Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.724/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_724/2017  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Schwyz, Steistegstrasse 13, 6431 Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Widerruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 29. Mai 2017 (III 2016 217). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist italienischer Staatsbürger. Er wurde 1976 in der Schweiz geboren
und ist hier aufgewachsen. Seit dem 14. Mai 2004 ister mit einer Schweizer
Bürgerin verheiratet. Das Ehepaar hat einen Sohn (geb. am 2. Oktober 2000) und
eine Tochter (geb. am 8. Juni 2004). 
 
A.a. Nach einer ersten Strafanzeige gegen A.________ wegen Betruges befand sich
dieser vom 17. Februar bis 15. Mai 2000 in Untersuchungshaft. Von September
2000 bis März 2002 arbeitete er bei der B.________ AG als
Aussendienstmitarbeiter. Im Mai 2002 reiste er mit seiner damaligen
Lebenspartnerin (heutigen Ehefrau) und dem gemeinsamen Sohn nach Italien aus.
Im Februar 2003 kehrten sie zurück. Vom 10. April bis 28. August 2003 befand er
sich erneut in Untersuchungshaft.  
 
A.b. Am 27. August 2003 stellte das damalige Ausländeramt St. Gallen das
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung von A.________ fest, nachdem er sich
rund neun Monate in Italien aufgehalten hatte. Am 1. September 2003 wurde ihm
eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt. Nach der Heirat mit seiner heutigen
Ehefrau am 14. Mai 2004 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs. Ab August 2004 hielt sich A.________ während mehr als sechs
Monaten im Ausland auf, was zum Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung führte
(Verfügung des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2011).  
 
A.c. Vom 26. März 2009 bis 20. Mai 2010 befand sich A.________ erneut in
Untersuchungshaft.  
 
A.d. Mit Entscheid vom 20. Januar 2011 verurteilte das Kreisgericht See-Gaster
A.________ wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung,
mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
mehrfachen Check- und Kreditkartenmissbrauchs, mehrfacher Urkundenfälschung,
mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Erschleichens einer falschen
Beurkundung, unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden und
rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz, begangen zwischen 1999 und 2009, zu
einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Am 21. Mai 2010 hatte er den
vorzeitigen Strafvollzug angetreten und wurde am 18. März 2011 bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen.  
 
A.e. Infolge der Einreichung eines Familiennachzugsgesuchs seiner Ehefrau wurde
ihm per 18. März 2011 eine bis 17. März 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/
EFTA erteilt.  
 
A.f. Mit Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 7. Mai 2015 wurde A.________ wegen
gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher
Urkundenfälschung, Geldwäscherei und versuchter Nötigung, begangen zwischen
2011 und 2014, zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten als Gesamtstrafe
verurteilt, unter Einbezug des nach der bedingten Entlassung nicht absolvierten
Strafrests der gegen ihn am 20. Januar 2011 vom Kreisgericht See-Gaster
ausgesprochenen Freiheitsstrafe.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 widerrief das Amt für Migration des Kantons
Schwyz die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies diesen zum
Zeitpunkt der Haftentlassung aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene
Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz im Kostenpunkt gut, wies
sie aber im Übrigen ab (Beschwerdeentscheid vom 8. November 2016). Mit
Entscheid vom 29. Mai 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die
dagegen erhobene Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen
Urteils. Seine Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA sei bis zum 17. März 2021 zu
verlängern. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die
Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz oder das Migrationsamt
zurückzuweisen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung. 
Während das Migrationsamt auf Vernehmlassung verzichtet, beantragen der
Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Abweisung der
Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration liess sich nicht vernehmen. 
Mit Verfügung vom 31. August 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Am 20. Oktober 2017 reichte A.________ eine abschliessende Stellungnahme ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide
ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht
noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für
das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut,
dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.,
497 E. 3.3 S. 500 f.). 
Als italienischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer
grundsätzlich auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen, welches ihm potenziell
einen Bewilligungsanspruch einräumt. Darüber hinaus ist er mit einer Schweizer
Bürgerin verheiratet und hat auch nach internem Recht grundsätzlich einen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 AuG [SR 142.20]).
Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Ob
sich die Bewilligungsverweigerung rechtfertigt, ist Frage der materiellen
Prüfung. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG)
ist einzutreten. Damit bleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein
Raum (Art. 113 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur, was ausdrücklich geltend
gemacht wird, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl.
BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 I 310 E. 2.2 S. 113). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs seiner Kinder auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die
Anhörung seiner beiden minderjährigen Kinder verzichtet und folglich den
Sachverhalt unrichtig festgestellt. Damit habe sie insbesondere Art. 12 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107)
verletzt. Die Vorinstanz begründete den Verzicht auf die beantragte persönliche
Anhörung damit, dass der Standpunkt der Kinder hinreichend in das Verfahren
eingeflossen sei, womit die Anforderungen von Art. 12 KRK erfüllt seien.  
 
