Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.761/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_761/2017  
 
 
Urteil vom 25. Juni 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Donzallaz, Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Lozärner Bier AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz, 
Gesundheits- und Sozialdepartement 
des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Lebensmittelkennzeichnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 5.
Juli 2017 (7H 16 239). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Lozärner Bier AG mit statutarischem Sitz in Luzern bezweckt insbesondere
die Herstellung und den Vertrieb von Bieren, namentlich der Marke Lozärner
Bier, sowie von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und
Lebensmitteln aller Art. Über eine eigene Brauerei verfügt die Lozärner Bier AG
nicht. An ihrem Sitz hat sie hingegen Geschäftsräumlichkeiten. 
Anlässlich einer Kontrolle vom 22. August 2016 stellte die Dienststelle
Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz des Kantons Luzern (Dienststelle
DILV) unter anderem fest, dass die Produkteprobe Nr. 97870 ("Lozärner Bier
Lager") keine Kennzeichnung aufweist, dass das Bier in U.________ von der
Brauerei A.________ AG hergestellt und abgefüllt wird. Das Produkt wird in
Dosen vertrieben, die mit blau-weisser Aufmachung in Farbe und Geometrie dem
Luzerner Wappen nachempfunden sind. Auf der Rückseite der Dose ist der Vermerk
"Lozärner Bier AG, Business Park Luzern, Littauerboden 1, CH-6014 Luzern"
angebracht. Ebenfalls auf der Dosenrückseite befindet sich ein Landesumriss der
Schweiz und darüber der Vermerk "hergestellt und abgefüllt in der Schweiz". 
 
B.  
Mit Untersuchungsbericht vom 6. September 2016 beanstandete die Dienststelle
DILV die Probe Nr. 97870 als täuschend im Sinne von Art. 10 der Lebensmittel-
und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV; AS 2005 5451;
fortan: aLGV; gemäss Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 der Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 [LGV; SR 817.02] in Kraft
bis 30. April 2017). Sie verpflichtete die Lozärner Bier AG mit Verfügung vom
gleichen Tag, Massnahmen zu treffen, damit das Produkt "Lozärner Bier Lager"
(Probe Nr. 97870) die lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt. Die
Dienststelle DILV forderte die Lozärner Bier AG weiter auf, bis 23. September
2016 in einer schriftlichen Stellungnahme die Massnahmen und den zeitlichen
Rahmen für deren Umsetzung mitzuteilen. 
Eine Einsprache der Lozärner Bier AG gegen die Verfügung vom 6. September 2016
wies die Dienststelle DILV mit Entscheid vom 23. September 2016 ab. 
Das Kantonsgericht Luzern wies eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Lozärner
Bier AG gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2016 mit Urteil vom 5.
Juli 2017 ab. 
 
C.  
Die Lozärner Bier AG gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 11. September 2017 an das Bundesgericht und verlangt die
Aufhebung des Urteils vom 5. Juli 2017. 
Die Dienststelle DILV und das Kantonsgericht beantragen die Abweisung der
Beschwerde. In seiner Vernehmlassung äussert sich das Bundesamt für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) dahingehend, dass der Schluss
auf eine Täuschungsgefahr nachvollziehbar und mit Blick auf die
Lebensmittelgesetzgebung des Bundes nicht zu beanstanden ist. 
Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2017 wurde der Beschwerde der Lozärner
Bier AG antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).  
 
1.2. Form- und fristgerecht angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher,
verfahrensabschliessender Entscheid eines oberen Gerichts in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, in der das Bundesgericht als ordentliche
Beschwerdeinstanz angerufen werden kann (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 82
lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1
BGG). Die Beschwerdeführerin war bereits am vorinstanzlichen Verfahren
beteiligt und ist durch den angefochtenen Entscheid als dessen Adressatin
besonders berührt. Mit ihren Anträgen ist die Beschwerdeführerin im kantonalen
Verfahren nicht durchgedrungen. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und
Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Im Verfahren der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wendet das Bundesgericht
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) prüft es aber
vorbehältlich offensichtlicher Mängel des angefochtenen Entscheids nur die
geltend gemachten Rügen. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
Recht untersucht das Bundesgericht in jedem Fall nur insoweit, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG; zum Ganzen BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 133
II 249 E. 1.4.1 f. S. 254).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs.
2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen
Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab,
wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG;
BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die beschwerdeführende Partei eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S.
96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; Urteil 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E.
1.3).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene Rügen formeller Natur, die
ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der
Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen können. Sie sind
daher vorweg zu behandeln (vgl. BGE 141 V 557 E. 3 S. 563 f.; 137 I 195 E. 2.2
S. 197). 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr keine Gelegenheit zur
Stellungnahme im Hinblick auf die am 1. Mai 2017 neu in Kraft getretene
Lebensmittelgesetzgebung eingeräumt habe. Die Vorinstanz stütze sich auf
Rechtsgrundlagen, zu denen sie sich als Beschwerdeführerin nie habe äussern
können. Dies stelle eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar, zumal die
neuen Rechtsgrundlagen den markenrechtlichen Schutz "ergänzend"
mitberücksichtigten.  
 
