Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.762/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_762/2017  
 
 
Urteil vom 11. September 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sascha M. Duff, SMD Advokatur, 
 
gegen  
 
1. Tiefbauamt Graubünden, 
vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons
Graubünden, Villa Brügger, 
 
2. X.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Submission, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1.
Kammer, vom 4. August 2017 (U 17 56). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Tiefbauamt des Kantons Graubünden (Tiefbauamt, TBA) schrieb am 24. November
2016 die Winterdienstarbeiten der Saisons 2017/ 2018 bis 2026/2027 für das
ganze Kantonsgebiet aus. Die Ausschreibung sah rund 130 verschiedene Lose vor,
darunter die Strassenabschnitte U.________/V.________ (Auftrag Nr. 11) und
Y.________/Z.________ (Auftrag Nr. 12). 
Mit Verfügungen vom 14. März 2017 erteilte das Tiefbauamt den Auftrag Nr. 11
zum Preis von Fr. 57'782.95 an B.________ und den Auftrag Nr. 12 zum Preis von
Fr. 73'744.-- an A.________. Dagegen gelangte die in beiden Verfahren
zweitplatzierte Mitbewerberin X.________ SA beschwerdeweise an das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie machte namentlich geltend, die
beiden Zuschlagsempfänger hätten sich in unzulässiger Weise abgesprochen. 
Mit Verfügungen vom 31. Mai 2017 widerrief das Tiefbauamt daraufhin die
erteilten Zuschläge und vergab die Aufträge neu an die X.________ SA. 
 
B.   
Gegen die den Auftrag Nr. 12 betreffende Verfügung vom 31. Mai 2017 erhob
A.________ seinerseits Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden. Er beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Bestätigung des Zuschlags vom 14. März 2017. Mit Urteil vom
4. August 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit als "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten / evtl.
subsidiäre Verfassungsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 11. September 2017
gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des
angefochtenen Urteils (Rechtsbegehren Ziff. 1) und der Verfügung vom 31. Mai
2017 (Rechtsbegehren Ziff. 2). Weiter beantragt er, die Vergabe des Auftrags
Nr. 12 zur Neubeurteilung an die Vergabebehörde oder die Vorinstanz
zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 3), eventualiter die Rechtswidrigkeit der
Verfügung vom 31. Mai 2017 festzustellen (Rechtsbegehren Ziff. 4). 
Die X.________ SA (Beschwerdegegnerin) und das Verwaltungsgericht beantragen
die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann. Das
Tiefbauamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
A.________ äussert sich mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 zu den
eingeholten Vernehmlassungen. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Weitere
Instruktionsmassnahmen wurden nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116). 
 
1.1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 4. August 2017
wendet, liegt mit einem verfahrensabschliessenden, kantonal letztinstanzlichen
Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts
ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und
Abs. 2, Art. 90 [i.V.m. Art. 114 und Art. 117] BGG). Anders verhält es sich mit
der erstinstanzlichen Verfügung des Tiefbauamts vom 31. Mai 2017; sie ist
aufgrund des Devolutiveffekts mit der Beschwerde aber jedenfalls inhaltlich mit
angefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144, Urteile 1C_461/2017 vom 27.
Juni 2018 E. 1.2 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E.
1.1).  
 
1.2. Streitgegenstand ist die Vergabe eines Auftrags, der im offenen Verfahren
nach dem Submissionsgesetz des Kantons Graubünden vom 10. Februar 2004 (SubG;
BR 803.300) erteilt wurde. Der angefochtene Entscheid erging somit auf dem
Gebiet der öffentlichen Beschaffungen im Sinne von Art. 83 lit. f BGG (vgl. BGE
144 II 177 E.1.3.1 S. 180 f., mit Hinweisen).  
 