3.2. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig
ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen
das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die
Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
Nach Abs. 2 wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in
allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder
unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang
mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK
stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim
Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.4 S. 15 mit Hinweis).
Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine
persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch
ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die
Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht
werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung
rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.4 S. 15 mit
Hinweisen).  
Vorliegend werden die minderjährigen Kinder durch ihre Eltern vertreten, deren
Interessen im hier zu beurteilenden Fall gleichläufig sind. Diese Voraussetzung
für einen Verzicht auf die persönliche Anhörung ist damit erfüllt. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers war die persönliche Anhörung der Kinder auch
nicht erforderlich, um den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Die
Vorinstanz hat nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer darum bemüht
war, eine gute persönliche Beziehung zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten,
soweit es die Untersuchungshaft und der Strafvollzug zuliessen. Ebenso wenig
hat sie in Zweifel gezogen, dass die Kinder durch eine Erschwerung der
Kontaktmöglichkeiten zum Vater in persönlichkeitsrelevanten essentiellen
Interessen betroffen werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche neuen,
entscheiderheblichen Erkenntnisse von einer persönlichen Anhörung der Kinder zu
erwarten gewesen wären. Im Gegenteil geht er selbst davon aus, dass die Kinder
nur bestätigt hätten, was die Vorinstanz ohnehin nicht in Frage gestellt hat,
nämlich, dass eine Ausreise des Vaters sie hart treffen würde. Da dies aber
nicht umstritten ist und keine weiteren Abklärungen erfordert, durfte die
Vorinstanz willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung auf eine persönliche
Anhörung der Kinder des Beschwerdeführers verzichten. Die Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. Dasselbe gilt für die
daraus abgeleitete Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Ebenso wenig
ist ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 16
KRK vorliegen soll. 
 
4.  
 
4.1. Der Widerruf von EU/EFTA-Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt, so dass
Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber Angehörigen von Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf Art. 60-68 AuG angeordnet werden
(vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG). Dasselbe ergibt sich aus Art. 24 der Verordnung vom
22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203).
Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG (in der hier anwendbaren zeitlich
massgeblichen Fassung) ist durch die Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe zweifellos erfüllt. Jedoch sind zusätzlich die Vorgaben von 
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten. Gemäss dieser Bestimmung dürfen die
durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche "nur durch Massnahmen, die aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt
sind, eingeschränkt werden". Art. 5 Anhang I FZA verlangt eine nach Art und
Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende
Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit
und Ordnung stören wird. Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus,
dass ein Straftäter mit Sicherheit weiter delinquieren wird; ebensowenig kann
für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein
Restrisiko einer Straftat besteht (vgl. Urteil 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E.
2.3 mit Hinweis).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsbürger und im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach eigenen Angaben absolviert er im Rahmen
einer IV-Umschulung eine im Arbeitsexternat begonnene Ausbildung zum
Transportfachmann und erhält entsprechende IV-Taggelder. Es stellt sich die
Frage, ob er unter diesen Umständen aus dem FZA einen Anspruch auf Aufenthalt
ableiten kann. Dies braucht aber vorliegend nicht geprüft zu werden, da sich -
wie nachfolgend dargelegt - der Bewilligungswiderruf auch bei Zugrundelegung
des FZA als rechtens erweist.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, im vorliegenden Fall
könne nicht von einer erheblichen, aktuellen Rückfallgefahr im Sinne von Art. 5
Anhang I FZA ausgegangen werden. Hätte eine Rückfallgefahr bestanden, wäre ihm
kein Arbeitsexternat bewilligt worden. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und
sich während des Strafvollzugs die Voraussetzungen geschaffen, um sich heute
beruflich zu integrieren und seine Familie zu unterstützen.  
 