 
3.1.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren auf Erlass eines
Entscheides dar (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 135 I 187 E. 2.2 S. 190;
Urteil 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.3.2). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst namentlich das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines
Entscheids zur Sache zu äussern (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 140 I 99 E.
3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Voraussetzung des Äusserungsrechts
sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht
hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und
Grundlagen vorweg orientiert zu werden (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 140 I
99 E. 3.4 S. 104). Einen unbedingten Anspruch auf vorgängige Stellungnahme zur
rechtlichen Begründung eines Entscheids verleiht Art. 29 Abs. 2 BV indes nicht
(vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107; 132 II 485 E. 3.4 S. 495; 132 II 257 E. 4.2
S. 267; Urteil 2C_348/2015 vom 23. Mai 2016 E. 3.2.2 [nicht publ. in: BGE 143
II 37]). Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn eine Behörde ihren Entscheid
mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im
bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht
berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen
konnten (vgl. BGE 131 V 9 E. 5.4.1 S. 26; 128 V 272 E. 5b/bb S. 278; Urteil
2C_348/2015 vom 23. Mai 2016 E. 3.2.2 [nicht publ. in: BGE 143 II 37]).
Entscheidend ist, dass es der betroffenen Partei ermöglicht wurde, ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 136
I 265 E. 3.2 S. 272).  
 
3.1.2. Das Kantonsgericht erwog, dass die lebensmittelrechtliche Gesetzgebung
im Hinblick auf die Angleichung des schweizerischen Lebensmittelrechts an das
Recht der Europäischen Union (EU) per 1. Mai 2017 vollständig revidiert wurde.
Der erstinstanzliche Entscheid sei noch unter altem Lebensmittelrecht ergangen.
Die Frage des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts könne im vorliegend
interessierenden Zusammenhang aber offen bleiben. Die massgeblichen
Bestimmungen, namentlich zum Täuschungsverbot sowie betreffend Kennzeichnung
und Anpreisung würden nämlich inhaltlich und weitgehend auch wörtlich mit dem
bisherigen Recht übereinstimmen. Aus diesem Grund könne auch ohne Weiteres auf
die zum bisherigen Recht ergangene Gerichtspraxis abgestellt werden (vgl.
angefochtenes Urteil E. 2).  
 
3.1.3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Frage nach dem
intertemporal anwendbaren Recht nicht entscheiderheblich sei, weil die
massgeblichen Bestimmungen des neuen und alten Rechts inhaltlich deckungsgleich
seien. Die umstrittenen Rechtsfragen behandelte die Vorinstanz entsprechend
nach denselben Gesichtspunkten wie bereits die untere Instanz. Bei dieser
Ausgangslage kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin im
angefochtenen Urteil materiell mit einer Rechtsanwendung konfrontiert wurde,
die für sie nicht voraussehbar war.  
 
3.1.4. Hinzu kommt, dass die seit 1. Mai 2017 geltende Lebensmittelgesetzgebung
unabhängig vom hier zu beurteilenden Fall auf den von der Beschwerdeführerin
verfolgten Zweck "Vertrieb von Bieren" grundsätzlich Anwendung findet (vgl.
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014
[Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0]; Art. 1 Abs. 1 lit. g Ziff. 1 und Art. 63
ff. der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] vom 16.
Dezember 2016 über Getränke [Getränkeverordnung; SR 817.022.12]). Kenntnisse
über wesentliche Rechtsänderungen in diesem Bereich, der ihr Kerngeschäft in
zentralen Punkten betrifft, dürfen bei der Beschwerdeführerin vorausgesetzt
werden. Selbst wenn das seit 1. Mai 2017 geltende Recht nach einer günstigeren
Beurteilung der Angelegenheit rufen würde, was die Beschwerdeführerin mit ihren
markenrechtlichen Ausführungen geltend zu machen scheint, wäre die Vorinstanz
im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV folglich nicht dazu verpflichtet gewesen, sie
auf die Rechtsänderung aufmerksam zu machen und diesbezüglich zur Stellungnahme
einzuladen. Der Beschwerdeführerin, deren Kenntnis über das Inkrafttreten des
neuen Lebensmittelrechts vorausgesetzt werden kann, wäre es freigestanden, im
vorinstanzlichen Verfahren zu den neuen Bestimmungen von sich aus Stellung zu
nehmen. Die Rüge erweist sich auch vor diesem Hintergrund als unbegründet.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie von einer hinreichend begründeten
Verfügung der Dienststelle DILV ausgegangen sei. Diese enthalte "keinerlei
Hinweise auf Rechtsgrundlagen in formellem Sinne". Nach Ansicht der
Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz den Entscheid der Dienststelle DILV
aufheben und zur neuen Begründung zurückweisen müssen.  
 
3.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst als
Teilgehalt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss
wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat
leiten lassen (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
Die Behörde kann sich dabei auf die für den Entscheid zentralen Punkte
beschränken, soweit die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene
Person über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S.
237; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).  
 
3.2.2. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist offenkundig unbegründet und in
Teilen auch aktenwidrig. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat
die Dienststelle DILV in ihrer Verfügung vom 6. September 2016 durchaus die
Rechtsgrundlagen genannt, auf die sie sich beim Erlass ihres Entscheids
stützte. Weiter geht aus dem Entscheid genügend deutlich hervor, welche
rechtlichen Überlegungen die Dienststelle DILV veranlassten, die verfügten
lebensmittelrechtlichen Massnahmen zu treffen. Einer sachgerechten Anfechtung
der erstinstanzlichen Verfügung stand nichts entgegen. Unter dem Blickwinkel
von Art. 29 Abs. 2 BV kann der Vorinstanz angesichts dessen nicht zum Vorwurf
gemacht werden, dass sie von einer Aufhebung des unterinstanzlichen Entscheids
absah.  
 
