Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.740/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_740/2017  
 
 
Urteil vom 6. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Cao, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 12. Juli 2017 (VB.2017.00217). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1976) ist irakischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für
Flüchtlinge nahm ihn am 27. Februar 2001 auf Anweisung der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission vorläufig in der Schweiz auf. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich wies am 10. Juli 2002 und 24. Juli 2007 zwei
Gesuche ab, A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das dritte
Gesuch war am 5. Februar 2009 erfolgreich: A.________ erhielt als Härtefall
eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum 2. Februar 2015 verlängert
wurde.  
 
A.b. Am 3. Dezember 2010 heiratete A.________ eine slowakische Staatsangehörige
(geb. 1979). Aus der Beziehung war am 7. Mai 2007 eine gemeinsame Tochter
hervorgegangen. Am 14. November 2010 reisten Mutter und Tochter in die Schweiz
ein, wo das Migrationsamt des Kantons Zürich ihnen Aufenthaltsbewilligungen EU/
EFTA zum Verbleib beim Ehegatten bzw. bei den Eltern erteilte. Es verlängerte
diese zuletzt bis zum 14. November 2020.  
 
A.c. A.________ ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden:  
 
- Mit Urteil vom 1. Dezember 2004 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur ihn
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer
Probezeit von drei Jahren wegen einer im Sommer 2003 begangenen qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG). 170 Tage der Strafe
wurden durch die Untersuchungshaft als erstanden erklärt. 
- Mit zwei Strafbefehlen vom 8. September 2009 und 11. Juli 2012 auferlegte die
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland A.________ Geldstrafen von 15 bzw. 30
Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie eine Busse wegen Vergehens gegen das
Ausländergesetz (begangen am 26. März 2009 bzw. vom 1. Juli bis 15. September
2011). 
- Am 6. November 2013 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur A.________ zu
einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz bzw. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (begangen
im Februar 2013). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 20
Monaten bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren;
die restlichen zehn Monate erklärte das Gericht unter Anrechnung der
Untersuchungshaft von 81 Tagen für vollziehbar. 
Am 27. März 2016 ist A.________ aus dem Strafvollzug (Halbgefangenschaft)
entlassen worden. 
 
B.  
Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte es am 5. Januar 2016 ab, die
Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern und hielt ihn an, die
Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen:
A.________ habe bei seinen schwerwiegenden Drogendelikten in Kauf genommen, die
Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden. Gestützt auf sein
bisheriges Verhalten bestehe ein freizügigkeits- und ausländerrechtlich nicht
hinzunehmendes Rückfallrisiko. Das öffentliche Interesse an seiner Ausreise
überwiege die privaten Interessen, die intakten, tatsächlich gepflegten
Beziehungen zu seiner Gattin und seiner Tochter in der Schweiz leben zu können.
Gesamthaft betrachtet seien A.________ zwar eine soziale Verankerung wie auch
eine gewisse Integration nicht abzusprechen; diese seien indessen nicht so
ausgeprägt, dass sie - gemessen an dem mit seiner Straffälligkeit
zusammenhängenden Verschulden - nicht gegen eine Wegweisung sprächen. Deren
Vollzug sei in den Nordirak möglich; gegebenenfalls könne das Familienleben in
der Slowakei gepflegt werden, wo die Gattin noch über zahlreiche Angehörige
verfüge. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg
(Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 27. Februar 2017
und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2017). 
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 12. Juli 2017 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen,
seine Aufenthaltsbewilligung zu erneuern bzw. zu verlängern. Eventuell sei die
Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. A.________
macht geltend, die gegen ihn verfügte aufenthaltsbeendende Massnahme sei
unverhältnismässig und verletze Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens). Eine
Rückkehr in den Irak sei ihm unzumutbar, da er dort über keinerlei soziale
Kontakte mehr verfüge. Entgegen der Auffassung im angefochtenen Entscheid
bestehe keine aktuelle Rückfallgefahr. 
 
