Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.750/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_750/2017            

 
 
 
Urteil vom 7. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Chur. 
 
Gegenstand 
Polizeikosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4.
Kammer, Einzelrichter, vom 21. Juli 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in den einzelrichterlichen Entscheid A 17 29 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 21. Juli 2017, worin die Beschwerde des
A.________, X.________/GR, abgewiesen wird, 
in die Eingabe von A.________ vom 5. September 2017 (Poststempel), mit welcher
dieser beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde erhebt und um das Recht zur
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer am Abend des Freitags, 27. August 2016, von der
Stadtpolizei Chur in einem örtlichen Restaurant aufgegriffen und, nach
Begutachtung durch den Amtsarzt und attestierter Hafterstehungsfähigkeit, bis
am 28. August 2016, 06.05 Uhr, zur Ausnüchterung in einer Zelle untergebracht
wurde, 
dass die Stadtpolizei Chur am 14. September 2016 dem Beschwerdeführer den
Betrag von Fr. 566.35 in Rechnung stellte (Einsatz der Polizei, Einsatz des
Amtsarztes, Belegung der Zelle während einer Nacht), was zunächst der
Kommandant der Stadtpolizei Chur (6. Februar 2017), anschliessend der Stadtrat
von Chur (16. Mai 2017) und zuletzt das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit dem angefochtenen Entscheid bestätigten, 
dass der Beschwerdeführer in seiner fünfseitigen Eingabe, die er
handschriftlich verfasst und eng beschrieben hat, eine Reihe von Rechtsnormen
nennt, zahlreiche Vorgänge schildert bzw. Vermutungen äussert und
bruchstückhaft von früheren Verfahren berichtet, 
dass das Bundesgericht an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt
gebunden ist, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig (Art. 105 BGG),
was der Beschwerdeführer darlegen muss (Art. 97 und 106 Abs. 2 BGG), 
dass der Eingabe weder ein Antrag noch eine zweckmässige Begründung entnommen
werden kann, zumal der Beschwerdeführer, soweit er den vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt zu bestreiten sucht, in detaillierter
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darzulegen gehabt hätte,
dass und inwiefern die Feststellungen unhaltbar sind, 
dass auf die Sache mangels Vorliegens einer hinreichenden Begründung im
vereinfachten Verfahren durch Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, angesichts
der besonderen Umstände aber davon abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG), 
dass das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege
dadurch gegenstandslos wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 4. Kammer, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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