3.3. Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör durch den Verzicht auf die Abnahme von Beweisen durch die
Vorinstanz. Namentlich hätte ihrer Ansicht nach am Markt abgeklärt werden
müssen, ob die beanstandete Probe tatsächlich Konsumenten täusche. Im gleichen
Zug macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Offizialmaxime und eine
willkürliche Anwendung von § 53 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juli
1972 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; SRL
40) geltend, nach welchem die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen
feststellt.  
 
3.3.1. Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von 
Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügen, sind sie jedenfalls nicht stichhaltig.
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört zwar das
Mitwirkungsrecht der betroffenen Personen, erhebliche Beweise beizubringen, mit
solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise mitzuwirken (vgl. BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 134 I 140 E. 5.3 S. 148;
131 I 153 E. 3 S. 157; je mit Hinweisen). Das Recht auf Beweis erfasst jedoch
nur Umstände, die für den Verfahrensausgang auch tatsächlich erheblich sein
können (vgl. BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; Urteil 2C_807/2015 vom 18. Oktober
2016 E. 2.3.4).  
 
3.3.2. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, dass ein Verstoss gegen das lebensmittelrechtliche
Täuschungsverbot nicht erst anzunehmen ist, wenn nachgewiesenermassen eine
gewisse Zahl von Konsumenten tatsächlich getäuscht wurde. Es reiche aus, wenn
die Bezeichnung eines Lebensmittels objektiv geeignet sei, eine Täuschung
herbeizuführen (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.1.2). Ob die Aufmachung eines
Lebensmittels eine objektive Eignung zur Täuschung aufweist, ist einer
gerichtlichen Beurteilung zugänglich, ohne dass dazu Konsumentenbefragungen
erforderlich sind. Somit hätten Abklärungen am Markt Sachverhaltselemente
betroffen, die nicht entscheiderheblich waren. Der Verzicht auf die beantragte
Beweisabnahme stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV
) dar. Mit Blick auf Art. 106 Abs. 2 BGG nicht ausreichend begründet ist die
Rüge einer willkürlichen Verletzung der Offizialmaxime und von § 53 VRG; darauf
ist nicht weiter einzugehen.  
 
3.4. Im Ergebnis erweisen sich damit sämtliche Rügen formeller Natur als
unbegründet.  
 
4.  
Streitgegenstand in der Sache bildet die Verpflichtung der Beschwerdeführerin,
nicht näher bestimmte Massnahmen zu ergreifen, damit das Produkt "Lozärner Bier
Lager" (Probe Nr. 97870) die lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt, und
der Dienststelle DILV in einer schriftlichen Stellungnahme die Massnahmen und
den zeitlichen Rahmen für deren Umsetzung mitzuteilen. Die kantonalen Instanzen
vertreten die Auffassung, dass die beanstandete Probe gegen das
lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot verstösst, weil sie den falschen
Eindruck erweckt, das Bier werde in Luzern produziert. Demgegenüber ist die
Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die Aufmachung ihres Produkts keine
Täuschungsgefahr berge. Sie macht zudem geltend, dass sie "nicht eine Biermarke
mit geografischem Bezug zu Luzern vermarktet, sondern ein Eigenbier mit ihrem
Firmennamen [bzw. ein] Bier der Marke 'Lozärner Bier'". 
 
4.1. Das Kantonsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass per 1. Mai 2017
und damit während der Hängigkeit des kantonalen Rechtsmittelverfahrens das
Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 in Kraft getreten ist (vgl. auch E. 3.1.4
hiervor). Auf den gleichen Zeitpunkt hin wurde das Bundesgesetz vom 9. Oktober
1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; AS
1995 1469; fortan: aLMG) aufgehoben (Art. 72 i.V.m. Anhang I LMG). Im gleichen
Zug erfuhr die lebensmittelrechtliche Ausführungsgesetzgebung umfangreiche
Anpassungen: Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23.
November 2005 (aLGV) wurde durch die gleichnamige Verordnung vom 16. Dezember
2016 ersetzt (LGV; Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 LGV; SR 817.02). Aufgehoben
wurde auch die Verordnung des EDI vom 29. November 2013 über alkoholische
Getränke (AS 2013 4977; fortan: aGetränkeverordnung). An ihre Stelle trat die
Getränkeverordnung vom 16. Dezember 2016 (Art. 161 Ziff. 2 i.V.m. Art. 162
Getränkeverordnung). Soweit hier interessierend wurde weiter auch die
Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung
von Lebensmitteln (LKV; AS 2005 6159; fortan: aLKV) ausser Kraft gesetzt. Sie
wurde in die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die
Information über Lebensmittel (LIV; SR 817.022.16) überführt (Art. 44 i.V.m. 
Art. 46 LIV).  
 