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hat darauf
verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern; das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich beantragt, diese abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM)
reichte keine Stellungnahme ein. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 7. September 2017 legte der Abteilungspräsident der
Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend
Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumen. Der Beschwerdeführer macht gestützt auf die Beziehung zu
seiner Gattin und seiner Tochter in vertretbarer Weise einen
Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK geltend. Ob dieser tatsächlich
besteht, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern eine solche der
materiellen Beurteilung. Da Frau und Kind slowakische Staatsbürger sind, kann
der Beschwerdeführer sich zudem auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten (vgl. Art. 100
Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 90, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 82 lit. a
und Art. 89 Abs. 1 BGG); die eventuell erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erweist sich als unzulässig (Art. 113 BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Bezüglich des Sachverhalts ist es an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden
(Art. 105 Abs. 1 BGG); es kann diese nur berichtigen oder ergänzen, falls sie
sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder
unvollständig erweisen, was von der beschwerdeführenden Person in
Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid
verfassungsbezogen aufzuzeigen ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E.
1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.).  
 
1.2.2. Soweit die Darlegungen in der Beschwerdeschrift diesen Vorgaben nicht
genügen - der Beschwerdeführer insbesondere einfach wiederholt, was er bereits
im kantonalen Verfahren vorgebracht hat, ohne sich mit der Begründung im
angefochtenen Entscheid zu seinen Einwänden zu befassen - ist auf seine
Ausführungen nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt, soweit er in verschiedenen
Punkten geltend macht, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, es indessen
unterlässt, im Einzelnen darzulegen, dass und  inwiefern das angefochtene
Urteil in den jeweiligen Punkten das verfassungsmässige Willkürverbot (Art. 9
BV) verletzt. Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und
an der Beweiswürdigung genügt den gesetzlichen Begründungs- bzw.
Rügeanforderungen praxisgemäss nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit
Hinweisen). Der bundesgerichtlichen Beurteilung wird im Folgenden deshalb der
Sachverhalt zugrunde gelegt, wie er sich aus dem angefochtenen Entscheid
ergibt. Das Bundesgericht ergänzt diesen indessen insofern von Amtes wegen, als
die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Vollzugs des Wegweisungsentscheids im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nur summarisch geprüft und es
unterlassen hat, den Sachverhalt diesbezüglich vollständig festzustellen (vgl.
das Urteil 2C_625/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 1.2 in fine; unten E. 5).  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen
bzw. nicht mehr verlängert werden, wenn die ausländische Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr
verurteilt worden ist (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32, 16 E. 2.1 S. 18). Dabei
spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt
ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32, 16 E. 2.1 S. 18). Der Anspruch
auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt
seinerseits nicht absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn
dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen
Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8
Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an
der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen
Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (
Art. 8 Ziff. 2 EMRK; EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz 
[Nr. 56971/10] § 53; BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336). Das
Recht nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - auch in seiner verfahrensrechtlichen
Tragweite (vgl. hierzu EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz
 [Nr. 56971/10] § 47 mit Hinweisen; GRABENWARTER/PABEL, Europäische
Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 22 N. 64 ff.) - als verletzt, wenn
keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt (EGMR-Urteil vom 8. November
2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] §§ 42 und 47), obwohl die intakten,
engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht
problemlos andernorts gelebt werden können (vgl. die Urteile 2C_914/2014 vom
18. Mai 2015 E. 4.3 und 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.1; je mit Hinweisen).
 
 
2.2.  
 
2.2.1. Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 96 AuG sind
namentlich die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, der seit
der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der
Grad seiner Integration bzw. der Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm
und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E.
4.3 S. 381). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend;
erforderlich ist eine Gesamtsicht aller Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil
2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4). Bei gewichtigen Straftaten und bei
wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein
wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu
beenden, der die hier geltenden elementaren Werte gering schätzt (vgl. BGE 139
I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.). Das trifft insbesondere zu, wenn der
Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht
hat bzw. er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an
die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S.
32 f.; 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.).  
 
