Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.763/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_763/2017  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Straub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug (FZA), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 12. Juli 2017 (WBE.2015.491). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die aus Slowenien stammende A.________ (geboren 1983) heiratete am 28. Februar
2014 den kosovarischen Staatsangehörigen B.________ (geboren 1983). Am 3. März
2014 stellte sie ein Familiennachzugsgesuch für den Ehegatten. 
B.________, der bereits von Oktober 1998 bis Mai 2001 (als Asylsuchender) in
der Schweiz gelebt hatte und im Juli 2006 im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz zurückgekehrt war (er war von Juli 2005 bis Februar 2011 mit einer hier
niedergelassenen Landsfrau verheiratet), reiste am 8. März 2014 in den Kosovo
aus. D as Bundesgericht hatte die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung mit Urteil 2C_1191/2013 vom 9. Januar 2014
letztinstanzlich bestätigt. 
Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 lehnte das Amt für Migration und Integration des
Kantons Aargau das Familiennachzugsgesuch ab. 
 
B.  
Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos
(Einspracheentscheid des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau
vom 27. Oktober 2015 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
12. Juli 2017). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhebt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und das
Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann sei zu bewilligen. 
Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau verweist auf die
Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie im Einspracheentscheid und beantragt
die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
verzichtet auf Vernehmlassung und beantragt ebenfalls die Beschwerdeabweisung.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Erteilung oder Verweigerung
von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das
Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die
Beschwerdeführerin kann sich angesichts ihrer slowenischen Staatsbürgerschaft
in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 7 lit. d
FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) berufen, sodass die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit.
a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art.
90 BGG). Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist eine Frage
der materiellen Prüfung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit
summarischer Begründung abzuweisen ist.  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
), prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei
gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge
Anforderungen an die Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 44 AuG (SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten von Personen
mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
(lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Diese Regelung
findet auf Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige
indessen keine Anwendung, da das FZA abweichende Bestimmungen enthält, die für
sie günstiger sind als die Regelung im Ausländergesetz (Art. 2 Abs. 2 AuG). 
Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA räumt den
Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist
und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht ein, bei dieser Wohnung zu nehmen.
Vorausgesetzt ist, dass die EU-Staatsangehörige für ihre Familie über eine
Wohnung verfügt, die in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt ist, den für die
inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht, wobei
diese Bestimmung nicht zu einer Diskriminierung zwischen inländischen
Arbeitnehmern und solchen aus einem anderen Vertragsstaat führen darf. Als
Familienangehöriger gilt unter anderem auch der Ehegatte (Art. 3 Abs. 2 lit. a
Anhang I FZA).  
 
2.2. Der Anspruch auf Familiennachzug aus dem FZA steht unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs (BGE 136 II 177 E. 3.2.2 S. 185 f.) : Fehlt der Wille zur
Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die
ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch
dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395 mit Hinweisen; Urteil 2C_619/2017 vom 13.
Dezember 2017 E. 1.1; vgl. auch Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
[Unionsbürgerrichtlinie; ABl. L 158 vom 30. April 2004 S. 77 ff.]).  
 
3.  
Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, die aus Slowenien stammende
Beschwerdeführerin habe im Februar 2014 geheiratet, womit gemäss Art. 3 Anhang
I FZA grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zugunsten des Ehegatten bestehe. Aufgrund der klaren Beweislage sei vorliegend
indessen davon auszugehen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin rein
ausländerrechtlich motiviert sei. Sie könne sich daher nicht auf den Anspruch
auf Familiennachzug berufen. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen und macht geltend, es handle sich um eine
Liebesheirat. Sie setzt sich mit der Sachverhaltsfeststellung und der
Beweiswürdigung der Vorinstanz jedoch nicht verfassungsbezogen auseinander. Sie
stellt im Wesentlichen ihre eigene Sicht des Sachverhalts dar und widerspricht
aktenkundigen Aussagen von sich und ihrem Ehemann, ohne aufzuzeigen, inwiefern
die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf
einer Rechtsverletzung beruhen sollen. Soweit sie die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid als freie Erfindungen bzw. absurde Behauptungen
bezeichnet, unterlässt sie es, diese Rüge zu substanziieren. Die
Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts sind somit für das
Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.3 hiervor).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt,
aufgrund welcher Indizien sie zum Schluss gelangte, die Ehe der
Beschwerdeführerin sei nur zum Schein geschlossen worden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Mit ihren weitestgehend
appellatorischen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin den
vorinstanzlichen Argumenten nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Es gelingt
ihr nicht, rechtsgenügend aufzuzeigen, dass und inwiefern die vorinstanzliche
Einschätzung, ihre Ehe sei rein ausländerrechtlich motiviert, unhaltbar sei.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Ergänzend
kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub 

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