4.2. Das Kantonsgericht erwog, dass die Frage des in zeitlicher Hinsicht
anwendbaren Rechts offen gelassen werden könne, weil die neu in Kraft
getretenen Bestimmungen des Lebensmittelrechts, namentlich die Bestimmungen zum
Täuschungsverbot (vgl. Art. 18 LMG bzw. Art. 18 aLMG) und betreffend
Kennzeichnung und Anpreisung eines Lebensmittels inhaltlich mit dem bisherigen
Recht übereinstimmten. Sie seien weder milder noch strenger (vgl. angefochtenes
Urteil E. 2.3 sowie E. 3.1 hiervor). In der Tat enthält das per 1. Mai 2017 in
Kraft getretene Lebensmittelgesetz für die hier strittigen Fragen keine
übergangsrechtlichen Regelungen (vgl. Art. 73 LMG). Dagegen sieht Art. 95 Abs.
2 LGV (i.V.m. Art. 44 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 2 LMG) eine "Übergangsfrist" von
vier Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung für die Kennzeichnung und Werbung
von Lebensmitteln vor. Nach Ablauf der Übergangsfrist dürfen nach altem Recht
zusammengesetzte und gekennzeichnete Lebensmittel noch bis zur Erschöpfung der
Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Die
Kennzeichnung und Werbung hat umfassend entweder dem neuen oder dem alten Recht
zu entsprechen (vgl. Erläuterungen des BLV zur LGV, S. 31 f. [www.blv.admin.ch;
fortan: Erläuterungen LGV]). Das auf bereits hängige Verfahren anwendbare Recht
bestimmt aber auch Art. 95 Abs. 2 LGV nicht näher. Die Frage, ob die neue
Lebensmittelgesetzgebung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zur
Anwendung gelangt, kann jedoch ungeachtet dessen dahingestellt bleiben. Wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sieht das neue Recht für den hier
zu beurteilenden Sachverhalt nämlich jedenfalls keine mildere Regeln vor, auf
die sich die Beschwerdeführerin berufen könnte.  
 
4.2.1. Das Produkt "Lozärner Bier Lager" fällt unbestrittenermassen in den
sachlichen Anwendungsbereich sowohl der neuen als auch der alten
Lebensmittelgesetzgebung. Für das alte Recht ergibt sich dies aus Art. 3 Abs. 1
und Abs. 3 aLMG und Art. 4 Abs. 1 lit. r aLGV sowie Art. 1 Abs. 1 lit. d und
Art. 41 ff. aGetränkeverordnung. Das neue Recht erfasst Bier gestützt auf Art.
4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LMG sowie Art. 1 Abs. 1 lit. g Ziff. 1 und Art. 63
ff. der Getränkeverordnung.  
 
4.2.2. Sodann bezwecken sowohl das alte wie das neue Lebensmittelgesetz unter
anderem den Schutz der Konsumentinnen und Konsu-menten vor Täuschungen im
Zusammenhang mit Lebensmitteln (Art. 1 lit. c LMG/Art. 1 lit. c aLMG). Beide
Erlasse regeln nahezu wortgleich das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot in
Art. 18. Danach müs-sen sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen
entsprechen (Art. 18 Abs. 1 LMG/Art. 18 Abs. 1 aLMG). Ihre Aufmachung,
Kennzeichnung und Verpackung sowie die Werbung für sie bzw. ihre Anpreisung
dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 18 Abs. 2 LMG/
Art. 18 Abs. 2 aLMG). Unter anderem werden nach Art. 18 Abs. 3 aLMG Angaben und
Aufmachungen als täuschend qualifiziert, wenn sie geeignet sind, beim
Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft des Lebensmittels zu
wecken. In ähnlicher Weise bestimmt Art. 18 Abs. 3 LMG, dass jene Aufmachungen,
Verpackungen und Werbungen als täuschend qualifiziert werden, die geeignet
sind, bei den Konsumentinnen falsche Vorstellungen über Produktionsland,
Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile zu wecken.  
 
4.2.3. Wie schon nach Art. 18 Abs. 3 aLMG verboten sind ungeachtet des
diesbezüglich zu engen Wortlauts von Art. 18 Abs. 3 LMG nicht nur täuschende
Angaben hinsichtlich des  Produktionslands, sondern auch irreführende
Aufmachungen im Hinblick auf die übrige (gegebenenfalls regionale oder
örtliche) Herkunft eines Lebensmittels. Das ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 LGV,
der in diesem Punkt unverändert aus Art. 10 Abs. 1 aLGV übernommen wurde und
der Konkretisierung von Art. 18 Abs. 2 LMG dient (vgl. auch Erläuterungen LGV,
S. 6). Mit Ausnahme von Hinweisen auf Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28.
August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
(Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11 [vgl. dazu sogleich unten E. 4.2.4])
stimmen die lebensmittelrechtlichen Vorgaben zum Täuschungsverbot somit im
alten und neuen Recht nach Zweck und Wortlaut weitgehend überein. Der
Gesetzgeber setzte damit den Vorschlag des Bundesrates um, der in seiner
Botschaft vom 25. Mai 2011 zum Bundesgesetz über Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände (Botschaft LMG; BBl 2011 5571 ff.) angeregt hatte, die
Bestimmungen über den Täuschungsschutz in Bezug auf Lebensmittel "unverändert
aus dem geltenden Recht" zu übernehmen (vgl. Botschaft LMG, BBl 2011 5609).
Demnach sollen Art. 18 Abs. 2 und Abs. 3 LMG inhaltlich den Art. 18 Abs. 2 und
Abs. 3 aLMG entsprechen (vgl. Botschaft LMG, BBl 2011 5610).  
 