1.2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen
beschaffungsrechtliche Entscheide nur zulässig, wenn der geschätzte Wert des zu
vergebenden Auftrags den massgeblichen Schwellenwert erreicht und sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, die das Gebiet der
öffentlichen Beschaffungen beschlägt (vgl. Art. 83 lit. f Ziff. 1 und 2 BGG;
vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3.2 S. 428; 141 II 14 E. 1.2 S. 20 f.; 133 II 396 E.
2.1 S. 398). Von einer Frage mit grundsätzlicher Bedeutung ist auszugehen, wenn
der Entscheid einer Rechtsfrage für die Praxis wegleitend sein kann und sie von
ihrem Gewicht her nach höchstrichterlicher Klärung ruft (BGE 141 II 14 E. 1.2
S. 20 f.; 138 I 143 E. 1.1 S. 146 f.). Zudem muss die Rechtsfrage für die
Lösung des konkreten Falls erheblich sein (BGE 141 II 113 E. 1.4.1 S. 118;
Urteil 2C_553/2015 vom 26. November 2015 E. 1). Dass die Voraussetzung nach 
Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG erfüllt ist, hat die beschwerdeführende Partei in
ihrer Rechtsschrift darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wirft
zwei Fragen auf, denen aber entgegen seiner Auffassung keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne der genannten Bestimmung zukommt.  
 
1.2.2. Die erste Frage bezieht sich auf das Beweismass, das "hinsichtlich
Submissionsverfahren anzuwenden [ist], damit aus einer gesetzeskonformen
Sachverhaltslage mittels theoretischer Annahmen auf eine unzulässige
Submissionsabsprache" geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer legt nicht
überzeugend dar, dass das Verwaltungsgericht für seine
Sachverhaltsfeststellungen einen anderen als den vollen Beweis für erforderlich
erachtete (vgl. dazu BGE 138 III 620 E. 5.1.1 S. 621 ff.; 133 III 153 E. 3.3 S.
161 f.). Nichts anderes ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil. Die
aufgeworfene Frage erweist sich vor diesem Hintergrund für den konkreten Fall
nicht als entscheiderheblich.  
 
1.2.3. Weiter wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob "in geo- und
demografisch überschaubaren Gebieten die alleinige Tatsache [genügt], dass zwei
Offerenten dieselbe Hilfsperson beiziehen, um eine unzulässige
Submissionsabsprache zwischen ihnen annehmen zu können, obwohl die Hilfsperson
einer obligationenrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt". Mit seiner
Frage unterstellt der Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsgericht den Beizug
derselben Hilfsperson durch zwei Anbieter genügen lässt, um auf eine
unzulässige Absprache im Sinne des kantonalen Submissionsgesetzes zu
schliessen. Das trifft im konkreten Fall nicht zu, wie sich namentlich mit
Blick auf die vorinstanzlichen Überlegungen zur Gestaltung der Offerten in
räumlicher und preislicher Hinsicht ergibt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3
lit. d). Auch die zweite Frage ist somit nicht entscheiderheblich.  
 
1.2.4. Die Voraussetzung nach Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG ist nach dem
Dargelegten nicht erfüllt. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist nicht einzutreten. Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit der
subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).  
 
1.3. Nach Art. 115 BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Letzteres ist im Bereich des
öffentlichen Vergabewesens der Fall, wenn der nicht berücksichtigte Bewerber
eine reelle Chance hat, im Falle der Gutheissung seines Rechtsmittels den
Zuschlag zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.1 S. 27; Urteil 2C_1021 / 2D_39/
2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.1 [nicht publ. in: BGE 143 II 553]; je mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer war bereits am Verfahren auf kantonaler Ebene
beteiligt. Als ursprünglicher Zuschlagsempfänger kommt er als Beauftragter
grundsätzlich weiterhin in Frage. Daran ändert nichts, dass ihm der Zuschlag
für den Fall der Gutheissung seines Rechtsmittels aufgrund des Zeitenlaufs
nicht mehr für die gesamte Auftragsperiode erteilt werden könnte (vgl. Urteil
2C_876/2014 vom 4. September 2015 E. 1.3.1 [nicht publ. in: BGE 141 II 353]).
Das grundsätzlich unzulässige, weil rein kassatorische und auf Rückweisung an
die kantonalen Behörden lautende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (vgl. 
Art. 107 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 117 BGG; zum Ganzen Urteile 2C_994/2016 vom 9.
März 2018 E. 1.2 [nicht publ. in: BGE 144 II 177]; 2D_1/2018 vom 7. Mai 2018 E.
1.4; je mit Hinweisen) ist sodann unter Berücksichtigung der
Beschwerdebegründung jedenfalls nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass er
die Erteilung des Zuschlags an sich selber verlangt. Folglich ist der
Beschwerdeführer zur subsidiären Verfassungsbeschwerde berechtigt.  
 
