Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.767/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_767/2017            

 
 
 
Verfügung vom 1. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch B.________, 
 
gegen  
 
Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Leimenstrasse 1, 4051 Basel, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Teilnahme an einer Fördermassnahme für besonders begabte Kinder; vorsorgliche
Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom
8. August 2017 (VD.2017.186). 
 
 
In Erwägung,  
dass die zuständige Schulleitung die Teilnahme von A.________ am sog. "Pull
Out" Programm mit Verfügung vom 5. April 2017 ablehnte, wogegen er am 13. April
2017 beim Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt rekurrierte und
gleichzeitig als vorsorgliche Massnahme seine sofortige Teilnahme am "Pull Out"
Programm bereits während des Verfahrens verlangte; 
dass das Erziehungsdepartement mit Zwischenentscheid vom 7. Juni 2017 das
Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ablehnte; 
dass sich A.________ gegen diese Zwischenverfügung beim Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt beschwerte, welcher die Angelegenheit zum Entscheid an das
Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht überwies; 
dass der Präsident des Appellationsgerichts mit verfahrensleitender Verfügung
vom 8. August 2017 entschied, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens keine vorsorglichen Verfügungen zu erlassen; 
dass sich A.________ gegen die genannte Verfügung des Präsidenten des
Appellationsgerichts mit Eingabe vom 13. September 2017 beim Bundesgericht
beschwerte; 
dass der Ausgangspunkt und ursprüngliche Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens somit der ablehnende Zwischenentscheid des Erziehungsdepartements
vom 7. Juni 2017 betreffend die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im
Verfahren vor dem Erziehungsdepartement war; 
dass der Streitgegenstand in einem Rechtsmittelverfahren vor oberer Instanz
grundsätzlich nur eingeschränkt, jedoch nicht mehr erweitert werden kann (BGE
131 II 200 E. 3.2 S. 203; vgl. Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E.
2.2.1; jeweils mit Hinweisen); 
dass das Erziehungsdepartement mittlerweile mit Endentscheid vom 17. August
2017 materiell über den Rekurs von A.________ entschieden und das Rechtsmittel
abgewiesen hat; 
 
dass mit diesem Endentscheid des Erziehungsdepartementes die ursprüngliche
Streitfrage der vorsorglichen Massnahmen im Verfahren vor dem Departement
hinfällig wurde; 
dass die vor Bundesgericht anhängige Beschwerde somit zufolge
Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist; 
dass über die Prozesskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage
vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist, was bedeutet, dass es
in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses ankommt (BGE 128 II
247 E. 6.1 S. 257; 118 Ia 488 E. 4a S. 494; Urteile 2C_1226/2013 vom 11. Mai
2015 E. 4.1; 2C_26/2014 vom 14. August 2014 E. 5.1); 
dass in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer
substantiiert dargelegt hat, dass ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
dadurch entsteht, dass er für die Dauer des Verfahrens vor dem
Erziehungsdepartement nicht am "Pull Out" Programm teilnehmen kann; 
dass dies nicht der Fall ist, zumal der von ihm behaupteten besonderen
Leistungsfähigkeit bereits dadurch Rechnung getragen wurde, dass er nach
Absprache zwischen der Erziehungsberechtigten und der Schulleitung eine Klasse
überspringen konnte (sog. Akzeleration), was gemäss seinen eigenen Angaben dazu
führte, dass er mit dem Schulstoff nun nicht mehr unterfordert ist; 
dass sich namentlich auch aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
problembehafteten sozialen Situation in der Schule kein nicht wieder
gutzumachender Nachteil herleiten lässt, zumal er zwar ausführen lässt, er habe
aus Anlass von diesen sozialen Problemen erneut eine Teilnahme am "Pull Out"
Programm thematisiert (S. 2 der Beschwerde), gleichzeitig aber betont, bei der
Hochbegabung einerseits und der sozialen Situation in der Klasse andererseits
handle es sich um unterschiedliche Themen (S. 9 der Beschwerde); 
dass das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils hier nicht nur
materielle Voraussetzung eines Prozesserfolgs ist, sondern zudem die Grundlage
dafür bildet, dass das Bundesgericht überhaupt auf die Beschwerde entreten kann
(vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG); 
 
dass deshalb bei einer summarischen Einschätzung der Prozessaussichten von
einem mutmasslichen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen ist; 
dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage die bundesgerichtlichen Kosten zu
tragen hat; 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren 2C_767/2017 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Appellationsgericht
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler 

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