Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.75/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_75/2017

Urteil vom 27. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herr B.________, Sentencia Mediationszentrum,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung;
Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, Einzelrichter, vom 23. Dezember 2016.

Erwägungen:

1. 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich stellte mit Verfügung vom 3. August 2016
fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.________, 1962 geborener
Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, erloschen sei, und lehnte eine
Neuerteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung ab, unter gleichzeitiger
Anordnung der Wegweisung. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 4. November 2016 ab. Am 23. November
2016 liess der Betroffene dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich erklären, ohne einen Antrag zu stellen oder eine Begründung
vorzutragen; es wurde wegen Arbeitsüberlastung des Vertreters um Erstreckung
der Frist bis Ende Januar 2017 zwecks Begründung des Rechtsmittels ersucht. Das
Verwaltungsgericht wies das Begehren um Fristerstreckung mit Präsidialverfügung
vom 25. November 2016 ab, wobei gleichzeitig eine Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses angesetzt wurde. Die Verfügung wurde noch am 25. November
2016 per Mail und am 1. Dezember 2016 per Post an den Vertreter verschickt. In
der Folge wurde der Kostenvorschuss aufforderungsgemäss bezahlt und am 13.
Dezember 2016 ein Beschwerdeantrag mit Begründung nachgereicht.
Mit Verfügung des Einzelrichters vom 23. Dezember 2016 trat das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Mit vom 20. Januar 2017
datierter, am 23. Januar 2017 zur Post gegebener Beschwerde beantragt
A.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und dieses sei anzuweisen, über die Beschwerde vom 13. Dezember 2016
zu befinden.
Am 25. Januar 2017 hat der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss und fristgerecht
die Vollmacht des Beschwerdeführers nachgereicht.
Ein Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet
worden.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf
kantonalem Verfahrensrecht, kann im Wesentlichen nur gerügt werden, es sei
willkürlich oder sonst wie in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender
Weise gehandhabt worden. Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer
Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41;
138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen).

2.2. Das Verwaltungsgericht ist auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht
eingetreten. Es stellt fest und erläutert, dass der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion dem Vertreter des Beschwerdeführers spätestens am 9.
November 2016 eröffnet worden sei. Sodann erklärt das Verwaltungsgericht, dass
das einschlägige kantonale Recht eine Verlängerung der Beschwerdefrist, innert
welcher eine mit Antrag und Begründung versehene Rechtsschrift
(Gültigkeitserfordernis) zu präsentieren sei, vorbehältlich hier nicht
gegebener Ausnahmen nicht kenne; eine formgültige Beschwerde hätte spätestens
am 9. Dezember 2016 erhoben werden müssen. Was den Zeitpunkt der Zustellung der
Präsidialverfügung vom 25. November 2016 betrifft, kommt es für das
Verwaltungsgericht für die Fristwahrung darauf nicht an, weil eine
Fristerstreckung eben nicht gewährt werden könne, was ohnehin dem als
"Migrationsrechtler" auftretenden Rechtsvertreter bekannt sein musste. Dazu
lässt sich der Beschwerdeschrift, welche im Übrigen keine Rügen
verfassungsrechtlicher Natur enthält, nichts entnehmen. Damit stossen die
Vorbringen, die sich auf die Massgeblichkeit der Eröffnung der
Präsidialverfügung vom 25. November 2016 beschränken, ins Leere.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten
als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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