Auch in diesem Punkt
mangelt es der Beschwerde offensichtlich an einer den Anforderungen von Art. 42
Abs. 1 und Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Begründung.  
 
3.   
Nach dem Dargelegten ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde vom 12.
September 2017 mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung
von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben