Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.754/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_754/2017            

 
 
 
Urteil vom 12. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Verrechnungssteuer (Erhebungsverfahren, Dividenden 2011 und 2013), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 15.
August 2017. 
 
 
Nach Einsicht:  
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2017, womit dieses
auf eine Beschwerde der A.________ AG gegen einen Einspracheentscheid der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (betreffend Verpflichtung zur Zahlung von
Verrechnungssteuern auf Dividenden für die Geschäftsjahre 2011 und 2013) nicht
eingetreten ist, nachdem es die A.________ AG mit Zwischenverfügung vom 5. Juli
2017 - unter Androhung der Nichteintretensfolge - zur Verbesserung ihrer
Beschwerdeschrift sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3000.--
aufgefordert hatte (worauf nach den für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz [Art. 105 Abs. 1 BGG] innert Frist
weder der Kostenvorschuss bezahlt noch eine verbesserte Beschwerdeschrift
nachgereicht wurde), 
in die von der A.________ AG mit Eingabe vom 7. September 2017 hiegegen
erhobene Beschwerde, worin sinngemäss die Aufhebung des genannten
bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils verlangt wird, 
 
 
in Erwägung:  
dass auf einen Schriftenwechsel und auf andere Instruktionsmassnahmen
verzichtet worden ist, 
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das
Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung
enthalten müssen und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, 
inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll,  
dass die Begründung sachbezogen sein muss und sich die Beschwerde führende
Partei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat, 
dass sich, wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten, die
Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der Vorinstanz zu beziehen und
zu beschränken hat (vgl. Urteil 2C_185/2016 vom 9. März 2016 E. 2, in: StR 71/
2016 S. 605), 
 
dass sich der Eingabe vom 7. September 2017 zum einzigen massgeblichen
Verfahrensgegenstand, nämlich zur Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht auf
die dort eingereichte Beschwerde entgegen den in seinen Erwägungen genannten
verfahrensrechtlichen Gründen hätte eintreten müssen, nichts entnehmen lässt, 
dass die Beschwerdeführerin im Gegenteil nicht sachbezogen argumentiert,
sondern lediglich geltend macht, sie sei zahlungsunfähig und im Übrigen müsste
ihr ehemaliger Treuhänder die geforderte Verrechnungssteuer bezahlen, 
dass sie damit nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil
Recht verletzen könnte, weshalb auf die Beschwerde durch den
Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im
vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer
hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Urteil zum gegenwärtigen Zeitunkt
auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dieses mit einer tauglichen Begründung
angefochten werden könnte, 
dass bei diesem Ergebnis die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
wären, die Umstände es aber rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein 

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