Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.725/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_725/2017  
 
 
Urteil vom 13. April 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Schwyz, 
Postfach 454, 6431 Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Verweigerung Aufenthaltsbewilligung 
(vorinstanzliches Verfahren; Parteientschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Kammer III, vom 28. Juni 2017 (III 2017 17). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 5. August 2016 wies das Amt für Migration des Kantons Schwyz
das Gesuch von A.________ (geb. 1980, Staatsangehöriger der Republik Kosovo) um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG ab. Ebenfalls
abgewiesen wurde das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Verfahrenskosten von Fr. 810.-- wurden
A.________ auferlegt. 
 
B.  
 
B.a. Gegen die erstinstanzliche Verfügung liess A.________ Beschwerde beim
Regierungsrat des Kantons Schwyz führen, unter anderem mit dem Begehren, ihm
sei sowohl für das erstinstanzliche wie das Beschwerdeverfahren die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Regierungsrat wies
die Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 13. Dezember 2016 ab und auferlegte
A.________ Verfahrenskosten von Fr. 800.--.  
 
B.b. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Januar 2017 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz enthielt unter anderem folgende Anträge,
welche in der Beschwerdeschrift begründet wurden:  
 
"4.       Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor der Vorinstanz
1       die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
5.       Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat
zu              überbinden. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das
vor              instanzliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche
Rechts              pflege zu gewähren. 
 
6.       Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende
Beschwerdever              fahren die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege zu gewäh       ren und es sei ihm der Unterzeichnende als
Rechtsbeistand bei              zugeben. 
 
7.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 
 
 
B.c. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 liess der Rechtsvertreter von A.________ dem
Verwaltungsgericht für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine
Kostennote zukommen, welche einerseits das gesamte Honorar mit Angabe des
totalen Zeitaufwandes und des Stundenansatzes sowie Auslagen und MWSt enthielt,
andererseits eine Liste der einzelnen Leistungen spezifiziert unter anderem
nach Datum und Zeit mit einem kurzen Leistungsbeschrieb. Das geltend gemachte
Honorar belief sich auf Fr. 3'960.-- zuzüglich Fr. 86.25 Auslagen und Fr.
323.70 MWSt, total Fr. 4'369.95. Im selben Schreiben hielt der Rechtsvertreter
fest, er gehe davon aus, dass er für die vorinstanzlichen Verfahren nach
Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens direkt bei den jeweiligen
Behörden (Regierungsrat und Migrationsamt) eine separate Kostennote einreichen
könne. Andernfalls würde er auf entsprechende Aufforderung hin bereits im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren (auch) für jene Verfahren eine Kostennote
vorlegen. Das Verwaltungsgericht reagierte nicht auf dieses Schreiben.  
 