2.2.2. Gemäss den - auf den Beschwerdeführer als Ehegatten einer Unionsbürgerin
- anwendbaren Grundsätzen von Art. 5 Anhang I FZA ist für Entfernungs- und
Fernhaltemassnahmen freizügigkeitsrechtlich erforderlich, dass von der
betroffenen Person eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere
Gefahr ausgeht, die ein grundlegendes Schutzinteresse der Gesellschaft berührt;
generalpräventive Überlegungen genügen hierzu nicht. Eine (frühere)
strafrechtliche Verurteilung darf berücksichtigt werden, wenn die ihr zugrunde
liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Das schliesst nicht
aus, aufgrund des bisherigen Verhaltens den Grad der fortbestehenden Gefährdung
abzuschätzen. Die erforderliche Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter
mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebensowenig ist umgekehrt verlangt,
dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. das Urteil 2C_270/2015 vom 6.
August 2015 E. 4.1 und 4.2). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise
absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Wahrscheinlichkeit
eines Rückfalls hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2
S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_406/2014 vom 2.
Juli 2015 E. 4.2). Als schwerwiegend gelten Beeinträchtigungen der physischen,
psychischen und sexuellen Integrität, der Drogenhandel und die organisierte
Kriminalität sowie Terrorismus und Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130
f.; Urteil 2C_860/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 2.3).  
 
3.  
 
3.1. Mit den kantonalen Instanzen ist davon auszugehen, dass die
Straffälligkeit des Beschwerdeführers ausländerrechtlich relativ schwer wiegt:
Der Beschwerdeführer wurde am 6. November 2013 wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Widerhandlung gegen
das Waffengesetz verurteilt. Er hatte in der ersten Hälfte des Monats Februar
2013 von einer ihm angeblich unbekannten Person mindestens 640 Gramm
Heroingemisch (Reinmenge von insgesamt 270 Gramm) übernommen und aufbewahrt.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt der Grenzwert zum schweren
Fall für Heroin bei 12 Gramm (BGE 120 IV 334 ff.; 109 IV 143 ff.). Die beim
Beschwerdeführer sichergestellt Menge übertraf diese Quantität um das 22-fache,
wobei unklar blieb, aus welchen Motiven und zu welchem Zweck der
Beschwerdeführer das Heroingemisch in seinem Büro neben einer Pistole der Marke
SIG, Kaliber 9 mm, samt Magazin und fünf Patronen aufbewahrte.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt seiner Tat zusammen mit seiner
Gattin einer beruflichen Tätigkeit nachging und selber nicht an einer
Drogenabhängigkeit litt, war sich des Umstands bewusst, dass die von ihm
aufbewahrte Menge geeignet war, die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu
gefährden. Erschwerend kommt hinzu, dass er kein Ersttäter ist: Bereits am 1.
Dezember 2004 war er wegen qualifizierten Drogenhandels zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden; er hatte damals insgesamt 280
Gramm Heroin entgegengenommen, aufbewahrt und weiterverkauft.
Betäubungsmitteldelikte stellen praxisgemäss eine schwere Gefährdung der
öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar, wobei wegen
des dadurch bedrohten Rechtsguts (Gesundheit, körperliche Unversehrtheit)
freizügigkeits- und ausländerrechtlich nur eine geringe Rückfallgefahr
hingenommen werden kann. Trotz der einschlägigen Vorstrafe, die indessen
immerhin bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt, und einem früheren Aufenthalt
in Untersuchungshaft haben ihn weder die Beziehung zu seiner Ehefrau noch jene
zu seiner Tochter davon abgehalten, im Drogenbereich erneut qualifiziert
straffällig zu werden.  
 
3.3. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass das Bezirksgericht sein
Verschulden (innerhalb des schweren Falles nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)
als "leicht" beurteilt und deshalb die hypothetische Einsatzstrafe am unteren
Rand des unteren Drittels des Strafrahmens auf 31 Monate Freiheitsstrafe
festgesetzt habe, kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Das Straf-
und das Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele; ist es Zweck des
Strafrechts, verschuldensabhängig bestimmte Verhaltensweisen zu sanktionieren
und den Täter zu resozialisieren, steht ausländerrechtlich der
Sicherheitsaspekt im Vordergrund, in dessen Rahmen auch bei geringer bis
mittlerer Strafhöhe eine Straffälligkeit gegen wesentliche Rechtsgüter nicht
hingenommen werden muss. Eine gewisse aktuelle Rückfallgefahr kann beim
Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden, nachdem er bereits einmal
rückfällig geworden ist und die verschiedenen stabilisierenden Elemente
(Familie, Arbeitsstelle, selbständiger Betrieb eines Restaurants) ihn nicht
hiervon abhalten konnten. Soweit er darauf hinweist, dass er sich seit 2013
nichts mehr habe zuschulden kommen lassen, ist sein Wohlverhalten insofern zu
relativieren, als er sich einerseits im Strafvollzug befand und andererseits
die fünfjährige strafrechtliche Bewährungsfrist noch läuft. Es besteht somit
grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran, dass er das Land verlässt.  
 
4.  
Dem so umschriebenen öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen, ihre Beziehung
weiterhin in der Schweiz leben zu können. Diese sind, wie auch die Vorinstanzen
eingeräumt haben, nicht unbeachtlich: Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
hielt fest, dass der Beschwerdeführer inzwischen seit 18 Jahren in der Schweiz
lebe und "zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib" im
Land habe. Er betreibe ein Restaurant, sei nicht auf Sozialhilfe angewiesen und
nicht im Betreibungsregister verzeichnet. In wirtschaftlicher Hinsicht habe er
sich gut in die hiesige Gesellschaft integriert. Auch die deutsche Sprache sei
ihm nicht fremd und er sei bei der polizeilichen Anhörung zur
aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht auf die Hilfe eines Dolmetschers
angewiesen gewesen. Seit 2010 lebe er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter
zusammen. Familiäre Beziehungen könnten dazu führen, dass von einer Entfernung
eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen sei, wenn die Massnahme wegen
der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zu einer Trennung
der Familiengemeinschaft führen würde. Die Art und Schwere der hier zur
Diskussion stehenden Taten sowie das Verschulden des Beschwerdeführers liessen
eine solche Rücksichtnahme indessen nicht zu. Der Beschwerdeführer habe durch
sein strafbares Verhalten den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz
selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Daher habe er es
hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten
Bedingungen gelebt werden könnten. Im Übrigen sei ausserhalb des familiären
Bereichs keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen
hinausgehende Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse ersichtlich. Ergänzend
sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die
Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal
verunmögliche. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen
ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung besitze, könne nach einer gewissen Zeit, in der Regel
nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende
Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt habe (vgl. das Urteil
2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2). 
 
5.  
Diese Ausführungen treffen grundsätzlich zu, doch stellt sich dennoch die
Frage, ob das öffentliche das private Interesse an einem Verbleib der Familie
im Land - wegen der spezifische Situation des Beschwerdeführers und seiner
Familie - tatsächlich überwiegt: 
 
