Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.727/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_727/2017        

Urteil vom 31. August 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung;
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 10. Juli 2017.

Erwägungen:

1. 
Der 1968 in der Schweiz geborene italienische Staatsangehörige A.________
verbrachte die vier ersten Lebensjahre in Italien; 1972 reiste er zu seinen
Eltern in die Schweiz. 2009 zog er vom Kanton Zürich in den Kanton Aargau,
welcher ihm eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilte. Er erwirkte
zahlreiche Strafen. 1996 und 2001 wurden bedingte Gefängnisstrafen von 12
Monaten bzw. von 18 Monaten verhängt, namentlich wegen Widerhandlungen gegen
das BetmG. Nebst anderen Strafen sind zu erwähnen die Verurteilung aus dem Jahr
2007 zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von vier Jahren namentlich wegen
mehrfacher Widerhandlungen gegen das BetmG, wobei eine stationäre Massnahme
angeordnet wurde, die 2014 ausgesprochene unbedingte Geldstrafe von 150
Tagessätzen wegen Sozialhilfebetrugs sowie die am 28. April 2015 in Deutschland
verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen vorsätzlicher
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; eine -
weitere - stationäre Suchttherapie trat A.________ im Januar 2016 an. Im
Zusammenhang mit dem Strafverfahren in Deutschland war er dort inhaftiert und
weilte während rund neun Monaten nicht in der Schweiz.
Mit Verfügung vom 26. November 2015 stellte das Amt für Migration und
Integration des Kantons Aargau das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nach
Art. 61 Abs. 2 AuG fest; zudem lehnte es die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete die Wegweisung an. Die gegen diese
Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos, und mit Urteil vom 10. Juli 2017
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den
Einspracheentscheid vom 1. April 2016 erhobene Beschwerde ab.
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 14./15. August 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben mit den Rechtsbegehren, es sei
ihm wieder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei ihm eine
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Stellensuche zu erteilen;
subeventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen zu erteilen,
"welches die Abstinenz des Suchtproblems bestätigt". Am 30. August 2017 ist er
innert der hierfür angesetzten Frist der Auflage nachgekommen, das angefochtene
Urteil nachzureichen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen).

2.2. Nicht bestritten wird vom Beschwerdeführer, dass seine
Niederlassungsbewilligung, wie vom Verwaltungsgericht in E. 3 seines Urteils
begründet, durch den Auslandaufenthalt von über sechs Monaten erloschen ist.
Das Verwaltungsgericht zeigt detailliert auf, warum es zulässig ist, dem
Beschwerdeführer, der sich als EU-Bürger grundsätzlich auf das FZA berufen
kann, gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA eine Aufenthaltsbewilligung zu
verweigern. Es kommt zum Schluss, dass angesichts der gesamten Umstände (z.B.
konstante wiederholte schwere Straffälligkeit, Abhängigkeit von
Betäubungsmitteln, Verlauf entsprechender Therapien) vom Beschwerdeführer als
Ausländer zweiter Generation eine gegenwärtige und hinreichend schwere und
damit konkrete Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
ausgeht (E. 5.4), wobei es umfassend erklärt, dass und warum eine derartige
Bewilligungsverweigerung verhältnismässig ist (E. 5.5), dies auch unter dem
Aspekt von Art. 8 EMRK (E. 8). Der Beschwerdeführer behauptet, die von ihm
eingebrachten Gesichtspunkte seien nicht oder nur teilweise gewürdigt worden;
welche Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht in seinen umfassenden Erwägungen
übersehen haben soll, bleibt unerfindlich. Mit der kurzen Schilderung seiner
Sicht der Dinge legt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dar, inwiefern
das Verwaltungsgericht mit seinen Erwägungen bzw. seinem Entscheid im Ergebnis
schweizerisches Recht verletzt habe.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten
als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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