B.d. Mit Entscheid vom 28. Juni 2017 hiess das Verwaltungsgericht die
Beschwerde gut, hob die erstinstanzliche Verfügung und den zweitinstanzlichen
Beschwerdeentscheid auf und wies das Migrationsamt an, A.________ eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Bezüglich Kosten entschied das
Verwaltungsgericht, der Kanton Schwyz habe dem Beschwerdeführer für das
(zweitinstanzliche) regierungsrätliche Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (Ziff. 1.2 Dispositiv) und für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr.
2'286.25 (Ziff. 3 Dispositiv) zu bezahlen, jeweils inkl. Barauslagen und MWSt.
Bezüglich Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens enthält der vorinstanzliche
Entscheid weder in der Begründung noch im Dispositiv Ausführungen.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. August 2017
beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung der Ziff. 1.2 und 3
Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheides. Weiter wird beantragt, der Kanton
Schwyz habe dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von mindestens Fr. 3'644.90, für das zweitinstanzliche bzw.
regierungsrätliche Beschwerdeverfahren eine solche von mindestens Fr. 2'571.40
und für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von mindestens
Fr. 1'455.30 zu bezahlen. Eventualiter sei für das erstinstanzliche Verfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf dieser Basis eine
Entschädigung von mindestens Fr. 1'455.30 auszurichten. Subeventualiter sei die
Sache zur Neufestlegung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für
das bundesgerichtliche Verfahren wird die unentgeltliche Rechtspflege
beantragt. Als Beilagen 13 und 14 legt der Beschwerdeführer im
bundesgerichtlichen Verfahren zudem je eine Liste mit den spezifizierten
Leistungen für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren und das
erstinstanzliche Verfahren vor. 
In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2017 hält die Vorinstanz fest, die
der Kostennote angeheftete Erläuterung bzw. die Liste mit den spezifizierten
Leistungen für das vorinstanzliche Verfahren sei nicht zur Kenntnis genommen
worden, was zu Recht gerügt werde, jedoch keine Rolle spiele, da die Abweichung
von der Kostennote auf die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes und
Zeitaufwandes zurückzuführen sei. Für das regierungsrätliche
Beschwerdeverfahren sei der Vorinstanz zudem keine Kostennote vorgelegen. In
seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 hält der Beschwerdeführer unter
anderem fest, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid die Abweichung von der
Kostennote ausschliesslich mit der fehlenden Spezifikation begründet. Das
Migrationsamt und der Regierungsrat haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beim angefochtenen, vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich um einen
letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen
Angelegenheit, auf welchen kein gesetzlicher Ausschlussgrund zur Anwendung
gelangt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie
Art. 90 BGG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten
Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG),
prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind
(BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten
gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder
Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (
Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den
tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht
jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels
für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I
135 E. 1.6 S. 144 f.). Die Sachverhaltsfeststellung erweist sich als
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder
wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_310
/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert
vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung
geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1
S. 444 f.). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt vorliegend die Verletzung von Art. 13 (Recht auf
wirksame Beschwerde) i.V.m. Art. 8 EMRK, Art. 5 BV
(Verhältnismässigkeitsprinzip), Art. 9 BV (Fairnessgebot und Willkürverbot), 
Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) sowie Art. 29 Abs. 3 BV
(Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege). Zudem wird die offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine diesbezügliche Rechtsverletzung,
nämlich die willkürliche Anwendung von § 74 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[des Kantons Schwyz] vom 6. Juni 1974 (VRP; SRSZ 234.110) und die Verletzung
des rechtlichen Gehörs gerügt.  
 