4.2.4. Anders als noch in Art. 18 aLMG und Art. 10 aLGV findet sich in den
neuen Bestimmungen zum lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot ein
ausdrücklicher Hinweis auf das Markenrecht: Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 LMG
bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes über Angaben zur
schweizerischen Herkunft vorbehalten. Weiter verbietet Art. 12 Abs. 2 lit. g
LGV Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche
Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des
Markenschutz-gesetzes zu wecken. Dass die Bestimmungen über die
Herkunfts-angaben des Markenschutzgesetzes beim Vollzug der
Lebensmittelgesetzgebung zu beachten sind, stellt für sich indes keine Neuerung
dar. Die mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung betrauten Behörden hatten
die Einhaltung der markenschutzrechtlichen Kriterien zu den
Herkunftsbezeichnungen im Rahmen der Umsetzung des lebensmittelrechtlichen
Täuschungsverbots auch schon nach bisherigem Recht zu berücksichtigen (vgl.
Botschaft zum LMG, BBl 2011 5610; Erläuterungen zur LGV, S. 6; Botschaft zur
Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des
Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen vom 18. November 2009
[Botschaft MSchG], BBl 2009 8533 ff., 8590; SIMON HOLZER, in: Michael Noth/
Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Handkommentar Markenschutzgesetz
[MSchG], 1. Aufl. 2009, N. 76 Vorbemerkungen zu Art. 47-51 MSchG; BIRGIT WEIL,
Die Bestimmung der Herkunft «Schweiz» im rechtlichen, historischen und
wirtschaftlichen Spannungsfeld, 2017, S. 78; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Grundzüge
des Lebensmittelrechts, in: Tomas Poledna/Oliver Arter/Monika Gattiker [Hrsg.],
Lebensmittelrecht, 2006, S. 21 ff., S. 35).  
 
4.2.4.1. Das Markenschutzgesetz wurde während der Rechtshängigkeit des
vorliegenden Verfahrens ebenfalls revidiert. Namentlich wur-den die
Bestimmungen des 2. Titels des Markenschutzgesetzes über die Herkunftsangaben
sowie die zugehörige Ausführungsgesetzgebung per 1. Januar 2017 massgeblich
geändert. Während das bis 31. Dezember 2016 geltende Recht den Schutz
geografischer Herkunftsangaben in wenigen Generalklauseln geregelt hatte (vgl.
aArt. 47 ff. MSchG, AS 1993 274), brachte die am 1. Januar 2017 in Kraft
getretene Revision detaillierte Herkunftskriterien mit sich (vgl. SIMON HOLZER,
in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin, Handkommentar
Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, N. 6 Vorbemerkungen zu Art. 47-51
MSchG; MARKUS KAISER/MICHAEL NOTH, Wem gehört die Schweiz? Ein Überblick über
die neuen Swissness-Regeln gemäss dem revMSchG und revWSchG, Jusletter 7.
November 2016 Rz. 25). Welchen Kriterien ein Lebensmittel im Sinne des
Lebensmittelgesetzes entsprechen muss, damit es mit einer Herkunftsangabe
gemäss Art. 47 Abs. 1 MSchG versehen werden darf, bestimmt sich im neuen Recht
nach Art. 48b MSchG (vgl. Art. 47 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art.
48b Abs. 1 MSchG). Weiter zu beachten sind gewisse Ergänzungen zur Verordnung
vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
(Markenschutzverordnung, MSchV; SR 232.111; vgl. Art. 52a Abs. 2 MSchV) sowie
die Verordnung vom 2. September 2015 über die Verwendung von schweizerischen
Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV; SR 232.112.1), die gleichzeitig mit
den revidierten Bestimmungen des Markenschutzgesetzes am 1. Januar 2017 in
Kraft getreten sind.  
 
4.2.4.2. Ob der 2. Titel des Markenschutzgesetzes und die zugehörigen
Ausführungserlasse im Verhältnis zu den früheren Bestimmungen hinsichtlich der
kennzeichenmässigen Verwendung einer Herkunftsangabe für die Beschwerdeführerin
milderes Recht enthalten, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner
näheren Erörterung. Fest steht zunächst, dass sich an der parallelen
Anwendbarkeit lebensmittel- und kennzeichenrechtlicher Normen auch mit der
Revision des Markenschutzgesetzes nichts geändert hat (vgl. Botschaft LMG, BBl
2011 5610; Botschaft MSchG, BBl 2009 8590; HOLZER, a.a.O., 2. Aufl., N. 118 ff.
Vorbemerkungen zu Art. 47-51 MSchG; ALEXANDER PFISTER, in: Lucas David/Markus
R. Frick [Hrsg.], Basler Kommentar MSchG, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 48b MSchG
). Namentlich ist der Vorbehalt in Art. 18 Abs. 2 LMG zugunsten der
Bestimmungen des Markenschutzgesetzes über Angaben zur schweizerischen Herkunft
nicht so zu verstehen, dass dem lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot kein
eigenständiger Anwendungsbereich verbleibt, sobald ein Lebensmittel mit einer
Herkunftsangabe im Sinne von Art. 47 ff. MSchG versehen ist. Die Verpflichtung
zur Angabe des Produktionslands gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a LMG darf zwar
nicht in einer Weise kennzeichenmässig umgesetzt werden, die den Vorschriften
des 2. Titels des Markenschutzgesetzes widerspricht (vgl. HOLZER, a.a.O., 2.
Aufl., N. 119 f. Vorbemerkungen zu Art. 47-51 MSchG; PFISTER, a.a.O., N. 3 zu 
Art. 48b MSchG). Ebensowenig erlauben aber die Art. 47 ff. MSchG unter
Ausblendung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen eine Aufmachung von
Lebensmitteln, die bei den Konsumenten tatsachenwidrige Vorstellungen über
deren Herkunft wecken (vgl. Art. 18 Abs. 1 und Abs. 3 LMG/Art. 18 Abs. 1 und
Abs. 3 aLMG), was je nach Auslegung von Art. 52c MSchV und Art. 5 Abs. 1 HasLV
nicht ausgeschlossen scheint (vgl. HOLZER, a.a.O., 2. Aufl., N. 6
Vorbemerkungen zu Art. 47-51 MSchG; N. 87 ff. zu Art. 47 MSchG und N. 64 f. zu 
Art. 48b MSchG; KAISER/NOTH, a.a.O., Rz. 60 ff.).  
 
