Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.757/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_757/2017            

 
 
 
Urteil vom 12. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
handelnd durch A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
2. Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung bzw. Einbürgerung; Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, 
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 16. August 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist eine Beschwerde von
A.A.________, B.A.________ und C.A.________ gegen einen Entscheid der Polizei-
und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) vom 9. Juni 2017 betreffend
"Aufenthaltsbewilligung bzw. «Einbürgerung», Rechtsverweigerung" hängig. Im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ersuchten A.A.________, B.A.________ und
C.A.________ um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das
Verwaltungsgericht forderte sie in diesem Zusammenhang mit Verfügung vom 27.
Juli 2017 auf, bis zum 21. August 2017 weitere Angaben zu machen und Unterlagen
einzureichen. 
Mit Eingabe vom 14. August 2017 teilten A.A.________, B.A.________ und
C.A.________ dem Verwaltungsgericht mit, dass C.A.________ in einem Verfahren
in den Niederlanden und in einem anderen Verfahren der ganzen Familie die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Mit Verfügung vom 16. August
2017 stellte das Verwaltungsgericht der POM eine Kopie der Eingabe vom 14.
August 2017 zu (Ziff. 1 im Dispositiv der Verfügung vom 16. August 2017).
Gleichzeitig wies es A.A.________, B.A.________ und C.A.________ darauf hin,
dass die eingereichten Unterlagen für den Nachweis des Anspruchs auf
unentgeltliche Rechtspflege nicht genügten und die Frist für die verlangten
Angaben und Belege zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen noch bis zum
21. August 2017 laufe (Ziff. 2 im Dispositiv der Verfügung vom 16. August
2017). 
Mit Eingabe vom 7. September 2017 gelangen A.A.________, B.A.________ und
C.A.________ gegen die Verfügung vom 16. August 2017 an das Bundesgericht. Sie
verlangen sinngemäss deren Aufhebung und machen geltend, ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege sei ohne hinreichende Begründung abgewiesen worden.
Zudem sei die Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen bis zum 21. August 2017
zu kurz bemessen, nachdem mit einer Zustellung der Verfügung vom 16. August
2017 frühestens am 17. August 2017 zu rechnen war. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das
Verfahren abschliessen. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide
ist die Beschwerde demgegenüber - mit Ausnahme der in Art. 92 BGG genannten
Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand - nur
zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG).  
 
2.2. Die Beschwerdeführer scheinen davon auszugehen, dass das
Verwaltungsgericht ihr Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
der Verfügung vom 16. August 2017 abschlägig beantwortet hat. Entgegen ihrer
Auffassung ist das nicht der Fall: Die Beschwerdeführer wurden mit der
Verfügung vom 16. August 2017 einzig über die Weiterleitung ihrer Eingabe vom
14. August 2017 an die POM informiert und darauf hingewiesen, dass die
eingereichten Unterlagen zum Nachweis eines (später zur Beurteilung
gelangenden) Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege noch nicht ausreichen
würden. Zudem erinnerte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführer an die
bereits mit Verfügung vom 27. Juli 2017 angesetzte und bis 21. August 2017
laufende Frist zur Einreichung entsprechender Unterlagen.  
 
2.3. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob der Verfügung vom 16. August 2017
überhaupt Entscheidcharakter im Sinne der Art. 90-93 BGG zukommt. Selbst wenn
das zu bejahen wäre, handelte es sich bei der Verfügung vom 16. August 2017
jedenfalls um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dass
zugleich eine der Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b BGG
erfüllt wäre, ist allerdings nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich vor
diesem Hintergrund als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
 
 
2.4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde vom 7. September 2017 ist
mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann 

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