3.2. Betreffend Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren macht der
Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Liste mit den spezifizierten
Leistungen übersehen oder ignoriert, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darstelle. Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz, wie sie in ihrer
Vernehmlassung festhält, die genannte Liste und damit die einzelnen Leistungen
und den jeweiligen Zeitaufwand nicht zur Kenntnis genommen hat.  
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteile
2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 3.2.1; 2C_147/2017 vom 23. Januar 2018 E.
2.6.2; 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4). Weiter ergibt sich aus Art. 29
Abs. 2 BV die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter indessen nicht immer
gehalten, die Festsetzung der Parteientschädigung (einer obsiegenden Partei)
oder des Honorars des amtlichen Vertreters zu begründen. Keine Begründung ist
erforderlich, wenn die Entschädigung oder das Honorar sich innerhalb gesetzlich
festgelegter Minimal- und Maximalbeträge bewegt. Bei Abweichen von diesen
Grenzen, von einer eingereichten Kostennote (und Zusprechung einer
Entschädigung unterhalb einer genau definierten Praxis) oder bei Geltendmachung
ausserordentlicher Gesichtspunkte durch die betroffene Partei ist die Höhe der
Entschädigung bzw. des Honorars jedoch vom Gericht zu begründen (BGE 139 V 496
E. 5.1 S. 503 f.; Urteil 5D_41/2016 vom 21. Juli 2017 E. 2.4). 
Der Einwand der Vorinstanz, die Kürzung der Kostennote beruhe auf der Höhe des
Stundenansatzes und Zeitaufwandes, weshalb es auf die nicht geprüfte Liste gar
nicht ankomme, überzeugt nicht. Zum einen ergibt sich aus der vorinstanzlichen
Urteilsbegründung (E. 4.1 derselben), dass die Kürzung primär deshalb
vorgenommen wurde, weil die Vorinstanz (unzutreffenderweise) bemängelte, der
zeitliche Aufwand sei nicht spezifiziert, insbesondere sei nicht ersichtlich,
zu welchem Zeitpunkt der Aufwand erbracht worden sei. Andererseits verlangt das
rechtliche Gehör, dass die Vorinstanz sich tatsächlich mit der Liste der
spezifizierten Leistungen auseinandersetzt, nämlich diese zur Kenntnis nimmt,
prüft und bei der Festlegung der Parteientschädigung berücksichtigt. Dies
ergibt sich im Übrigen bereits aus § 6 Abs. 1 des Gebührentarifs für
Rechtsanwälte [des Kantons Schwyz] vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), wonach
eine spezifizierte Kostennote eingereicht werden kann und diese, sofern sie
angemessen erscheint, der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist. Die
Beurteilung der Angemessenheit setzt notwendigerweise voraus, dass die
spezifizierten Leistungen zur Kenntnis genommen und geprüft werden. Vorliegend
handelt es sich zudem nicht um einen Fall, welcher die Vorinstanz von der
Begründungspflicht entbindet und die Festsetzung einer Pauschale erlaubt.
Vielmehr hat die Vorinstanz die spezifizierten Leistungen gar nicht zur
Kenntnis genommen und ist damit auch ohne Begründung von der Kostennote
abgewichen (vgl. Urteil 5D_41/2016 vom 21. Juli 2017 E. 2.5). Demzufolge hat
die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt
ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätzlich zur
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197; 132 V
387 E. 5.1 S. 390; Urteil 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 4.2). Eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann zwar
ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Partei sich vor einer
Beschwerdeinstanz äussern kann, welche sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; Urteil
8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 4.2). Vorliegend fehlt es jedoch in Bezug auf
den Zeitaufwand und die zu vergütenden Leistungen bereits an einer genügenden
Sachverhaltsfeststellung, welche von der Vorinstanz nachzuholen ist. Ziff. 3
des vorinstanzlichen Dispositivs wird deshalb aufgehoben und die Angelegenheit
dem Eventualantrag des Beschwerdeführers folgend an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit letztere in Kenntnis und Prüfung der Liste der
spezifizierten Leistungen über die Parteientschädigung für das vorinstanzliche
Verfahren neu entscheidet. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Bezüglich der Parteientschädigung für das erst- und das
zweitinstanzliche Verfahren hat der Beschwerdeführer rund zwei Monate vor
Fällung des vorinstanzlichen Entscheides gegenüber der Vorinstanz ausdrücklich
die Einreichung entsprechender Kostennoten offeriert für den Fall, dass dies
nötig sein sollte, weil die Kostennoten nicht direkt bei den unteren Instanzen
eingereicht werden könnten.  
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich keine Pflicht
eines Gerichts, den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Kostennote für das
betreffende Verfahren aufzufordern (Urteil 4A_325/2015 vom 9. Februar 2016 E.
5.3, nicht publ. in: BGE 142 III 131; Urteil 2C_253/2016 vom 10. November 2016
E. 4). Eine solche Pflicht ergibt sich allenfalls aus dem kantonalen Recht
(vgl. Urteil 6B_735/2009 vom 31. Mai 2010 E. 1). Vorliegend geht es jedoch um
die Parteientschädigung für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren. Aus
dem Gebührentarif für Rechtsanwälte geht nicht hervor, dass der
Beschwerdeführer auch für das zweitinstanzliche Verfahren direkt beim
Verwaltungsgericht eine Kostennote einreichen konnte. Für ihn war unter diesen
Umständen nicht voraussehbar, dass die Vorinstanz unmittelbar die
Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren festsetzen würde.
Letztere hätte sich deshalb bezüglich des zweitinstanzlichen Verfahrens
aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausnahmsweise mit der Anfrage des
Beschwerdeführers auseinandersetzen und diesem vor dem Entscheid antworten
müssen, ob eine Kostennote direkt beim Verwaltungsgericht eingereicht werden
soll. Durch ihre Unterlassung einer Rückmeldung und ihren Entscheid über die
Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, überhaupt eine spezifizierte
Kostennote vorzulegen und entsprechend gehört zu werden. Damit hat die
Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
 