4.2.4.3. Weiter gibt es keinen Grund anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der
Revision des 2. Titels des Markenschutzgesetzes eine Lockerung des
lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbots beabsichtigte, zumal letzteres nach
der Botschaft zum LMG inhaltlich unverändert aus dem alten Recht übernommen
werden sollte (vgl. Botschaft LMG, BBl 2011 5610 und E. 4.2.3 hiervor).
Streitgegenstand bildet hier sodann nicht die Verpflichtung der
Beschwerdeführerin, die weitere Verwendung einer konkreten Herkunftsangabe im
Sinne von Art. 47 ff. MSchG zu unterlassen, sondern die lebensmittelrechtliche
Beanstandung einer Produktprobe wegen eines Verstosses gegen das
Täuschungsverbot und die Anordnung, nicht näher bestimmte Vorkehrungen zur
Behebung des gesetzwidrigen Zustands zu treffen. Die Rechtmässigkeit dieser
Massnahme kann mit Blick auf die parallele Anwendbarkeit von Lebensmittel- und
Markenrecht unabhängig davon beurteilt werden, ob für die Verwendung einer
konkreten Herkunftsangabe gemäss den seit 1. Januar 2017 geltenden Bestimmungen
kennzeichenrechtlich mildere oder strengere Massstäbe gelten. Bei dieser
Ausgangslage ist eine nähere Auseinandersetzung mit den alt- und neurechtlichen
Bestimmungen über die Herkunftsangaben gemäss Art. 47 ff. MSchG entbehrlich.  
 
4.2.5. Die revidierten Bestimmungen des Lebensmittelrechts orientieren sich an
den einschlägigen Erlassen der Europäischen Union. Hintergrund dieser
Angleichung bildet insbesondere die Beseitigung technischer Handelshemmnisse
und mittelfristig die Ermöglichung einer Teilnahme an den Schnellwarnsystemen
der Europäischen Union zur Lebensmittel- und Produktesicherheit (vgl. Botschaft
LMG, BBl 2011 5584 f.). Als Auslegungshilfe für das seit 1. Mai 2017 in Kraft
stehende Lebensmittelrecht sind deshalb auch die entsprechenden Erlasse der EU
und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
heranzuziehen, soweit die Regelungen inhaltlich übereinstimmen (vgl. BGE 137 II
199 E. 4.3.1 S. 208 f.; 129 III 335 E. 6 S. 350; Urteil 2C_345/2015 vom 24.
November 2015 E. 6.1.1).  
 
4.2.5.1. Die europäische Regulierung im Lebensmittelbereich bezweckt die
Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Verbraucherinteressen (vgl.
Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 178/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von
Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, Abl. L. 031 vom 1. Februar 2002 S. 1
ff.). Praktiken des Betrugs oder der Täuschung sowie alle sonstigen Praktiken,
die den Verbraucher irreführen können, sind zu verhindern (vgl. Art. 8 Abs. 1
lit. a und lit. c sowie Art. 16 der Verordnung [EG] Nr. 178/2002). Die
Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt,
dürfen nicht geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere
nicht über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität,
Ursprung oder Herkunft (Art. 2 Abs. 1 lit. a Ziff. i der Richtlinie [EG] Nr. 13
/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung
und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, Abl. L. 109 vom 6.
Mai 2000, S. 29 ff. [per 13. Dezember 2014 aufgehoben gemäss Art. 53 Abs. 1 und
neu gefasst in Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 1 und Art. 26 der Verordnung
[EU] Nr. 1169/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel [...], Abl.
L. 304 vom 22. November 2011, S. 18 ff.]). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist
zur Beurteilung der Frage, ob eine Angabe zu einem Lebensmittel irreführend
sein kann, hauptsächlich auf die mutmassliche Erwartung eines normal
informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf den Ursprung, die Herkunft und die
Qualität des Lebensmittels abzustellen. Dabei kommt es hauptsächlich darauf an,
dass der Verbraucher nicht irregeführt und nicht zu der irrtümlichen Annahme
verleitet wird, dass das Erzeugnis einen anderen Ursprung, eine andere Herkunft
oder eine andere Eigenschaft als in Wirklichkeit hat (vgl. Urteil des EuGH vom
10. September 2009 C-446/07  Alberto Severi gegen Regione Emilia Romagna, Slg.
2009 I-08041 Randnr. 61).  
 
4.2.5.2. Die soeben dargelegte europäische Rechtslage lässt den Schluss nicht
zu, dass mit der Angleichung des innerstaatlichen Lebensmittelrechts an jenes
der EU eine Absenkung des lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutzes
einhergehen sollte. Somit brachte das seit 1. Mai 2017 in Kraft stehende Recht
für die Beschwerdeführerin auch mit Blick auf die europäische Regulierung im
Lebensmittelbereich jedenfalls keine mildere Regelung mit sich. Im Ergebnis
macht es für die Beschwerdeführerin folglich keinen Unterschied, ob die
Rechtmässigkeit der angeordneten Massnahme nach neuem oder altem Recht und der
dazu ergangenen Rechtsprechung beurteilt wird.  
 