1.4. Auf die im Übrigen frist- und grundsätzlich formgerecht eingereichte
subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 117
i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt des bereits Dargelegten (vgl.
E. 1.1 hiervor) einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Ausgeschlossen ist
damit die Rüge einer Missachtung von einfachem Gesetzes- und Konkordatsrecht.
Ebenfalls nicht selbständig gerügt werden kann die Verletzung des den
Submissionserlassen zugrunde liegenden Transparenzgebotes und des
beschaffungsrechtlichen Diskriminierungsverbotes, weil diesen Grundsätzen nicht
der Rang selbständiger Verfassungsgarantien zukommt (vgl. Urteile 2D_58/2013
vom 24. September 2014 E. 2.1 [nicht publ. in: BGE 140 I 285]; 2C_994/ 2016 vom
9. März 2018 E. 2 [nicht publ. in: BGE 144 II 177]). Hingegen kann eine
willkürliche Anwendung der massgebenden Submissionsgesetzgebung geltend gemacht
werden, da die Anbieter im öffentlichen Beschaffungsrecht ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Einhaltung der entsprechenden Gesetzgebung haben
(vgl. BGE 125 II 86 E. 4 S. 95 f.; Urteil 2C_994/2016 vom 9. März 2018 E. 2
[nicht publ. in: BGE 144 II 177]). Zulässig ist weiter die Rüge, der Grundsatz
der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten sei verletzt; dieser aus Art. 27
i.V.m. Art. 94 BV abgeleitete Grundsatz (vgl. BGE 136 I 1 E. 5.5.2 S. 16;
Urteil 2C_563/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 1.3.2) vermittelt zwar keinen
Anspruch auf staatliche Aufträge, garantiert aber immerhin die Möglichkeit, an
öffentlichen Submissionen nach sachgerechten und wettbewerbsneutral
ausgestalteten Zulassungsbedingungen teilnehmen zu können (vgl. Urteile 2C_563/
2016 vom 20. Dezember 2016 E. 1.3.2; 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 2.3).  
 
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht denjenigen
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG
). Die Sachverhaltsfeststellung kann es nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. 
Art. 116 BGG); namentlich wenn sie gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder
grundlegende Verfahrensrechte (Art. 29 BV) verstösst. Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde gilt eine qualifizierte
Rügepflicht (vgl. Art. 116, Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 und Art. 106 Abs. 2
BGG). Demnach prüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nur insofern
auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. In der Beschwerde ist anhand
der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen,
inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (vgl. BGE 142 I 135 E.
1.5 S. 144; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).  
 
3.   
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen haben sich der Beschwerdeführer und
B.________ über die zu offerierenden Preise und Streckenabschnitte
abgesprochen. Dabei konnte sich das Verwaltungsgericht auf verschiedene
Anhaltspunkte stützen. Es wies darauf hin, dass ein und dieselbe Person die
Offerten des Beschwerdeführers und von B.________ handschriftlich verfasst
hatte, nämlich die Ehefrau des Letzteren, die von beiden für Büro- und
Buchhaltungsarbeiten angestellt ist. Gestützt auf deren schriftliche Angaben in
einem Schreiben an das Tiefbauamt ging die Vorinstanz alsdann davon aus, dass
sie die jeweiligen Angebote auch mitkalkuliert hatte. Entsprechend habe
zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ ein Wissensaustausch über
wesentliche Elemente ihrer Angebote stattgefunden. Die Vorinstanz sah ihre
Schlussfolgerung ferner bestätigt im Umstand, dass beide Anbieter über weite
Teile identische Rabatte angewandt hatten und für nicht überlappende
Streckenabschnitte offeriert hatten. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet Absprachen mit B.________ und macht
verschiedene Ausführungen zum Sachverhalt, die nicht mit den Feststellungen der
Vorinstanz übereinstimmen. Das Bundesgericht kann von letzteren allerdings nur
abweichen, wenn sie unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte zustande kamen
(vgl. E. 2.2 hiervor). Da vom Beschwerdeführer in sachverhaltlicher Hinsicht
keine anderen Rügen erhoben werden, prüft das Bundesgericht seine
diesbezüglichen Vorbringen unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (Art. 9
BV).  
 
3.2. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung liegt nicht schon dann vor, wenn
eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre,
sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht
(vgl. BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 2C_94/2018
vom 15. Juni 2018 E. 3.6.2 [zur Publikation vorgesehen]; je mit Hinweisen). Die
Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und
Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne
sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen hat, oder wenn es auf der Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. BGE
137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Allein dass die vom Gericht gezogenen
Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei
übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266;
Urteil 2C_94/2018 vom 15. Juni 2018 E. 3.6.2 [zur Publikation vorgesehen]; je
mit Hinweisen).  
 