5.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 8. November 1999 in der Schweiz
auf - zuerst als Asylsuchender, dann als vorläufig Aufgenommener und
schliesslich als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der
Härtefallregelung. Er arbeitete anfänglich als Pizzaiolo und Koch. Danach war
er vier Jahre lang Angestellter in einem Restaurant, bevor er dieses im Jahr
2010 als Pächter übernahm. Er und seine Gattin führen dieses gemeinsam, wobei
seine Gattin einen Lohn von Fr. 4'500.-- (netto) und er selber einen solchen
zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 5'000.-- beziehen. Der Beschwerdeführer zahlt
seine Kredite und die noch offenen Gerichtskosten ratenweise ab. Das
Bezirksgericht Winterthur hat ihm im Strafurteil zugute gehalten, dass seine
Tochter an ihm hänge und sie unter dem Freiheitsentzug des Vaters sehr gelitten
habe. Die persönlichen Beziehungen (vor allem der familiäre Rahmen) lasse eine
stabilisierende Wirkung erwarten, auch wenn dies bei seiner letzten
Verurteilung noch nicht der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer lebe im
Übrigen in geordneten Verhältnissen; insbesondere die 81-tägige
Untersuchungshaft, die er als Familienvater erlebt habe, scheine ihn stark
beeindruckt und ihm vor Augen geführt zu haben, welche Auswirkungen seine
Straffälligkeit und eine deswegen ausgesprochene (Freiheits-) Strafe auf ihn
und sein soziales Umfeld zeitigten. Dies gelte vor allem für die Tatsache, dass
seine Tochter stark unter der untersuchungshaftbedingten Abwesenheit des Vaters
gelitten habe, sodass sie habe hospitalisiert werden müssen.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage,
welche Zustände der Betroffene und seine Familie im Heimatstaat oder in einem
Drittstaat antreffen würden, und ob ihnen im Hinblick hierauf eine Rückkehr
alleine oder als Familie zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon
auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein
ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich
noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat kann sich jedoch
in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen
oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sehen, die sich, je nach Ausmass,
unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Heimkehrenden auswirken
können. Entsprechende Folgen sind nach ständiger Rechtsprechung in die
Interessenabwägung miteinzubeziehen (Urteil 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E.
3.2). Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; sie kann die Problematik nicht in das
Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (Urteil 2C_396/2017 vom 8. Januar
2018 E. 7.6).  
 
5.2.2. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hat beim Staatssekretariat für
Migration (SEM) einen Amtsbericht zu den Verhältnissen im Irak eingeholt. Das
SEM kommt in seiner Stellungnahme vom 19. August 2015 zum Schluss, dass die
privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz als hoch respektive die der
Familie drohenden Nachteile als schwer zu gelten haben, wenn davon ausgegangen
werde, dass die Ehefrau und die Tochter dem Beschwerdeführer in seinen
Heimatstaat folgen müssten, damit das Familienleben aufrecht erhalten werden
könne. Die Angehörigen seien mit den soziokulturellen Gegebenheiten im Irak
nicht vertraut. Ihre Integration würde sich nicht zuletzt auch mit Blick auf
die jüngsten Entwicklungen sehr schwierig gestalten. Vor diesem Hintergrund
erweise sich die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG (Fälle, in denen keine
vorläufige Aufnahme verfügt wird) auf sie als unverhältnismässig.  
 
5.2.3. Bezüglich des Beschwerdeführers selber hält der Bericht fest, dass ein
Wegweisungsvollzug in den Zentral- und Südirak gemäss geltender Praxis der
Asylbehörden aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage
grundsätzlich seit Jahren unzumutbar sei. Die allgemeine Sicherheitslage habe
sich dort weiter verschlechtert. Wegen der zahlreichen Unsicherheitsfaktoren
und der weitgehend fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten falle es schwer, eine
angemessene Risikobewertung vorzunehmen. Der erheblich straffällig gewordene
Asylsuchende aus dem Zentralirak werde bei einer Einreise über Bagdad mit sehr
hoher Wahrscheinlichkeit verhört und zumindest vorübergehend in Haft genommen
werden. Obgleich der Beschwerdeführer über kein spezifisches Profil verfüge,
welches grundsätzlich ein spezielles Interesse seitens der irakischen Behörden
wecken sollte (Terrorverdacht, etc.), bleibe im Sinne einer Gesamtbetrachtung
dennoch ein nicht zu vernachlässigendes Restrisiko einer völkerrechtswidrigen
Behandlung. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen ethnischen Kurden handle,
bestehe für ihn jedoch eine Aufenthaltsalternative im Nordirak. Die
Sicherheitslage präsentiere sich dort deutlich besser, sodass nicht von einem
Gefährdungsrisiko im Sinne von Art. 3 EMRK ausgegangen werden könne.  
 