4.3. Gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot gemäss Art. 18 LMG/Art.
18 aLMG verstossen demnach Aufmachungen, die geeignet sind, beim Konsumenten
falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels zu wecken (vgl.
auch Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g LGV/Art. 10 Abs. 1 aLGV und zum Ganzen E.
4.2 hiervor), etwa durch Angaben, die nicht den Tatsachen entsprechen (Art. 18
Abs. 1 LMG/Art. 18 Abs. 1 aLMG). Täuschend in diesem Sinne sind namentlich
unzutreffende Hinweise auf die Herkunft eines Lebensmittels oder Angaben, die
tatsachenwidrig den Eindruck erwecken, das Produkt oder seine Ausgangsstoffe
stammten aus einer bestimmten Gegend (vgl. BGE 124 II 398 E. 3b S. 402; 104 IV
140 E. 3b S. 143; Urteil 2C_559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 6.2). Eine
Täuschung des Konsumenten kann auch durch wahre Angaben über ein Lebensmittel
erfolgen, so wenn z.B. der Eindruck erweckt wird, dass es über besondere
Eigenschaften verfügt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben
Eigenschaften aufweisen (Art. 12 Abs. 2 lit. b LGV/Art. 10 Abs. 2 lit. b aLGV;
BGE 130 II 83 E. 2 S. 84 und E. 3.1 S. 85; Urteil 2C_559/2011 vom 20. Januar
2012 E. 6.2). Ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend zu
qualifizieren ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab (vgl. Urteil 2C_413/2015
vom 10. März 2016 E. 3.2). Ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot kann sich
aus einzelnen Angaben über das Lebensmittel ergeben, gegebenenfalls aber auch
erst aus seinem gesamten Erscheinungsbild (vgl. Urteile 2C_413/2015 vom 10.
März 2016 E. 3.2; 2C_559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 6.2; 2A.106/2007 vom 9.
Juli 2007 E. 4). Massstab zur Beurteilung, ob die Aufmachung eines
Lebensmittels als täuschend im Sinne der genannten Bestimmungen zu
qualifizieren ist, bildet der durchschnittliche Konsument; entscheidend ist
dessen legitimes Informationsbedürfnis (vgl. BGE 130 II 83 E. 3.2 S. 85 f.; 124
II 398 E. 3b S. 402; Urteile 2C_413/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2; 2C_1008/2012
vom 1. März 2013 E. 3.5; 2C_559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 6.2). Dass der
durchschnittliche Konsument die lebensmittelrechtlichen Vorschriften kennt,
kann dabei nicht vorausgesetzt werden (vgl. BGE 130 II 83 E. 3.2 S. 85 f.;
Urteil 2C_559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 6.2). Weiter genügt die objektive
Eignung zur Täuschung; der Nachweis, dass eine gewisse Zahl an
durchschnittlichen Konsumenten tatsächlich getäuscht wurde, ist dazu nicht
erforderlich (vgl. BGE 124 II 398 E. 3b S. 403; Urteil 2C_559/2011 vom 20.
Januar 2012 E. 6.2 und E. 3.3 hiervor). Die entfernte Möglichkeit, dass das
Produkt bei durchschnittlichen Konsumenten zu falschen Vorstellungen führt,
reicht für einen Verstoss gegen das Täuschungsverbot hingegen nicht aus (vgl.
Urteile 2C_559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 6.2; 2A.565/2000 vom 8. Mai 2001 E.
5b/cc).  
 
4.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Kantonsgericht
einen Verstoss gegen das Täuschungsverbot gemäss Art. 18 LMG/Art. 18 aLMG zu
Recht bejaht. Mit seiner Aufmachung stellt das beanstandete Produkt in
verschiedener Hinsicht enge Bezüge zum geografischen Raum Luzern her und ist
damit objektiv geeignet, beim durchschnittlichen Konsumenten entsprechende
Vorstellungen über die Herkunft des Produkts zu wecken, die mit den
tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmen.  
 
4.4.1. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts wird auf der beanstandeten
Bierdose an verschiedenen Stellen auf "Luzern" Bezug genommen, wobei die
Hinweise nach der Sprechweise im lokalen Dialekt erfolgen ("Lozärn"), was noch
eine erhöhte Authentizität dieser örtlichen Bezugnahme suggeriert. Namentlich
wird der lebensmittelrechtlichen Sachbezeichnung "Bier" (vgl. Art. 65 Abs. 1
Getränkeverordnung/Art. 43 Abs. 1 aGetränkeverordnung) der geografische
Hin-weis "Lozärner" vorangestellt. Auf der Rückseite der Dose findet sich
weiter die Firma der Beschwerdeführerin ("Lozärner Bier AG") mitsamt der
Adresse ihrer Geschäftsräumlichkeiten, die sich in Luzern befinden. Ebenfalls
auf der Rückseite der Bierdose wird auf eine Webseite unter der URL
"lozärnerbier.ch" verwiesen. Ferner übernimmt die Dose mit ihrer blau-weissen
Aufmachung weitgehend die Gestaltung des Wappens des Kantons Luzern, das
hälftig in Blau und Weiss gespalten ist und gemäss § 8 der Verfassung des
Kantons Luzern vom 17. Juni 2007 (Kantonsverfassung, KV; SR 131.213) wie folgt
aussieht:  
 