3.3. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers den qualifizierten
Rügeanforderungen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (vgl. E. 2.3
hiervor) sind sie ungeeignet, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch
die Vorinstanz darzutun.  
 
3.3.1. Nicht stichhaltig sind zunächst die Ausführungen des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit den räumlichen Gegebenheiten in der Surselva. Es mag
zutreffen, dass bei privaten und wirtschaftlichen Beziehungen in kleinräumigen
Verhältnissen eher mit Überschneidungen zu rechnen ist bzw. solche in Teilen
gar unvermeidbar sind. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Beweiswürdigung aber
weder allein auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer und B.________
mit Büro- und Buchhaltungsarbeiten dieselbe Person betraut haben, noch könnte
die lokale Kleinräumigkeit für sich rechtfertigen, dass submissionsrechtliche
Bestimmungen nicht einzuhalten wären.  
 
3.3.2. Auf eine Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ hat die
Vorinstanz mit Blick auf weitere Elemente geschlossen. Im Lichte des Beizugs
derselben Hilfsperson zur Erstellung der Offerte auffällig waren ihrer Ansicht
nach insbesondere die weitgehend identischen Rabatte sowie die Tatsache, dass
sich der Beschwerdeführer und B.________ für zwei Aufträge bewarben, die sich
nicht überlappten. Eine überzeugende Erklärung für die Gewährung identischer
Rabatte bringt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vor.
Es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, aus welchem Grund der
Beschwerdeführer und B.________ bei unabhängiger Kalkulation ihrer Offerten in
der Lage sein sollten, über weite Strecken dieselben Rabatte zu gewähren.
Gleich verhält es sich mit der Auswahl der Strecken, für die der
Beschwerdeführer und B.________ ihre Angebote einreichten. Nach eigenen Angaben
hatte sich der Beschwerdeführer neben dem streitgegenständlichen Auftrag 12
auch um den Auftrag 13 beworben, während B.________ für die Aufträge 11 und 22
ein Angebot einreichte. Angesichts der geographischen Verhältnisse scheint es
keineswegs zwingend, dass sie sich nicht beide um dieselben Strecken hätten
bewerben können. Eine tragfähige Begründung für die konkrete Auswahl seiner
Strecken lässt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht
jedoch vermissen. Bei dieser Ausgangslage erweisen sich die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, auch wenn ein anderes Ergebnis
denkbar wäre, keineswegs als geradezu unhaltbar.  
 
3.3.3. Kein anderes Resultat ergibt sich unter Berücksichtigung der
obligationenrechtlichen Pflichten, die der vom Beschwerdeführer und B.________
beigezogenen Hilfsperson obliegen. Wohl können Beauftragte im Rahmen ihrer
Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 398 Abs. 1 und Abs. 2 OR) gehalten sein, über
ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu wahren. Der Umfang der
Geheimhaltungspflicht bestimmt sich aber in erster Linie nach den Weisungen des
Auftraggebers. Ein Austausch über Offertbedingungen zwischen zwei Anbietern
wird damit nicht zwingend verhindert, zumal im vorliegenden Fall ohne Weiteres
davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer über die Tätigkeit
seiner mit Büro- und Buchhaltungsaufgaben betrauten Hilfsperson im
Transportbetrieb ihres Ehemanns im Bild war.  
 
3.3.4. Die Darstellung der zeitlichen Abläufe durch den Beschwerdeführer hat
ebenfalls nicht zur Folge, dass von einer willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz auszugehen ist. Der
Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass er sein Angebot bereits am 20.
Dezember 2016 eingereicht habe, während B.________ am 21. Dezember 2016
offerierte und unklar sei, wann die beiden Anbieter ihre Buchhalterin
aufsuchten. Eine chronologische Abfolge der Ereignisse, die das vorinstanzliche
Sachverhaltsfundament substantiiert in Frage stellt, zeigt der Beschwerdeführer
damit allerdings nicht auf.  
 
3.3.5. Unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV) besteht im
bundesgerichtlichen Verfahren damit insgesamt keine Veranlassung, von einem
anderen als dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.  
 