5.2.4. Die kantonalen Behörden haben sich dieser Auffassung angeschlossen. Die
entsprechende Einschätzung ist indessen problematisch: Der Beschwerdeführer
stammt nicht aus dem Nordirak, sondern - was nicht bestritten ist - aus
Sharaban in der Provinz Diyala, d.h. aus dem Zentralirak. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Wegweisungsvollzug in die
kurdischen Provinzen dann zumutbar, wenn die betreffende Person ursprünglich
aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über
Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.1 und
7.5.8). In neueren Entscheiden hat das Bundesverwaltungsgericht an dieser
Einschätzung grundsätzlich festgehalten, aber ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass "den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines
tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - [...] angesichts der Belastung der
behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene [...] ein
besonderes Gewicht beizumessen" sei (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-6954/2017 vom 17. Januar 2018 E. 8.2 und 8.3; D-3994/2016 vom 22. August 2017
E. 6.3.3; E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4). Der Beschwerdeführer hat
nie im Nordirak gelebt und verfügt dort über kein Beziehungsnetz. Die Kontakte
mit seiner Familie in der Region Diyala, wo es zwischen den Kräften des IS und
den kurdischen Peschmerga zu Kämpfen gekommen ist (vgl. das Urteil D-7841/2016
des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2017 E. 7.2), sind abgebrochen;
über den Verbleib seiner Angehörigen bestehen keine genaueren Informationen.  
 
5.2.5. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer ein erhöhtes privates
Interesse zuzugestehen, trotz seiner Straffälligkeit in der Schweiz verbleiben
zu können. Zwar weist die Vorinstanz darauf hin, dass es ihm als Ehemann einer
Staatsangehörigen eines EU-Staates offen stehe, grenznahe oder im Heimatland
seiner Ehegattin zusammen mit dieser und der Tochter Wohnsitz zu nehmen. Die
entsprechende Auffassung übersieht, dass es wenig wahrscheinlich erscheint,
dass dem Beschwerdeführer andernorts in der Union - etwa in der Slowakei - eine
Bewilligung erteilt würde; die Argumentation der Vorinstanz ist insofern
widersprüchlich, als sie die Voraussetzungen nach Art. 5 Anhang I FZA als
erfüllt erachtet, gleichzeitig jedoch nicht den naheliegenden Schluss daraus
zieht, dass dem Beschwerdeführer unionsrechtlich bzw. gestützt auf die
entsprechende nationale Umsetzungsgesetzgebung der Aufenthalt in einem anderen
Unionsstaat mit der gleichen Begründung verweigert werden kann (vgl. Art. 27
der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten [ABl vom
30. April 2004 L 158/77]).  
 
6.  
Zusammengefasst ergibt sich, dass grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches
Interesse dafür spricht, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlässt.
Umgekehrt muss aufgrund der konkreten Umstände in seinem Heimatland von einem
überwiegenden privaten Interesse ausgegangen werden, dass er das Familienleben
trotz seiner Straffälligkeit weiterhin in der Schweiz pflegen kann. Hierfür
spricht im Übrigen auch das Interesse der Tochter, mit beiden Elternteilen
zusammenleben zu können, sowie die wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Integration des Beschwerdeführers. 
 
7.  
 
7.1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12.
Juli 2017 ist deshalb (als Grenzfall) aufzuheben und dem Beschwerdeführer seine
Aufenthaltsbewilligung zu erneuern. Im Hinblick auf seine Straftaten
rechtfertigt es sich als mildere Massnahme, ihn im Sinne einer letzten Chance
formell zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AuG). Sollte er das vom Gericht in ihn
gesetzte Vertrauen missbrauchen und wiederum zu namhaften Klagen Anlass geben,
hat er trotz seiner längeren Anwesenheit und der erfolgten Integration mit
einem sofortigen Widerruf seiner Bewilligung zu rechnen (vgl. die Urteile
2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 5.1; 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E.
6.6 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4). In diesem Fall überwöge das
öffentliche Interesse, dass er die Schweiz verlässt; er müsste dann davon
ausgehen, trotz der vorstehenden Überlegungen zur Ausreise in den ihm
unbekannten Nordirak verpflichtet zu werden.  
 
7.2. Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine
Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Rahmen von dessen
Obsiegen angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG). Für die
Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren ist
die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen
(vgl. Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 67 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 12. Juli 2017 aufgehoben.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich
verwarnt.  
 
1.3. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen
Verfahrens wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.  
 
2.  
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.2. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar 

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