Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.756/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_756/2017            

 
 
 
Urteil vom 21. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staatssteuern des Kantons Basel-Stadt 2014, direkte Bundessteuer 2014, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Einzelgericht, vom 7. Juli 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. A.________ (geb. 1971) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/BS.
Mit Entscheiden vom 12. Dezember 2016 befand die Steuerrekurskommission des
Kantons Basel-Stadt über die Rechtsmittel der Steuerpflichtigen betreffend die
Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen zur Steuerperiode 2014. Die
Entscheide der Steuerrekurskommission wurden der Steuerpflichtigen am 20.
Dezember 2016 zugestellt. Die Steuerpflichtige will angenommen haben, es
herrschten Gerichtsferien, weshalb sie ihre Rechtsmittel an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erst am 30. Januar 2017 einreichte.
 
 
1.2. Mit einzelrichterlichen Entscheid VD.2017.26/VD.2017.27 vom 7. Juli 2017
wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das
Fristwiederherstellungsgesuch der Steuerpflichtigen ab und trat es auf die
Rechtsmittel vom 30. Januar 2017 zufolge versäumter Frist nicht ein.  
 
1.3. Dagegen gelangt die Steuerpflichtige mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde
vom 10. September 2017 (Poststempel) an das Bundesgericht. Sie beantragt
sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihr seinerzeitiges
Fristwiederherstellungsgesuch sei gutzuheissen und auf die Sache sei
einzutreten.  
 
1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Die Sache kann aufgrund der
offensichtlich unbegründeten Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden.  
 
I. Prozessuales  
 
2.  
 
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG i. V. m. Art. 146 DBG [SR
642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten,
weshalb es sich erübrigt, die Voraussetzungen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu prüfen.  
 
2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).  
 
2.3. Abweichend davon untersucht das Bundesgericht die angebliche Verletzung
verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) sowie
von kantonalem Recht nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt
vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).
In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).  
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3
S.156).  
 
II. Direkte Bundessteuer  
 
3.  
 
3.1. Zur Wiederherstellung einer versäumten Frist bedarf es gemäss Art. 133
Abs. 3 i. V. m. Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG der klaren
Schuldlosigkeit der betroffenen steuerpflichtigen Person und gegebenenfalls
ihrer Vertretung. Auf eine verspätete Beschwerde in einer direktsteuerlichen
Angelegenheit an ein kantonales Verwaltungsgericht ist von Gesetzes wegen nur
einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person einerseits nachweist, dass sie
durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere
erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle
Voraussetzung) und anderseits das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der
Hinderungsgründe eingereicht hat (formelle Voraussetzung; Urteil 2C_451/2016
vom 8. Juli 2016 E. 2.2.1, in: ASA 85 S. 90, StR 71/2016 S. 811).  
 
3.2. Die Vorinstanz gibt die einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen
zutreffend wieder. In der irrigen Meinung der Steuerpflichtigen, es herrschten
im direktsteuerlichen Beschwerdeverfahren Gerichtsferien, hat sie
bundesrechtskonform keinen Wiederherstellungsgrund erblickt. Die Annahme,
entgegen der klaren und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung stehe die Frist
während eines (nicht näher umrissenen) Zeitraums still, widerspricht jenem
sorgfältigen Verhalten, wie es hier geboten gewesen wäre. Die Steuerpflichtige
beruft sich auf ihre fehlende Rechtskunde. Gerade als Laiin wäre sie gehalten
gewesen, sich an die Angaben in der Rechtsmittelbelehrung zu halten (Urteil
2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2, in: StE 2013 B 92.8 Nr. 17).  
 
3.3. Der Ansicht, die Vorinstanz hätte in der Rechtsmittelbelehrung
Ausführungen zur (Nicht-) Anwendbarkeit der Gerichtsferienregelung machen
müssen, findet im Bundesrecht keine Stütze. Zwar darf der Verfügungsadressat
sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf eine
(nicht erkennbar) falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen (BGE 138 I 49 E.
8.3.2 S. 53 f.). Demgegenüber bietet die Praxis keinerlei Anlass zur Annahme,
man dürfe, auf das Ergebnis der eigenhändigen (fehlerhaften) Rechtsabklärungen
oder das "Gefühl" abstellend, mit Recht von einer (zutreffenden)
Rechtsmittelbelehrung abweichen (Urteil 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E.
3.2, in: StE 2013 B 92.8 Nr. 17).  
 
3.4. Mit Blick darauf hat die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch
bundesrechtskonform abgewiesen und ist sie folglich auf die Sache zufolge
versäumter Rechtsmittelfrist nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich
damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Für alles Weitere kann auf
den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
III. Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Basel-Stadt  
 
4.  
Die Frage, ob kantonale "Gerichtsferien" im Bereich des harmonisierten
Steuerrechts überhaupt zulässig seien, ist umstritten und vom Bundesgericht
bislang offengelassen worden (Urteil 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 2.5).
Dieser Frage ist auch hier nicht abschliessend nachzugehen, steht doch fest,
dass das anwendbare kantonale Recht von vornherein keine Gerichtsferien kennt
(§ 21 Abs. 2 des Gesetzes [des Kantons Basel-Stadt] vom 14. Juni 1928 über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BS; SG 270.100] i. V. m. § 171
Abs. 4 des Gesetzes [des Kantons Basel-Stadt] vom 12. April 2000 über die
direkten Steuern [StG/BS; SG 640.100]). Die Steuerpflichtige bringt an der
vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts ohnehin keine
Kritik an, die der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügt
(vorne E. 2.3). Schon daher ist die Rüge nicht zu hören, zumal sie mit Blick
auf das zur direkten Bundessteuer Gesagte ohnehin unbegründet wäre. Auch die
Beschwerde zur Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Basel-Stadt ist
abzuweisen. 
 
IV. Kosten und Entschädigung  
 
5.  
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton
Basel-Stadt, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014, wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons
Basel-Stadt, Steuerperiode 2014, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist. 
 
3.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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