4.3.1. Mit Entscheid vom 20. Januar 2011 des Kreisgerichts See-Gaster wurde der
Beschwerdeführer wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher
Veruntreuung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Check- und Kreditkartenmissbrauchs,
mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfachen
Erschleichens einer falschen Beurkundung, unwahrer Angaben gegenüber
Handelsregisterbehörden und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz, begangen
zwischen 1999 und 2009, zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren
verurteilt. Die Anzahl der geschädigten Personen war erheblich und die vom
Beschwerdeführer anerkannten Zivilforderungen beliefen sich auf rund Fr.
450'000.--. Das Gericht stufte das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer
ein. Er habe über Jahre hinweg ohne Rücksicht auf andere und mit grosser
Dreistigkeit seinen eigenen Vorteil über alles andere gestellt. Sein Verhalten
zeuge von einer erheblichen kriminellen Energie.  
Nach seiner bedingten Entlassung im März 2011 wurde der Beschwerdeführer erneut
straffällig. Mit Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 7. Mai 2015 wurde er wegen
gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher
Urkundenfälschung, Geldwäscherei und versuchter Nötigung, begangen zwischen
2011 und 2014, zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten als Gesamtstrafe
verurteilt, unter Einbezug des nach der bedingten Entlassung nicht absolvierten
Strafrests der gegen ihn am 20. Januar 2011 vom Kreisgericht See-Gaster
ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Auch hier war die Anzahl geschädigter Personen
erheblich. Die vom Beschwerdeführer anerkannten Zivilforderungen beliefen sich
auf mehr als Fr. 2 Mio. 
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer hat somit über Jahre hinweg Vermögensdelikte in
beträchtlichem Ausmass begangen. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, liess
er sich offenbar nur durch Gefängnisaufenthalte von seinen kriminellen
Machenschaften abhalten. Kaum vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen,
delinquierte er weiter, um erneut Vermögensdelikte in noch grösserem Ausmass zu
begehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ausbildung zum
Transportfachmann würden ihm berufliche Perspektiven eröffnen und ihn in
Zukunft davon abhalten, rückfällig zu werden, muss er sich entgegenhalten
lassen, dass ihn in der Vergangenheit feste Arbeitsplätze mit regelmässigen
Einkommen nicht von der Delinquenz abzuhalten vermochten. Die Vorinstanz führt
zudem aus, dass der Beschwerdeführer sein vorheriges kriminelles Verhalten u.a.
auf finanzielle Sorgen zurückgeführt habe. Mit Blick auf die exorbitanten
Schulden des Beschwerdeführers besteht daher Anlass zur Befürchtung, dass
dieser in Zukunft erneut versucht sein könnte, seine finanzielle Situation mit
Hilfe von Vermögensdelikten aufzubessern. Schliesslich übersieht der
Beschwerdeführer, dass die Einschätzung, ob ein Gefangener in das
Arbeitsexternat überführt werden kann (vgl. Art. 77a StGB), nicht den gleichen
Massstäben unterliegt wie die Beurteilung eines Widerrufs im Ausländerrecht.
Wie das Bundesgericht bereits für die bedingte Entlassung festgehalten hat,
lässt der Umstand, dass einem Straftäter das Arbeitsexternat bewilligt wird,
nicht den Schluss zu, dass keine Gefahr mehr von ihm ausgeht (vgl. BGE 130 II
176 E. 4.3.3 S. 188 f.).  
Mit Blick auf die genannten Umstände, insbesondere das Ausmass und die Dauer
der Delinquenz, welche trotz einer ersten schwerwiegenden Verurteilung kein
Ende nahm, durfte die Vorinstanz von einer hinreichend schweren und auch
gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und einem nicht
unerheblichen Rückfallrisiko ausgehen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht somit
dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen, soweit diese Bestimmung
überhaupt anwendbar ist (E. 4.2 hiervor). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf sei unverhältnismässig und
verletze insbesondere Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV sowie Art. 3 und 6 KRK. 
 
5.1. Hat der Ausländer einen Widerrufsgrund gesetzt und stellt er eine
hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar, ist die
Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu prüfen (Art. 96 Abs. 1 AuG; Art. 8 Ziff.
2 EMRK). Dabei sind insbesondere die Art und Schwere der vom Betroffenen
begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Keines dieser Elemente
ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der
gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112). Die Vorinstanz
hat die zur Interessenabwägung bzw. Art. 8 EMRK entwickelten
Rechtsprechungsgrundsätze zutreffend wiedergegeben; es kann darauf verwiesen
werden (vgl. E. 5.1.1 und 5.1.2 des angefochtenen Entscheids). Die
Kinderrechtskonvention verschafft praxisgemäss keine über die Garantien von 
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen
Bewilligungsansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30 mit Hinweisen).  
 
5.2. Das öffentliche Interesse am Widerruf ist durch das Vorliegen eines
gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, lediglich Vermögensdelikte begangen zu haben, ist darauf hinzuweisen,
dass rechtsprechungsgemäss ein schweres Verschulden auch bei wiederholten
Vermögensdelikten von einem gewissen Gewicht vorliegen kann (vgl. BGE 134 II 25
E. 4.3.1 S. 29; Urteil 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1). Zudem ziehen
insbesondere Betrugsdelikte seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische
Landesverweisung nach sich (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB; Umsetzung von 
Art. 121 Abs. 3 BV). Auch wenn diese Neuregelung nicht auf den Beschwerdeführer
Anwendung findet, kommt darin zum Ausdruck, dass der Verfassungs- und
Gesetzgeber Betrugsdelikte als besonders verwerflich erachtet, was bei der
Interessenabwägung berücksichtigt werden darf.  
 
5.3. Das öffentliche Interesse am Widerruf kann nur durch entsprechend
gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich
schwerwiegende Umstände gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen würden. Zu
prüfen sind in diesem Zusammenhang die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers.  
 
5.3.1. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der
Schweiz ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er hier geboren und
aufgewachsen ist und seine Frau und Kinder hier leben. Unter diesen Umständen
wäre für ihn eine Ausreise zweifellos mit einer besonderen Härte verbunden.
Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz
bereits zwei Mal für längere Zeit verlassen hat, was im Jahr 2003 zum Erlöschen
seiner Niederlassungsbewilligung und im Jahr 2005 zum Erlöschen seiner
(damaligen) Aufenthaltsbewilligung geführt hat. Den Kontakt zu seinem
Heimatland hat der Beschwerdeführer nicht abgebrochen, hat er doch von Mai 2002
bis Februar 2003 neun Monate in Italien gelebt. Da er keiner Erwerbstätigkeit
nachgeht, wäre eine Ausreise nicht mit der Aufgabe eines stabilen beruflichen
Umfelds verbunden. Die vom Beschwerdeführer absolvierte Umschulung zum
Transportfachmann wird ihm auch im Nachbarland Italien von Nutzen sein können.
Auch wenn eine Übersiedlung nach Italien anfänglich mit Schwierigkeiten
verbunden sein kann, erscheint sie dennoch nicht unzumutbar.  
 
5.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Wiedereingliederung in Italien
sei wegen seines Gesundheitszustandes nicht möglich. Aufgrund seiner
Augenerkrankung seien regelmässige Hornhauttransplantationen nötig. In Italien
gebe es kein Krankenkassensystem, das derartige Behandlungskosten bezahlen
würde. Zudem benötige er spezielle Linsen, deren Kosten jährlich Fr. 20'000.--
überstiegen. Diese seien nur in einem in der Schweiz ansässigen spezialisierten
Institut erhältlich. Schliesslich führt er aus, es sei bei ihm eine
mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Laut Bericht seines
Psychiaters Dr. C.________ würde seine Wegweisung destabilisierend wirken und
ein hohes Risiko für Suizidhandlungen beinhalten.  
Hinsichtlich des Augenleidens führt die Vorinstanz aus, dass ein Arzt in
Mailand die notwendige Behandlung durchführen könne. In Bezug auf die
Speziallinsen verweist die Vorinstanz auf den Bericht der D.________ AG vom 6.
Dezember 2016, aus welchem nicht hervor geht, dass die Speziallinsen nur in der
Schweiz erhältlich wären. Wie die Vorinstanz ferner zutreffend festhält, kann
nicht von der Notwendigkeit einer engmaschigen Behandlung ausgegangen werden.
Dem Bericht der D.________ AG lässt sich lediglich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2013 eine Linsenanpassung benötigte und im August 2015
Bilder einer Topographie angefertigt wurden. Weitere Arztberichte oder
Kostennachweise habe der Beschwerdeführer laut Verwaltungsgericht nicht
vorgelegt. Diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nichts
Substanzielles entgegenzusetzen. Dass er lieber in der Schweiz behandelt würde,
ist verständlich, jedoch ist - entgegen seiner Behauptung - ein Verbleib in der
Schweiz zur Behandlung seines Augenleidens nicht absolut zwingend. Die
Behauptung, es bestünde in Italien kein Versicherungsschutz für sein
Augenleiden, ist in keiner Weise substanziiert. Die Lebensumstände in Italien
sind weitgehend vergleichbar mit jenen in der Schweiz, namentlich auch, was die
medizinische Versorgung anbelangt (vgl. Urteile 2C_887/2016 vom 16. Januar 2017
E. 6.2.2; 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.4.4). 
 
5.4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in
Zusammenhang mit dem von ihm am 21. Juni 2017 eingereichten Bericht von Dr.
C.________ geltend macht, dringt er nicht durch. Die besagte Eingabe erfolgte
noch vor Versand des vorinstanzlichen Urteils, aber bereits nach Urteilsfällung
(29. Mai 2017). Da die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid bereits gefällt
hatte, konnte sie den Bericht von Dr. C.________ in ihrem Urteil nicht mehr
berücksichtigen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass das
schwyzerische Recht der Vorinstanz vorschreibe, den Parteien vor der
Entscheidsfällung den Aktenschluss mitzuteilen bzw. dass die Vorinstanz eine
solche Regel willkürlich verletzt habe (vgl. Urteil 8C_590/2015 vom 24.
November 2015 E. 4.1). Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor.  
Dessen ungeachtet kann praxisgemäss selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 142 II 218
E. 2.8.1 S. 226). Im Schriftenwechsel vor Bundesgericht hat sich die Vorinstanz
zum Bericht von Dr. C.________ dahingehend geäussert, dass der Bericht nichts
am Ergebnis ändern würde. Unter diesen Umständen würde sich eine Rückweisung
ohnehin erübrigen. 
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die wegweisungs- oder
krankheitsbedingte Gefahr, die betroffene Person könnte im Falle der
Ausreiseverpflichtung ihrem Leben ein Ende setzen, rechtsprechungsgemäss nicht
genügt, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug dauerhaft als unverhältnismässig
bzw. unzulässig erscheinen zu lassen. Die schweizerischen Behörden sind
gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare
vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das
Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person nicht beeinträchtigt
wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf
eine punktuell kritische psychische Situation in Abweichung von den
gesetzlichen Vorgaben dem Gesuch um Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu
entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2 S. 403). 
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen somit einem Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen. 
 
5.5. Die Würdigung der familiären Verhältnisse vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin
verheiratet und hat zwei noch minderjährige Kinder, die ebenfalls das Schweizer
Bürgerrecht besitzen. Seine Ausreise hat womöglich die Trennung von der Familie
zu Folge. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seinen Kindern eine solche
Trennung nicht zuzumuten sei.  
Es steht ausser Frage, dass eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers von
seinen Kindern einen grossen Eingriff in das Familienleben darstellen würde,
weil diesfalls die Beziehungen nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt
werden könnten. Das Bundesgericht misst dem Interesse an einer intakten
Eltern-Kind-Beziehung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme eine gewichtige Bedeutung zu. Es verkennt
nicht, dass die Kinder des Beschwerdeführers ein vorrangig zu
berücksichtigendes Interesse daran haben, mit ihrem Vater aufzuwachsen.
Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass der Sohn des Beschwerdeführers fast
18-jährig und seine Tochter bereits 14 Jahre alt ist. In diesem Alter sind die
Kinder nicht mehr im gleichen Ausmass wie früher auf die ständige Präsenz des
Vaters angewiesen. Zudem konnte die Beziehung zwischen dem Vater und seinen
Kindern teilweise nur in eingeschränktem Masse gelebt werden, befand sich
dieser doch wiederholt in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug. 
Rechtsprechungsgemäss ist weiter zu berücksichtigen, dass je schwerer die
begangene Rechtsgutverletzung wiegt bzw. je häufiger ein ausländischer
Elternteil delinquiert hat, desto eher das öffentliche Interesse an einer
Ausreise des Straftäters selbst das Interesse seiner Kinder zu überwiegen
vermag, durch beide Elternteile in der Schweiz ständig betreut zu werden (vgl.
Urteil 2C_80/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Diese
Gewichtung erscheint auch mit Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach
ein Kind bei einem Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer
positiv für das Kindeswohl qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein
Zusammenleben von Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten
Elternteilen unter Umständen das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann
(Urteil 2C_408/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.5.2 mit Hinweis). Mit Blick auf
das Verschulden des Beschwerdeführers, welcher sich trotz stabiler
Familienverhältnisse über Jahre hinweg immer wieder dazu entschlossen hat, das
Gesetz zu brechen, ist nicht zu beanstanden, dass ihm die Vorinstanz die
Fortführung des verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten
Familienlebens in der Schweiz verweigert hat. Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, den Kindern würde der Vater weggenommen, muss er sich entgegenhalten
lassen, dass er durch sein Verhalten den Fortbestand seines Familienlebens in
der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Die ihm mit der
bedingten Entlassung im Jahr 2011 eingeräumte Chance hat er nicht genutzt.
Stattdessen delinquierte er in der Folge unbeirrt weiter bzw. sogar noch
schwerer. Folglich hat er es hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Familie
- welche aufgrund der wiederholten Haftaufenthalte ohnehin bereits erheblichen
Einschränkungen unterworfen war - künftig nur noch unter erschwerten
Bedingungen gelebt werden kann. Das erhebliche öffentliche Interesse an der
Entfernung des Beschwerdeführers überwiegt sein privates Interesse sowie
dasjenige seiner Angehörigen an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz. 
 
5.6. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung
die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal
verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen
ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel
nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende
Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (vgl. Urteil
2C_270/2017 vom 30. November 2017 E. 3.7 mit Hinweisen).  
 
6.  
 
6.1. Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid weder Konventions-
noch Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen.  
 
6.2. Der bedürftige Beschwerdeführer ersucht für diesen Fall um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung. Da seine Eingabe nicht zum Vornherein
aussichtslos war, kann dem Antrag entsprochen werden (Art. 64 BGG). Der Beizug
eines Rechtsvertreters ist in einer Streitsache wie der vorliegenden notwendig.
Rechtsanwalt Thomas Häusermann ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers zu bestellen. Als solcher hat er Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung (Art. 64 Abs. 2 BGG).  
 
6.3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
4.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
5.  
Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Thomas Häusermann als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigegeben; dieser wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr.
2'000.-- entschädigt. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry 

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