4.   
Unter dem Titel "Rechtliches" macht der Beschwerdeführer über weite Strecken
Ausführungen, ohne sich zugleich klar und detailliert auf ein
verfassungsmässiges Recht zu berufen, das er als verletzt betrachtet. Auf die
entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.3 hiervor). Im
Übrigen dringt er mit seiner Begründung nicht durch, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt. 
 
4.1. Nach Art. 24 Abs. 1 SubG kann der Zuschlag aus wichtigen Gründen,
insbesondere unter den Voraussetzungen von Art. 22 SubG, widerrufen werden. In
Art. 22 SubG zählt das Gesetz verschiedene Ausschlussgründe auf. Gemäss Abs. 1
lit. e der genannten Bestimmung wird ein Angebot von der Berücksichtigung
insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Anbieter dem Auftraggeber falsche
Auskünfte erteilt oder das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgetreu
ausgefüllt hat. Ein Ausschlussgrund liegt weiter vor, wenn der Anbieter Abreden
getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich
beeinträchtigen (Art. 22 Abs. 1 lit. h SubG).  
 
4.1.1. Eine gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossende Anwendung dieser
Norm ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass
eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint,
genügt nicht (vgl. BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.;
BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168).  
 
4.1.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz, die nach dem bereits Dargelegten
für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. E. 2.2 und E. 3 hiervor), haben
sich der Beschwerdeführer und B.________ darüber verständigt, nicht für
dieselben Aufträge zu offerieren. Ausserdem koordinierten sie verschiedene
Preispositionen. Damit trafen sie eine Absprache, die den Wettbewerb um den
hier streitgegenständlichen Auftrag Nr. 12 beschränkte. Mit Blick auf die
geographischen Verhältnisse kann mit gutem Grund davon ausgegangen werden, dass
sich ohne die gemeinsame Absprache sowohl der Beschwerdeführer als auch
B.________ und somit drei statt nur zwei Anbieter um den Auftrag Nr. 12
beworben hätten. Dies stellt jedenfalls eine potentielle Beeinträchtigung des
wirksamen Wettbewerbs dar (vgl. dazu auch BGE 143 II 297 E. 5.4 S. 323 f.;
Urteil 2C_101/2016 vom 18. Mai 2018 E. 10.1 [zur Publikation vorgesehen]), die
bereits aufgrund der geringen Zahl der Bewerber willkürfrei als erheblich im
Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. h SubG qualifiziert werden kann. Keinen
Unterschied macht, dass der Beschwerdeführer ein tieferes Angebot als die
Beschwerdegegnerin einreichte, zumal nicht feststeht, dass das Angebot des
Beschwerdeführers auch ohne die getroffene Gebiets- und Preisabsprache den
ersten Rang erreicht hätte. Liegt demnach ein Ausschlussgrund gemäss Art. 22
Abs. 1 lit. h SubG vor, rechtfertigt dies nach dem klaren Wortlaut von Art. 24
Abs. 1 SubG den Widerruf des Zuschlags. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot (
Art. 9 BV) liegt nicht vor.  
 
4.2. Daneben macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit
geltend. Er begründet dies mit dem seiner Ansicht nach grundlosen Ausschluss
aus dem Submissionsverfahren. Eine Missachtung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung direkter Konkurrenten, der in öffentlichen
Beschaffungsverfahren als Ausfluss der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 i.V.m. Art.
94 BV) hauptsächlich Berücksichtigung verlangt (vgl. E. 2.1 hiervor), ist
allerdings nicht erkennbar. Insbesondere macht der Beschwerdeführer keine
Hinweise namhaft, wonach die Beschwerdegegnerin zwar ebenfalls an Absprachen im
Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. h SubG beteiligt war, den Zuschlag aber
gleichwohl erhielt. Ohne eingehende Begründung seitens des Beschwerdeführers
ist ferner auch darin keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu erkennen,
dass gewisse Sachverhaltselemente wie etwa die Identität der Hilfsperson erst
nach erfolgtem Widerruf des ursprünglichen Zuschlags bekannt wurden. Bei dieser
Ausgangslage dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nicht durch.
Für die beantragte Aufhebung des angefochtenen Urteils besteht demnach
ebensowenig Veranlassung wie für die Feststellung der Rechtswidrigkeit des
Zuschlags.  
 
5.   
Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Als unterliegende Partei
trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG),
nicht hingegen dem Kanton Graubünden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis
obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten. 
 
2.   
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.-- auszurichten. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann 

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