Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.764/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_764/2017  
 
 
Urteil vom 13. April 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Stadelmann. 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 19. Juli 2017 (VB.2017.00279). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der marokkanische Staatsangehörige A.________ (geb. xxxx) reiste 1996
unter falscher Identität illegal in die Schweiz ein. Verschiedene
Ausschaffungsbemühungen scheiterten (vgl. dazu u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 2A.623/1996 vom 9. Januar 1997). Am 18. Oktober 1999 wurde seine
provisorische Aufnahme verfügt, weil der Vollzug der Wegweisung damals nicht
möglich war. Am 3. Dezember 1999 heiratete A.________ die Schweizerin
B.________, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung und später die
Niederlassungsbewilligung erhielt. Der Ehe, die im Jahre 2008 geschieden wurde,
entsprossen zwei Kinder (geb. xxxx und xxxx). Diese leben unter gemeinsamem
Sorgerecht der Eltern seit mehr als sechs Jahren im Kinderheim U.________.
Zwischen 1996 und 2015 erwirkte A.________ 17 Straferkenntnisse mit insgesamt
fast 39 Monaten Freiheitsstrafe, 60 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 400.--
Busse; hauptsächlich wegen Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz, aber auch
wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz
und wegen Körperverletzung. Zudem kam es am 28. Mai 2017 zu einem Vorfall, wo
A.________ einem Kontrahenten anlässlich eines Streits zunächst zwei Ohrfeigen
verpasste und ihm anschliessend eine 2 cm tiefe Schnittwunde zufügte. Hierüber
liegt zwar noch kein rechtskräftiges Strafurteil vor, doch ist A.________
hinsichtlich der Tatumstände als auch bezüglich der zugefügten Verletzung
geständig. Seit Anfang September 2008 ist er sozialhilfeabhängig und hat bis
2015 fast Fr. 137'000.-- an Sozialhilfeleistungen bezogen. Gegen ihn bestehen -
bis 2013 - Betreibungen und Verlustscheine von ca. Fr. 37'000.--.
Migrationsrechtlich verwarnt wurde er insgesamt vier Mal, zuletzt 2013. Er wird
seit 2004 medizinisch substituiert behandelt (Methadon).  
 
 
1.2. Mit Verfügung vom 28. November 2014 widerrief das Migrationsamt des
Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus
der Schweiz weg. Diese Verfügung versandte das Amt am selben Tag zunächst
versehentlich an eine nicht mehr aktuelle Adresse und am 12. Dezember 2014 noch
einmal an die zutreffende. Die kantonalen Rechtsmittel gegen die
Widerrufsverfügung blieben - jedenfalls im 2. Rechtsgang - erfolglos; zuletzt
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 19. Juli 2017 die Beschwerde
gegen den Entscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion vom 16. März 2017 ab.  
 
2.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2017
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das letztgenannte Urteil aufzuheben und
ihm - dem Beschwerdeführer - die Niederlassungsbewilligung zu belassen. 
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet
worden. Das Urteil über die zulässige (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ergeht in Anwendung von 
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren; es wird
summarisch und teilweise unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid
begründet. 
 
3.  
 
3.1. Ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist u.a. möglich, wenn der
Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG). Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn der Ausländer sich
seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten
hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Die bundesgerichtliche Praxis geht von einer solchen
schweren Gefährdung aus, wenn (1) die ausländische Person durch ihr Handeln
besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder (2)
sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch
fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.;
137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2;
2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5, vgl. zur Kasuistik ferner das Urteil
2C_884/2016 vom 25. August 2017 [E. 3.1]).  
 
Die Vorinstanz hat diese Rechtsprechung korrekt wiedergegeben (E. 3.2.1/3.2.2)
und das Verhalten des Beschwerdeführers (namentlich auch das strafrerchtlich
relevante) zutreffend darunter subsumiert. Bei ihm, der seit seiner Einreise in
die Schweiz fortlaufend und bis in die jüngste Zeit besonders hochwertige
Rechtsgüter gefährdet (wiederholter Handel mit Betäubungsmitteln) bzw. verletzt
(körperliche Integrität) hat, der sich von vier fremdenpolizeilichen
Verwarnungen nicht von weiteren Straftaten hat abhalten lassen, der seinen
finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und der seinen
Lebensunterhalt über Jahre nicht aus eigener Kraft aufbringen konnte bzw. auch
heute nicht aufbringen kann, zeigt sich in geradezu exemplarischer Weise im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass er entgegen seinen anderslautenden
Beteuerungen auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die
Rechtsordnung zu halten. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist
erfüllt.  
 
Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob dem Beschwerdeführer auch der
zweite von den kantonalen Instanzen herangezogene Widerrufsgrund, nämlich die
dauerhafte und in erheblichem Masse bestehende Angewiesenheit auf Sozialhilfe,
noch entgegengehalten werden kann (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 63 Abs. 2 AuG). 
 
 
3.2. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer geltend
macht - seine persönlichen Interessen sowie die Beziehung zu seinen Kinder
ungenügend geprüft und damit eine offensichtlich unrichtige Interessenabwägung
vorgenommen bzw. unverhältnismässig entschieden hat. Das Verwaltungsgericht
erwog hierzu, der Beschwerdeführer habe die prägenden Kinder- und Jugendjahre
in Marokko verbracht, wo noch Verwandte bzw. Bekannte leben würden, die ihm -
selbst wenn der Kontakt abgebrochen wäre - behilflich sein könnten, einen
solchen wieder herzustellen. Unter diesen Umständen ist eine
Wiedereingliederung nicht unzumutbar. Sodann hat die Vorinstanz auch die
Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden Kindern gewürdigt (wonach er
regelmässig mit seinem Sohn telefoniere, die Tochter aber wenig Interesse zeige
und er die Kinder nicht nach Hause nehme) und mit Recht daraus geschlossen,
diese Beziehung könne über Telefon und Internet aufrechterhalten werden (wobei
der Beschwerdeführer die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Kontakts
angesichts des öffentlichen Interesses an der Wegweisung hinzunehmen habe).
Diese Beurteilung verletzt - ebenso wenig wie die Bejahung eines
Widerrufsgrundes - kein schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG.  
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65/66 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein 

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