                [displayimage]  
 
 
4.4.2. Mit diesen Gestaltungselementen stellt die Beschwerdeführerin das
beanstandete Produkt in einen engen Bezugsrahmen zum geografischen Raum
"Luzern" und vermittelt dem durchschnittlichen Konsumenten den Eindruck, das
"Lozärner Bier Lager" stamme tatsächlich aus dieser Gegend. Daran ändert
nichts, dass auf der Rückseite des beanstandeten Produkts der Hinweis
"hergestellt und abgefüllt in der Schweiz" sowie ein stilisierter Umriss der
Schweizerischen Eidgenossenschaft angebracht sind. Die Erwartung, beim
beanstandeten Produkt handle es sich um ein Bier aus Luzern, wird damit nicht
massgeblich gedämpft. Insbesondere hat der durchschnittliche Konsument aufgrund
der übrigen Aufmachung des beanstandeten Produkts objektiv keine Veranlassung
davon auszugehen, dass das Bier von irgendwoher aus der Schweiz stammen könnte.
Mangels deutlicher Hinweise auf eine andere Herkunft weckt das Produkt beim
Konsumenten in seinem gesamten Erscheinungsbild klar die Vorstellung, seine
charakteristischen Eigenschaften seien ihm im Raum Luzern verliehen worden.  
 
4.4.3. Dieser Eindruck entspricht nicht den Tatsachen. Nach den für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt
lit. A hiervor) wird das Bier von der Brauerei A.________ AG in U.________
gebraut und abgefüllt; über eigene Brauanlagen verfügt die Beschwerdeführerin
nicht. Angesichts dessen ist die Aufmachung des Produkts als täuschend zu
beurteilen, obschon nach Darstellung der Beschwerdeführerin die Rezeptur und
die Zusammensetzung des Biers sowie das Marketingkonzept in Luzern "erfunden"
wurden. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt und auch das BLV in seiner
Stellungnahme im bundesgerichtlichen Verfahren geltend macht, ist grundsätzlich
davon auszugehen, dass der durchschnittliche Konsument einen räumlichen Bezug
in der Aufmachung eines Biers in erster Linie mit dessen Produktionsort in
Verbindung bringt. Das gilt für den hier zu beurteilenden Sachverhalt umso
mehr, als weder ersichtlich noch dargetan ist, dass der Ort ihrer Entwicklung
die Rezeptur spezifisch geprägt hätte oder bei den Konsumenten entsprechende
Erwartungen wecken würde. Im Übrigen deutet die Aufmachung des beanstandeten
Produkts in keiner Weise darauf hin, dass der Ort der Herstellung und jener der
Entwicklung der Rezeptur auseinanderfallen. Vergeblich beruft sich die
Beschwerdeführerin sodann auf den Umstand, dass Vertrieb, Marketing und Verkauf
sowie Verpackung in Räumlichkeiten in Luzern erfolgen sollen. Diese Aktivitäten
verleihen dem beanstandeten Produkt als solches bei objektiver Betrachtung kein
charakteristisches Gepräge.  
 
4.4.4. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin weiter aus
dem Umstand, dass die Dienststelle DILV offenbar nur eine von mehreren
Produktproben beanstandet hat. Ob die lebensmittelrechtlichen Vorgaben
umgesetzt wurden, beurteilt sich im Einzelfall nach dem konkreten Produkt; ihre
Umgehung kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die einschlägigen
Bestimmungen in Bezug auf andere Produkte eingehalten wurden. Unbehelflich sind
auch die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin, wonach die Aufmachung der
beanstandeten Produktprobe aus marken-, handelsregister- und firmenrechtlichen
Gründen zulässig sei. Wie bereits dargelegt sind allfällige Ansprüche nach dem
Markenschutzgesetz mit den Vorgaben der Lebensmittelgesetzgebung zu
koordinieren und gehen diesen nicht vor (vgl. E. 4.2.4 hiervor). Zudem ist
unerheblich, dass sich mit einer Konsultation des Handelsregistereintrags der
Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, die Gefahr einer Irreführung
vermeiden liesse. Das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot bezweckt gerade,
Konsumenten vor falschen Vorstellungen über ein Lebensmittel durch irreführende
Aufmachungen oder Kennzeichnungen als solche zu schützen (vgl. Art. 18 LMG/Art.
18 aLMG), ohne dass diese eine eigentliche Obliegenheit zu weitgehenden
Erkundigungen trifft. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige
Firmengebrauchspflicht (vgl. Art. 954a OR) die Beschwerdeführerin daran hindern
würde, das beanstandete Produkt auf eine Weise zu gestalten, die im Einklang
mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften steht.  
 
5.  
Im Ergebnis ist das Kantonsgericht zutreffend von einer Täuschungsgefahr im
Sinne von Art. 18 LMG/Art. 18a LMG ausgegangen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Da die der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Dienststelle DILV vom 6.
September 2016 angesetzte Frist zur Bekanntgabe von Massnahmen zur Behebung des
gesetzwidrigen Zustands mittlerweile abgelaufen ist (Ziff. 2.1 im Dispositiv),
ist sie neu anzusetzen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die der Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 2.1 im
Dispositiv der Verfügung vom 6. September 2016 der Dienststelle DILV angesetzte
Frist läuft bis Montag, 16. Juli 2018. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann 

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