3.3.2. Gemäss § 74 Abs. 1 VRP hat die unterliegende der obsiegenden Partei im
Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen eine
Parteientschädigung auszurichten. Laut § 1 Abs. 1 des Gebührentarifs für
Rechtsanwälte umfasst die Parteientschädigung vor Gerichts-, Untersuchungs- und
Anklagebehörden sowie Verwaltungsbehörden in Rechtsmittelverfahren das Honorar
und die Auslagen. Die Parteientschädigung ist somit gemäss dem Recht des
Kantons Schwyz in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf Gerichts- und
Rechtsmittelverfahren beschränkt, während für (erstinstanzliche)
Verwaltungsverfahren keine Parteientschädigung vorgesehen ist.  
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich die Vorinstanz zum Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (betreffend Anwaltshonorar) und Entschädigung für
das erstinstanzliche Verfahren nicht geäussert und den entsprechenden Antrag
nicht geprüft hat. Er erblickt darin eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die aus Letzterem fliessende
Begründungspflicht verlangt jedoch nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen
vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt.
Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen, welche zum Entscheid
geführt haben, beschränken, selbst wenn diese fehlerhaft sind. Die Begründung
soll dem Betroffenen ermöglichen, die Tragweite des Entscheides zu erfassen und
diesen in Kenntnis der Überlegungen des Gerichts anzufechten (BGE 143 III 65 E.
5.2 S. 70 f.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 31; 138 I 232 E. 5.1 S. 238 mit Hinweisen;
133 III 439 E. 3.3 S. 445). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn
das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen
selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.). Es trifft zu,
dass sich die Vorinstanz in der Entscheidbegründung nicht explizit zur
unentgeltlichen Rechtspflege und Entschädigung für das erstinstanzliche
Verfahren geäussert hat. Sie hat jedoch in E. 4.2 der Entscheidbegründung
ausgeführt, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu einer Anpassung der
Entschädigungsregelung im (zweitinstanzlichen) Verwaltungsbeschwerdeverfahren
führt und damit zumindest implizit das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege
für das erstinstanzliche Verfahren zurückgewiesen. Dadurch und angesichts der
Rechtslage im Kanton Schwyz war die Tragweite des Entscheides für den
Beschwerdeführer ersichtlich. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer vor der
Vorinstanz nicht genügend substanziiert ausgeführt, weshalb trotz der
geschilderten Rechtslage im Kanton Schwyz dennoch ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege (betreffend Anwaltshonorar) oder Entschädigung für
das erstinstanzliche Verfahren bestehen soll. Die Begründungspflicht im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 BV ist demzufolge nicht verletzt, weshalb die Beschwerde in
diesem Punkt abzuweisen ist. 
 
3.4. Der Beschwerdeführer reicht im vorliegenden Verfahren erstmals als neues
Beweismittel und damit als Novum die Auflistung der spezifizierten Leistungen
für das zweitinstanzliche Verfahren ein und begründet die geltend gemachte
Parteientschädigung in der Beschwerdeschrift. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen
neue Tatsachen und Beweismittel bzw. Noven nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Urteil 8C_789/2010 vom 22.
Februar 2011 E. 6.1). Nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG fallen Tatsachen und
Beweismittel, die der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
vorzutragen unterlassen hat und die deshalb von der Vorinstanz auch nicht
berücksichtigt werden konnten (Urteil 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.2).
Eine Unterlassung des Beschwerdeführers liegt jedoch nicht vor, wäre es doch
Sache der Vorinstanz gewesen, gegenüber dem Beschwerdeführer klar zu stellen,
dass eine Kostennote auch für das zweitinstanzliche Verfahren bereits
vorzulegen ist. Letzteres konnte erst aufgrund des vorinstanzlichen Entscheides
geschlossen werden. Die bezüglich der Parteientschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren neu vorgebrachten Tatsachen und spezifizierten
Leistungen sind deshalb als zulässiges Novum zu berücksichtigen (vgl. Urteile
8C_789/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.3.1; 8C_797/2010 vom 11. Januar 2011 E.
5.1; 9C_338/2010 vom 26. August 2010 E. 5.2).  
 
3.5. Ziff. 1.2 Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheides wird deshalb
aufgehoben und die Angelegenheit dem Eventualantrag des Beschwerdeführers
folgend an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit letztere unter Berücksichtigung
des genannten Novums (Urteil 4A_490/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2, nicht publ.
in: BGE 140 III 75; BGE 138 II 393 E. 3.5 S. 397) bezüglich der
Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren neu entscheidet.  
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich teilweise als begründet und ist deshalb teilweise
gutzuheissen. Ziff. 1.2 und 3 Dispositiv des angefochtenen Entscheides werden
aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.  
Dem teilweise unterliegenden Kanton Schwyz sind für das vorliegende Verfahren
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Weitere Gerichtskosten werden
nicht erhoben. Er muss den teilweise obsiegenden Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren jedoch angemessen entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
6.  
Da der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit (Art. 64 Abs. 1 BGG) bezüglich des
bundesgerichtlichen Verfahrens weder genügend dargelegt noch belegt hat, wird
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sich aufgrund des teilweisen
Obsiegens des Beschwerdeführers ohnehin grösstenteils erübrigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1.2 und 3 Dispositiv
des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. Juni 2017
werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Quinto 

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