II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.754/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 2C_754/2017 Urteil vom 12. September 2017 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Klopfenstein. Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern. Gegenstand Verrechnungssteuer (Erhebungsverfahren, Dividenden 2011 und 2013), Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 15. August 2017. Nach Einsicht: in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2017, womit dieses auf eine Beschwerde der A.________ AG gegen einen Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (betreffend Verpflichtung zur Zahlung von Verrechnungssteuern auf Dividenden für die Geschäftsjahre 2011 und 2013) nicht eingetreten ist, nachdem es die A.________ AG mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 - unter Androhung der Nichteintretensfolge - zur Verbesserung ihrer Beschwerdeschrift sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3000.-- aufgefordert hatte (worauf nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz [Art. 105 Abs. 1 BGG] innert Frist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch eine verbesserte Beschwerdeschrift nachgereicht wurde), in die von der A.________ AG mit Eingabe vom 7. September 2017 hiegegen erhobene Beschwerde, worin sinngemäss die Aufhebung des genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils verlangt wird, in Erwägung: dass auf einen Schriftenwechsel und auf andere Instruktionsmassnahmen verzichtet worden ist, dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten müssen und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll, dass die Begründung sachbezogen sein muss und sich die Beschwerde führende Partei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat, dass sich, wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten, die Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der Vorinstanz zu beziehen und zu beschränken hat (vgl. Urteil 2C_185/2016 vom 9. März 2016 E. 2, in: StR 71/ 2016 S. 605), dass sich der Eingabe vom 7. September 2017 zum einzigen massgeblichen Verfahrensgegenstand, nämlich zur Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht auf die dort eingereichte Beschwerde entgegen den in seinen Erwägungen genannten verfahrensrechtlichen Gründen hätte eintreten müssen, nichts entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin im Gegenteil nicht sachbezogen argumentiert, sondern lediglich geltend macht, sie sei zahlungsunfähig und im Übrigen müsste ihr ehemaliger Treuhänder die geforderte Verrechnungssteuer bezahlen, dass sie damit nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen könnte, weshalb auf die Beschwerde durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Urteil zum gegenwärtigen Zeitunkt auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dieses mit einer tauglichen Begründung angefochten werden könnte, dass bei diesem Ergebnis die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären, die Umstände es aber rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. September 2017 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben